Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2020, RV/5100689/2020

Bemessungsgrundlage für die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Für das am ***1*** geborene Kind ***K*** (Tochter des Beschwerdeführers) wurden von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in den Jahren 2008 bis 2010 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt 5.151,00 € an die Kindesmutter ***KM*** ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer bezog laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom in diesem Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 90,05 €, die bei der Ermittlung des Einkommens aufgrund des Veranlagungsfreibetrages gemäß § 41 Abs. 3 EStG außer Ansatz blieben, und nach Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.987,61 €. Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte wurden der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € und Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gemäß § 106a Abs. 2 EStG in Höhe von 660,00 € abgezogen, womit sich ein Einkommen in Höhe von 30.267,61 € ergab. Bei der Ermittlung der Steuer wurden neben dem Verkehrs- und dem Arbeitnehmerabsetzbetrag auch Unterhaltsabsetzbeträge in Höhe von 2.978,40 € berücksichtigt.

Am wurde dem Beschwerdeführer eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2014 gemäß § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) übermittelt. Sein Einkommen gemäß § 19 KBGG wurde darin mit 30.267,61 € angegeben und der voraussichtlich zurückzuzahlende Betrag mit 3.121,60 € beziffert.

Der Beschwerdeführer gab auf dieser Erklärung in der Spalte "Berichtigungen" an, dass sein Einkommen nur 15.587,61 € betragen habe, da vom angeführten Einkommen von 30.267,61 € Alimente für fünf Kinder in Höhe von insgesamt 14.680,00 € abzuziehen wären. Dazu wurden eine Aufgliederung dieser Alimentationszahlungen sowie Ablichtungen der die Höhe derselben bestätigenden Gerichtsbeschlüsse beigelegt.

Der Beschwerdeführer unterfertigte die Erklärung am und retournierte sie an das Finanzamt.

Das Finanzamt schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 3.121,60 € vor. Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 KBGG habe in diesem Jahr 30.267,61 € betragen, jenes der Kindesmutter dagegen nur 14.326,73 €. Aufgrund des Gesamteinkommens im Sinne des § 19 KBGG von 44.594,73 € ergäbe sich eine Abgabenschuld gemäß § 19 Abs. 1 KBGG in Höhe von 3.121,60 € (7 % von 44.594,34 €). Für das Kind ***K*** wären insgesamt Zuschüsse in Höhe von 5.151,00 € ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG wären im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2014 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die über FinanzOnline mit zwei Eingaben vom , eingelangt am , erstattete Beschwerde. Darin wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe bereits am dargelegt, dass er aufgrund der Alimentationszahlungen für fünf Kinder ein wesentlich geringeres Einkommen habe als vom Finanzamt angenommen. Das "verfügbare Einkommen" habe nur 15.587,61 € betragen. Somit müsse der Bescheid zurückgenommen werden, da das Einkommen "viel zu gering" gewesen sei.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Für das Kind ***K*** wäre bis zum ein "Kinderbetreuungszuschuss" in Höhe von 5.151,00 € gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG ausbezahlt worden: Zuschuss (2010) € 1.660,44 + (2009) € 2.211,90 + (2008) € 1.278,66 = € 5.151,00. Laut Aktenlage habe das von der Kindesmutter erzielte Einkommen gemäß § 19 KBGG für das Jahr 2014 14.326,73 € und das vom Beschwerdeführer 30.267,61 € betragen (Einkommensteuerbescheid 2014 vom ). In diesem Einkommensteuerbescheid seien die beantragten Unterhaltsleistungen für fünf Kinder berücksichtigt und für jedes Kind der Kinderfreibetrag in Höhe von 132,00 €, also insgesamt ein Kinderfreibetrag in Höhe von 660,00 € gewährt worden. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheides 2014 habe 30.267,61 € betragen (Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Kinderfreibeträge). Dieses Einkommen sei das maßgebende Einkommen im Sinne § 19 KBGG und komme daher bei der Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuunqsqeld zum Ansatz. Der im Einkommensteuerbescheid ebenfalls gewährte Unterhaltsabsetzbetraq für fünf Kinder (für gänzlich erfüllte Alimentationszahlungen) mindere nicht das maßgebliche Einkommen, sondern die zu bezahlende Steuer. Aus dem Gesamteinkommen der Eltern des Kindes in Höhe von 44.594,34 € habe sich gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG eine Abgabe in Höhe von 3.121,60 € (7 % von 44.594,34 €) ergeben.

Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom (per Post eingelangt am ) und elektronisch über FinanzOnline am eingebrachte Vorlageantrag. Darin verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die von ihm im Jahr 2014 geleisteten Alimentationszahlungen in Höhe von insgesamt 14.680,00 €, die seiner Ansicht nach sein verfügbares und daher auch für die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrages maßgebliches Einkommen vermindern würden. Er habe tatsächlich im Jahr 2014 nicht über ein Einkommen von 30.267,61 € verfügt, sondern nur über ein Einkommen von 15.587,61 €. Die Argumentation des Finanzamtes, dass der "steuermindernde Faktor für die Alimente" berücksichtigt worden sei, wäre nicht nachvollziehbar, da die tatsächlichen Ausgaben ein Vielfaches dargestellt hätten. Wie könne ein österreichisches Gericht Zahlungen anordnen, die das Finanzamt nicht akzeptiere? Bei der Antragstellung auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wären die geleisteten Alimente sehr wohl berücksichtigt worden, bei der Rückzahlung dagegen nicht: hier liege offensichtlich ein schwerwiegender Fehler vor.

Aus der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 2019 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 3.497,00 €, mit welcher der verfahrensgegenständliche Rückforderungsbetrag abgedeckt wurde.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtlage

Die im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) noch anzuwendenden Bestimmungen des KBGG lauten auszugsweise wie folgt:

Abschnitt 1
Leistungsarten

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das Kinderbetreuungsgeld;

2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Abschnitt 2
Kinderbetreuungsgeld

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,

3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 € nicht übersteigt,

(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

§ 4. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, …

(2) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten.

§ 5. (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. …

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. …

Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16.200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro täglich.

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4.000 €.

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.] (aufgehoben durch )

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 14 000 € … 3%
mehr als 18 000 € … 5%
mehr als 22 000 € … 7%
mehr als 27 000 € … 9%
des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € … 5%
mehr als 40 000 € … 7%
mehr als 45 000 € … 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. …

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des … § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes … zuständigen Finanzamt.

§ 23. Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage der Ermittlung des für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld maßgeblichen Einkommens. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären dabei die von ihm unbestritten im Jahr 2014 geleisteten Alimentationszahlungen in voller Höhe zu berücksichtigen.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 2 KBGG gilt für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2014 maßgeblichen Fassung lautete:

Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Der für das Veranlagungsjahr 2014 zu berücksichtigende Kinderfreibetrag war in § 106a EStG 1988 geregelt. Diese Bestimmung lautete:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenso dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988).

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.987,61 € bezogen. Die für den Unterhalt seiner Kinder geleisteten Alimentationszahlungen dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abgezogen werden. Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen gehören als Unterhaltsleistungen zur Einkommensverwendung und sind daher nicht abzugsfähig, gleichgültig auf welchem Rechtstitel sie beruhen (Doralt, EStG, § 20 Tz 115 mit Hinweis auf ).

Bei der Ermittlung des für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld maßgebenden Einkommens des Jahres 2014 wurden daher die vom Beschwerdeführer geleisteten Alimentationszahlungen in Höhe von 14.680,00 € zu Recht nicht berücksichtigt.

Auch die im Einkommensteuerbescheid angeführten Unterhaltsabsetzbeträge in Höhe von 2.978,40 € verminderten nicht das maßgebliche Einkommen, da diese Absetzbeträge in § 33 EStG 1988 geregelt sind und Steuerabsetzbeträge die nach dem Steuertarif ermittelte Steuer vermindern, aber nichts am Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG ändern (vgl. Doralt, EStG, § 33 Tz 2).

Zu berücksichtigen waren dagegen die Kinderfreibeträge im Sinne des § 106a EStG, die auch im Einkommensteuerbescheid 2014 als das Einkommen mindernde Beträge angeführt worden waren.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei der seinerzeitigen Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld die tatsächlich geleisteten Alimentationszahlungen nicht zu berücksichtigen waren. Der in diesem Zusammenhang maßgebend gewesene Gesamtbetrag der Einkünfte war in § 8 KBGG geregelt und stellte ebenfalls auf den Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ab.

Da somit die Ermittlung des für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld maßgebenden Einkommens des Jahres 2014 im angefochtenen Bescheid rechtmäßig erfolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Frage, ob Alimentationszahlungen bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und damit im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen sind, bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt wurde, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100689.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at