zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.11.2020, RV/7104207/2018

Zwangsläufigkeit iSd § 34 (3) EStG 1988 von "Kosten einer Begleitperson" (des Bf) iZm dem Reha-Aufenthalt der Ehegattin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

  • Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Fälligkeit des mit diesem Erkenntnis festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - machte in der am elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 - seine Ehegattin betreffend - unter anderem "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung" in Höhe von 4.040,24 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) übermittelte der Bf eine Aufstellung "AB bei Behinderung - 2017", die als Summe einen Betrag von 4.040,24 € ausweist und im Wesentlichen die folgenden Ausgaben auflistet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pos.
Rg.Datum
Rechnungsleger
eigene Kosten
1
08.01.
Kurhotel B - Selbstbehalt
167,37
2
28.01.
Kurhotel B
1.843,80
5
20.02.
C - Dr.
60,62
15
1.1..31.12.
Apotheke D - Sammelrechnung
683,35
restliche Positionen: 3, 4, 6 - 14 in Summe
1.285,10
Summe
4.040,24

Beim zur Position 2 übermittelten Beleg handelt es sich um eine, den Bf als Rechnungsadressat ausweisende Rechnung der B, die als Leistung unter anderem
"21 Doppelzimmer Wochenp. VP 1.795,50" und
"21 Nächtigungstaxe 48,30"
(Summe: 1.843,80) ausweist.
Beim zur Position 5 übermittelten Beleg handelt es sich um eine Honorarnote von Dr. C, Facharzt für Frauenheilkunde, mit der Leistungen in Höhe von 100 € in Rechnung gestellt wurden, die nicht in Zusammenhang mit der Behinderung der Ehegattin des Bf stehen. Da der Bf diesbezüglich einen Kostenersatz in Höhe von 39,38 € anführt, wird in der oben widergegebenen Auflistung lediglich ein Betrag von 60,62 € in Ansatz gebracht.
Bezüglich der Position 15 übermittelte der Bf eine "Sammelrechnung für - ", in der die im Streitjahr 2017 in der "Apotheke D" erworbenen Artikel mit einem Gesamtbetrag von 683,35 € aufgelistet sind.
Weiters übermittelte der Bf eine als "Beilage zu Rechnung ,B' vom " bezeichnete Erklärung vom des Bf, in der zum Ausdruck kommt, dass die Notwendigkeit einer Begleitperson im Vorhinein weder vom Krankenhaus E, in dem die Operation am 2. Knie am durchgeführt worden sei, noch vom Facharzt hätte festgelegt werden können, da zu diesem Zeitpunkt niemand hätte wissen können, dass seine Gattin bei der Reha vom bis nur mit zwei Krücken habe gehen können. Daher hätte die Reha nur mit seiner Hilfe durchgeführt werden können, seine Gattin hätte sonst die Reha nicht antreten können (Hilfestellung durch den Bf beim Anziehen, Essen (großteils Buffet), Therapien, usw).

Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurden "Kosten für die Begleitperson" in Zusammenhang mit dem Rehabilitationsaufenthalt der Ehegattin des Bf in Höhe von 1.843,80 € im Wesentlichen mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da diesen das Merkmal der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 EStG 1988 fehle. Das Gehen mit zwei Krücken begründe keine Pflegebedürftigkeit der Ehegattin. Wäre ein Aufenthalt ohne Begleitperson unmöglich gewesen, wäre aufgrund der fehlenden "Kurfähigkeit" vom zuständigen Krankenversicherungsträger der Kuraufenthalt nicht bewilligt oder eine ärztliche Notwendigkeit festzustellen gewesen. Weiters wurden eine Honorarnote von Dr. C als Krankheitskosten und nicht als außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Behinderung anerkannt, wobei die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt worden seien, da diese den Selbstbehalt in Höhe von 2.762,95 € nicht überstiegen.

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom und beantragte die Kosten für die Begleitperson im Kurhotel "B" in voller Höhe zu berücksichtigen, da es seiner Gattin im körperlichen Zustand des Reha-Aufenthaltes nicht möglich gewesen wäre, ohne Begleitperson die Reha durchzuführen. Der Bf verwies im Wesentlichen darauf, dass auf der übermittelten Aufenthaltsbestätigung irrtümlicherweise "Kuraufenthalt" angegeben sei. Tatsächlich hätte die Ehegattin nach der zweiten Knieoperation, so wie schon 2016 nach der ersten Knieoperation, alle Anwendungen für Reha-Patienten machen müssen, wie dies nach Operationen üblich sei. Und wie schon 2016 hätte er zwangsläufig als Begleitperson seine Gattin begleiten müssen, sonst wäre sie nicht in der Lage gewesen, einen Reha-Aufenthalt durchzuführen.

Mit Schriftsatz vom übermittelte der Bf zum Nachweis, dass bezüglich seiner Ehegattin ein Reha-Aufenthalt vorliege, die erste Seite des "Ärztlichen Entlassungsberichtes" vom , aus dem unter Punkt "Aktuelle Anamnese" hervorgeht, dass "die Aufnahme zur REHA" erfolgt sei. Der Bf verwies dabei, dass seine Gattin, so wie schon ein Jahr vorher, ohne seine Hilfe keinen Reha-Aufenthalt hätte absolvieren können und er daher notwendiger Weise, als Begleitperson zum Erfolg der Reha beigetragen habe. Eine ärztliche Notwendigkeit zu bestätigen, wäre zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu dem noch kein Reha-Termin bekannt gewesen sei, reine Spekulation und daher nicht möglich gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde verwies darauf, dass eine angeblich notwendige Begleitperson weder beantragt noch bewilligt worden sei. Allein das Gehen mit zwei Krücken begründe keine Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des Bf. Gegen eine tatsächliche Unmöglichkeit der Unterbringung im Kurheim ohne Begleitperson spreche der Umstand, dass der Kuraufenthalt aufgrund der fehlenden "Kurfähigkeit" vom zuständigen Krankenversicherungsträger nicht zu bewilligen oder eine ärztliche Notwendigkeit, die eine Begleitperson erforderlich erscheinen ließe, festzustellen gewesen wäre. Da weder eine ärztliche Bestätigung des Erfordernisses einer Begleitperson vorliege, noch die Krankenkasse einen Zuschuss zu den Kosten der Begleitperson bewilligt habe, liege keine Zwangsläufigkeit der Kosten für die Begleitperson vor. Die Abgabenbehörde wies auch darauf hin, dass selbst wenn es sich wie in der Beschwerde vorgebracht tatsächlich um eine "Reha" handeln sollte, sei ebenfalls die Zwangsläufigkeit zu verneinen: Bei einem Reha Aufenthalt sei davon auszugehen, dass eine geeignete Einrichtung wie in diesem Fall das Kurhotel B vor Ort genug Mitarbeiter habe, um Unterstützung für die Patienten im Tagesablauf zu gewährleisten, damit wäre auch im Fall der eingeschränkten Beweglichkeit der Patientin das Erfordernis der Notwendigkeit einer Begleitperson nicht gegeben.

Mit Schreiben vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und erinnerte an seine "Beilage zu Rechnung ,B'" vom , mit dem Hinweis, dass die Begründung nicht berücksichtig worden sei. Es sei wesentlich, dass ein Jahr vorher, beim ersten Reha-Aufenthalt seiner Gattin in F, seine Zwangsläufigkeit als Begleitperson durch Anerkennung der Rechnung vom Kurhotel Moorheilbad F vom als AB, aufgrund seiner Erklärung, (Beilage vom ) als rechtmäßig anerkannt worden sei. Dass ein Reha-Aufenthalt mit sehr zahlreichen Anwendungen und kein Kur-Heilverfahren mit zahlenmäßig geringeren Anwendungen in G durchgeführt worden sei, gehe aus dem Auszug des "Ärztlichen Entlassungsberichtes" hervor, der ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei (Schreiben vom ). Da kein sachlicher Unterschied der beiden Reha-Aufenthalte in F 2016 und in G 2017 nach den beiden Knie-Operationen bestehe, beantragte der Bf daher, seine zugezahlten Kosten für die Begleitung seiner Ehefrau bei ihrem Aufenthalt im Kurhotel B im Januar 2017 in voller Höhe von 1.843,80 € als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Bezüglich seiner laufenden Meinungsverschiedenheiten mit der Abgabenbehörde führt der Bf unter anderem aus, dass mit der Vorgehensweise, diverse Streichungen bei den Einkommensteuerbescheiden vorzunehmen, der Eindruck entstehe, dass sich das Finanzamt beim sogenannten "Kleinen Mann" das an Steuern zurück holen müsse, was die "Hs und Konsorten" an Steuern am Finanzamt vorbeischwindelten (es gelte die Unschuldsvermutung). Es sei ziemlich merkwürdig und unwürdig von der Abgabenbehörde, immer erst nach Berufungen oder Einsprüchen verlangte Änderungen vorzunehmen. Gemäß seinen Berechnungen hätte ihm das Finanzamt für 2012 und 2016 einen Betrag von 2.063 € und würde ihm für 2017 einen Betrag von ca. 737 € vorenthalten, wären seinerseits keine Einsprüche erfolgt.

Mit E-Mail vom teilte die Abgabenbehörde der Pensionsversicherung mit, dass vom Bf behauptet werde, dass für das von der Pensionsversicherungsanstalt der Ehegattin des Bf bewilligte Kurverfahren ( - ) aus medizinischen Gründen eine Begleitperson erforderlich gewesen wäre und ersuchte, um Übermittlung einer Kopie des Antrages auf Rehabilitations- bzw Kuraufenthalt.

Am übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt der Abgabenbehörde den "Antrag auf Rehabilitations-, Kur bzw Erholungsaufenthalt", die Ehegattin des Bf betreffend, mit dem Vermerk "eine Begleitperson wurde seitens der PVA nicht bewilligt" (Stempel: ). Aus dem Antrag geht bezüglich der Patientin unter anderem Folgendes hervor:
"Vorgeschlagen wird
Rehabilitation
Kurheilverfahren
Patient(in)
ist kurfähig nein ja
benötigt Begleitperson nein ja für die Anreise für den Aufenthalt
benötigt fremde Hilfe (waschen, anziehen usw.) nein ja
benötigt Transport nein ja "

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und unter anderem beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die außergewöhnlichen Belastungen um die Haushaltsersparnis für die Ehegattin in Höhe von 109,83 € (= 5,23 € x 21 Tage) zu kürzen.

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf ein Schreiben an das Bundesfinanzgericht, da der Vorlagebericht der Abgabenbehörde, fehlende Unterlagen sowie falsche Sachverhaltsdarstellungen enthalte, welche er sich erlaube zu berichtigen. Da die Abgabenbehörde wesentliche Beweismittel nicht herangezogen habe und Auskünfte (?) von der PVA weiter gebe, die eigene Fehler nicht korrigieren könne oder wolle, sehe sich der Bf veranlasst, außerdem zusätzliche und für die Entscheidung wichtige Informationen dem Bundesfinanzgericht zukommen zu lassen. Der Bf führte aus, dass für seine Gattin eine Kur bewilligt, jedoch eine Rehabilitation durchgeführt worden sei. Unter den genau gleichen Voraussetzung zum Rehabilitationsaufenthalt im Moorbad F im Jänner 2016 nach der 1. Knie-OP seiner Gattin, habe auch der Rehabilitationsaufenthalt im B nach der 2. Knie-OP im Jänner 2017 stattgefunden. Da sein Aufenthalt als Begleitperson mit EK-Steuerbescheid 2016 als AB ohne Nachfrage anerkannt worden sei, sei der Bf davon ausgegangen, dass auch beim Rehabilitationsaufenthalt im B ein Jahr später gleiches Recht gelte (Rechtssicherheit). Die Gleichbehandlung beziehe sich auf beide Reha-Aufenthalte. Der Bf verwies darauf, dass wenn er gewusst hätte, dass keine Rechtssicherheit diesbezüglich bestehe und das FA Unterschiede mache und für diesen Aufenthalt die Kosten nicht anerkenne, hätte er sich den Aufenthalt nicht leisten können und seine Gattin hätte diesen Reha-Aufenthalt im B ohne Begleitperson auch nicht antreten können.
Bezüglich des Vorlageberichtes führte der Bf aus, dass im letzten Absatz die "belangte Behörde" die Abweisung seiner Beschwerde beantrage. Der Spruch des Bundesfinanzgerichtes werde also hiermit zum Schaden des Steuerpflichtigen bereits im Vorstadium eines Finanzverfahrens beeinflusst. Wenn dies in irgendeiner Bananenrepublik zur Tagesordnung gehöre, in einem Rechtsstaat wie in Österreich sei dies unerträglich und für ihn regelwidrig.
Bezüglich der Pensionsversicherungsanstalt führte der Bf aus, dass von ihm zweimal versucht worden sei, mittels Schreiben bzw auch telefonisch wegen des aufgezeigten Fehlers an einen Entscheidungsträger oder den verursachenden Arzt der PVA heranzutreten, um eine Aufklärung herbeizuführen. Auf Grund des "Datenschutzes" habe der Bf leider weder Namen noch Auskunft erhalten. Es sei ihm daher auch nicht möglich gewesen, den Sachverhalt bei der PVA richtig zu stellen.
Der Bf stellte in Aussicht, aufgrund der vielen negativen Erfahrungen bezüglich seiner EK-Steuerbescheide der letzten 5 Jahre, werde er einen Katalog der Fehlentscheidungen der Abgabenbehörde zusammenstellen und samt seinen umfangreichen Unterlagen dem Finanzministerium und auch dem Bundeskanzleramt zur Verfügung stellen. Der Bf verwies darauf, dass er damit nachweisen könne, dass er einige Tausend Euro verloren hätte, wenn er nicht immer wieder Beschwerden eingelegt hätte. Es könne doch nicht Normalität sein, dass man nur zu seinem Recht komme, wenn man gegen diverse Streichungen Berufung einlege. Der Bf glaube, dass es die oberste Bundesbehörde interessieren werde, wie der Kontakt zwischen Steuerzahler und Finanzamt funktioniere oder auch nicht. Der Bf zeigt sich nicht überrascht, wenn seine Sachargumente in dieser Causa nicht mehr berücksichtigt werden könnten oder dürften, wobei der Bf mit seinen zusätzlichen Informationen nicht die Absicht habe, den Spruch in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Pensionsversicherungsanstalt, mitzuteilen, ob sich die Feststellung von Herrn Dr. I in seiner ärztlichen Stellunganhme vom , nämlich "benötigt Begleitperson" "nein", "benötigt fremde Hilfe (waschen, anziehen usw)" "nein" auf den Zustand der Patientin zum Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme () - somit vor der Operation - oder auf das von ihm vorgeschlagene "Kurheilverfahren" - nach der Operation - beziehe. Weiters wurde für den Fall, dass die Feststellungen in der erwähnten ärztlichen Stellungnahme dahingehend zu verstehen seien, dass die Patientin - nach der Operation - für das vorgeschlagene "Kurheilverfahren" keine Begleitperson benötigen werde, ersucht, auszuführen, wie mehr als sechs Wochen vor der Operation (ärztliche Stellungnahme vom ) seriös beurteilt werden könne, ob die Patientin nach der Operation im Rahmen des "Kurheilverfahrens" eine Begleitperson benötigen werde. Zusätzlich wurde gebeten, Auskunft darüber zu geben, ob unmittelbar vor Antritt des "Kurheilverfahrens" eine Untersuchung der Patientin hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson stattgefunden habe und ob Aufzeichnungen bestünden, die Aufschluss darüber geben, ob die Patientin bei Antritt des "Kurheilverfahrens" eine Begleitperson benötigt habe und diese gegebenenfalls zu übermitteln. In Hinblick darauf, dass in der erwähnten ärztlichen Stellungnahme vom ein "Kurheilverfahren" vorgeschlagen worden sei und in der Aufenthaltsbestätigung des Bs vom zum Ausdruck kommt, dass die Ehegattin des Bf ein medizinisches "Kurheilverfahren" in Anspruch genommen habe, im "Ärztlichen Entlassungsbereicht" vom aber die "Aufnahme zur REHA" erwähnt worden sei, wurde gebeten, klarzustellen, ob es sich beim gegenständlichen Aufenthalt der Ehegattin des Bf im Gesundheits- und Kurhotel B vom 08. bis um ein "Kurheilverfahren" oder um eine Rehabilitation gehandelt habe.

Mit Schreiben vom informierte die Pensionsversicherungsanstalt das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen darüber, dass seitens der PVA ein Heilverfahren (Kur) ohne Begleitperson bewilligt und kein Antrag bezüglich der Notwendigkeit einer Begleitperson eingebracht worden sei.

Mit Beschluss vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf das Schreiben vom an die Pensionsversicherungsanstalt und deren Antwortschreiben vom und forderte den Bf auf dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde vom abzuweisen sei und die außergewöhnlichen Belastungen um die Haushaltsersparnis für die Ehegattin in Höhe von 109,83 € (= 21 Tage x 5,23 €) zu kürzen seien. Weiters wurde der Bf ersucht, für sechs in der Apotheke erworbene Artikel ("Vichy Normad.Abd.Stift" 12,50 €; "Ohropax Geraeuschschutz" 3,35 €; "La Roche So anth.30/19 Fluid" 18,20 €; "ph-Antitransp Roll-on neu" 12,40 €; "ph-Antitransp Roll-on neu" 12,40 €; "Vichy Idea So Lippfl LSF30" 6,90 €) in Gesamthöhe von 65,75 € nachzuweisen, dass diese mit der Behinderung der Ehegattin in Zusammenhang stünden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, dass nicht nachgewiesen werde, dass die aufgezählten Ausgaben mit der Behinderung der Ehegattin des Bf in Zusammenhang stehen, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ausgaben auch um diese Beträge zu kürzen seien. Es wurde darauf verwiesen, dass es dem Bf freistehe, die Beschwerde zurückzunehmen.

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf ein Schreiben in dem der Bf bezüglich des Schriftverkehrs mit der Pensionsversicherungsanstalt mit Erstaunen feststellt, dass folgende Fragen zur "Notwendigkeit einer Begleitperson" vom Sachbearbeiter nicht beantwortet worden seien und zwar, über den Zustand der Patientin vor oder nach der Operation, bezüglich der Gehfähigkeit, bezüglich der Seriosität der Beurteilung einer Begleitperson sechs Wochen vor der Operation und warum in der Aufenthaltsbestätigung von "Kurheilverfahren", jedoch im "Ärztlichen Entlassungsbericht" die "Aufnahme zur Reha" angeführt worden sei. Der Bf monierte, dass sich der Richter trotz dieser unzureichenden Auskünfte der Pensionsversicherungsanstalt zufrieden gebe und sogar vorläufig davon ausgehe, die Beschwerde des Bf abzuweisen. Der Bf führte weiter aus, dass der Richter der Sache leider zu wenig auf den Grund gegangen sei. Er (Bf) habe immer wieder darauf hingewiesen, dass ein Jahr vorher (2015), als seine Gattin am ersten Knie operiert worden sei, vom Krankenhaus E der Reha-Antrag gleich nach der OP gestellt worden sei. Auf Grund seiner Nachfrage bezüglich einer Begleitperson, sei dies zwecks Entlastung des Pflegepersonals im Moorbad F, ausdrücklich befürwortet worden. Was dementsprechend auch vom FA im EK-Steuerbescheid 2016 ohne Wenn und Aber als AB anerkannt worden sei. Im August 2016 sei beim 2. Knie seiner Gattin ein Knorpelschaden festgestellt worden, der in weiterer Folge die 2. Operation notwendig gemacht habe. Unter Zeitdruck (die Ehegattin des Bf habe sich nur mehr unter sehr starken Schmerzen mit Gehhilfen und der Hilfe des Bf fortbewegen können) sei vom Facharzt (Orthopäde) als frühester Operationstermin im KH E der festgelegt worden. Um die notwendige Reha nach dieser 2. OP zeitgerecht durchführen zu könne, sei vom behandelnden Orthopäden (auch Operateur im KH E) vorgeschlagen worden, dass der zuständige Hausarzt, der keinerlei Informationen über die Gehbehinderung der Gattin des Bf zwischen OP und Reha haben konnte, den dafür erforderlichen Antrag auf Reha bereits im August 2016 stellen müsse. Möglicherweise sei es bei der PV zu einer Verwechslung gekommen und sei für das 1. Knie eine Kur bewilligt worden. Von der PV sei dieser Irrtum nachträglich natürlich nicht zugegeben worden. Ein Versuch, ein diesbezügliches Aufklärungsgespräch mit dem verantwortlichen Arzt der PV, sei aus Datenschutzgründen leider abgelehnt worden. Es wäre in der Gegenüberstellung der beiden Kur/Reha-Anträge der Jahre 2015 und 2016 sehr interessant und für den Befund (gemeint: das Erkenntnis) sicher auch entscheidend gewesen, wie die PA begründet hätte, wieso bei zwei gleichartigen Operationen bei derselben Person, zwei verschiedene Ergebnisse in Bezug auf Kur oder Reha, sowie auf notwendige Begleitperson ja oder nein, herauskommen können. Der Irrtum sei leider erst beim Aufnahmegespräch von der Kurärztin in G bemerkt und der Therapieplan von Kur auf Reha von der Kurärztin umgeschrieben worden. Daher sei auch im "Ärztlichen Entlassungsbericht" (erstellt von der Kurärztin) von einer Reha gesprochen und in der "Aufenthaltsbestätigung" eine Kur bestätigt worden, da laut Auskunft der PV die Ursprungsdaten nachträglich ohne eines weiteren Antrages nicht geändert werden können. Im "Ärztlichen Entlassungsbericht" seien auch sämtliche durchgeführte Anwendungen ersichtlich. Bei einer Kur seien weit weniger Anwendungen vorgesehen.
Der Bf betonte nochmals, dass seine Gattin den Reha-Aufenthalt in G nie ohne Begleitperson durchgeführt hätte und er auch seine Gattin im Zustand der stark eingeschränkten Gehfähigkeit bei Antritt der Reha nie allein gelassen hätte. Der Bf verwies darauf, dass sich ein alleinverdienender Pensionist (seine Gattin habe eine Pension von 300 € im Monat) aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten könne. Wäre er jedoch in der Lage einen Rechtsanwalt beauftragen zu können, würde dieser vorerst zwei essentielle Sachverhalte dringendst aufklären: Er würde in G die Kurärztin kontaktieren, die seiner Gattin versprochen habe, gleich am nächsten Tag nach der Aufnahme () mit der PV zu telefonieren, um die Änderung von Kur auf Reha zu beantragen. Die Ärztin würde sich sicher noch daran erinnern, da derartige Fälle ja nicht so oft vorkämen. Weiters würde er mit der PV ein ernstes Wort reden und die Frage stellen, warum in diesem Fall nach der OP keine Reha genehmigt worden sei, obwohl es ein ungeschriebenes Gesetz sei, Antrag bzw Pensionist hin oder her, dass nach einer OP immer eine Reha bewilligt werde. Der Rechtsbeistand würde dem Richter auch den Vorwurf nicht ersparen, mit seinen Fragen an die PV lediglich an der Oberfläche dieses Falles gekratzt zu haben und im Sinne eines gerechten Urteils viel zu wenig bemüht gewesen zu sei, ergebnisrelevante Informationen zu sammeln. Der Bf bemängelte, dass der Richter, wie schon die Abgabenbehörde, die vom Bf eingebrachten Hinweise (zB zum "Ärztlichen Entlassungsbericht") bei der PV zwar angesprochen habe, sich aber ohne Antwort habe abwimmeln lassen. Seine Begründungen in seinem Schreiben vom fließen überhaupt nicht in die Erhebungen ein bzw würden nicht beachtet. Der Bf führte weiter aus, dass sich der Richter redlich bemühe, weitere Streichungen vorzunehmen (was eigentlich die Aufgabe der Finanzbeamten wäre, die das ohnehin prüften) ohne zu bedenken, dass diese trotzdem als AB anzuerkennen seien, da er (Bf) Aufwendungen seiner Gattin, da ihr Einkommen 6.000 € jährlich nicht übersteige, abschreiben könne. Der Bf wies daraufhin, dass für den Fall, dass der Richter trotz seiner neuerlichen Hinweise auf vorhandene Beweise seinen Beschluss auf Abweisung seiner Beschwerde als gerechtes Urteil aufrechterhalten müsse, würde sein Anwalt eine Klage wegen "Täuschung" gegen die Republik prüfen, da er in "Gutem Glauben" so gehandelt habe. Denn: Wäre die Hotelrechnung der Begleitperson beim EK-Steuerbescheid 2016 nicht als AB anerkannt worden, so hätte der Bf sich den Hotelaufenthalt ohne entsprechende Abschreibemöglichkeit nicht leisten können und hätte seine Gattin ohne ihn als Begleitperson keinesfalls die Reha in G antreten können und wäre somit folgender Aufwand nicht aufgelaufen, und zwar:
Klagssumme: 2.151,17 €
Hotelrechnung für Begleitperson ………..1.843,80
Selbstbehalt Kurhotel B……………167,37
Fahrkosten Bus/Bahn 4x35……………………..140,--

Abschließend bedauerte der Bf sehr, dass er seine Beschwerde zum EK-Steuerbescheid 2017 nicht zurücknehmen könne, da die vorgesehenen Streichungen eine Umschichtung von AB ohne SB in AB mit SB nach sich zögen und eine Neuberechnung bedingen würden, bei der er weitere Positionen betreffend AB, die er bisher wegen der SB-Grenze nicht beantragt habe, neu beantragen werde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Strittig ist, ob die Ausgaben des Bf als Begleitperson für seine Ehegattin bei deren Rehabilitationsaufenthalt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Ehegattin des Bf absolvierte von 08. bis einen Rehabilitationsaufenthalt.

Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde ein Heilverfahren (Kur) ohne Begleitperson bewilligt. Ein Antrag bezüglich der Notwendigkeit einer Begleitperson wurde nicht eingebracht.

Im Streitjahr 2017 betrugen die Einkünfte iSd § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 der Ehegattin des Bf weniger als 6.000 € und die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) betrug 60 %.

Der Bf machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 bezüglich seiner Ehegattin im Rahmen von "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung" in Höhe von 4.040,24 €, Ausgaben für "Kurhotel B" in Höhe von 1.843,80 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die ihm in Zusammenhang mit dem Reha-Aufenthalt seiner Ehegattin als Begleitperson erwuchsen. Ein Kostenersatz durch den zuständigen Sozialversicherungsträger bezüglich der "Ausgaben für die Begleitperson" wurde nicht geleistet.

Von den als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten "unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung" in Höhe von 4.040,24 € wurde vom Bf keine Haushaltsersparnis in Höhe von 109,83 € (= 5,23 € x 21 Tage) in Abzug gebracht.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 wurden die Ausgaben für "Kurhotel B" in Höhe von 1.843,80 € nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von Ausgaben in Zusammenhang mit einer Honorarnote von Dr. C, Facharzt für Frauenheilkunde, in Höhe von 60,62 € als Krankheitskosten und nicht als außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Behinderung der Ehegattin steht außer Streit.

Sechs in der "Sammelrechnung für - " der "Apotheke D" enthaltene Artikel ("Vichy Normad.Abd.Stift" 12,50 €; "Ohropax Geraeuschschutz" 3,35 €; "La Roche So anth.30/19 Fluid" 18,20 €; "ph-Antitransp Roll-on neu" 12,40 €; "ph-Antitransp Roll-on neu" 12,40 €; "Vichy Idea So Lippfl LSF30" 6,90 €), in Gesamthöhe von 65,75 €, stehen nicht in Zusammenhang mit der Behinderung der Ehegattin des Bf.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom und der E-Mail des Bf vom .
Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muß außergewöhnlich sein (Abs 2).

  • Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs 3).

  • Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs 2 leg cit). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs 3 leg cit). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 iVm Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs 4 leg cit).

Voraussetzung ist, dass sämtliche Merkmale des § 34 EStG kumulativ vorliegen (). Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.

Am übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt der Abgabenbehörde den "Antrag auf Rehabilitations-, Kur bzw Erholungsaufenthalt", die Ehegattin des Bf betreffend, mit dem Vermerk "eine Begleitperson wurde seitens der PVA nicht bewilligt" (Stempel: ). Im Vorlagebericht vom verwies die Abgabenbehörde darauf, dass laut dem der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Antrag auf Bewilligung eines Rehabilitations- bzw Kuraufenthaltes die Notwendigkeit einer Begleitperson vom behandelnden Arzt verneint worden sei und dass diesbezügliche, nachträglich eingetretene Änderungen der Pensionsversicherungsanstalt nicht bekanntgegeben worden seien. Auch mit Schreiben vom teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesfinanzgericht mit, dass bezüglich der Notwendigkeit einer Begleitperson kein Antrag eingebracht und seitens der Pensionsversicherungsanstalt ein Heilverfahren (Kur) ohne Begleitperson bewilligt worden sei.

Keine außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die freiwillig geleistet werden bzw die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, dh freiwillig entschlossen hat. Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen.

Die Zwangsläufigkeit des Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann.

Die Abgabenbehörde hat zutreffend in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass alleine das Gehen mit zwei Krücken eine Pflegebedürftigkeit der Ehegattin nicht begründe und dass für den Fall, dass von einer Unmöglichkeit der Teilnahme der Ehegattin des Bf an einer Rehabilitation ohne Begleitperson auszugehen gewesen wäre, der zuständige Krankenversicherungsträger die Reha mangels "Kurfähigkeit" nicht bewilligt hätte oder von ärztlicher Seite die Notwendigkeit einer Begleitperson attestiert worden wäre.

Im Hinblick darauf, dass aus den Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, dass bezüglich des von der Ehegattin des Bf absolvierten Rehabilitationsaufenthaltes vom 08. bis eine Begleitperson weder beantragt noch bewilligt wurde, vom zuständigen Sozialversicherungsträger kein Kostenersatz für die Ausgaben als Begleitperson geleistet wurde und die dem Bf anläßlich der Begleitung seiner Ehegattin zum Rehabilitationsaufenthalt erwachsenen Ausgaben für "Kurhotel B" in Höhe von 1.843,80 € Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Bf freiwillig entschlossen hat, ist das in § 34 Abs 1 und 3 EStG 1988 normierte Erfordernis der Zwangsläufigkeit nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind somit mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Soweit der Bf in seiner E-Mail vom ausführt, dass für den Fall, dass die Hotelrechnung der Begleitperson beim EK-Steuerbescheid 2016 nicht als AB anerkannt worden wäre, er sich den Hotelaufenthalt ohne entsprechende Abschreibemöglichkeit nicht hätte leisten können und seine Gattin ohne ihn als Begleitperson keinesfalls die Reha in G hätte antreten können und somit ein Aufwand von 2.151,17 € (Hotelrechnung für Begleitperson 1.843,80 €, Selbstbehalt Kurhotel/B 167,37 €, Fahrtkosten Bus/Bahn 4x35 140 €) nicht angefallen wäre, wird daran erinnert, dass der zweite Reha-Aufenthalt, zu dem der Bf seine Ehegattin begleitet hatte, vom 08. bis stattgefunden hat, und der Bf erst danach, am , die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016 an das Finanzamt übermittelt hat, in der er "Kosten als Begleitpersonen" für den ersten Reha-Aufenthalt seiner Gattin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hat und der Bf somit frühesten mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2016 am davon ausgehen konnte, dass die "Kosten als Begleitpersonen" auch tatsächlich berücksichtigt würden. Das Vorbringen des Bf, dass der Umstand, dass die "Kosten der Begleitperson" für den ersten Reha-Aufenthalt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden seien, den Bf veranlasst habe, seine Gattin auch bei der zweiten Reha zu begleiten, ist daher nicht nachvollziehbar.

Mit Beschluss vom wurde der Bf aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass die außergewöhnliche Belastungen um die Haushaltsersparnis für die Ehegattin in Höhe von 109,83 € (= 21 Tage x 5,23 €) zu kürzen seien. Weiters wurde der Bf ersucht, für sechs in der Apotheke erworbene Artikel ("Vichy Normad.Abd.Stift" 12,50 €; "Ohropax Geraeuschschutz" 3,35 €; "La Roche So anth.30/19 Fluid" 18,20 €; "ph-Antitransp Roll-on neu" 12,40 €; "ph-Antitransp Roll-on neu" 12,40 €; "Vichy Idea So Lippfl LSF30" 6,90 €), in Gesamthöhe von 65,75 €, nachzuweisen, dass diese mit der Behinderung der Ehegattin in Zusammenhang stehen. In der mit E-Mail vom übermittelten Stellungnahme hat sich der Bf weder bezüglich der in Abzug zu bringenden Haushaltsersparnis noch bezüglich der erwähnten sechs in der Apotheke erworbenen Artikel konkret geäußert und auch keine Nachweise dafür erbracht, dass Letztere mit der Behinderung der Ehegattin in Zusammenhang stehen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt und ebenso bei einem Rehabilitationsaufenthalt ist eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen. Für die Berechnung der Haushaltersparnis ist vom Wert der vollen freien Station gemäß der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 2001/416 idF BGBl. II 2008/468 auszugehen, die in § 1 den Wert der vollen freien Station mit 196,20 € monatlich bemisst. Bei einem Rehabilitationsaufenthalt beträgt die monatliche Haushaltsersparnis nach Ausscheiden der Kostenanteile für Wohnung mit 1/10, Beleuchtung und Strom mit 1/10, 156,96 € (= 8/10 von 196,20 €). Pro Tag ergibt sich somit eine Haushaltsersparnis von 5,23 € (= 156,96 € / 30). Im gegenständlichen Beschwerdefall sind somit die außergewöhnlichen Belastungen für die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes von 08. bis - wie von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht zu Recht beantragt - um die Haushaltsersparnis in Höhe von 109,83 € (= 21 Tage x 5,23 €) zu kürzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabenpflichtigen, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (, , 95/15/0071).

Bei den folgenden sechs in der Apotheke D erworbenen Artikel


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vichy Normad.Abd.Stift
12,50 €
Ohropax Geraeuschschutz
3,35 €
La Roche So anth.30/19 Fluid
18,20 €
ph-Antitransp Roll-on neu
12,40 €
ph-Antitransp Roll-on neu
12,40 €
Vichy Idea So Lippfl LSF30
6,90 €
Summe
65,75 €

handelt es sich um Kosmetikprodukte, wie einem "VICHY Normaderm Abdeckstift gegen Hautunreinheiten ("Vichy Normad.Abd.Stift"), einem Gehörschutz ("Ohropax Geraeuschschutz"), einem Sonnenschutz für Gesicht und Körper: "La Roche Sonne Anthelios 30/19 SPF" ("La Roche So anth.30/19 Fluid"), einem Deoschutz ("ph-Antitransp Roll-on neu") und einer Lippenpflege mit Sonnenschutzfaktor 30 ("Vichy Idea So Lippfl LSF30").

Im Hinblick darauf, dass der Bf der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes nicht entsprochen hat, Nachweise dafür zu erbringen, dass die oben erwähnten, sechs in der Apotheke erworbenen Artikel mit der Behinderung der Ehegattin in Zusammenhang stehen und Aufwendungen der üblichen Körperpflege stets zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen, sind die vom Bf als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten, erwähnten Kosmetikprodukte in Gesamthöhe von 65,75 € nicht abzugsfähig.

Wenn der Bf weiter ausführt, dass das Bundesfinanzgericht "sich redlich bemühe, weitere Streichungen vorzunehmen, was eigentlich die Aufgabe der Finanzbeamten wäre, die das ohnehin prüfen", so wird auf § 279 BAO verweisen, wonach das Verwaltungsgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Soweit der Bf in seiner E-Mail vom ausführt, dass "zwei essentielle Sachverhalte dringendst aufzuklären" seien und zwar zum einen, dass bei der Kurärztin eine Änderung von Kur auf Reha zu beantragen sei und zum anderen, zu klären sei, weshalb nach der OP keine Reha genehmigt worden sei, ist zu erwähnen, dass im gegenständlichen Beschwerdefall nicht entscheidungsrelevant ist, dass eine Änderung von Kur auf Reha vorgenommen wird und ob nach der Operation eine Kur oder eine Reha bewilligt wurde. Wenn der Bf moniert, dass das Bundesfinanzgericht "im Sinne eines gerechten Urteils viel zu wenig bemüht gewesen sei, ergebnisrelevante Informationen zu sammeln", so ist dem Bf zu entgegnen, dass durch die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, dass ein Heilverfahren (Kur) ohne Begleitperson bewilligt und ein Antrag bezüglich der Notwendigkeit einer Begleitperson nicht eingebracht wurde, und den Umstand, dass vom zuständigen Sozialversicherungsträger für die "Ausgaben als Begleitperson" kein Kostenersatz geleistet wurde, die "ergebnisrelevanten Informationen" in diesem Beschwerdeverfahren sehr wohl "gesammelt" wurden.

Gemäߧ 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1274 f, kommt bei antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen (zB Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen) dem Erfordernis des Nachweises bzw der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu. Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (z.B. ; , 99/13/0070; , 2003/13/0117). Dies hat der Gerichtshof auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen, wie etwa zu § 18 EStG 1988 () oder § 34 EStG 1988 (; , 98/13/0072), ausgesprochen.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sind die vom Bf als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen somit in Höhe von 1.960,24 € zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
unregelmäßige Ausgaben für Hilfmittel sowie Kosten der Heilbehandlung lt Erklärung
4.040,24 €
- Kosten für die Begleitperson: Kurhotel "B"
-1.843,80 €
- Honorarnote Dr. C: 100 € - 39,38 € (Kostenersatz) =
-60,62 €
nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lt angefochtem Bescheid
2.135,82 €
- Haushaltsersparnis: 5,23 € x 21 Tage =
-109,83 €
- sechs Artikel aus der Apotheke D
-65,75 €
nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lt BFG
1.960,24 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage der Zwangsläufigkeit der dem Bf in Zusammenhang mit dem Reha-Aufenthalt seiner Ehegattin erwachsenen Kosten wurde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet. Im vorliegenden Fall war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 und 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
außergewöhnliche Belastungen
Haushaltsersparnis
Begleitperson
Rehabilitation
Kur
Zwangsläufigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104207.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at