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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2020, RV/7101229/2019

Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101229/2019-RS1
Kosten für ein Nahrungsergänzungsmittel sind als zwangsläufig i.S. des § 34 EStG anzusehen, wenn nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung einer Krankheit mit diesem Präparat festgestellt werden. Diese medizinischen Gründe können sich auch aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben (§ 167 Abs 2 BAO).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HHP Steuerberatung GmbH, Am Heumarkt 13, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2016 betragen:

23.027,64 €….PVA = Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €…………….Sonderausgaben

- 4.140,44 €…. Kosten wegen Behinderungen (a.g. Belastung)

-2.892 € ……….Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung

15.935,2 €……Einkommen

0€…………………0% für die ersten 11.000 €

1.233,8 €……..25% für die weiteren 4.935,2 €= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-98,62 €…………Pensionistenabsetzbetrag

+193,08 €………Steuer sonstige Bezüge (0% von 620, 6% von 3.217,94)

1.328,26 €…….Einkommensteuer 2016

-3.583,08 €……..anrechenbare Lohnsteuer

- 2.254,82 €…….Einkommensteuergutschrift vor Rundung

-2.255 €…………..Einkommensteuergutschrift nach Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988).

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens: (FA Baden Mödling)

Die Bf litt im Streitzeitraum an Leberzirrhose mit Ascites , am Guillain-Barré-Syndrom und an einer axonalen Polyneuropathie. Sie gab im Streitjahr ca 15.000 € für Therapien, Medikamente, Pflegeprodukte (z.B. Waschhandschuhe, Feuchttücher, Betteinlagen, Slipeinlagen wegen Inkontinenz) und Nahrungsergänzungsmittel aus. Sie begehrte deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen.

Mit Bescheid vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016 setzte das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen in folgender Höhe an:

2.280 € …….(190 x 12 gem. § 3 V über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303)

…………………Kosten für die Nutzung eines eigenen KFZ durch eine körperbehinderte Person

1.729,33 €…nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach § 4 der Verordnung ………………….über außergewöhnliche Belastungen (Kosten der Heilbehandlung, Kosten für

………………….Hilfsmittel).

Der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung von 612 € (51 x 12 wegen Gallen- , oder Leber- oder Nierenkrankheit) sei wegen fehlenden Nachweises durch das Sozialministeriumsservice nicht als a.g. Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt worden….Laut vorgelegtem ärztlichem Befund sei der pauschale Freibetrag in Höhe von 612 € als a.g. Belastung mit Selbstbehalt angesetzt worden.

Das Finanzamt halte in Bezug auf die Kosten von homöopathischen Präparaten eine ärztliche Verordnung und einen konkreten medizinischen Behandlungsplan für erforderlich. Behandlungskosten betreffend nichtärztliches Personal erforderten eine ärztliche Verschreibung oder eine teilweise Kostentragung durch die Sozialversicherung.

Alle Pflegekosten, Kosten betreffend Betteinlagen und Einlagen seien mit dem Pflegegeld abgegolten

Die Kosten für "EO", "Integratives Coaching" und Shiatsu seien mangels ärztlicher Verordnung nicht abzugsfähig.

Kosten für ***1*** ***3***, OP GmbH, EE GL- und Handels GmbH, ICs Qualitäts- produkte, EH - NT, Institut "EO", IÄ, Schüssler - Salze, L-Arginin Tabletten und "Omni Biotic" seien mangels konkreter ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Insoweit fehle es an im Jahr 2016 ausgestellten Rezepten und ärztlichen Verordnungen.

Die Kosten für Zahnpaste, Tees und kosmetische Produkte (CE) seien keine Krankheitskosten.

Die Kosten für eine Therapiematratze und des Lattenrostes, deren Lieferung und Montage seien keine Kosten für Hilfsmittel i.S. der V. über außergewöhnliche Belastungen.

Beschwerde vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016:

Die Bf schränkte ihr ursprüngliches Begehren wie folgt ein:

14.978,25 €….Kosten lt. Aufstellung ohne Selbstbehalt (Reduktion verglichen mit der …………………….Steuererklärung um 171,85 €)

-4.642,80 €…..Pflegegeld

10.335,45 €….a.g. Belastung ohne Selbstbehalt-es werde beantragt, diese Kosten abzusetzen.

Die Bf leide seit Jahren am "Guillain-Barré - Syndrom. Die Krankheit befalle fast den gesamten Bewegungsapparat und führe zu erheblichen Lähmungen. Die Bf habe sich Bewegungstherapien unterzogen . Durch intensiven Medikamenteneinsatz seien auch innere Organe beschädigt worden. Daher seien weitere Medikamente und nahrungsergänzende Mittel notwendig geworden.

Die Bf leide auch an Leberzirrhose und an Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 4.

Die eingesetzten Medikamente einzuteilen in verordnete Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel , homoöpathische Mittel , etc , scheine nicht angebracht.

Die Zwangsläufigkeit dieser Kosten sei gegeben.

Eine neue Therapiematratze sei für die Einzelheilgymnastik und Heilmassage dringend erforderlich geworden.

Das Pauschale für die Lebererkrankung sollte gewährt werden, da ein Befund über die Leberzirrhose vorliege. Ein Antrag beim Sozialministerium auf Eintragung in den Behindertenpass sei gestellt worden, erscheine aber als überflüssig.

Als Beilagen der Beschwerde wurde neben Ausdrucken aus dem Internet über das Guillain-Barré Syndrom und über diverse Medikamente und sonstige Produkte ein schriftlicher Befundbericht eines Internisten vom (Lebererkrankung, Aszites, Guillain-Barré Syndrom), eine Verordnung eines praktischen Arztes vom 23.5.2018 für 10 Einheiten Shiatsu, und 10 Einheiten "Kranio" und "Kinesiologie" vorgelegt.

Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom :

Das Finanzamt verlangte eine ärztliche Verordnung für jedes eingenommene Mittel und für jede therapeutische Behandlung. Das Finanzamt verlangte auch die Vorlage des neuen Behindertenausweises.

Mit Schreiben vom brachte die steuerliche Vertreterin vor:

Es seien mehrere Befunde und Belege am Finanzamt in den Vorjahren eingereicht worden. Eine Rückgabe sei nicht erfolgt.

Der steuerliche Vertreter legte zeitgleich vor: eine Kopie des neuen Behindertenpasses, einen ärztlichen Befund vom (Labor), und eine schriftliche Bestätigung des Hausarztes der Bf vom , in der dieser darauf hinwies, dass er bereits Anfang 2016 der Bf bestimmte, näher bezeichnete Therapien und Nahrungsergänzungsmittel empfohlen habe.

Stellungnahme des Sozialministerium Service vom : Es bestehe seit Jänner 2016 eine Leberzirrhose . Es liege "D2 (Lebererkrankung) mit 50%" ab Jänner 2016 vor.

Gleichzeitig wurde das SV-Gutachten des Sozialministerium Service betreffend die Bf von 2015 vorgelegt. Demzufolge leide die Bf schon jedenfalls seit 2011 an einem atypischen Guillain-Barré-Syndrom. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 70% . Es handle sich um einen Dauerzustand. Das Ein- und Aussteigen im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei erheblich erschwert. Die Bf könne nur eine kurze Wegstrecke zurücklegen.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Das Finanzamt erkannte nun die folgenden Beträge als außergewöhnliche Belastung an:

2.892 € ……Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung

…………….....(2.280 KFZ + 612 Lebererkrankung = 2.892)

1.729,33 €…nachgewiesene Kosten eigener Behinderung nach V. a.g. Belastung

Die Diätverpflegung wegen Leberleidens sei nachträglich ab vom Sozialministeriumsservice festgestellt worden (vgl. Stellungnahme des Sozialministerium Service vom mit Beilagen).

Das Finanzamt zitierte : Aufwendungen für Mittel, die schulmedizinisch nicht explizit verordnet worden seien, seien nicht abzugsfähig. Das Finanzamt halte als Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung vor der Anwendung für erforderlich.

Maßnahmen, deren Beitrag zur Linderung einer Krankheit nicht erwiesen sei, fehle das Merkmal der Zwangsläufigkeit.

Die Verordnungen für Shiatsu und Kinesiologie seien im Mai 2018 ausgestellt worden und könnten daher nicht für die durchgeführten Therapien im Jahr 2016 herangezogen werden. Auf die Bescheidbegründung des Erstbescheides werde verwiesen.

Vorlageantrag vom : Beim Vorliegen einer chronischen Erkrankung sei an der Zwangsläufigkeit nicht zu zweifeln, wenn ein Präparat auch ohne Einholung eines neuen Rezeptes bezogen werde ( VwGH Ra 2017/13/0039). Senatentscheidung und mündliche Verhandlung wurde beantragt, dieser Antrag wurde jedoch später zurückgenommen.

Vorlagebericht des Finanzamtes vom :

Lt. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (heute Sozialministerium Service) bestünde eine Behinderung von 70% auf Grund eines atypischen Guillain-Barré Syndroms. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ebenso durch das Bundesamt festgestellt worden. Der Sachverständige des Bundesamtes habe am rückwirkend per Jänner 2016 eine Leberdiät mit einem Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Der gesamte Grad der Behinderung habe sich dadurch nicht geändert.

Die Bf beziehe eine pflegebedingte Geldleistung.

Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und alternativmedizinische Produkte seien nicht zwangsläufig. Als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit könne die Anwendung im Zusammenhang mit einem Behandlungsplan oder die gezielte Verordnung eines Präparates dienen.

Behandlungsleistungen für nichtärztliches Personal seien nur dann a.g. Belastung, wenn diese Leistungen ärztlich verordnet oder die Kosten teilweise durch die Sozialversicherung ersetzt worden seien.

Die Bf sei mit Vorhalt vom aufgefordert worden, für jedes eingenommene Nahrungsergänzungsmittel bzw alternativmedizinische Heilmittel und für die therapeutischen Behandlungen eine ärztliche Verordnung vorzulegen. Es seien jedoch weder Verordnungen aus dem Streitjahr noch aus älteren Jahren vorgelegt worden.

Das Finanzamt beantrage die Abweisung der Beschwerde.

Ergänzungsauftrag des per Mail (später mit Ergänzungsauftrag vom per Post nachgereicht): Es wurden ergänzende Ausführungen zur ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes begehrt:

Frage des BFG: Mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen sei aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen, wenn die Therapien, die vom Hausarzt in der schriftlichen Bestätigung vom empfohlen worden seien (Shiatsu, Cranio-Sacraltherapie, Kinesiologie) nicht durchgeführt worden wären und wenn die Nahrungsergänzungsmittel und Mikronährstoffe laut derselben ärztlichen Bestätigung nicht eingenommen worden wären?.

Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.

Vorhalt des BFG im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) betreffend Shiatsu: Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Arzt eine Shiatsu- Behandlung empfohlen habe, obwohl klassische Massagen von der Krankenkasse bezahlt worden wären. Es stehe der Bf frei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, der zu entnehmen sei, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn die Shiatsu - Therapien nicht durchgeführt worden wären. Diese ärztliche Bestätigung müsste allerdings nachvollziehbare medizinische Gründe enthalten. Diese Bestätigung müsste auch nachvollziehbar erklären, warum der Arzt keine klassischen Massagen verordnet habe, obwohl diese von der Krankenkasse bezahlt worden wären.

Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.

Vorhalt des BFG im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) zur Cranio-Sacraltherapie: Es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie. Es gebe daher auch keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, bei der Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und bei der Behandlung einer Leberzirrhose mit Ascites.

Es stehe der Bf frei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, der zu entnehmen sei, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn die cranio-sacrale Therapie bei der Bf nicht durchgeführt worden wäre. Diese ärztliche Bestätigung müsste allerdings nachvollziehbare medizinische Gründe enthalten.

Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.

Vorhalt des BFG im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) zur Kinesiologie-Therapie: Es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer kinesiologischen Therapie zur Behandlung von Krankheiten. Es gebe daher auch keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, bei der Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und bei der Behandlung einer Leberzirrhose mit Ascites.

Es stehe der Bf frei, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, der zu entnehmen sei, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn die Kinesiologie-Therapie bei der Bf nicht durchgeführt worden wäre. Diese ärztliche Bestätigung müsste allerdings nachvollziehbare medizinische Gründe enthalten.

Insoweit erging keine substantiierte Antwort der Bf.

Die Bf wurde im selben E-Mail (später per Post nachgereicht) gefragt:

Hätten die Shiatsu-, cranio-sacralen und Kinesiologie- Therapien unter ärztlicher Kontrolle stattgefunden? Wie habe diese ärztliche Kontrolle konkret ausgesehen? Es werde insoweit um Nachweise ersucht.

Insoweit erfolgte keine substantiierte Antwort der Bf.

Die Bf wurde ferner im selben E-Mai (später per Post nachgereicht) gefragt, in welchem konkreten Zusammenhang zum Guillain-Barré- Syndrom und zur Leberzirrhose die lt. Befund gegebenen Mangelerscheinungen stünden. Insoweit erfolgte keine substantiierte Antwort der Bf.

Antwort des steuerlichen Vertreters vom :

Auf Grund der vielseitigen Therapien sei im Lauf der Jahre eine gewisse Verbesserung erreicht worden. Nur die Gesamtheit der Therapien habe eine gewisse Linderung bei der Bf bewirkt. Ohne diese Anwendungen hätte der Krankheitszustand vermutlich fatal geendet. Der beiliegenden Arztbestätigung sei zu entnehmen, dass diese multifunktionellen Behandlungsmethoden zum Erfolg führen könnten.

Oft habe die Placebowirkung eines Medikamentes einen so hohen Anteil, dass der Beweis über die Wirkung der Inhaltsstoffe des Medikaments nicht erbracht werden könne. Für den Patienten sei aber einerlei, was geholfen habe.

Es wäre ein ungeheurer Aufwand gewesen, in jedem Punkt ein Gutachten einholen zu müssen.

Der Text des beiliegenden ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes lautet:

"Die Bf leide an gewissen chronischen Gebrechen, die einer multifunktionellen Behandlung zugänglich seien. Seit Jahren werde auch mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet, die durchaus einen Behandlungserfolg aufweisen könnten".

Soweit die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom .

Mit Ergänzungsauftrag des wurde die Bf

-erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten 2014-2018 samt Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu übermitteln;

-erfolglos aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Therapien und Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und Mikronährstoffen, die im Schreiben des Hausarztes vom empfohlen worden seien, erfolgreich gewesen seien;

-erfolglos aufgefordert, die Wirksamkeit der Therapien lt. Schreiben des Hausarztes vom nachzuweisen;

-erfolglos aufgefordert, die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel lt. Schreiben des Hausarztes vom nachzuweisen;

-erfolglos aufgefordert, ärztliche Befunde, aus welchen sich ein Siliziummangel, ein Manganmangel, ein Vitamin-D-Mangel, ein Vitamin-C-Mangel , ein L-Arginin-Mangel und ein Vitamin-B12-Mangel ergebe, vorzulegen;

Als Beilage zu diesem Ergänzungsauftrag sandte das BFG der Bf z.H. der steuerlichen Vertreterin auch das E-Mail des .

Mit Vorhalt vom wurde der Bf der dem BFG bisher bekannte Sachverhalt einschließlich der Höhe der dem BFG bisher bekannten außergewöhnlichen Belastungen bekanntgegeben.

Die Bf brachte hiezu keine Gegenäußerung ein.

Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt der dem BFG bisher bekannte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.

Das Finanzamt legte zusammen mit seinem Schreiben vom ein undatiertes Schreiben des Hausarztes der BF vor, das diese im Zusammenhang mit der Veranlagung 2014 vorgelegt hatte.

Das Finanzamt brachte in seinem Schreiben vom vor: Es sei keine Verordnung vorgelegt worden. Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel und dergleichen, die schulmedizinisch nicht explizit verordnet worden seien, sondern nur auf die Vorbeugung vor Krankheiten bzw. auf die Erhaltung der Gesundheit sowie auf eine Erhaltung des Allgemeinzustandes abzielten, seien steuerlich nicht abzugsfähig, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken könne ( betreffend Schuldentilgung zu Gunsten einer psychisch labilen Gattin). Eine Beschreibung der Wirkungsweise diverser Präparate sei nicht ausreichend.

Die Bf zog den Antrag auf Senatsentscheidung und auf mündliche Verhandlung in ihrem Schreiben vom zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen

Allgemeines:

Die Bf, geb. x1y2, litt im Streitzeitraum 2016 an einer alkoholbedingten Leberzirrhose mit Aszites (Ascites), am Guillain-Barré-Syndrom, sowie einer axonale Polyneuropathie (Bestätigung des Hausarztes vom ).

Die Leberzirrhose ist das irreversible Endstadium chronischer Lebererkrankungen. Der Aszites ist eine abnorme Flüssigkeitsansammlung im Bauch, ein für die Leberzirrhose typisches und die Lebensgefahr erhöhendes Symptom. Im Jänner 2016 bekam sie die Diagnose, dass ihr Child-Pugh-Wert mit "B" einzuschätzen sei (Befund Des Internisten vom ). "B" bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit der Bf, die nächsten drei Jahre zu überleben, bei 36 % liegt (Mail des m.w.N. an den steuerlichen Vertreter ).

Es gibt keine synthetische Arznei gegen die Leberzirrhose. Beschränkt man sich auf synthetische Arzneien, so kann man dem Patienten nichts anderes raten als die Alkohol- und Zuckerkarenz sowie vernünftige Ernährung. Nur gegen die Folgeerscheinung der Leberzirrhose, den Ascites, kann man, wenn man sich auf synthetische Medikamente beschränkt, entwässernde Medikamente (z.B. Lasix, Lasilacton) einnehmen (Befund Des Internisten vom Jänner 2016; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 119; vgl. Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 669,670).

Das Guillain-Barré-Syndrom beginnt mit Schmerzen, Taubheit und Kribbeln in den Händen und Füßen, die sich auf die Arme und den Oberkörper ausbreiten. Es kommt zu einer Muskelschwäche mit Lähmungen der Arme und Beine. Die Bf ging bei schwankendem Gangbild am Stock oder mit Rollmobil, oder unterstützt durch ihren Gatten. Zum Teil benötigte sie einen Rollstuhl. Die Gutachterin des Sozialministerium Service stellte eine ausgeprägte Gangstörung fest. Diese Krankheit verursacht eine beträchtliche Einschränkung der Lebensqualität. Der Zustand ist als Dauerzustand anzusehen ( Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom ; E-Mail des Gerichtes vom m.w.N, später per Post der Bf und auch dem Finanzamt nachgereicht).

Die Symptome werden durch das Immunsystem verursacht, welches das periphere Nervensystem schädigt. Dabei wird der Myelin-Mantel der Nerven beschädigt. Die genaue Ursache dieser Erkrankung ist nicht bekannt. Die Krankheit kann mit Physiotherapien, Beschäftigungstherapien, diätologischer und psychologischer Unterstützung behandelt werden. Gehilfen, Einlagen und Schienen unterstützen die Mobilität (E-Mail des Gerichtes vom m.w.N, später per Post der Bf und auch dem Finanzamt nachgereicht).

Die Heilungschancen sinken mit höherem Alter (E-Mail des Gerichtes vom m.w.N, später per Post der Bf und auch dem Finanzamt nachgereicht; Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom ).

1.)Kosten von Behandlungen und Medikamenten, Nahrungsergänzungsmitteln, Vitaminen , Mineralstoffen und Spurenelementen 2016 und deren Anerkennung oder Nicht-Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (Die Reihenfolge ist ident mit der Reihenfolge in der Kostenaufstellung der Bf., die diese zusammen mit dem Schreiben vom vorgelegt hat)

Im Allgemeinen gilt für alle Nahrungsergänzungsmittel und Arzneien, die aus Pflanzen hergestellt werden:

Nicht die Pflanze, sondern die aus ihr hergestellte Zubereitung ( dh das konkrete Präparat) gilt bei hinreichender Wirksamkeit gegen eine Krankheit als Arznei. Die Wirksamkeit eines Präparates hängt insbesondere von der Qualität der Pflanze, die nach Standort und Erntezeitpunkt schwanken kann, vom Herstellungsverfahren, und von der Dosierung ab. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. Studien mit unterschiedlichen Arzneimitteln aus der gleichen Heilpflanze sind nur dann vergleichbar, wenn bei deren Herstellung die gleiche Zubereitung verwendet wurde (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).


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a.g.Belastung:
a.g.Bel.:
ER-Datum, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
1.)
Zahnpasta
3,88
3,88
1.)
Salicylspiritus
4,95
4,95 nicht strittig
1.)
Oculo Heel
11,65
11,65 nicht str.
2.)8.1.
Nurofen Rapid
8,95
8,95 nicht str.
3.)5.1.
Medikamente
32,45
32,45 nicht str.
4.)2.1
Medikamente
28,85
28,85 nicht str.
5.)11.1. ***1***
Reishi
68,54
68,54
5.)11.1. ***1***
ebenso
6,85 (10% USt)
6,85 (79,27)
5.)11.1.***1***
Mate Tee
28,64
28,64 (115,49) siehe unten
5.)11.1 ***1***
ebenso
2,86 (10% USt)
2,86
5.)11.1. ***1***
Rhodiola Mix Kapseln
56,70
56,70
5.)11.1. ***1***
ebenso
5,67 (10% USt)
5,67
5.)11.1. ***1***
Selen (20%)
97,82
97,82
5.)11.1. detto
ebenso
19,56
19,56
5.)11.1.***1***
Calcium (20%)
43,69
43,69
5.)11.1. detto
ebenso
8,74 (20% USt)
8,74 (52,43)
5.)11.1 ***1***
Magnesium20%
132,82
132,82
5.)11.1.detto
ebenso
26,56 (20% USt)
26,56
5.)11.1.***1***
Kalium 20%
18,86
18,86
5.)11.1.detto
Ebenso
3,77 (20% USt)
3,77 (364,62)
5.)11.1.***1***
Micro Base + Aronia
62,81
62,81
5.)11.1. detto
ebenso
6,28 10% USt)
6,28
5.)11.1.Abschlaglt.ER
(590,19=260,45+329,73)
-10 €
-4,41
-5,59
6.)4.1.Internist
Befund, Diagnose
38,18
38,18 nicht str.
7.)27.1.
Medikamente
21,10
21,10 nicht str.
8.)27.1. OP
Artischocke
19,47
19,47
8.)27.1. OP
Curcuma= Kurkuma
1,89
1,89
8.)27.1. OP
OP: Galgantwurzel
5,79
5,79
8.)27.1 OP
OP:Grüntee
4,29
4,29
8.)27.1. OP
OP: Brennnessel
23,97
23,97 (100,2)
9.) 8.1.
Kinesiologie
140
140
10.) 18.1.
Kinesiologie
140
140 (353,58)
11.) 18.1.
SZen und Buch
190
190
12.) 29.1. SE ZE
Pflege
38
38
13.) 1.2. BG
Pflege:Handschuhe
21,75
21,75
14.) 18.2.
Medikamente
18,35
18,35 nicht str.
14.) 18.2.
Zahnpasta
3,88
3,88
15.) 2.2.
Medikament
6,30
6,30 nicht str.
16.) 31.1.SE ZE
Pflege
150,81
150,81 (404,44)
Summen ER 1-16
1.494,68 €
604,96
889,72

Ad 1.ER betreffend die Zahnpasta DI: Siehe unten zur ER Nr. 14.

Ad 5. ER ) zu den Präparaten lt. Eingangsrechnung (ER) vom von ***1***:

Ad Rhodiola Mix 60 Kapseln lt. Eingangsrechnung (5. ER) vom von ***1***:

Das Präparat von ***1*** "Rhodiola Mix 60 Kapseln" besteht aus:


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Wertgebende Inhaltsstoffe
Tagesdosis 2 Kapsel
Rhodiola -Extrakt
(3% Rosavin, 1 % Salidrosid)
300 mg
Cordyceps SN
200 mg
Yams Extrakt
(20 % Diosgenin)
100 mg

Zwar enthält auch das Präparat von ***1*** einen Rosenwurzwurzelextrakt (Rhodiola). Um welchen es sich genau handelt, ist nicht feststellbar. Zudem enthält das Präparat von ***1*** auch zum Teil einen Cordyceps- Pilz (asiatischer Pilz) undeinenYamswurzelextrakt
(Dioscoreawurzelextrakt). Die Yamswurzel ist in China und Japan sowie in den Tropen beheimatet.

Der Hausarzt hat der Bf Anfang 2016 empfohlen, Kalium einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom ). Diese Empfehlung war einer typischen ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die Handelsbezeichnung des konkret einzunehmenden Präparates noch die Dosierung nannte.

Die Yamswurzel ist reich an Kalium (wikipedia - Yamswurzel https://de.wikipedia.org/wiki/Yams). Bei diagnostizierten Mangelzuständen sind Präparate, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Dr. med. Natalie Grams, Was wirklich wirkt, S. 221, Verlag Aufbau, 2. Auflage ).

Die Bf litt 2016 an einem Kaliummangel (Laborbefund vom ). Lt. Laborbefund vom war bereits damals kein Kaliummangel mehr feststellbar. Die Therapie mit kaliumreichen Nahrungsergänzungsmitteln (u.a. mit dem gegenständlichen "Rhodiola Mix" von ***1*** mit Yams Extrakt) war daher erfolgreich. Diese Indizien sind wesentlich aussagekräftiger als der Umstand, dass die ärztliche Empfehlung in diesem Zusammenhang sehr ungenau war (§ 167 Abs 2 BAO).

Die Behandlung mit diesem Yams Extrakt hat sich daher als zweckmäßig und notwendig erwiesen, auch wenn die ärztliche Empfehlung in diesem Zusammenhang sehr ungenau war.

Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig ist (50-90% der Fälle) (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019 = https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf ; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Die Ursache des Guillain-Barré-Syndroms ist nicht bekannt (E-Mail des m.w.N., Wikipedia-Guillain-barré-Syndrom). Es könnte daher auch der Kaliummangel damit im Zusammenhang stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaliummangel im Zusammenhang mit dieser Krankheit steht, die für einen wesentlichen Teil der vom Sozialministerium Service anerkannten Behinderungen der Bf verantwortlich ist.

Die Einnahme dieses Präparates hat den ärztlich diagnostizierten Kaliummangel behoben. Es sind daher triftige medizinische Gründe für die Einnahme dieses Präparates feststellbar.

Die Bf musste die Kosten dieses Präparates daher i.S. des § 34 EStG zwangsläufig auf sich nehmen.

Ad Kosten des Reishi Getränkezusatzes lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom von ***1***:

a.)Die Bf leidet am Guillain-Barré-Syndrom , an einer axonalen Polyneuropathie und an einer Leberzirrhose mit Ascites. Sie wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag des per E-Mail , Pkt 1 a-c, später per Post nachgereicht) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag des ), die Wirksamkeit dieses Pilzes bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom ) nicht nachgewiesen, dass dieser Pilz bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat.

Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom ) bei der Bf:

Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom ) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom genannten Nahrungsergänzungsmitteln (darunter war auch der Reishi-Pilz), Mikronährstoffen und Therapien erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag ), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen und 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden.

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia: Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage , S. 55, 56,58,59; Wikipedia: Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie) .

Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom ) und hat diese Frage nicht beantwortet. Auch dies spricht gegen die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen die Krankheiten der Bf.

Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend den Reishi Pilz:

Der Verein EK EI hat u.a. ein Merkblatt betreffend diesen Reishi Pilz herausgegeben, wonach dieser Pilz gegen sehr viele Krankheiten, u.a. auch bei Lebererkrankungen eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("Reishi Pilz, Bibliothek U+I des Vereins EK EI).

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf diesen Reishi - Getränkezusatz und viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden nachvollziehbaren Nachweis behauptet, dass ihr Produkt der Entlastung der Leber diene, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Lebererkrankung.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung:

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, einen "Reishi Vitalpilz" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen. Kein Arzt würde einem Patienten empfehlen: "Nehmen Sie gegen das Wasser in Ihrem Bauch Furosemid und Spironolacton. Die richtige Dosis werden Sie schon selbst herausfinden." Ein Arzt würde vielmehr eine Verordnung schreiben, die der Verordnung des Internisten vom sinngemäß entspricht:

"Lasilacton 20/50 , 1-0-0" ,dh Lasislacton 20 mg / 50 mg, eine Kapsel morgens". Die synthetischen Wirkstoffe Furosemid und Spironolacton wurden zu einer Arznei verarbeitet, wobei eine Kapsel 20 mg Furosemid und 50 mg Spironolacton enthält. Bei dieser Verordnung des Internisten ist klar, welche Dosen welcher synthetischen Wirkstoffe in einer Kapsel mit der Handelsbezeichnung "Lasilacton" enthalten sind und wie viele Kapseln wann und wie oft täglich genommen werden müssen.

Das BFG vermisst bei der schriftlichen Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 eine vergleichbare Präszision, wie sie im ärztlichen Befundbericht des Internisten vom zum Ausdruck kommt.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Reishi Vitalpilz" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus diesem Pilz hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für den Reishi-Pilz, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig (,0255).

Zu den Kosten des Mate-Tees (28,64 € für 3 Packungen) von ***1*** ("Mate Tee gerebelt" von ***1***) :

Die Bf hat entgegen dem Ergänzungsauftrag vom und entgegen dem Ergänzungsauftrag vom keine ärztliche Verordnung für dieses eingenommene Nahrungsergänzungsmittel vorgelegt.

Die Leberzirrhose, an der die Bf leidet, führt typischerweise zu starken Ermüdungserscheinungen; sie resultierte ferner in einen Ascites, einer starken Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum (wikipedia: Leberzirrhose; https://de.wikipedia.org/wiki/Leberzirrhose; E-Mail des m.w.N.; Befund des Internisten vom ; Sachverständigen-Äußerung vom des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens).

Die Bf leidet am Guillain-Barré-Syndrom. Das Guillain-Barré-Syndrom verursacht u.a. Schmerzen in den Händen , Füßen, Armen und Beinen, die zu einer beträchtlichen Bewegungseinschränkung geführt haben (Sachverständigengutachten des Sozialministerium Service vom , Befund des Internisten vom ; E-Mail des Pkt 1 d; Beschwerde ; Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrom ; https://en.wikipedia.org/wiki/Guillain-Barré_syndrome).

Je weniger man sich bewegen kann, desto müder wird man. Je müder man wird, desto weniger bewegt man sich. Es ist daher auf Grund der o.e. Befunde jedenfalls glaubhaft, dass die Bf unter starker Müdigkeit litt. Eine der Therapien gegen das Guillain-Barré-Syndrom besteht aber gerade darin, den Patienten möglichst weitgehend zur Bewegung zu veranlassen (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrom; https://en.wikipedia.org/wiki/Guillain-Barré_syndrome)

Um dies erreichen zu können, musste die Bf daher auch Mittel einnehmen, die ihrer Müdigkeit entgegen wirkten.

Zum Mate - Tee:

Dieses Präparat wirkt insbesondere der Ermüdung entgegen, wirkt aber auch harntreibend: Die gut verträglichen Blätter des Ilex paraguariensis (Mate) , eines immergrünen Baumes, der in Brasilien wächst, enthalten insbesondere Koffein, Purin- und chlorogensäurederivate, Triterpene und Triterpensaponine. Insbesondere das Koffein wirkt analeptisch (die Nerven anregend) und diuretisch (harntreibend). Die Mateblätter sind bei geistiger und körperlicher Ermüdung indiziert und bei Krankheiten, die eine Erhöhung der Harnmenge erfordern. Eine Erhöhung der Harnmenge ist bei der Bf wegen ihrer Ascites erforderlich gewesen, weil jede über das normale Maß hinausgehende Entwässerung dem Ascites entgegenwirkt. Die Einnahme dieses Tees war auch wegen der krankheitsbedingten Ermüdung der Bf erforderlich. (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 301, 302; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 219,220; Wikipedia, Ascites; https://en.wikipedia.org/wiki/Ascites).

Die in der Fachliteratur beschriebene Arznei besteht aus den zerkleinerten, getrockneten Blättern des Ilex paraguariensis, die Mate folium genannt werden. Das gegenständliche Nahrungsergänzungsmittel besteht ebenso aus den zerkleinerten Mateblättern ("loser Matetee"). Nebenwirkungen, Interaktionen sowie Kontraindikationen sind nicht feststellbar. Die Arznei ist daher gut verträglich. Es wird in der Fachliteratur empfohlen, einen bis zwei Teelöffel der zerkleinerten Blätter mit einer Tasse heißen Wassers aufzugießen und 5 bis 10 Minuten ziehen zu lassen (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 301, 302; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 219, 1001).

Die sich aus den Befunden des Internisten und des Sozialministeriums sowie der Fachliteratur ergebende medizinische Indikation wiegt schwerer als das Fehlen einer ärztlichen Verordnung. Die BAO gestattet keine Einschränkung der Beweismittel (§ 167 Abs 2 BAO).

Die Bf musste die Kosten dieses Präparates (Mate Tee gerebelt von ***1***) daher zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 auf sich nehmen.

Zu den Kosten der Micro Base + Aronia Basenpulver 360 g von ***1*** sowie betreffend Calcium 200 ml LL von ***1*** lt. ER vom von ***1***:

Im Zusammenhang mit diesen Nahrungsergänzungsmitteln (Micro Base + Aronia Basenpulver 360 g von ***1***) und diesem Mikronährstoff (Calcium 200 ml LL von ***1***) wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Präparate gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

Zu den Kosten für "Selen 50 ml koll Se von ***1***" (97,82 €), "Magnesium koll 20 ml mg von ***1***" (132,82 €), und "Kalium koll 100 ml von ***1***" lt. ER vom von ***1*** (18,88 €):

Bei diagnostizierten Mangelzuständen sind Präparate, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, S. 221, 2. Auflage).

Es gibt einen medizinischen Befund (Laborbefund ) , der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Selen-, Magnesium- und Kaliummangel litt. Es war daher medizinisch gesehen notwendig, diese Mangelerscheinungen auszugleichen.

Ein Selenmangel kann die Leberzirrhose der Bf noch weiter verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Auch daher war die Substitution von Selen jedenfalls medizinisch notwendig.

Auch der Hausarzt empfahl der Bf am Beginn des Jahres 2016, Selen einzunehmen. Allerdings nannte der Hausarzt nicht das konkret einzunehmende Selenpräparat mit seiner korrekten Handelsbezeichnung , und er nannte auch nicht die erforderliche Dosierung (Bestätigung des Hausarztes vom ). Diese Empfehlung des Hausarztes war daher wesentlich weniger präzise als eine typische ärztliche Verordnung und würde für sich allein nicht zum Nachweis der medizinischen Indikation des durch die Bf erworbenen Präparates ausreichen. Allerdings ist die undeutliche Empfehlung des Hausarztes nicht das einzige einschlägige Beweismittel:

Bereits im Jahr 2017 litt die Bf nicht mehr an einem Selenmangel (Befund vom ). Das gegenständliche Selenpräparat hat daher gewirkt und den Selenmangel beseitigt.

Zwar konnte die Bf nur eine undeutliche ärztliche Empfehlung nachweisen, und keine konkrete ärztliche Verordnung , in der dieses durch die Bf verwendete Selenpräparat von ***1*** erwähnt wurde, und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren, vorlegen. Da das gegenständliche Selenpräparat aber offenbar gewirkt hat, spielt diese Unterlassung in diesem Fall keine entscheidende Rolle. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Selenmangel, der die Leber gefährdete, Einnahme eines Selenpräparates, Beendigung des Selenmangels) wiegen schwerer als das Fehlen der präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses Selenpräparat von ***1***. Die Einnahme dieses Präparates war daher notwendig und zwangsläufig .

Die Bf litt 2016 an einem Mangel an Kalium (Laborbefund vom 10. 11. November 2015). Der Hausarzt empfahl der Bf am Beginn des Jahres 2016, Kalium einzunehmen. Allerdings nannte er nicht die genaue Handelsbezeichnung eines Präparates, und er machte auch keine Angaben zur Dosierung (Bestätigung des Hausarztes vom ). Die Empfehlung des Arztes kommt daher einer präzisen ärztlichen Verordnung nicht gleich. Die Bf erwarb das gegenständliche Kaliumpräparat. Bereits im Jahr 2017 litt die Bf nicht mehr an einem Kaliummangel (Laborbefund von ). Das gegenständliche Kaliumpräparat hat daher gewirkt und den Kaliummangel beseitigt.

Zwar konnte die Bf nur eine undeutliche ärztliche Empfehlung nachweisen und keine ärztliche Verordnung , in der dieses durch die Bf verwendete Kaliumpräparat von ***1*** erwähnt wurde, und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren, vorlegen. Da das gegenständliche Kaliumpräparat aber offenbar gewirkt hat, spielt diese Unterlassung in diesem Fall keine entscheidende Rolle. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Kaliummangel, Einnahme eines Kaliumpräparates, Beendigung des Kaliummangels) wiegen schwerer als das Fehlen der präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses Kaliumpräparat von ***1***. Die Einnahme dieses Kaliumpräparates war daher notwendig und zwangsläufig.

Die Bf litt 2016 an einem Mangel an Magnesium im Ausmaß von 2,2/29,5; ds. 7,46 % des Normwertes (Laborbefund vom November 2015). Im Jahr 2017 litt sie angeblich an einem Magnesiummangel in Höhe von 3,29 / 34 ,0; dh in Höhe von 9,68 % des Normalwertes (Laborbefund von ). Der einzige Grund für diesen im Jahr 2017 errechneten Magnesiummangel liegt aber darin, dass das später konsultierte Labor von einem anderen Normalbereich ausging, als das erste Labor. Während das erste Labor den Normbereich bei 29,5-37,1 mg/l sah, nahm das später konsultierte Labor den Normbereich in der etwas anderen Bandbreite von 34,0-36,0 mg/l an. Wie auch immer man den Normbereich ansetzt, so ist doch erkennbar, dass sich der Magnesiumwert im Jahr 2017 verbessert hat. Während er lt. Befund von 2015 noch bei 27,3 mg / l lag, lag er lt. späterem Befund von 2017 30,71 mg/ l ( Laborbefund vom November 2015; Laborbefund vom Juli 2017). Aus dieser Befundverbesserung ist zu schließen, dass das von der Bf eingenommene Magnesiumpräparat gewirkt haben muss.

Der Arzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, "Magnesium" zu nehmen (Bestätigung des Hausarztes vom ). Diese undeutliche Empfehlung erfüllt nicht die Kriterien, die man von einer ärztlichen Verordnung erwarten kann:

Es kommt darauf an, dass in der ärztlichen Verordnung das konkret zu erwerbende Präparat mit seiner konkreten Handelsbezeichnung genannt wird und nicht nur die Substanz, aus der das Präparat hergestellt worden ist (vgl. § 2 Z 7 Ärztegesetz). Zudem enthält jede zweckmäßige ärztliche Verordnung auch Angaben über die Dosierung des zu erwerbenden Präparates.

Die Bf konnte zwar nur eine ärztliche Empfehlung , "Magnesium" einzunehmen, und keine ärztliche Verordnung , in der das durch die Bf verwendete Magnesiumpräparat von ***1*** erwähnt wurde, und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren, vorlegen. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Magnesiummangel, Einnahme eines Magnesiumpräparates, Befundverbesserung) wiegen jedoch schwerer als das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses konkrete Magnesiumpräparat von ***1*** (§ 167 Abs 2 BAO).

Da das durch die Bf eingenommene Magnesiumpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Die Kosten für das Selen-Präparat und das Kaliumpräparat hat die Bf ebenso zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 auf sich nehmen müssen (siehe oben) .

Der Selenmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019= https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf ; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ). Der Selenmangel hat aber auch das Potential, die Leberzirrhose zu verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Selensubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Magnesiummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019 = https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 660) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Magnesiumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019 = https://www.gastroenterologyandhepatology.net/files/2019/06/gh0519Calmet-1.pdf ; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Selen, Kalium und Magnesium) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Es ist daher auch davon auszugehen, dass diese Mangelerscheinungen mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen (Gutachten des "Sozialministeriumservice" vom ). Daher stehen auch diese Substitutionen auch im Zusammenhang mit diesen Behinderungen.

Ad Pkt 8.) Zu den Präparaten lt. 8. ER vom von OP:

Zu den Kosten lt. ER vom OP betreffend RC Artischocke 200 ml, Kurkuma (= Curcuma) 40 g, Galgantwurzel und Grüntee:

Ad RCRRFF Artischocke (19,47 €):

Zur Frage, ob eine hinreichend konkrete ärztliche Verordnung oder eine gleichwertige Äußerung eines Arztes für dieses von der Bf gekaufte Nahrungsergänzungsmittel vorliegt:

Der Hausarzt der Bf hat ihr zu Beginn des Jahres 2016 u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "Artischocke " zur Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung empfohlen (schriftliche Erklärung des Hausarztes vom ).

In jeder typischen ärztlichen Verordnung werden ganz i.S. des § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG das verordnete Heilmittel (dh, das konkrete Präparat , dh die konkrete, handelsübliche Bezeichnung der Arznei und nicht etwa nur deren Bestandteile) und die einzuhaltende Dosis genannt, um es dem Patienten zu ersparen, aus einer Vielzahl von auf dem Markt befindlichen Präparaten das richtige finden zu müssen, und die richtige Dosis selbst herausfinden zu müssen.

Diese undeutliche Empfehlung des Hausarztes, die im Schreiben dieses Arztes vom erwähnt wird, ist einer typischen ärztlichen Verordnung (vgl. z.B. die Verordnung im Befund des Internisten vom Jänner 2016) nicht gleichwertig, weil sie weder die handelsübliche Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels noch die einzuhaltende Dosis nennt. Diese Empfehlung des Hausarztes war daher für sich allein nicht geeignet, die Notwendigkeit der Einnahme dieses Präparates zu beweisen.

Es gibt auf dem Markt viele Anbieter verschiedener Artischockenpräparate. Umso bedeutsamer wäre eine ärztliche Verordnung i.S. des § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG gewesen.

Nicht die Pflanze, sondern die aus ihr hergestellte Zubereitung (das Präparat) gilt bei hinreichender Wirksamkeit gegen eine Krankheit als Arznei. Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig (Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3).

Daher ist die nur allgemein gehaltene Empfehlung des Hausarztes, die in seinem Schreiben vom formuliert worden ist, für sich allein betrachtet unzureichend.

Auch die zweite undeutlich formulierte ärztliche Bestätigung desselben Arztes vom ist für sich allein nicht geeignet, die Notwendigkeit des Ankaufes dieses Präparates zu beweisen. Der Arzt erklärt darin, dass seit Jahren mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet werde, die durchaus einen Behandlungserfolg aufwiesen.

Allerdings hat die Bf offenbar trotz ihres nur sehr oberflächlich mit einem Arzt abgestimmten Vorgehens ein Nahrungsergänzungsmittel gekauft und eingenommen, welches in der medizinischen Fachliteratur als zur unterstützenden Behandlung (das Wichtigste ist natürlich die Unterlassung der Einnahme alkoholischer Getränke, vgl. Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 670) der Leberzirrhose geeignet angesehen wird:

Die Bf leidet jedenfalls seit Jänner 2016 an Leberzirrhose (Befund des Internisten vom ). In diesem Zusammenhang besteht eine vom "Sozialministerium Service" bestätigte Behinderung von 50% (Bestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ).

Artischockenblätter (Cyanarae folium) enthalten insbesondere die Inhaltsstoffe Cynaropikrin und Cynarin. Sie haben u.a. choleretische Eigenschaften, dh, sie regen die Leberzellen dazu an, Galle zu produzieren. Diese choleretische Wirkung ist durch zwei Doppelblindstudien nachgewiesen worden (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 123, 127; vgl. Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 671, 672).

Die Artischockenblätter steigern die Durchblutung der Leber, stimulieren die Zellteilung der Hepatozyten, fördern die Tätigkeit der Leberzellen, sie erhöhen die Stoffwechselleistung der Zellen, regen Zellwachstum und Zellteilung an, sie wirken antihepatotoxisch (die toxischen Wirkungen der Einnahme einer giftigen Substanz , z.B. Alkohol, mildernd) und hepatoprotektiv (die Leber schützend) (Schilcher a.a.O, S. 61,62,672).

Die Artischocke fördert auch die Regeneration der Leber (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 124, 127; Schilcher a.a.O., 61, 672). Synthetische, von der Krankenkasse bezahlte Medikamente, standen insoweit nicht zur Verfügung (Befund des Internisten vom Jänner 2016; Fintelmann et al a.a.O, S. 119).

Artischockenblätter sind gut verträglich, Nebenwirkungen und Interaktionen mit anderen Arzneien sind nicht nachweisbar (Schilcher a.a.O, 62). Es bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, dass dieses Präparat mit anderen Präparaten kombiniert worden ist.

Das von der Bf erworbene Präparat (RC RR FF Artischocke lt. Rechnung OP vom ER Nr. 8) gehört zu jenen Artischockenpräparaten, welchen in der medizinischen Fachliteratur die genannten Wirkungen gegen Lebererkrankungen zugeschrieben werden (Schilcher a.a.O, 671).

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bf an die Dosierungsempfehlung des Herstellers im Beipackzettel des Präparates gehalten hat: 3 x täglich vor den Mahlzeiten 10 ml Presssaft unverdünnt oder mit etwas Flüssigkeit (https://www.RC.com/de/RC/artischocke-RR-FF-02002445/).

Aus diesen Gründen ist es trotz der nur undeutlich formulierten ärztlichen Empfehlung glaubhaft, dass dieses Artischockenpräparat zur Behandlung der Leberzirrhose notwendig gewesen ist. Die Tragung der Kosten dieses Artischockenpräparates erscheint daher als zwangsläufig i.S des § 34 Abs 3 EStG 1988. Die Kosten dieses Artischockenpräparates sind daher als Kosten der Heilbehandlung i.S. des § 4 der V über Außergewöhnliche Belastungen , BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 anzusehen.

Ad Kurkuma (=Curcuma) Bio - Marke ***2***, gemahlen, 40 g (1,89 €) lt. 8.ER vom

Zur Frage, ob eine hinreichend konkrete ärztliche Verordnung oder eine gleichwertige Erklärung eines Arztes für das von der Bf gekaufte Nahrungsergänzungsmittel (Kurkuma Bio) des Herstellers ***2*** vorliegt:

Der Hausarzt der Bf hat ihr zu Beginn des Jahres 2016 u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "Curcuma/Curcumin" zur Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung empfohlen (schriftliche Erklärung des Hausarztes vom ).

Diese undeutliche Empfehlung des Hausarztes ist einer typischen ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die handelsübliche Bezeichnung der Arznei / des Nahrungsergänzungsmittels noch die einzuhaltende Dosis nennt.

Auch die zweite undeutliche ärztliche Bestätigung desselben Arztes vom ist nicht geeignet, die Notwendigkeit des Ankaufes dieses Präparates zu beweisen. Der Arzt erklärt darin, dass seit Jahren mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet werde, die durchaus einen Behandlungserfolg aufwiesen.

Allerdings gilt lt. medizinischer Fachliteratur eine Zubereitung, die aus der Curcumawurzel hergestellt wird, als Arznei, die die Behandlung der Leberzirrhose unterstützen kann:

Der gut verträglichen Curcuma werden in der medizinischen Literatur die Leber schützende und antihepatotoxische (dh die Vergiftung der Leber bekämpfende) Eigenschaften zugeschrieben (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, 139,140, 145; Schilcher, Leitfaden Phyptotherapie, 5. Auflage, 104,107).

Als Heilpflanze wird der fein geschnittene oder jedenfalls zerkleinerte, oder auch pulverisierte Wurzelstock der Curcuma (curcumae longae rhizoma) verwendet (Fintelmann et al. a.a.O, 139, 140; Schilcher a.a.O, 105). Das gegenständlich von der Bf verwendete ProduktKurkuma (= Curcuma) Bio - Marke ***2***, gemahlen, besteht aus dem gemahlenen Wurzelstock der Curcuma (https://www.***2***.com/de-at/onlineshop/gewuerze/gewuerze-pur/kurkuma-gemahlen-bio-packung) und unterscheidet sich daher nicht von den in der Fachliteratur empfohlenen Arzneiformen.

Eine ESCOP (Europäischer Dachverband mehrerer nationaler Gesellschaften für Phytotherapie)-Monographie sieht die Gabe von Curcuma als bei leichten Leberfunktionsstörungen indiziert (Schilcher, Phyptotherapie, 5. Auflage, 7,8,104). Fraglos ist die Lebererkrankung der Bf. schwer. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass man alles einsetzt, was die moderne Heilkunde zu bieten hat, um die Leber, soweit es eben noch möglich ist, zu schützen und ihre Regeneration zu fördern. Dazu gehört u.a (dh zusammen mit den anderen, die Leber schützenden Präparaten (RC Artischockensaft, XCI) auch dieses Curcuma-Präparat. Wechselwirkungen zwischen den genannten Nahrungsergänzungsmitteln dergestalt, dass die Gabe der einen Droge die Wirkung der anderen Drogen) negativ beeinflusst , sind bisher in der Fachliteratur durch Studien am Menschen noch nicht nachgewiesen worden.

Insbesondere in Bezug auf Curcuma sind daher weder Nebenwirkungen noch Interaktionen nachweisbar (Schilcher a.a.O, 104).

Synthetische Medikamente zur Behandlung der Leberzirrhose, die von der Krankenkasse bezahlt worden wären, gibt es nicht. Die synthetische Medizin kennt insoweit nur die Alkoholkarenz, Zuckerkarenz und gegen den Ascites die Gabe entwässernder Medikamente (Befund des Internisten vom ; Fintelmann et.al a.a.O, 119).

Im Ergebnis kann nicht bezweifelt werden, dass dieses von der Bf verwendeten Curcuma-Präparat ( i.V. mit dem Artischocken - Präparat und i.V.m. XCI) medizinisch notwendig war, um die Leber, soweit es eben noch möglich ist, zu schützen und deren Regeneration zu fördern (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, 139,140; Schilcher, Leitfaden Phyptotherapie, 5. Auflage, 104).

Der Umstand, dass die gegenständlich verwendete Zubereitung der Curcumawurzel in der Fachliteratur als Arznei zur unterstützenden Behandlung von Lebererkrankungen gilt, ist ein Indiz, welches das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung (die ärztliche Empfehlung, die die Bf veranlasst hat, dieses Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen, war sehr undeutlich) überwiegt.

Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel (Kurkuma= Curcuma) durch die Bf erfolgte daher in Verbindung mit anderen therapeutischen Maßnahmen (Gabe von RC Artischockenpresssaft,XCI, Alkoholkarenz, Vermeidung der Zufuhr von Zucker, Bekämpfung des Ascites durch entwässernde Medikamente, vgl. Befundbericht des Internisten vom ) zwangsläufig.

Ad Hildegard Galgantwurzel PLV gemahlen 100 g(5,79 €), Grüntee lt. ER vom (siehe ER Nr. 8)

Im Zusammenhang mit diesen Nahrungs(ergänzungs)mitteln wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Mittel gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255). In Bezug auf den Grüntee ist zudem zu bemerken, dass die Anschaffung eines solchen Tees auch nicht außergewöhnlich i.S. des § 34 EStG 1988 ist. Grüner Tee wird auch von Gesunden gekauft, ohne dass dies mit der Behandlung einer Krankheit zu tun hat.

Ad Brennnessel - RCRRFF 200 ML lt. ER OP vom (ER Nr. 8):

Der Hausarzt hat der Bf am Beginn des Jahres 2016 u.a. auch die Einnahme eines Brennnesselpräparates empfohlen (Bestätigung des Hausarztes vom ). Diese undeutliche Empfehlung war einer typischen ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die Handelsbezeichnung des von der Bf verwendeten Präparates noch die richtige Dosierung nannte. Allerdings gibt es noch andere Beweise, die für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Präparates sprechen:

Die Brennnessel hat einen hohen Gehalt an Magnesium ( Wikipedia: Brennessel https://de.wikipedia.org/wiki/Brennnesseln) und einen sehr hohen Kaliumgehalt (Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage, 259; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 88). Sie ist bei ausreichender Flüssigkeitszufuhr harntreibend (Fintelmann et al. a.a.O; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 87,88) und wirkt gegen Gelenksschmerzen (Schilcher a.a.O., 814).

Da die Bf im Jahr 2016 an einem Kaliummangel litt ( Laborbefund vom ), der u.a. auch offenbar bedingt durch dieses Präparat behoben wurde (Laborbefund von ) , da bei der Bf als Folge der Leberzirrhose ein Ascites aufgetreten ist, der eine zusätzliche Entwässerung erforderlich machte, und da die Bf an Schmerzen in den Armen, Beinen, Händen und Füßen litt, ist die Einnahme dieses pflanzlichen Nahrungsergänzungsmittels notwendig gewesen, um diese Mangelerscheinung (betreffend Kalium ) zu beheben , um durch vermehrte Harnausscheidung den Ascites zu mildern (Wikipedia: Ascites, https://en.wikipedia.org/wiki/Ascites) und um die Schmerzen, die durch das Guillain-Barré-Syndrom auftraten , zu lindern.

Das von der Bf konkret erworbene Präparat wird zudem in der medizinischen Fachliteratur im Zusammenhang mit den o.e. positiven Eigenschaften der Brennnessel ausdrücklich empfohlen (Fintelmann et al a.a.O, 259 mit ausdrücklichem Hinweis auf das Präparat "RC RR FF Brennnessel"; Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 87,88, 813 mit demselben ausdrücklichen Hinweis auf dieses Präparat).

Nebenwirkungen und Interaktionen sind nicht nachweisbar. Diese Heilpflanze gilt daher als gut verträglich (Schilcher a.a.O., 88).

Dass die Bf in Bezug auf "Brennnessel" nur eine undeutlich formulierte ärztliche Empfehlung vorlegen konnte (Bestätigung des Hausarztes vom ), und keine das von der Bf gekaufte Präparat bezeichnende ärztliche Verordnung vorlegen konnte, spielt schon deshalb keine entscheidende Rolle , weil dieses Präparat in der medizinischen Fachliteratur im Zusammenhang mit den o.e. positiven Eigenschaften der Brennnessel empfohlen wird und weil u.a. dieses Präparat offenbar den Kaliummangel behoben hat (vgl. § 167 Abs 2 BAO).

Zudem enthält dieses Präparat auch viel Magnesium. Die Bf litt an einem Magnesiummangel, der sich im zeitlichen und daher auch im ursächlichen Zusammenhang mit der Einnahme u.a. dieses Präparates verringerte. Die Einnahme dieses Präparates war auch deshalb medizinisch indiziert (siehe oben 5. ER betreffend Magnesium).

Der Magnesiummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 660) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Magnesiumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome, ausgedruckt ). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Kalium und Magnesium) mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom "Sozialministerium Service" festgestellten Behinderungen (Sachverständigengutachten des "Sozialministerium Service" vom , dem Finanzamt vorgelegt mit Schreiben des "Sozialministerium Service" vom ).

Das Guillain-Barré-Syndrom verursacht auch Schmerzen in den Armen, Beinen, Händen und Füßen. Diese Krankheit steht im Zusammenhang mit den vom Sozialministerium Service festgestellten Behinderungen. Dagegen wirkt das gegenständliche Brennnesselpräparat schmerzlindernd.

Das gegenständliche Präparat ist auch zur Behandlung des Ascites geeignet gewesen, weil es harntreibend (siehe oben) wirkt. Der Ascites steht im Zusammenhang mit der Leberzirrhose und damit im Zusammenhang mit einem Teil der bei der Bf vorliegenden Behinderungen (wikipedia: Leberzirrhose, Wikipedia: Ascites).

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Ad 9. ER u.a.: Zu den ER vom 8.1. (9. ER) u.a. , erhalten von Fr. HM betreffend Kinesiologie und EO

Ad Kinesiologie und EO

lt. 9. ER vom (140 €) ,

lt. weiteren ER vom
(140 €),
(120 €),
(120 €),
(60€)
(120 €) ,
(110 €) ,
, (120 €),
(140 €) ,
(110 €) ,
(120 €),
(120 €),
(100 €),
(120 €),
(140 €),
(140 €)
insgesamt:1.920 € für kinesiologische Leistungen der Frau
OJHM:

Die Bf litt insbesondere wegen des Guillain-Barré-Syndroms an einer starken körperlichen Behinderung. U.a. gehören zu den typischen Behandlungen gegen diese Krankheit auch eine psychologische Betreuung und auch eine physiotherapeutische Betreuung (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1 d).

Kinesiologie ist die Lehre von der Bewegung des Menschen im weitesten Sinn. Sie verfolgt das Ziel, durch Bewegung alle physischen Formen immer wieder zu aktivieren (Ergänzungsauftrag Pkt 1 h).

Kinesiologie wird durch medizinische Laien durchgeführt, durch Personen ohne jedwede medizinische Ausbildung (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 h). Die kinesiologische Therapeutin der Bf ist keine ausgebildete Medizinerin, keine ausgebildete Psychologin und auch keine ausgebildete Physiotherapeutin.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bf psychologische Betreuung, deren Kosten durch die Krankenkasse zum Teil ersetzt worden wären, nicht in Anspruch genommen hat, und stattdessen die Hilfe einer Kinesiologin in Anspruch genommen hat, die keinerlei medizinische Vorbildung hat und deren Hilfe nicht durch teilweise Kostenersätze der Krankenkasse unterstützt wird. Schon deshalb erscheint die Tragung der Kosten dieser Art der Betreuung durch einen medizinischen Laien nicht als zwangsläufig.

Der Bf wurde zudem vorgehalten (Ergänzungsauftrag per E-Mail vom , Pkt 1 h, später per Post nachgereicht, m.w.N.), es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms , der axonalen Polyneuropathie und der Leberzirrhose mit Asczites. Es gebe überhaupt keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer kinesiologischen Therapie bei der Behandlung jedweder Krankeiten.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c und h) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn diese Therapie nicht durchgeführt worden wäre.

Die Bf wurde auch erfolglos ersucht, die Wirksamkeit dieser Therapie gegen die Krankheiten der Bf nachzuweisen (Ergänzungsauftrag vom ).

Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieser Therapie gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Auch die Bf wurde erfolglos nach solchen kontrollierten Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom ).

Der Arzt spricht lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. diese Therapie zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf:

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, diesen Behandlungserfolg im Zusammenhang den im Schreiben des Hausarztes genannten Therapien (darunter auch die kinesiologische Therapie) nachzuweisen. Die Bf wurde in diesem Zusammenhang auch erfolglos aufgefordert, die Krankengeschichten für den Zeitraum von zumindest 2014-2018 vorzulegen, und 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag ). Da die Bf zur verlangten Mitwirkung am Verfahren nicht bereit war, kann der angebliche Behandlungserfolg nicht festgestellt werden.

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine Versuchsgruppe von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Die Bf wurde erfolglos nach kontrollierten Studien zum Nachweis der Wirksamkeit der kinesiologischen Therapie gefragt (Ergänzungsauftrag ). Da der Arzt in seinen beiden undeutlich formulierten Bestätigungen derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieser Therapie gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen.

Der Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass die kinesiologischen Betreuungen der Bf unter ärztlicher Kontrolle stattfanden (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 i).

Daher ist nicht glaubhaft, dass diese kinesiologischen Leistungen gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam sind.

Die Tragung der Kosten für diese kinesiologischen Leistungen durch die Bf erfolgte aus den o.e. Gründen nicht zwangsläufig.

Zu den "EOschen" Leistungen- jede Rechnung, in der "Kinesiologie" in Rechnung gestellt wurde, enthält auch die Fakturierung "EOscher" Leistungen: Für "EOsche" Leistungen hat die Bf entgegen den Aufforderungen in den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verordnung vorlegen können. Schon daher sind die Kosten "EOscher" Leistungen der Bf nicht zwangsläufig erwachsen.

Ad ER Nr. 10.) = ER 18.1. , erhalten von der Kinesiologin betreffend Kinesiologie und EO (140 €): siehe oben zur 9. ER von u.a.

Ad ER Nr. 11.)= ER 18.1. , erhalten von der Kinesiologin betreffend VD SZen und Büchlein (190 €)

Für die "VD SZen (Globuli)" wurde entgegen der Aufforderung des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verschreibung vorgelegt. Die Tragung dieser Kosten war daher nicht zwangsläufig.

Zudem hat die Bf bei der Verkäuferin ein esoterisches Buch ("Büchlein") erworben. Ein solches Buch fällt nicht unter § 4 der V über außergewöhnliche Belastungen. Die Tragung der Kosten für ein solches Buch ist weder eine außergewöhnliche noch eine zwangsläufige Belastung i S des § 34 EStG 1988.

Ad ER Nr. 12 vom 29.1. SE ZE, 38 €: Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad ER Nr. 13 vom 1.2. : 21,75 € : Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad ER Nr. 14 (Rechnung der Apotheke über 22,23 €: Die Anschaffung der DI- Zahnpasta ist keine außergewöhnliche Belastung. Die Anschaffung einer Zahnpasta ist weder außergewöhnlich, noch beeinträchtigt sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in wesentlichem Ausmaß (§ 34 Abs 1, Abs 2, Abs 4). Ferner geht es bei der Anschaffung und Verwendung einer Zahnpasta nicht um die Behandlung einer Krankheit , sondern um die Vorbeugung gegen eine Krankheit (Karies). Daher begründet die Tragung dieser Kosten keine außergewöhnliche Belastung.

Ad ER Nr. 16 31.1. SE ZE, 150,81 €: Siehe oben ER 29.1. SE ZE (Pflege).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g.Belastung
a.g.Belastung
ER-Datum
Produkt/ Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
17.) Hr. Haberl
Physiotherapie
355,60
355,60
18.) 4.2. ***1***
***1***: MSM .
171,15
171,15
18.) 4.2. ***1***
***1***: ebenso
17,12 10% USt
17,12
18.) 4.2. ***1***
***1***: Curcuma
159,11
159,11
18.) 4.2. ***1***
***1***: ebenso
15,91 (10% USt)
15,91
18.) 4.2. ***1***
***1***: Silber
53,37
53,37
18.) 4.2. ***1***
***1***: ebenso
10,67 (20% USt)
10,67
18.) 4.2. ***1***
***1***: Calcium
43,69
43,69
18.) 4.2. ***1***
***1***: ebenso
8,74 (20% USt)
8,74
18.) 4.2.***1***:
Zinköl (Pflege)
29,15
29,15
18.) 4.2. ***1***
ebenso
5,83 (20% UST)
5,83
19.) 30.3. OP
Schoenenb Artischocke
8,49
8,49
19.) 30.3. OP
SchoenenbBrennnessel
8,49
8,49
20.) 5.4. Apotheke
Zahnpaste
3,88
3,88
20.) 5.4. Apotheke
ApothekeMedikamente
27,30
27,30 nicht str.
21.) 22.3. Apotheke
Apotheke: Med.
25,60
25,60 nicht str.
22.) 11.3. Apotheke
Apotheke: Med.
12,05
12,05 nicht str.
23.) 8.3. Apotheke
Apotheke Kamillentee
3,40
3,40
24.) 23.12.BG
Betteinlagen (Pflege)
5,88
5,88
25.) 1.3.
Coaching
70
70
26.) 22.3.
Matratze, Lattenrost
1.850
1.850
27.) 5.4.
Kinesiologie
120
120
28.) 29.3. SE ZE
SE ZE Pflege
36,50
36,50
29.) 26.2. SE ZE
SE ZE Pflege
38
38
30.) 8.2.
L-Arginin
151,20
151,2
31.) 10.3. ***1***:
Cordyceps Kapseln
85,91
85,91
31.) 10.3. ***1***:
ebenso
8,59 (10% USt)
8,59
31.) 10.3. ***1***:
Krillöl Kapseln
158,26
158,26
31.) 10.3. ***1***
ebenso
15,83 (10% USt)
15,83
31.) 10.3. ***1***
Calcium
87,39
87,39
31.) 10.3. ***1***
ebenso
17,48 (20% USt)
17,48
31.) 10.3. ***1***
Kupfer
44,91
44,91
31.) 10.3. ***1***
ebenso
8,98 (20% USt)
8,98
31.) 10.3. ***1***
Kalium
37,73
37,73
31.) 10.3.***1***
ebenso
7,55 (20% USt)
7,55
31.) 10.3.***1***
Magnesium
132,82
132,82
31.) 10.3. ***1***
Ebenso
26,56
26,56
32.) 8.3.
Kinesiologie, VD
138
138
33.) 9.2.
Kinesiologie, VD
78
78
34.) 23.3.
Kinesiologie, VD
138
138
35.) 4.6. Apotheke
Zahnpasta
3,88
3,88
35.) 4.6. Apotheke
Medikament
8,30
8,30 nicht str.
36.) 7.7. Apotheke
Medikament
3,8
3,8 nicht str.
37.) 9.5. OP
SchoenenbBrennessel
16,98
16,98
38.) 31.3. SE ZE
Pflege
175,2
175,2
39.) 29.6. SE ZE
Pflege
54
54
40.) OP
Artischocke
25,47
25,47
40.) OP
Brennnessel
25,47
25,47
41.)
Kinesiologie
110
110
42.) EE
Rhodiola mix
38,88
38,88
42.) EE
ebenso
3,89 (10% USt)
3,89
42.) Ebenso
Vitamin D3 und K2
65,32
65,32
42.) Ebenso
Ebenso
6,53 (10% USt)
6,53
42.) Ebenso
Granatapfel Bio
17,28
17,28
42.) Ebenso
Ebenso
1,73 (10% Ust)
1,73
Ebenso
Tribulus
39,14
39,14
Ebenso
Ebenso
3,91 (10% Ust)
3,91
Ebenso
Reishi
39,68
39,68
Ebenso
Ebenso
3,97 (10% Ust)
3,97
Ebenso
NStoff
19,44
19,44
Ebenso
Ebenso
1,94 (10% UST)
1,94
Ebenso
NStoff Badez.
29,08
29,08
Ebenso
Ebenso
5,82 (20% Ust)
5,82
Ebenso
Acerola, Zink
15,93
15,93
Ebenso
Ebenso
1,59 (10% Ust)
1,59
Ebenso
Magnesium
44,28
44,28
ebenso
ebenso
8,86 (20% Ust)
8,86
ebenso
Vitamin B Komplex
35,57
35,57
ebenso
detto
3,55
3,55
43.) 29.6.
Integratives Coaching
70
70
44.) DI OR
Shiatsu
70
70
45.) 29.2. SE ZE
Pflege
118,50
118,50
46.) 16.4. OP
Artischocke
8,49
8,49
46.) 16.4. OP
Brennnessel
8,49
8,49
47.) 18.6.
Slipeinlage Pflege
49,95
49,95
48.) 15.6. Apotheke
Schüßler Salze
23,25
23,25
49.) 14.6.
Kinesiologie, VD
141
141
Summen ER 17-49
5.516,31 €
1.100,54 €
4.415,77 €

Ad ER Nr. 18.) : ER vom von ***1***: (MSM Kapseln, Curcuma, Silber, Calcium, Zinköl):

Ad Curcuma Bio von ***1*** : Siehe oben "Kurkuma" lt. ER vom (ad ER Nr. 8.)

Was für das in Bezug auf die ER Nr. 8 erwähnte Curcuma-Präparat gilt, gilt in gleicher Weise auf grund der identen Herstellungsart ( https://www.OT.at/***1***-***3***/curcuma-bio) für das gegenständliche Produkt "Curcuma Bio"von ***1***.

Ad Nahrungsergänzungsmittel "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1***" (13,02 €) (18.ER von ***1***):

a.)mangelnder Wirksamkeitsnachweis für MSM

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde konkret und erfolglos zum Nachweis aufgefordert, dass die Nahrungsergänzungsmittel, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind (darunter auch MSM), bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von vergleichbaren Fällen bewirkt haben (Ergänzungsauftrag ). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel konkrete Wirkungen gegen die Krankheiten der Bf erwarten lässt.

Die Bf wurde auch erfolglos nach kontrollierten Studien gefragt, in welchen die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel , die in der Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (darunter u.a. auch MSM), untersucht worden ist (Ergänzungsauftrag vom ).

Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutlich formulierte Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom, die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Aus all dem folgt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel konkrete Wirkungen gegen die Krankheiten der Bf erwarten lässt.

Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf:

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, diesen Behandlungserfolg u.a. durch die im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 erwähnten Nahrungsergänzungsmittel (darunter auch MSM) unter Beweis zu stellen. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, die Krankengeschichten zumindest für die Zeit 2014-2018 vorzulegen und 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1 a-c). Somit hat die Bf dem BFG trotz gebotener Gelegenheit keine Möglichkeit gegeben, die undeutliche Behauptung des Arztes in seiner zweiten Bestätigung vom über einen angeblichen Behandlungserfolg zu überprüfen. Daher kann ein Behandlungserfolg auch nicht festgestellt werden.

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit eines Nahrungsergänzungsmittels treffen zu können, reicht zudem eine Versuchsgruppe von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage , S. 55, 56,58,59)

Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, und da die Bf die Frage nach derartigen Studien (Ergänzungsauftrag ) nicht beantwortet hat, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen.

Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend MSM, das durch die Bf im Verfahren vor dem Finanzamt vorgelegt worden ist:

Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend MSM herausgegeben, wonach das MSM gegen sehr viele Krankheiten, u.a. auch gegen Lebererkrankungen und Autoimmunerkrankungen eingesetzt werden könne ("MSM", dh Methyl- Sulfonyl- Methan, Bibliothek U+I des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen).

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch deren Alleingesellschafterin Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf die MSM Kapseln und viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden nachvollziehbaren Nachweis behauptet, dass ihr Produkt der Unterstützung der Leber, der Bekämpfung von Schmerzen, der Erhöhung der Leistungsfähigkeit usw diene, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Erkrankung.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Kapseln gegen die Krankheiten der Bf wirksam sind.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für das konkret von der Bf eingenommene Nahrungsergänzungsmittel "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1***" (13,02 €).

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, "MSM" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "MSM" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für "MSM", aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung für das konkret eingenommene Präparat nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (,0255).

Ad Calcium: siehe oben Calcium lt. ER vom (ad 5.) von ***1***.

Ad Silber: Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt.

Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Die Bf litt im Streitjahr 2016 auch jedenfalls nicht an einem Mangel an Silber (vgl. Laborbefund vom ).

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

Ad Zinköl: 29,15 €

Die Bf leidet an Harn- und Stuhlinkontinenz (Beschwerde). Daher liegt es nahe, dass bei der Bf Wunden im Bereich der durch Windeln abgedeckten Körperregionen auftreten. Gegen solche Wunden (Windeldermatitis) wird u.a. Zinköl eingesetzt (Wikipedia - Zinköl; https://de.wikipedia.org/wiki/Zinköl). Hiebei handelt es sich allerdings nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad ER Nr 19.) ER vom OP:

Ad RC RR FF Artischocke (8,49 €): Siehe oben 8. ER OP

Ad RC RR FF Brennnessel: Siehe oben 8. ER OP

Ad ER Nr. 23.) ER Apotheke: Kamillentee (3,40 €)- Dies ist keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 1 und 2 EStG 1988). Jeder Steuerpflichtige kauft manchmal Kamillentee. Zudem gibt es dafür auch keine ärztliche Verordnung.

Ad ER Nr. 24.) ER BG (5,55 €): Betteinlagen: Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad ER Nr. 25.) ER "integratives Coaching" - Kosten von 70 €.

Die Bf hat trotz hiezu gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag vom und auch vom ) keine ärztliche Verordnung für "integratives Coaching" vorgelegt. Dies indiziert, dass es für die Bf keine triftigen medizinischen Gründe gegeben hat, integratives Coaching in Anspruch zu nehmen.

Zu den typischen Betreuungsformen, die beim Guillain-Barré-Syndrom indiziert sind, gehört auch die psychologische Betreuung (Ergänzungsauftrag vom Pkt 1 d, unbestritten). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bf dieses "integrative Coaching" durch eine medizinisch nicht geschulte Person einer psychologischen Betreuung vorgezogen hat, obwohl die Kosten der psychologischen Betreuung von der Krankenkasse zum Teil getragen worden wären.

Die Belastung der Bf mit diesen Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Ad ER Nr. 26.) ER vom RN betreffend "Therapiematratze und Lattenrost"

Die Bf leidet u.a. am Guillain-Barré-Syndrom. Dessen Symptome sind Schmerzen, Taubheit, Kribbeln, beginnend in den Händen und Füßen, sich ausbreitend auf Arme und Oberkörper, Muskelschwäche bis hin zur Lähmung der Arme und Beine, Schmerzen im Rücken, Kopf und Genick, Veränderung des Pulses und Blutdruckes, Ängste und Depressionen. Nur ein Drittel der Patienten bleibt während der Dauer der Krankheit wie die Bf noch- wenn auch stark eingeschränkt- gehfähig. Diese Krankheit verursacht eine beträchtliche Einschränkung der Lebensqualität. Die Bf benötigt im ursächlichen Zusammenhang mit einer ausgeprägten und dauerhaften Gangstörung Gehhilfen (Vierpunkt-Stock, Rollator, Rollstuhl). Das Sozialministerium sieht in diesem Zusammenhang eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% (Gutachten vom ).

Die Bf macht die Kosten für eine "Therapiematratze samt Lattenrost" (1.850 €) als außergewöhnliche Belastung geltend. Es stellt sich die Frage, ob diese Matratze und dieser Lattenrost zu den Hilfsmitteln i.S. der V über außergewöhnliche Belastungen (§ 4 d. V BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430) gehören. Hilfsmittel i.S. von § 4 dieser V sind typische Aufwendungen wegen einer Behinderung (§ 1 der V), wie z.B. Rollstuhl oder Rollator. Kosten einer Matratze und eines Lattenrostes , angeschafft von einem typischen Raumausstatter wie der Fa RN, sind keine typischen Aufwendungen wegen einer Behinderung , sondern Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Nicht nur Behinderte kaufen eine Matratze und einen Lattenrost.

Dass die Fa. RN ein typischer Raumausstatter ist, zeigt ihre Homepage

" wwwRN " ,

auf der sie ihre Leistungen (Kücheneinrichtung, Esszimmereinrichtung, Böden, Vorhänge, Betten, Matratzen und Lattenroste) anbietet. Es handelt sich bei diesem Rechnungsaussteller nicht um einen typischen Verkäufer von Sanitätsartikeln und Orthopädietechnik (z.B. Krankenbetten, Rollstühle, Windeln, Stützstrümpfe, OP-Handschuhe).

Zudem hat die Bf entgegen den Aufforderungen des Finanzamtes vom Feber und September 2018 für diese Gegenstände auch keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Bf hat diese Gegenstände somit erworben, ohne dass ein Arzt dies verordnet hat.

Der Belastung mit diesen Kosten fehlte aus den o.e. Gründen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit (§ 34 EStG 1988). Diese Kosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Ad ER 27.) ER vom betreffend Kinesiologie und "EO": Siehe oben zu den ER vom 8.1.ff (ad ER 9.)

Ad. ER 28. Und ER 29.): Ad ER vom 29.3. und 26.2 , erhalten vom SEZE betreffend Pflege (36,50 € und 38 €): Siehe oben die ER , erhalten vom SE ZE vom 29.1. (siehe oben ad ER 12.)

Ad ER 30.) ER vom betreffend L-Arginin:

Nur bei diagnostizierten Mangelzuständen sind Präparate, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, S. 221, 2. Auflage).

Die Bf wurde aufgefordert, zu beweisen, dass sie im Streitjahr an einem L-Arginin-Mangel litt. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Bf litt im Streitjahr 2016 daher jedenfalls nicht an einem L-Arginin- Mangel (vgl. Laborbefund vom , der einen L-Arginin-Mangel nicht erwähnt; vgl. erfolgloser Ergänzungsauftrag vom , Pkt 4). Die Tragung dieser Kosten für diese Tabletten erfolgte daher schon deshalb nicht zwangsläufig.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. das L-Arginin nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutlich formulierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. diesen Mikronährstoff zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf:

Die Bf wurde aufgefordert, zu beweisen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 erwähnten Mikronährstoffen (u.a. L-Arginin) erfolgreich war. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, die Krankengeschichten für den Zeitraum von zumindest 2014-2018 vollständig vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos durch das BFG aufgefordert, 20 Erklärungen betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren. Da die Bf entgegen den Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG die Möglichkeit zu geben, die Behauptung von der angeblich erfolgreichen Behandlung mit den im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 genannten Mikronährstoffen (u.a. L-Arginin) zu überprüfen, kann nicht festgestellt werden, dass die Behandlung der Bf mit den im Schreiben des Arztes vom Oktober 2018 erwähnten Mikronährstoffen (u.a. L-Arginin) erfolgreich war (Ergänzungsauftrag vom , Pkte 1 a - c).

Daher ist nicht glaubhaft, dass diese Tabletten gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam sind.

Die Tragung der Kosten für diese Tabletten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

Ad ER 31: zu den diversen Mitteln lt. ER vom , erhalten von der ***1******3*** GmbH: ER vom von ***1*** betreffend uaCordyceps Kapseln, Krill Öl Kapseln, Calcium, Kupfer, Kalium, Magnesium

Ad Cordyceps SNMCU von ***1***: (ER vom von ***1***)

a.)fehlender Wirksamkeitsnachweis betreffend diesen Pilz:

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine konkreten, triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jener Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Pilz Cordyceps) erkennen, die in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind.

Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Cordyceps), die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt sind, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass diese Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Cordyceps) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieser Pilz gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.

Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Cordyceps) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieser Pilz gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist .
Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.

Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. jenen Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (u.a. Pilz Cordyceps), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1).

Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit den Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind (u.a. Pilz Cordyceps) , erfolgreich waren, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für das konkret von der Bf eingenommene Nahrungsergänzungsmittel "Cordyceps SNMCU von ***1***" :

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, "Cordyceps" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom ), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Cordyceps" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für den Cordyceps Pilz, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung für das konkret eingenommene Präparat, das aus diesem Pilz hergestellt worden ist, nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (,0255).

Ad " 100 Kapseln von ***1***": (ER vom , erhalten von der ***1******3*** GmbH)

a.)mangelnder Wirksamkeitsnachweis für Krillöl:

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine konkreten, triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jener Nahrungsergänzungsmittel (u.a. Krillöl) erkennen, die in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind.

Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Nahrungsergänzungsmittel (u.a.Krillöl), die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt sind, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass diese Nahrungsergänzungsmittel (u.a.Krillöl) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt haben (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Öl gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.

Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit dieser Nahrungsergänzungsmittel (u.a.Krillöl) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Öl gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist .

Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.

Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. jenen Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (u.a.Krillöl), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1).

Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit den Nahrungsergänzungsmitteln, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt sind (u.a. Krillöl) , erfolgreich waren, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren.

Aus diesen Gründen gab es keine triftigen medizinischen Gründe für die Einnahme dieser Kapseln.

Es wurde durch den Aussteller der ärztlichen Bestätigungen bis heute nicht einmal behauptet, und auch nicht nachgewiesen, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (vgl. Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen die o.e. Krankheiten der Bf ist daher auch deshalb nicht erwiesen.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf:

Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine Versuchsgruppe von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht ( Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 55, 56,58,59).

Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.

Zum Merkblatt des Vereins EK EI betreffend LÖ:

Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend Krillöl herausgegeben, wonach das Krillöl gegen sehr viele Krankheiten u.a. auch bei Lebererkrankungen eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("LÖ, Bibliothek U+I, des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen).

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf die Krillöl Kapseln und viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden Nachweis behauptet, dass ihr Produkt der Entgiftung der Leber diene, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Lebererkrankung.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für das konkret von der Bf eingenommene Nahrungsergänzungsmittel "LÖ 100 Kapseln von ***1***" :

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, "Krillöl" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom ), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere (Finden des richtigen Präparates, Wahl der richtigen Dosierung) dem Patienten zu überlassen.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Krillöl" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für Krillöl, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung für das konkret eingenommene Präparat, das aus diesem Öl hergestellt worden ist, nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (,0255).

Ad Calcium (ER vom von ***1***): siehe oben Calcium lt. ER vom von ***1***

Kupfer, Kalium und Magnesium: (ER vom von ***1***)

Bei diagnostizierten Mangelzuständen ist die Einnahme von Präparaten, mit welchen der Mangel ausgeglichen werden kann, medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221).

Es gibt einen Befund (Laborbefund vom ) , der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Kupfer-, Magnesium- und Kaliummangel litt.

Es war daher grundsätzlich medizinisch notwendig, diesen Mangel auszugleichen. Auch der Hausarzt der Bf hat dieser zu Beginn des Streitjahres empfohlen, "Kupfer" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom ). Diese undeutliche Empfehlung des Hausarztes war allerdings einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder das Präparat, das die Bf gekauft hat, noch dessen Dosierung erwähnt hat.

Bereits im Jahr 2017 litt sie nicht mehr an einem Kupfermangel (Laborbefund vom ). Das gegenständliche Kupferpräparat hat daher gewirkt und den Kupfermangel beseitigt.

Die Bf konnte in diesem Zusammenhang (Kupfermangel) nur eine undeutlich formulierte ärztliche Bestätigung vorlegen, der zu entnehmen war, dass der Hausarzt der Bf am Beginn des Streitjahres empfohlen hat, "Kupfer" einzunehmen ( Bestätigung des Hausarztes vom ). Zwar konnte die Bf keine ärztliche Verordnung , in der dieses konkrete Kupferpräparat von ***1*** erwähnt wurde, vorlegen und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren. Da das gegenständliche Kupferpräparat aber offenbar gewirkt hat, spielt diese Unterlassung in diesem Fall keine entscheidende Rolle. Die Fakten, die für eine erfolgreiche Behandlung sprechen, (Kupfermangel, Einnahme eines Kupferpräparates, Beendigung des Kupfermangels) wiegen schwerer als das Fehlen der ärztlichen Verordnung betreffend dieses Kupferpräparat von ***1***.

Die Bf hat daher die Kosten des Kupferpräparates zwangsläufig auf sich genommen.

Zum Kaliumpräparat siehe insoweit die Ausführungen oben zur 5. ER.

Zum Magnesiumpräparat: Siehe oben zur 5. ER

Der Magnesiummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 660) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Magnesiumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Kupfermangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Kupfersubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Kaliummangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; https://www.netdoktor.de/laborwerte/kalium/kaliummangel/ ). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Kaliumsubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Kupfer, Kalium, Magnesium) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mangelerscheinungen mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen.

Diese Kosten betreffend Kupfer, Magnesium und Kalium hat die Bf daher notwendigerweise, dh zwangsläufig auf sich nehmen müssen, um diesen Mangel auszugleichen .

Ad ER Nr. 32.) ER vom betreffend Kinesiologie, EO und "VD - SZen":

Zu den kinesiologischen und "EOschen" Leistungen (120 €): Siehe oben ad ER , vom (ad ER 9.)und ff.

Zu den "VD-SZen" Siehe oben ER vom (ad ER 11.)

Ad ER Nr. 33.) ER vom betreffend Kinesiologie, EO und "VD-SZen":

Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen (120 €): Siehe oben ad ER vom und ff (ad ER 9.).

Zu den "VD-SZen" Siehe oben ER vom (ad ER 11.)

Ad ER 34.) ER vom betreffend Kinesiologie und EO und "VD-SZen":

Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen (120 €): Siehe oben ad ER vom (ad ER 9.)und ff.

Zu den "VD-SZen" Siehe oben ER vom (ad ER 11.)

Ad ER 37.) ER vom , erhalten von OP, betreffend Brennnessel (RCRRFF Brennnessel): Siehe obenad Brennnessel 200 ML lt. 8. ER vom von OP

Ad ER 38.) ER vom , erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (175,20 €): Siehe oben ad ER 29.1. (ad ER Nr. 12.) SE ZE, 38 €.

Ad ER 39.) ER vom , erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (54 €) : Siehe oben ad ER 29.1. SE ZE, 38 € (ad ER Nr. 12.).

Ad ER 40.) ER vom , erhalten von OP, betreffend Artischocke und Brennnessel:

Ad RC RR FF Artischocke (25,47 €) siehe oben ad 8.) ER vom von OP.

Ad RC RR FF Brennnessel:Siehe obenad 8. ER Brennnessel 200 ML = ER vom von OP

Ad ER 41.) ER vom , betreffend Kinesiologie und EO (110 €):

Siehe oben ad ER vom (ad ER 9.) und ff.

Ad ER 42.) ER vom von der "EE GmbH" betreffend Rhodiola, Vitamin D3 + K2, Granatapfel, Tribulus 50+, Reishi-Kapseln; NStoff, Vitamin B, Acerola Vitamin C und Zink; Magnesium:

-Rhodiola Mix Kapseln , 38,88 € + USt [siehe obenad 5. Eingangsrechnung (ER) vom von ***1*** ]

Auf die oben zitierten Ausführungen (siehe ad 5. ER wird verwiesen. Ergänzend wird festgestellt:

Die Bf kaufte zwar ab Mitte 2016 bei der EE GL- und Handelsgesellschaft m.b.H.ein, allerdings verkaufte diese GmbH, soweit sie Nahrungsergänzungsmittel und Mikronährstoffe verkaufte, wiederum nur Produkte der ***1*** GmbH. Somit kaufte die Bf ab Mitte 2016, wenn sie von der EE GmbH Nahrungsergänzungsmittel und Mikronährstoffe erwarb, nach wie vor Produkte von ***1***, allerdings über die Zwischenhändlerin "EE GmbH" (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at).

Die Bf musste die Kosten dieses (vgl. ärztliche Bestätigung vom Oktober 2018) Nahrungsergänzungsmittels daher zwangsläufig auf sich nehmen.

-Vitamin D3 + K2 von ***1***: 65, 32 € + USt: Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitjahr 2016 an einem Mangel an diesen Vitaminen gelitten hat (vgl. Laborbefund vom ; vgl. erfolgloser, dh unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom , Pkt 4.). Die Tragung dieser Kosten für diese Vitamine erfolgte daher schon deshalb nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (,0255).

Das gegenständliche Vitamin D3 + K2-Präparat von ***1*** wurde nicht ärztlich verordnet. Der Ankauf dieses Präparates ist auch deshalb nicht zwangsläufig gewesen (,0255).

Zwar wird in der ärztlichen Empfehlung des Hausarztes, die dieser zu Beginn des Jahres 2016 ausgesprochen hat und die er im Oktober 2018 schriftlich darlegte, "Vitamin D" empfohlen. Diese Empfehlung betraf aber nicht das konkret erworbene Präparat von ***1***; diese Empfehlung enthält auch keine Angaben zur Dosierung. Ferner lautete die Empfehlung des Hausarztes "Vitamin D" einzunehmen und nicht "Vitamin D3" und auch nicht "Vitamin K2".

Zum Merkblatt des Vereins EK EI, das die Bf vorgelegt hat :

Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend "LÖ" herausgegeben, das auch Ausführungen über Vitamin D und Vitamin K2 enthält, wonach das Vitamin D und das Vitamin K2 gegen sehr viele Krankheiten, u.a. auch bei Hepatitis und Bewegungsstörungen eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("LÖ, Bibliothek U+I des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen).

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch deren Alleingesellschafterin Frau Dr. phil OS IR-EN, bei der die Bf viele andere Nahrungsergänzungsmittel erworben hat.

Die ***1*** GmbH verkauft auch Vitamin D3 + Vitamin K2- Kapseln, allerdings im Streitjahr über die Zwischenhändlerin EE GmbH an die Bf (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at; ER Nr 42 der Bf).

Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin eines Produktes ohne jeden Nachweis behauptet, dass ihr Produkt bei Hepatitis und bei Bewegungsstörungen indiziert sei, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Erkrankung.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Kapseln gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam sind.

Die Tragung der Kosten für diese Vitamine durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

-Acerola Vitamin C und Zink, 90 Kapseln (15,93 € + Ust):

Mineral- und Vitaminpräparate sowie Spurenelemente sind bei diagnostizierten Mangelzuständen medizinisch indiziert. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221). Ein Vitamin-C-Mangel wurde nicht nachgewiesen (insoweit unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom ) und kann daher nicht festgestellt werden.

Die Acerola - Pflanze enthält große Mengen an Vitamin C (wikipedia- Acerola : https://de.wikipedia.org/wiki/Acerola). Da ein Vitamin- C-Mangel bei der Bf nicht vorlag, kann der Bestandteil , der aus der Acerola- Pflanze gewonnen wurde, nicht zur Begründung für die Zwangsläufigkeit der Anschaffung dieses Präparates herangezogen werden (,0255).

Der Hausarzt hat der Bf empfohlen, Zink einzunehmen (Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018).

Es gibt allerdings einen Befund (Laborbefund vom ) der wegen der zeitlichen Nähe zum Streitjahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Zinkmangel litt.

Der Zink-Wert der Bf lag im Streitjahr 2016 bei 4,54 mg / l. Die Bf litt daher 2016 an einem Mangel an Zink im Ausmaß von 0,16/4,7; ds. 3,4 % des Normwertes . Der Normwert wurde von diesem Labor in der Bandbreite von 4,7-6,5 mg/l gesehen (Laborbefund vom November 2015).

Der Zink-Wert der Bf lag im Jahr 2017 bei wesentlich höheren 6,42 mg/l. Im Jahr 2017 litt sie angeblich immer noch an einem Zinkmangel in Höhe von 0,88 / 7,30 ;dh in Höhe von 12,05% des Normwertes . Der Normalwert wurde vom später konsultierten Labor im Jahr 2017 allerdings in der Bandbreite von 7,30 - 7,70 mg/ l gesehen (späterer Laborbefund vom ). Die einzige erkennbare Ursache für den im Jahr 2017 errechneten Zinkmangel lag daher an der Annahme des Labors, dass der Normwert wesentlich höher (in der Bandbreite von 7,30-7,70 mg/l) liege. Wie auch immer man den Normalwert annimmt, ist es jedoch offensichtlich, dass sich der Zink-Wert der Bf bis zum Jahr 2017 beträchtlich verbessert (von 4,54 mg/l auf 6,42 mg/l) hat.

Der Zinkwert der Bf hat sich daher jedenfalls verbessert. Das gegenständliche Zinkpräparat hat daher gewirkt.

Der Arzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, "Zink" zu nehmen (Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018). Diese vage Empfehlung erfüllt zwar nicht die Kriterien, die man von einer typischen ärztlichen Verordnung erwarten kann, weil weder das konkret bezeichnete Präparat noch dessen Dosierung genannt worden sind.

Die Fakten, die für eine Befundverbesserung sprechen, (Zinkmangel, Einnahme eines zinkhaltigen Präparates, Befundverbesserung) sind jedoch bedeutsamer als das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses konkrete Zinkpräparat von ***1***.

Da das durch die Bf eingenommene Zinkpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Der Zinkmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 659; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Zinksubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Malabsorption ist die Verminderung der Aufnahme vorverdauter Nahrungsbestandteile durch die Darmwand in die Lymph- oder Blutbahn (https://de.wikipedia.org/wiki/Malassimilation). Je ausgeprägter die Malabsorption ist, desto weniger Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente werden durch die Darmwand in die Lymph- oder Blutbahn geschleust.

Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Zink) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen (Gutachten des Sozialministeriumservice vom ).

Das Vitamin C, das wegen der Vitamin-C-haltigen Acerola-Pflanze in diesem Zinkpräparat ebenso enthalten war (wikipedia - Acerola), hat der Bf jedenfalls nicht geschadet:

Zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen "Acerola Vitamin C" und Zink : Es sind bisher nur sehr wenige Wechselwirkungen von Pflanzen und pflanzlichen Präparaten mit anderen Arzneien nachgewiesen worden. Betreffend die Acerola-Pflanze sind solche Interaktionen in der Fachliteratur bisher nicht beschrieben worden (vgl. Fintelmann / Weiss / Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage S. 33,34; Schilcher, Phytotherapie, 5. Aufl, S. 12,13,16,17).

Daher kann nicht festgestellt werden, dass es bei der Kombination von der Acerola - Pflanze und Zink zu schädlichen Wechselwirkungen kommen kann.

-Granatapfel Bio, 60 Kapseln, von ***1*** 17,28 € + USt:

Der gut verträgliche Granatapfel (punicae granati fructus) enthält Polyphenole, Tannin-Gerbstoffe, Ellagsäurederivate, Vitamin C, Selen, Kupfer, Zink und Kohlehydrate. Nebenwirkungen, Kontraindikationen und Interaktionen sind nicht nachweisbar (Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 145, 146).

Mineral- und Vitaminpräparate sind bei diagnostizierten Mangelzuständen medizinisch indiziert (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage, S. 221).

Der Hausarzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, Selen, Kupfer, und Zink einzunehmen (Schreiben des Hausarztes vom ).

Es gibt einen Befund (Laborbefund vom ) der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Selen-, Kupfer- und Zinkmangel litt. Es war daher grundsätzlich medizinisch notwendig, diesen Mangel auszugleichen.

Ein Selenmangel kann die Leberzirrhose der Bf noch weiter verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Daher war die Substitution von Selen jedenfalls medizinisch notwendig.

Der Granatapfel enthält u.a. Selen, Kupfer und Zink und ist daher grundsätzlich zum Ausgleich dieser Mangelerscheinungen geeignet.

Es zeigt sich im Laborbefund vom noch der Selen- und Kupfermangel, während im Laborbefund vom kein Selen- und Kupfermangel mehr genannt wird. Somit hat die Substitution dieser Mikronährstoffe im Jahr 2016 sich positiv auf den Gesundheitszustand der Bf ausgewirkt. Da diese Mikronährstoffe auch jedenfalls im Granatapfel enthalten sind, ist anzunehmen, dass u.a. auch die Einnahme der Granatapfelkapseln dazu beigetragen haben wird, dass sich insoweit eine Befundverbesserung ergeben hat.

Die Bf hat dieses Präparat auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung des Hausarztes von Anfang 2016, "Selen und Kupfer" einzunehmen, gekauft (Bestätigung des Hausarztes vom ). Diese Empfehlung erfüllte nicht die Kriterien, die man von einer typischen ärztlichen Verordnung erwarten kann, weil sie nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates und auch nicht die Dosierung erwähnte.

Die Bf hat dieses Präparat von ***1*** somit nur auf Grund einer undeutlichen Empfehlung ihres Arztes, jedoch ohne konkrete ärztliche Verordnung gekauft und eingenommen. Dieses Indiz ist allerdings weniger bedeutsam als die Fakten, die für die medizinische Indikation gerade dieses Präparates sprechen: Die Bf hatte einen Selen- und Kupfermangel im Jahr 2016, sie nahm im Jahr 2016 dieses Präparat, welches Selen und Kupfer enthielt und bereits im Jahr 2017 hatte sie keinen Selen- und Kupfermangel mehr. Dies spricht insgesamt für die medizinische Indikation auch dieses Präparates.

Die Kosten dieses Präparates hat die Bf daher zwangsläufig schon jedenfalls wegen der ursprünglich gegebenen und bereits im Jahr 2017 behobenen Mangelerscheinungen betreffend Kupfer und Selen auf sich nehmen müssen.

Zum Zinkmangel: siehe die unmittelbar vorangehenden Ausführungen zum Präparat, das Acerola und Zink enthielt : Die Bf litt an einem Zinkmangel, sie nahm das gegenständliche, zinkhaltige Präparat ein und der Zinkmangel hat sich wesentlich gebessert.

Da das durch die Bf eingenommene Zinkpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Der Selenmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Der Selenmangel hat aber auch das Potential, die Leberzirrhose zu verschlimmern (Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 168). Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Selensubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Kupfermangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 661; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Kupfersubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Der Zinkmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 659; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Zinksubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (Kupfer, Selen, Zink) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen.

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher zwangsläufig.

-Tribulus 50+, 60 Kapseln ( 39,14 € + USt) von ***1***: Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Bf hat das gegenständliche Präparat von ***1*** somit ohne ärztliche Verordnung erworben.

Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Da die Bf für das gegenständliche Präparat keine ärztliche Verordnung vorlegen konnte, kann dessen Anschaffung nicht als notwendig und zwangsläufig i S des § 34 EStG angesehen werden (,0255).

-"Reishi 4 Sorten 90 Kapseln bio von ***1***" (39,68 € + Ust), 42. ER:

a.) mangelnder Wirksamkeitsnachweis für diesen Pilz:

Die Bf leidet am Guillain-Barré-Syndrom , an einer axonalen Polyneuropathie und an einer Leberzirrhose mit Ascites. Sie wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag per Mail vom , später per Post nachgereicht, Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3), die Wirksamkeit dieses Pilzes bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom ,Pkt 3) nicht nachgewiesen, dass dieser Pilz bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat. Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel war daher nicht zwangsläufig.

Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom ) bei der Bf:

Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom genannten Nahrungsergänzungsmitteln (darunter war auch der Reishi-Pilz), Mikronährstoffen und Therapien erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag ), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen, und erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden.

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3) und hat diese Frage nicht beantwortet.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam ist.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung für "Reishi 4 Sorten 90 Kapseln Bio von ***1***":

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, einen "Reishi Vitalpilz" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere (Finden des richtigen Präparates, Wahl der richtigen Dosierung) dem Patienten zu überlassen.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Reishi Vitalpilz" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus diesem Pilz hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für diesen Pilz, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 (,0255).

-NStoff 180 Kapseln von ***1*** 19,44 € + Ust:

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag per Mail, später per Post nachgereicht , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3), die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3) nicht nachgewiesen, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat. Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel war daher nicht zwangsläufig.

Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt. Der Arzt behauptet in diesen Schreiben nicht einmal, dass es unabhängige, placebokontrollierte, randomisierte und doppelt verblindete Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels gegen das Guillain-Barreé-Syndrom , gegen die axonale Polyneuropathie oder gegen die Leberzirrhose sprechen (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Der Arzt spricht lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom ) bei der Bf:

Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom genannten Nahrungsergänzungsmitteln (darunter war auch das NStoff), Mikronährstoffen und Therapien erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag ), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen, und erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden.

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Anzahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Da der Arzt derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3) und hat diese Frage nicht beantwortet.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam ist.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig i S. des § 34 EStG 1988).

-NStoff Pulver als Badezusatz (29,08 €) : Das ist jedenfalls kein Nahrungsergänzungsmittel. Im Zusammenhang mit diesem Badezusatz wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Zudem ist die Anschaffung eines Badezusatzes keine außergewöhnliche Belastung, weil auch gesunde Frauen fallweise Badezusätze kaufen.

Die Tragung dieser Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

-Vitamin B Komplex, 180 Kapseln von ***1*** (35,57 € + USt):

Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl. S. 221).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Streitjahr 2016 an einem Mangel an diesem Vitamin gelitten hat (vgl. Laborbefund vom ). Die Tragung dieser Kosten für dieses Vitamin erfolgte daher schon deshalb nicht zwangsläufig i S des § 34 EStG 1988.

Die Bf konnte keine ärztliche Verordnung , in der dieses konkret durch die Bf erworbene Präparat von ***1*** erwähnt wurde, vorlegen und in der auch Angaben zur richtigen Dosierung enthalten waren. Da die Bf für das gegenständliche Präparat keine ärztliche Verordnung vorlegen konnte, kann dessen Anschaffung nicht als notwendig und zwangsläufig i S des § 34 EStG angesehen werden(,0255).

-CNLLes Magnesium 200 ml 44,28 € + USt: Siehe oben die Ausführungen zur 5. ER vom von ***1*** betreffend ua Magnesium.

Ad ER Nr. 43.) ER vom betreffend integratives Coaching: Siehe oben die Feststellungen ad ER (ad 25) mit derselben Leistungsbeschreibung

Ad ER 44.) = ER vom betreffend Shiatsu:

Die Bf litt insbesondere wegen des Guillain-Barré-Syndroms an einer starken körperlichen Behinderung. U.a. gehört zu den typischen Behandlungen gegen diese Krankheit auch eine physiotherapeutische Betreuung (Ergänzungsauftrag vom per Mail, später per Post nachgereicht, Pkt 1 d m.w.N.).

Shiatsu ist eine Maßnahme, bei der man mit dem Finger und dem Handballen, den Ellenbögen und den Knien Druck auf bestimmte Stellen der Körperoberfläche ausübt. Der Therapeut arbeitet überwiegend mit dem eigenen Körpergewicht und nicht mit der Muskelkraft der Finger und Arme. Shiatsu wird auf einer Matte oder einem Futon auf dem Boden praktiziert (Wikipedia: Shiatsu: https://de.wikipedia.org/wiki/Shiatsu ).

Shiatsu wird durch Personen ohne jedwede medizinische Vorbildung durchgeführt .

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. diese Behandlung nicht durchgeführt worden wäre. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3), die Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung der Krankheiten der Bf nachzuweisen. Die Bf hat trotz der Aufforderung des BFG (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 2) nicht nachgewiesen, dass diese Therapie bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Anzahl von Fällen bewirkt hat. Die Tragung der Kosten für diese Therapie war daher nicht zwangsläufig.

Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ).

Der Arzt spricht lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. diese Therapie zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg (lt. Schreiben des Hausarztes vom ) bei der Bf:

Die Bf wurde erfolglos (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1) aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die Behandlung mit den im Schreiben des Hausarztes vom genannten Therapien (darunter war auch die Shiatsu-Therapie) erfolgreich war. Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Ergänzungsauftrag ), ihre Krankengeschichten 2014 - 2018 vorzulegen, und erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren, um die Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg überprüfen zu können. Da die Bf diese Überprüfung der Behauptung über den angeblichen Behandlungserfolg nicht ermöglicht hat, kann ein Behandlungserfolg im Fall der Bf nicht festgestellt werden.

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht eine Versuchsgruppe von einer Person zudem nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelgeschichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte, und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Da der Arzt in seinen beiden Stellungnahmen vom Oktober 2018 und Juni 2020 derartige Studien nicht einmal erwähnt, ist nicht glaubhaft, dass es solche Studien gibt, die für die Wirksamkeit des Shiatsu gegen die oben erwähnten Krankheiten sprechen. Die Bf wurde auch konkret nach solchen Studien gefragt (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 2) und hat diese Frage nicht beantwortet.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Therapie gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam ist.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

Der Bf wurde zudem widerspruchslos vorgehalten (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1 f), es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms , der axonalen Polyneuropathie und der Leberzirrhose mit Asczites. Es gebe überhaupt keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer solchen Therapie bei der Behandlung jedweder Krankeiten (Wikipedia-Artikel über Shiatsu).

Daraus folgt:

Es gibt keinen Nachweis der Wirksamkeit von Shiatsu. Es gibt daher auch keinen Nachweis, dass Shiatsu bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, bei der Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und bei der Behandlung einer Leberzirrhose konkrete Auswirkungen hat. Nachvollziehbare medizinische Gründe für eine Shiatsu-Therapie zur Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms, zur Behandlung einer axonalen Polyneuropathie und einer Leberzirrhose mit Ascites sind nicht feststellbar (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 f m.w.N.).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Arzt eine Shiatsu - Behandlung empfohlen hat, obwohl klassische Massagen zumindest zum Teil durch die Krankenkasse bezahlt worden wären (vgl. Ergänzungsauftrag , Pkt 1 f).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Arzt der Bf Shiatsu empfohlen hat, das durch einen medizinisch in keiner Weise vorgebildeten Laien betrieben wird, und nicht durch teilweise Kostenersätze der Krankenkasse unterstützt wird. Schon deshalb erscheint die Tragung der Kosten dieser Art der Betreuung durch einen medizinischen Laien nicht als zwangsläufig.

Der Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass die durch einen Praktiker durchgeführten Shiatsu-Betreuungen der Bf unter ärztlicher Kontrolle stattfanden (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 i).

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Shiatsu-Leistungen gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam sind . Es gibt daher keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Shiatsu- Therapie gegen die Krankheiten der Bf.

Die Tragung der Kosten für diese Shiatsu-Leistungen durch die Bf erfolgte aus den o.e. Gründen nicht zwangsläufig.

Ad ER 45.) ER vom (118,50 €) , erhalten vom SE ZE betreffend Pflegeleistungen:

Siehe oben die Feststellungen ad ER 29.1. (ad ER Nr. 12.) SE ZE, 38 €.

Ad ER 46.) ER vom 16.4. OP betreffend Artischocke und Brennnessel:

Ad RC RR FF Artischocke (8,49 €): siehe oben ad ER vom (ad ER 8.) betreffend Artischocke von OP.

Ad RC RR FF Brennnessel:Siehe obenad Brennnessel 200 ML lt. 8. ER vom von OP

Ad ER 47.) ER vom 18.6. ER betreffend Slipeinlagen "SLTD" (49,95 €)

Die Bf leidet an Harn- und Stuhlinkontinenz. Diese Slipeinlagen sind typische Inkontinenzeinlagen, dh, es handelt sich um Pflegeprodukte. Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad ER 48.) ER vom 15.6. Apotheke Schüßler Salze (23,25 €)

Im Zusammenhang mit diesen Stoffen wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Stoffe gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher schon deshalb nicht erwiesen.

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig(,0255).

Ad ER 49.) ER vom 14.6. für Kinesiologie, EO und "VDSZen" (141 €):

Ad Kinesiologie, EO: Siehe oben die Feststellungen zur ER vom 8.1. (ad ER 9.) und ff

Ad "VD SZen": Siehe oben die Feststellungen zur ER vom 18.1. (ad ER 11.) betreffend "VD SZen" und "Büchlein" (190 €)


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a.g.Belastung?
a.g.Belastung?
ER-Datum, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
ja
nein
50.)3.5.
Kinesiologie, VD
176
176
51.) 30.4. IC
Zirbenöl
16,90
16,9
52.) 30.4. SE ZE
Pflege
262,80
262,8
53.) 24.5. OP
Brennnessel
16,98
16,98
54.) 10.6. OP
Artischocke
25,47
25,47
54.) 10.6. OP
Brennnessel
25,47
25,47
55.) 27.4.OP
Artischocke
8,49
8,49
55.) 27.4. OP
Brennnessel
8,49
8,49
56.) 25.5. SE ZE
Pflege
24,50
24,5
57.) 31.5. SE ZE
Pflege
186,88
186,88
58.) 20.6.
EH MED XO
49,90
49,9
59.) 25.5.
Kinesiologie
110
110
60.) 29.4. SE ZE
Pflege
34
34
61.) 25.7. OP
UA Mariendistel
25,90
25,9
62.) 15.7. Apotheke
Medikament
8,30
8,30 nicht str.
63.) 25.6.BG
Pflege
21,75
21,75
64.) 25.6. Apotheke
Zahnpasta
3,88
3,88
64.) 25.6. Apotheke
Medikamente
17
17 nicht str.
65.) 20.7.
Shiatsu
70
70
66.) 2.8. OP
Artischocke
25,47
25,47
66.) 2.8. OP
Brennnessel
25,47
25,47
66.) 2.8. OP
UA Mariendistel
25,90
25,9
67.) 26.7
Kinesiologie, VD
153
153
68.) 14.7. SE ZE
Pflege
11
11
69.) 30.6. SE ZE
Pflege
256,96
256,96
70.) 29.7. Apotheke
Medikamente
12,05
12,05 nicht str.
71.) 8.8. Apotheke
Medikamente
34,12
34,12 nicht str.
72.) 11.8.Apotheke
Medikamente
8,67
8,67 nicht str.
73.) 13.8. Apotheke
Medikamente
17,95
17,95 nicht str.
74.) 17.8. Apotheke
Zahnpasta
7,76
7,76
74.) 17.8. Apotheke
Medikamente
39,55
39,55 nicht str.
Summen ER 50-74
1710,61 €
273,48 €
1.437,13 €

Ad ER 50.) Zur ER vom 3.5. (Kinesiologie,EO und "VDSZen"):

Ad Kinesiologie, EO: Siehe oben die Feststellungen zur 9. ER vom 8.1. und ff .

Ad "VD SZen": Siehe oben die Feststellungen zur 11. ER vom 18.1. betreffend "VD SZen" und "Büchlein" (190 €)

Ad 51.) Zur 51. ER vom , erhalten von der Fa. IC, betreffend Zirbenöl (16,90 €):

Im Zusammenhang mit diesem Öl wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Öls gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

Ad 52.) ER vom 30.4. , erhalten vom SEZE betreffend Pflege (262,80 €):

Siehe oben die Feststellungen betreffend 12. ER vom 29.1. SE ZE.

Ad 53.) ER vom 24.5., erhalten von OP, betreffend RCRRFF Brennnessel (16,98 €) Siehe oben die Feststellungen ad Brennnessel 200 ML lt. 8. ER OP vom .

Ad 54.) ER vom , erhalten von OP, betreffend Artischocke und Brennnessel (50,94 €):

Ad RC RR FF Artischocke (25,47 €): siehe oben die Feststellungen zum selben Präparat lt. 8. ER vom , erhalten von OP.

Ad RCRRFF Brennnessel: Siehe oben die Feststellungen zum selben Präparat lt. 8. ER OP vom .

Ad 55.) ER vom , erhalten von OP, betreffend Artischocke und Brennnessel (16,98 €)

Ad RC RR FF Artischocke (8,49 €): siehe oben die Feststellungen zu diesem Präparat lt. 8. ER vom , erhalten von OP.

Ad RCRRFF Brennnessel 200 ml (8,49 €): Siehe oben die Feststellungen zum selben Präparat 200 ML lt. ER OP vom (ad 8.).

Ad 56.) ER vom , erhalten vom SEZE , betreffend Pflege (24,50 €): Siehe oben die Feststellungen betreffend 12. ER vom 29.1. SE ZE.

Ad 57.) ER vom ,erhalten vom SEZE , betreffend Pflege (186,88 €): Siehe oben die Feststellungen betreffend 12. ER vom 29.1. SE ZE.

Ad 58.) ER vom , erhalten von EH-NT-Versand, betreffend EH MED XO Pulver 400 g für 40 Tage (49,90 €):

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine konkreten, triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jenes Nahrungsergänzungsmittels (EH) erkennen, das in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird.

Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit u.a. auch dieses Nahrungsergänzungsmittels (EH), das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt wird, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass auch dieses Nahrungsergänzungsmittel (EH) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt hat (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.

Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit auch dieses Nahrungsergänzungsmittels (EH) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch der Arzt, der die beiden Bestätigungen vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 ausgestellt hat, spricht darin nicht von derartigen kontrollierten Studien. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist .

Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.

Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung u.a. auch mit diesem Nahrungsergänzungsmittel, das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden sind (EH), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1). All dies geschah, um zu überprüfen, ob sich die Behauptung des Arztes betreffend den Behandlungserfolg verifizieren lässt.

Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit u.a. auch diesem Nahrungsergänzungsmittel, das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird (EH) , erfolgreich waren, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren.

Aus diesen Gründen können keine triftigen medizinischen Gründe für die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels festgestellt werden.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben ihres Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf:

Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Fallserie : https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.

Es wurden aber auch sonst keine nachvollziehbaren Nachweise, die für die Wirksamkeit dieses Nahrungsergänzungsmittels sprechen könnten, vorgelegt. Die Bf legte eine Stellungnahme des Verkäufers von EH- NT , einem NStoff vor: "Natürlich Entgiften mit NStoffen": Hiezu wird bemerkt: Dass der Verkäufer von seinem Produkt überzeugt sein mag, ist kein Beweis für die Wirksamkeit dieses Produkts.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.

Die Tragung der Kosten für dieses Nahrungsergänzungsmittel durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

Ad 59.) ER vom , betreffend Kinesiologie und EO (110 €): Siehe oben die Feststellungen zur 9. ER vom 8.1. und weitere ERen , erhalten von derselben Rechnungsausstellerin.

Ad 60.) ER vom , erhalten vom SEZE betreffend Pflege (34 €) : Siehe oben die Feststellungen betreffend 12. ER vom 29.1. , erhalten vom SE ZE

Ad 61.) ER vom , erhalten von OP, betreffend "UA Mariendistel BIO OM" (flüssig) (25,90 €).

Die an Leberzirrhose im Stadium Child-Pugh B leidende Bf hat entgegen den Ergänzungsaufträgen vom und vom keine ärztliche Verordnung samt ärztlicher Dosierungsanleitung für dieses Mariendistel-OM von UA vorgelegt. Sie hat daher dieses Präparat ohne Konsultation eines Arztes erworben.

In der medizinischen Fachliteratur wird zwar eine Fülle von Mariendistel-Präparaten genannt, die als zur unterstützenden Behandlung der Leberzirrhose geeignet angesehen werden. Das gegenständliche Präparat, das die Bf gekauft und eingenommen hat, gehört jedoch nicht dazu (Fintelmann; Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, 121, 122; Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 54-57; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, 672).

Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 , 11 und 34).

Der Bf wurde mitgeteilt (Vorhalt vom , S. 5 m.w.N.), welche phytochemischen Eigenschaften Mariendistelpräparate haben, die in der medizinischen Fachliteratur als zur unterstützenden Behandlung der Leberzirrhose geeignet anerkannt werden (Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 216, 669, 670,673).

Das gegenständliche Präparat dient nach den Angaben des Herstellers nur der Unterstützung der normalen Lebergesundheit (Vorhalt vom S. 6 m.w.N. ). Es ist daher nur geeignet zur Vorbeugung gegen Lebererkrankungen (Vorhalt vom , S. 6 m.w.N.).

Fazit:

-Da die Bf dieses Präparat ohne ärztliche Verordnung erworben hat (,0255),

-da dieses Präparat in der medizinischen Fachliteratur nicht als wirksam zur Behandlung der Leberzirrhose anerkannt ist,

-da selbst der Hersteller dieses Präparat nur als geeignet ansieht, die normale Lebergesundheit zu unterstützen,

-und da die Bf trotz gebotener Gelegenheit nicht nachgewiesen hat, dass dieses von der Bf eingenommene Präparat zumindest einem in der medizinischen Fachliteratur als zur unterstützenden Behandlung der Leberzirrhose anerkannten Präparate phytochemisch gleichwertig ist, kann nicht festgestellt werden, dass dieses von der Bf gekaufte Präparat zur Behandlung der Leberzirrhose geeignet ist (unwidersprochener und unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom S. 3-6 m.w.N.). Die Anschaffung dieses Präparates durch die an Leberzirrhose leidende Bf erfolgte daher daher nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 ( vgl. ,0255).

Ad 63.) ER vom , erhalten von BG, betreffend Waschhandschuhe (Pflegeprodukt) 21,75: Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad 65.) ER vom betreffend Shiatsu (70 €): Siehe die Feststellungen ad 44. ER vom betreffend Shiatsu.

Ad 66.) ER vom OP, u.a. betreffend Artischocke, Brennnessel, Mariendistel:

Ad RC RR FF Artischocke (25,47 €): Siehe die Feststellungen ad 8. ER vom OP betreffend dieses Präparat.

Ad RC RR FF Brennnessel 200 ml: Siehe die Feststellungen Ad 8. ER OP vom .

Ad UA Mariendistel Bio OM (25,90 €):siehe die Feststellungen zur 61. ER vom , erhalten von OP, betreffend dasselbe Präparat.

Ad 67.) ER vom betreffend Kinesiologie, EO und "VD SZen":

Ad Kinesiologie und EO: Siehe oben die Feststellungen zur 9. ER vom 8.1. und weitere ERen.

Ad "VD SZen": Siehe oben die Feststellungen zur 11. ER vom 18.1. betreffend "VD SZen" und "Büchlein" (190 €)

Ad 68.) ER vom , erhalten vom SEZE betreffend Pflege (11 €): Siehe die Feststellungen ad 12. ER vom 29.1., erhalten vom SE ZE.

Ad 69.) ER vom , erhalten vom SEZE betreffend Pflege (256,96 €): Siehe die Feststellungen ad 12. ER vom 29.1. , erhalten vom SE ZE.

Ad 74.) ER 17.8., erhalten von der Apotheke (47,31 €): Die Kosten der Zahnpasta (7,76 € für 2 Tuben) sind nicht abzugsfähig (siehe u.a. 14. ER); es bleibt daher ein abzugsfähiger Rest von 39,55 € übrig.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g.Belastung
a.g.Belastung
ER-Datum, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
75.)31.7. SE ZE
Pflege
169,36
169,36
76.) 10.8
Shiatsu,"UJ"
123,50
123,5
77.) 20.8. EE
Selen
46,58 €
46,58
Ebenso
Ebenso
9,32 (20% USt)
9,32
Ebenso
Calcium
43,70
43,7
Ebenso
Ebenso
8,74
8,74
Ebenso
Granatapfel
17,28
17,28
Ebenso
Ebenso
1,73 (10% USt)
1,73
Ebenso
Reishi
39,68
39,68
Ebenso
Ebenso
3,97 (10% USt)
3,97
Ebenso
Reishi
22,85
22,85
Ebenso
Ebenso
2,29 (10% USt)
2,29
Ebenso
MSM
13,02
13,02
Ebenso
Ebenso
1,30 (10% USt)
1,3
Ebenso
Tribulus
19,57
19,57
Ebenso
Ebenso
1,96 (10% USt)
1,96
Ebenso
Rhodiola mix
19,44
19,44
Ebenso
Ebenso
1,94 (10% USt)
1,94
Ebenso
Vitamin D3 und K2
32,66
32,66
Ebenso
Ebenso
3,27 (10% UST)
3,27
Ebenso
Kalium
18,87
18,87
Ebenso
Ebenso
3,77 (20% USt)
3,77
Ebenso
Magnesium
44,25
44,25
Ebenso
Ebenso
8,85 (20% USt)
8,85
Ebenso
"RURH"
24,63
24,63
Ebenso
Ebenso
4,93 (20% USt)
4,93
Ebenso
AI "Amhänger"
82,34
82,34
Ebenso
Ebenso
16,47 (20% USt)
16,47
Ebenso
Silizium
20,94
20,94
Ebenso
Ebenso
2,09 (10% USt)
2,09
Ebenso
Cordyceps
28,64
28,64
Ebenso
Ebenso
2,86 (10% USt)
2,86
Ebenso
Zinköl : Pflege
29,11
29,11
Ebenso
Ebenso
5,82 (20% UST)
5,82
Ebenso
Zink
43,70
43,70
Ebenso
ebenso
8,74 (20%)
8,74
78.) BG
Feuchttücher - Pflege
36,60
36,6
Summen ER75-78
964,77 €
224,47 €
740,30

75.) ER vom , erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (169,36 €): Siehe oben ad 12. ER vom 29.1. , erhalten vom SE ZE (Pflege).

76.) ER vom betreffend Shiatsu und "UJ" (123,50 €)

Ad Shiatsu (70 €): Siehe oben ad 44. ER vom betreffend Shiatsu

Ad "UJ" (53,50 €):

Im Zusammenhang mit diesem als Base bezeichneten Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen dem Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom und entgegen dem zweiten Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

77.) ER vom von EE, betreffend Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungsmittel (635,31 €) betreffend Selen 50 ml, Calcium 200 ml, Granatapfel Kapseln, Reishi Kapseln, Reishi Getränkezusatz, 140 g Pulver; MSM Kapseln, Tribulus Kapseln, Kalium 100 ml, RURH, JK - "Amhänger (sic!)", Silizium (=Silicium) flüssig 100 ml, Cordyceps Kapseln, Zinköl 50 ml, Zink 200 ml .

Ad Selen 50 ml (46,58 €) : Siehe oben zu den Kosten für u.a. Selen und Kalium 5. ER vom von ***1***

Ad Calcium 200 ml (43,70 €): Siehe oben zu den Kosten betreffend Calcium lt. 5. ER vom von ***1***.

Ad Granatapfel Kapseln (17,28 €): siehe oben ad 42. ER vom , erhalten von EE betreffend u.a. Granatapfel

Ad Reishi - Kapseln (39,68 €) und Reishi- Getränkezusatz 140 g Pulver (22,85 €): siehe oben ad Kosten u.a.des Reishi Getränkezusatzes lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom von ***1*** . Siehe oben ad 42. ER vom , erhalten von EE betreffend u.a. Reishi-Kapseln.

Ad MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1*** (13,02 €): siehe oben ad 18. Rechnung vom von ***1*** .

Ad Tribulus 50+ Kapseln (19,57 €) von ***1*** ; Ad Rhodiola Mix Kapseln ( 19,44 €) von ***1***, Ad Vitamin D3 + K2 (32,66 €) von ***1*** siehe obenad ER vom EE (ad 42.)

Ad CN LLes Kalium 100 ml von ***1*** (18,87 €) , ad CN LLes Magnesium (44,25 €) von ***1*** siehe betreffend dieselben Präparate für Magnesium und Kalium lt. 5. ER vom von ***1*** (ad 5.);

Zum "RURH" (RUhealer), einem Bilddruck (24,63 €): Dass dieser "RURH" , ein Bilddruck , nichts zur Verlangsamung des Fortschreitens , nichts zur Linderung und auch nichts zur Heilung der Krankheiten der Bf beitragen kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Tragung dieser Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Zum "AIhänger (sic!)" (82,34 €) (es handelt sich um einen Gegenstand, der wie Schmuck aussieht): Dass so ein Gegenstand nichts zur Verlangsamung des Fortschreitens , nichts zur Linderung und auch nichts zur Heilung der schweren Krankheiten der Bf beitragen kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Tragung dieser Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 ( vgl. https://www.***1***-***3***.com/***3***-shop/HI-DA/item/397-AI-HC-silber-1-9-cm ).

Ad Silizium (= Silicium) flüssig 100 ml von ***1*** (20,94 € ):

Mineralpräparate, Vitaminpräparate und Präparate aus Spurenelementen können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).

Jedenfalls hat die Bf entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom , einen Siliziummangel nicht nachgewiesen. Die Bf hatte daher im Streitjahr jedenfalls keinen Siliziummangel. Es wurden keinerlei triftige medizinische Gründe für die Einnahme von Silizium genannt (vgl. u.a. Bestätigungen des Hausarztes vom und vom ).

Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf ist daher nicht erwiesen.

Die Tragung dieser Kosten erfolgte daher nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Cordyceps Bio Kapseln von ***1*** (28,64 €): siehe 31. ER vom von ***1*** betreffend ua Cordyceps Kapseln.

Zinköl 50 ml (29,11 €): siehe oben ad 18. ER vom von ***1*** (Zinköl).

CNLLes Zink, 200 ml, von ***1*** (43,70 €) : Es gibt einen Befund (Laborbefund ), der wegen der zeitlichen Nähe zum Jahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Zinkmangel litt.

Mineral- und Vitaminpräparate sowie Präparate aus Spurenelementen können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein (Grams, Was wirklich wirkt,2. Aufl., S. 221).

Zum Zinkmangel : Es gibt einen Befund (Laborbefund ) der wegen der zeitlichen Nähe zum Streitjahr 2016 darauf hindeutet, dass die Bf 2016 an einem Zinkmangel litt.

Der Zink-Wert der Bf lag im Streitjahr 2016 bei 4,54 mg / l. Die Bf litt daher 2016 an einem Mangel an Zink im Ausmaß von 0,16/4,7; ds. 3,4 % des Normwertes . Der Normwert wurde von diesem Labor in der Bandbreite von 4,7-6,5 mg/l gesehen (Laborbefund vom November 2015).

Der Zink-Wert der Bf lag im Jahr 2017 bei wesentlich höheren 6,42 mg/l. Im Jahr 2017 litt sie angeblich immer noch an einem Zinkmangel in Höhe von 0,88 / 7,30 ;dh in Höhe von 12,05% des Normwertes . Der Normalwert wurde vom Labor im Jahr 2017 allerdings in der Bandbreite von 7,30 - 7,70 mg/ l gesehen (Laborbefund vom ). Die einzige erkennbare Ursache für den im Jahr 2017 errechneten Zinkmangel lag daher an der Annahme des Labors, dass der Normwert wesentlich höher (in der Bandbreite von 7,30-7,70 mg/l) liege. Wie auch immer man den Normalwert annimmt, es ist jedoch offensichtlich, dass sich der Zink-Wert der Bf bis zum Jahr 2017 beträchtlich verbessert (von 4,54 mg/l auf 6,42 mg/l) hat.

Der Zinkwert der Bf hat sich daher jedenfalls verbessert. Das gegenständliche Zinkpräparat hat daher gewirkt.

Der Arzt hat der Bf zu Beginn des Jahres 2016 empfohlen, "Zink" zu nehmen (Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018). Diese undeutliche Empfehlung erfüllt zwar nicht die Kriterien, die man von einer ärztlichen Verordnung erwarten kann, weil weder ein konkret bezeichnetes Präparat noch dessen Dosierung genannt worden sind.

Die Fakten, die für eine Befundverbesserung sprechen, (Zinkmangel, Einnahme eines zinkhaltigen Präparates, Befundverbesserung) sind jedoch bedeutsamer als das Fehlen einer präzisen ärztlichen Verordnung betreffend dieses konkrete Zinkpräparat von ***1***.

Da das durch die Bf eingenommene Zinkpräparat eine Befundverbesserung herbeigeführt hat, war dessen Anschaffung notwendig und zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988.

Der Zinkmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 659; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Er steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Zinksubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Über die Ursachen des Guillain-Barré-Syndroms ist nichts bekannt (Wikipedia: Guillain-Barré-Syndrome). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mangelerscheinungen (betreffend Zink) auch mit dem Guillain-Barré-Syndrom im Zusammenhang stehen. Dieses Syndrom steht wiederum im Zusammenhang mit den vom Sozialministeriums-Service festgestellten Behinderungen (Gutachten des Sozialministeriumservice vom ).

78.) "BG" Pflegeprodukte (36,60 €): Waschhandschuhe, Feuchttücher: Hiebei handelt es sich nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g. Belastung
a.g.Belastung
Datum ER, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
ja
nein
79.)31.8.16R.ZE
Pflege
239,53 €
239,53
80.) 17.9. EE
MSM
13,02 €
13,02
Detto
Detto
1,3 (10% USt)
1,3
Detto
Selen
32,61 €
32,61
Detto
Detto
6,52 € (20% USt)
6,52
Detto
Vitamin-B-Komplex
35,57
35,57
Detto
Detto
3,56 (10% USt)
3,56
Detto
Krill Öl
50,99
50,99
Detto
Detto
5,1 (10% ust)
5,1
Detto
Baobab
18,26
18,26
Detto
detto
1,83 (10% USt)
1,83
Detto
Tribulus Kapseln
19,57
19,57
Detto
Detto
1,96 (10% UST)
1,96
Detto
Silizium flüssig
41,88
41,88
Detto
Detto
4,19 (10% USt
4,19
Detto
Kupfer
22,46
22,46
Detto
Detto
4,49 (20% USt)
4,49
Detto
OC
17,28
17,28
Detto
Detto
1,73 (10% USt)
1,73
Detto
Reishi Kapseln
19,84
19,84
Detto
Detto
1,98 (10% USt)
1,98
Detto
Curcuma Kapseln
15,91
15,91
Detto
Detto
1,59 (10% USt)
1,59
Detto
Zink 200 ml
43,70
43,70
Detto
Detto
8,74
8,74
detto
Calcium
43,69
43,69
detto
detto
8,74 (20%)
8,74
detto
Vitamin D3+K2
32,66
32,66
detto
detto
3,26
3,26
81.) 21.9.
Shiatsu
70 €
70
82.) 13.9.
Kinesiologie, VD
132 €
132
83.) 6.9.
Shiatsu
70 €
70
84.) 25.8.
Kinesiologie, VD
112 €
112
Summen ER 79-84
1.085,96 €
136,02 €
949,94

79.) ER SE ZE, Pflege (239,53 €) : Siehe oben ad ER 29.1. (ad 12.) SE ZE, 38 €.

80.) ER EEbetreffend MSM, Selen, Vitamin B, Krillöl (Krill Öl), Baobab Fruchtpulver, Tribulus, Silizium, Kupfer, Lactobazillen, Reishi, Curcuma, Zink, calcium, Vitamin D3 + K2

Ad MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1*** (13,02 €): siehe oben ad 18. Rechnung vom von ***1*** .

ad Selen 50 ml siehe oben 5. ER vom von ***1***.

ad Vitamin B Komplex Kapseln siehe oben 42. ER vom EE betreffend u.a. Vitamin B.

ad Krillöl Kapseln (50,99 €) siehe oben 31. ER vom von ***1*** betreffend uaKrill Öl Kapseln.

-ad "Baobab Bio Fruchtpulver, 270 g von ***1***"80. ER, (18,26 €):

a.) mangelnder Nachweis der Wirksamkeit des Baobabs

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels ( Baobab ) erkennen, das in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird.

Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittels (Baobab), das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt wird, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel (Baobab) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt hat. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel (Baobab) gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.

Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittels (Baobab) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch der Arzt, der die Bestätigungen vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 ausgestellt hat, spricht darin nicht von kontrollierten Studien. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist .

Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.

Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. Baobab, jenem Nahrungsergänzungsmittel, das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden ist , erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1). All dies geschah, um zu überprüfen, ob sich die Behauptung des Arztes betreffend den Behandlungserfolg u.a. mit Baobab verifizieren lässt.

Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit u.a. Baobab, diesem Nahrungsergänzungsmittel, das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird, erfolgreich waren, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren.

Aus diesen Erwägungen können keine triftigen medizinischen Gründe für die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels festgestellt werden.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag per E-Mail. Später per Post nachgereicht , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei undeutliche Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich vage von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso vage, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf auf Grund der Einnahme des Baobab- Pulvers:

Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia -Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie). Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.

Es wurden aber auch keine anderen nachvollziehbaren Nachweise für die Wirksamkeit dieses vom Hausarzt empfohlenen Nahrungsergänzungsmittels vorgelegt.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung:

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen,"Baobab" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere (Finden des richtigen Präparates, Einnahme mit der richtigen Dosierung) dem Patienten zu überlassen.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "baobab" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus den Früchten dieses Baums hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für diese Frucht, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig (,0255).

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.

Ad Tribulus Kapseln (19,57 €): siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Tribulus 50+ Kapseln.

Ad Silizium flüssig, 100 ml (41,88 €) siehe oben77.ER vom von EE , betreffend Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungsmittel (635,31 €) betreffend u.a. Silizium (=Silicium) flüssig 100 ml.

Ad Kupfer 100 ml (22,46 €) siehe oben 31.ER vom von ***1*** betreffend ua Kupfer, Kalium, Magnesium.

Ad OC - Lactobazillus-Kapseln (17,28 €): Die Bf hat entgegen den Aufforderungen des Finanzamtes (Ergänzungsaufträge vom 20. Feber und ) keine ärztliche Verordnung betreffend diese Kapseln vorgelegt. Schon deshab ist davon auszugehen, dass es keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe für die Einnahme dieser Kapseln gegeben hat. Die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

Ad Reishi Kapseln (19,84 €) siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Reishi-Kapseln.

Ad Curcuma Bio , 90 Kapseln (15,91 €) siehe oben adKosten lt. 8. ER vom betreffend u.a. Kurkuma (= Curcuma) 40 g.

Ad Zink, 200 ml (43,70 €) siehe oben ad 77. ER vom von EE , betreffend Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungsmittel (635,31 €) betreffend u.a. Zink 200 ml .

Ad Kalzium (= Calcium) 200 ml (43,69 €) siehe obenzu den Kosten betreffend u.a. Calcium lt. 5. ER vom von ***1*** .

Ad Vitamin D3 + K2, 20 ml (32,66 €) siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Vitamin D3 + K2,

81.) Ad ER vom (70 €) betreffend Shiatsu: Siehe oben ad 44. ER vom , betreffend Shiatsu .

82.) Ad ER vom (132 €) betreffend Kinesiologie, EO und "VD SZen":

Ad Kinesiologie, EO: siehe oben ad Kinesiologie lt. 9. ER vom (140 €)

Ad "VD-SZen":siehe oben ad 11. ER 18.1. betreffend u.a. "VD" SZen und Büchlein (190 €)

83.) Ad ER vom , (70 €) betreffend Shiatsu: Siehe oben ad 44. ER vom , betreffend Shiatsu.

84.) Ad ER vom betreffend Kinesiologie, EO und VDSZen (112 €)

Ad Kinesiologie, EO: siehe oben ad Kinesiologie lt. 9. ER vom (140 €)

Ad "VD-SZen":siehe oben ad 11. ER 18.1. u.a. "VD" SZen und Büchlein (190 €),


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g.Belastung
a.g.Belastung
Datum ER, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
85.) Apotheke
Schüßler Salze D 6
7,75
7,75
detto
Schüßler Salze D6
7,75
7,75
detto
Schüßler Salze D 12
7,75
7,75
detto
Nurofen Rapid
8,95
8,95 nicht str
86.) OP
Reis Protein 400 g
19,90
19,90
86.) OP
Artischocke
16,98
16,98
86.) OP
Brennnessel
16,98
16,98
87.) Apotheke
Lasix Medikament
5,70
5,70 nicht str
88.) Apotheke
Medikament
12,05
12,05 nicht str
89.) Apotheke
XCI
78 €
78
90.) Apotheke
Lasix
5,70
5,70 nicht str
90.) detto
XCI
78 €
78
91.) OP
Artischocke
16,98 €
16,98
91.) detto
Brennnessel
16,98
16,98
92.) Apotheke
Medikamente
11,40 €
11,40 nicht str.
93.)20.12.16Apotheke
CE
25,20
25,20
detto
detto
17,60
17,60
detto
Lasix
5,70
5,70 nicht str
detto
Lasilacton
5,70
5,70 nicht str
detto
Cional
10,95
10,95 nicht str
Detto
Peha - Haft
4,10
4,10 nicht str
detto
Betaisodona
2,50
2,50 nicht str
94.) Apotheke
TS Tee
4,40
4,40
94.) Detto
Detto
4,30
4,30
94.) detto
Zahnpasta
3,88
3,88
95) Apotheke
Medikamente
31,94
31,94 nicht str.
96.) Apotheke
Medikamente
60,80
60,80 nicht str.
97.) 12.12. Apotheke
Medikamente
43,90
43,90 nicht str.
98.) 2.12. Apotheke
Medikament
4,50
4,50 nicht str.
99) 25.11
Manukahonig
41,90
41,90
100.) 16.11.Apotheke
Medikament
10,95
10,95 nicht str.
101.) 25.10. Apotheke
Lasix, Lasilacton
11,40
11,40 nicht str.
101.) detto
XCI
78
78
Summe ER 85-101:
678,59
538,16 €
140,43

85.) Ad ER vom :

Schüßler Salze 8 NA CHL D6 100 g (7,75 €), Schüßler Salze 9 NA PHOS D6 (7,75 €) und Schüßler Salze 15 KAL IOD D 12 (7,75 €): siehe obenad 48. ER vom 15.6. Apotheke Schüßler Salze (23,25 €).

86.) Ad ER vom OP betreffend Raab Reis Protein (19,90 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

86.) Ad ER vom OP betreffend Artischocke 200 ml (16,98) und Brennnessel 200 ml (16,98 €):

Ad RC RR FF Artischocke (16,98 €) : siehe obenzu den Kosten lt. 8. ER vom OP betreffend u.a. dieses Präparat 200 ml.

Ad RC RR FF Brennnessel (16,98 €): siehe obenad Brennnessel 200 ML lt. 8. ER OP vom .

89.) Ad ER vom Apotheke betreffend XCI (78 €)

Die Bf hat dieses Nahrungsergänzungsmittel erworben, ohne dass dieses Mittel durch einen Arzt verordnet worden ist. Dennoch bestanden triftige medizinische Gründe für die Einnahme dieses Mittels:

Die Bf. litt 2016 an Leberzirrhose im Stadium Child - Pugh B (Befund des Internisten vom Jänner 2016).

Einer placebokontrollierten Studie , die 2015 in einer Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Universität Graz und dem Institut NA durchgeführt wurde, ist zu entnehmen, dass Patienten mit irreversibler Leberzirrhose 6 Monate lang eine Mischung aus Bifidobacterium Bifidum, Bifidobacterium Lactis, OCillus Acidophilus, OCillus brevis, OCillus casei , OCillus salivarius und Lactococcus lactis erhalten haben.

Verglichen mit der Placebogruppe ergab sich durch die regelmäßige Einnahme dieser Mixtur während eines Zeitraumes von 6 Monaten eine Verbesserung des Child-Pugh-Scores in 6 von 16 Fällen von Patienten, die einen sehr hohen Child- Pugh - Wert von 7 oder höher hatten. Mit dem Child-Pugh- Wert wird die Überlebenswahrscheinlichkeit von Leberzirrhosepatienten geschätzt. Ein hoher Child-Pugh-Wert bedeutet eine geringe Überlebenswahrscheinlichkeit bezogen auf einen bestimmten Zeitraum.

Diese Studie ergab, dass diese Mixtur jedoch keine Auswirkung auf die fortwährende Verschlechterung der Phagocytose hatte. Die Phagocytose ist die Tätigkeit der Phagocyten, die pathogene Mikroorganismen unschädlich machen. Diese lebenserhaltende Funktion des Immunsystems verschlechtert sich bei der Leberzirrhose üblicherweise immer mehr und wird auch durch diese Mixtur nicht beeinflusst. Die Studie ergab auch keinen Einfluss dieser Mixtur auf die Darmwand. Zusammenfassend kann immerhin eine Verbesserung der Leberfunktion durch diese Mixtur festgestellt werden (Horvath et.al, Probiotic supplementation improves liver function, am ausgedruckte Zusammenfassung des Artikels Nr. 2068 aus der Wiley-Online-Library aus https://aasldpubs.onlinelibrary.wiley.com).

Wiley ist ein US-amerikanisches GLhaus, das sich der Veröffentlichung von Abhandlungen auf akademischem Niveau widmet (Wikipedia: Wiley). Die Abkürzung "aasldpubs" weist darauf hin, dass die o.e. Zusammenfassung von der American Association for the Study of Liver Diseases zur Verfügung gestellt worden ist.

Diese Mixtur wird von NA unter der Handelsbezeichnung "XCI" auf dem Markt angeboten (Beipackzettel "XCI"; Kopie eines Artikels in Medmix, undatiert, Kopie eines Artikels aus Medmix.at vom ).

Die Anschaffung dieses Nahrungsergänzungsmittels war zur Behandlung der Leberzirrhose der Bf notwendig, weil diese Mischung von Darmbakterien nachweislich die Leberfunktion selbst bei Leberzirrhose verbessert (siehe oben die Zusammenfassung der kontrollierten Studie).

Der Nachweis der medizinischen Indikation durch eine vor Anschaffung des Nahrungsergänzungsmittels eingeholte ärztliche Verordnung ist kein Tatbestandsmerkmal, kann aber Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung haben (§ 167 Abs 2 BAO).

Die o.e. Studie ist ein wesentlich stärkeres Indiz als die fehlende ärztliche Verordnung. Die Bf hat ein Mittel, bestehend aus natürlichen Darmbakterien, eingenommen, das laut dieser Studie selbst bei Leberzirrhose geeignet ist, den Child-Pugh-Wert, dh ihre Lebenserwartung zu verbessern. Dass diese Einnahme ohne ärztliche Verordnung erfolgte, ändert nichts an deren durch die o.e. Studie nachgewiesener medizinischer Indikation. Auf Grund der o.e. Studie konnte die Bf ex ante davon ausgehen, dass dieses Mittel voraussichtlich geeignet sein würde, ihren Child-Pugh-Wert zu verbessern.

Die Tragung der Kosten dieses Nahrungsergänzungsmittels durch die Bf erfolgte daher zwangsläufig. Das ändert nichts daran, dass Selbstbehandlung ohne Konsultation eines Arztes gerade bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung als unvernünftig angesehen werden muss.

90.) Ad zweite ER vom Apotheke betreffend XCI (78 € von insgesamt 83,70 €): Siehe ad XCI oben 89.ER vom .

91.) Ad ER vom OPbetreffend Artischocke (16,98 €) und Brennnessel (16,98 €).

Ad RC RR FF Artischocke 200 ml (16,98 €) : siehe obenzu den Kosten lt. 8. ER vom OP betreffend u.a. dieses Präparat.

Ad RC RR FF Brennnessel 200 ml (16,98 €) : siehe obenad Brennnessel 8. ER OP vom betreffend dasselbe Präparat .

93.) Ad ER vom betreffend "CE thé des vignes" (25,20 €) und CE huile (17,60 €):

"CE thé des vignes" (CE Weinrebentee), "CE huile divine" (CE göttliches Öl): Es handelt sich um typische Kosmetika ("Bodylotion", Körperöl), für die es selbstverständlich auch keine ärztliche Verordnung gibt. Die Kosten des Ankaufs von Kosmetika sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

94.) Ad ER vom betreffend zwei "TS-Tees" (4,40 €) , (4,30 €) und betreffend eine Zahnpasta (3,88):

Für die Tees gibt es keine ärztliche Verordnung. Die Wirksamkeit dieser Mittel gegen die Krankheiten der Bf ist daher nicht erwiesen.

Die Kosten dieser Tees hat die Bf daher nicht zwangsläufig auf sich genommen. Die Anschaffung einer Zahnpasta ist keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 34 EStG 1988 (siehe ER Nr. 14).

99.) Ad ER vom betreffend Manukahonig (41,90 €). Für den Manukahonig gibt es keine ärztliche Verordnung. Die Wirksamkeit dieses Honigs gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Kosten dieses Honigs hat die Bf daher nicht zwangsläufig auf sich genommen.

101). Ad ER vom betreffend XCI (78 €).

Siehe obenad 89. ER vom Apotheke betreffend XCI (78 €).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g.Belastung
a.g.Belastung
ER Datum, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
102.) Apotheke
TS
4,40 €
4,40
detto
Lasix
5,70 €
5,7 nicht str.
Detto
Lasilacton
5,70 €
5,7 nicht str.
Detto
Magistrale
5,70 €
5,7 nicht str.
Detto
Laevolac
5,70 €
5,7 nicht str.
Detto
Aeromuc
3,90 €
3,9 nicht str.
103.) 20.10. Apotheke
Medikamente
40,25 €
40,25 nicht str.
103.) detto
Zahnpasta
3,88 €
3,88
104.) OP
Artischocke
19,47 €
19,47
104.) detto
Brennnessel
19,47
19,47
105.)
Inhaliersalz, Laevolac
11,40 €
11,4 nicht str.
106.) SEZE
Pflege
27 €
27
107.)
Kinesiologie, VD
150 €
150
108.)27.9. SEZE
Pflege
33,50 €
33,5
109.)28.10.SE ZE
Pflege
4,50
4,5
110.)30.9. SE ZE
Pflege
184,43
184,43
111.)31.10.SE ZE
Pflege
233,60
233,6
Summe ER 102-111
758,6
117,29 €
641,31

102.) ER vom Apotheke: TS Tee (4,40 €): Siehe ad 94. ER vom betreffend u.a "TS-Tee" (4,40 €).

103.) ER vom , Apotheke betreffend Zahnpasta DI (3,88 €) Siehe oben ad 14. ER betreffend u.a. eine Zahnpasta (DI, 3,88 €).

104.) vom , OP betreffend Artischocke und Brennnessel:

Ad RC RR FF Artischocke (19,47 €): siehe oben zu denKosten lt. 8. ER vom OP betreffend dasselbe Präparat.

Ad RC RR FF Brennnessel 200 ml (19,47 €): siehe obenad 8. ER betreffend dasselbe Präparat, erhalten von OP vom .

105.) ER vom Apotheke: Inhaliersalz und Laevolac: für diese beiden Medikamente musste die Bf nur 11,40 € und nicht 12,75 € bezahlen: Die Bf hat diesen Betrag von 11,40 € durch Aufrechnung beglichen: Sie rechnete mit ihrer Forderung aus einer Akontierung in Höhe von 24,15 € gegen ihre Verbindlichkeit in Höhe von 11,40 € auf. Sie hat somit 11,40 € bezahlt. Dieser Betrag ist als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.

106.) ER vom SE ZE: Siehe oben ad 12. ER vom 29.1., erhalten vom SE ZE, 38 €.

107.) ER vom betreffend Kinesiologie, EO und "VD SZen"(150 €)

Ad Kinesiologie, EO (120 €): Siehe oben ad 9. ER vom
(140 €) u.a., ebendort zitierte ERen.

Ad "VD SZen" (30 €): Siehe oben ad 11. ER vom 18.1. "VD SZen" und Büchlein (190 €).

108. ) ER vom , erhalten vom SE ZE betreffend Pflege (33,50 €): Siehe oben ad 12. ER vom 29.1., erhalten vom SE ZE, 38 €.

109.) ER vom 28.10., erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (4,50 €) : Siehe oben ad 12. ER vom 29.1. SE ZE, 38 €.

110.) ER vom 30.9., erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (184,43 €) : Siehe oben ad 12. ER vom 29.1. SE ZE, 38 €.

111.) ER vom 31.10., erhalten vom SE ZE, betreffend Pflege (233,60 €) : Siehe oben ad 12. ER vom 29.1. SE ZE, 38 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g.Belastung
a.g.Belastung
Entgelt
Ja (€)
Nein (€)
112.) 28.10. EE
MSM
13,02 €
13,02
Detto
Detto
1,3 (10% USt)
1,3
Detto
Selen
32,61 €
32,61
Detto
Detto
6,52 € (20% USt)
6,52
Detto
Vitamin-B-Komplex
35,57
35,57
Detto
Detto
3,56 (10% USt)
3,56
Detto
Krill Öl
50,99
50,99
Detto
Detto
5,1 (10% ust)
5,1
Detto
Granatapfel
17,28
17,28
Detto
detto
1,73 (10% UST)
1,73
Detto
Tribulus Kapseln
39,14
39,14
Detto
Detto
3,91 (10% UST)
3,91
Detto
Silizium flüssig
41,88
41,88
Detto
Detto
4,19 (10% USt
4,19
Detto
Magnesium
44,28
44,28
Detto
detto
8,86 (20% UST)
8,86
Detto
Akazienfaser
15,27
15,27
Detto
detto
1,53 (10% USt)
1,53
Detto
Reishi Kapseln
38,06
38,06
detto
detto
3,81 (10% USt)
3,81
detto
Reishi Getränkezusatz
22,85
22,85
Detto
Detto
2,29 (10% USt)
2,29
Detto
Curcuma Kapseln
31,82
31,82
Detto
Detto
3,18 (10% USt)
3,18
Detto
Rhodiola mix Kapseln
18,90
18,9
Detto
detto
1,89 (10% USt)
1,89
detto
Vitamin D3 + K2
32,66
32,66
detto
Detto
3,26 (10% USt)
3,26
detto
Cordyceps Kapseln
28,64
28,64
detto
detto
2,86 (10% UST)
2,86
detto
AcerolaVit.C+Zink Kps
15,93
15,93
detto
detto
1,59 (10% USt)
1,59
detto
Selen nochmals
32,61
32,61
detto
Selen nochmals
6,52 (20%)
6,52
Summe 112.ER
573,61 €
223,72
349,89

112.) ER vom 28.10. , erhalten von EE, betreffend Produkte von ***1***: Granatapfel Kapseln, Magnesium 200 ml, Akazienfaser Pulver, Tribulus Kapseln, Silizium 100ml, Reishi Kapseln, Reishi Getränkezusatz Pulver, Selen 50 ml, Curcuma Kapseln, Rhodiola Mix Kapseln, Vitamin D3 + K2 20 ml, Selen 50 ml, Cordyceps Kapseln, MSM Kapseln, Vitamin B Komplex Kapseln, Acerola Vitamin C + Zink Kapseln:

Ad Granatapfel Bio, 60 Kapseln von ***1*** (17,28 €): siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Granatapfel

Ad CNLLes Magnesium 200 ml von ***1*** (44,28 €): siehe 5. ER vom von ***1***;

"Ad Akazienfaser Bio Pulver (360 g) von ***1***" (15,27 €):

a.)mangelnde Wirksamkeit

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme jenes Nahrungsergänzungsmittels (Akazienfaser) erkennen, das in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird.

Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit auch dieses Nahrungsergänzungsmittels (Akazienfaser), das ebenso im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt wird, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass auch dieses Nahrungsergänzungsmittel (Akazienfaser) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt hat. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.

Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit auch dieses Nahrungsergänzungsmittels (Akazienfaser) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert reagiert. Auch der Arzt, der die Bestätigungen vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 ausgestellt hat, spricht darin nicht von kontrollierten Studien. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist.

Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.

Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. diesem Nahrungsergänzungsmittel, das auch im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden ist (Akazienfaser), erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1).

Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behandlungen der Bf mit u.a. diesem Nahrungsergänzungsmittel, das im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird (Akazienfaser), erfolgreich war, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlungen erfolgreich waren.

Aus diesen Gründen gab es keine triftigen medizinischen Gründe für die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c, per E-Mail und später auch per Post übermittelt) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht eingenommen worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. dieses Nahrungsergänzungsmittel zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes).

Zum angeblichen Behandlungserfolg bei der Bf: Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.

Es wurden aber auch keine anderen nachvollziehbaren Nachweise für die Wirksamkeit dieses vom Hausarzt empfohlenen Nahrungsergänzungsmittels vorgelegt.

b.) Zur fehlenden ärztlichen Verordnung:

Zudem hat der Arzt der Bf zu Beginn des Jahres 2016 nur empfohlen, das Nahrungsergänzungsmittel "Akazienfaser" einzunehmen (Bestätigung des Hausarztes vom Oktober 2018), er hat jedoch entgegen den Gepflogenheiten, die für eine typische ärztliche Verordnung gelten, weder die konkrete Handelsbezeichnung des einzunehmenden Präparates (§ 2 Z 7 Ärztegesetz) noch die erforderliche Dosierung genannt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze bezeichnen, sind nicht aussagekräftig. (vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39; Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, S. 9 und 11).

Daher gilt: Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S. 34).

Auch bei den synthetischen Arzneien würde niemand auf die Idee kommen, es könnte ausreichen, nur die richtigen Bestandteile der jeweiligen Arznei zu nennen und alles andere dem Patienten zu überlassen.

Deshalb ist die schriftliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 für sich allein unzureichend, weil sie nur den Begriff "Akazienfaser" erwähnt und nicht den Handelsnamen des empfohlenen Präparates , das aus dieser Faser hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat nicht vor. Die Bf hat das gegenständliche Präparat somit ohne ärztliche Verordnung und nur auf Grund einer undeutlich formulierten Empfehlung eines Arztes, in der nicht die Handelsbezeichnung des konkret erworbenen Präparates genannt worden ist, erworben.

c.) Die Tragung der Kosten für dieses Mittel durch die Bf erfolgte daher wegen des Fehlens eines Wirksamkeitsnachweises für diese Faser, aber auch in Ermangelung einer ärztlichen Verordnung nicht zwangsläufig (,0255).

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.

ad CNLLes Selen 50 ml von ***1*** siehe oben zum selben Präparat lt.5. ER vom 5.) von ***1***.

ad Vitamin B Komplex Kapseln von ***1***siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. dasselbe Präparat.

ad Krillöl Kapseln von ***1*** (50,99 €) siehe oben 31. ER vom von ***1*** betreffend uaKrill Öl Kapseln.

-ad Baobab Fruchtpulver (18,26 €) von ***1***: Siehe oben 80. ER vom EE betreffend u.a. Baobab.

Ad Tribulus Kapseln von ***1*** (19,57 €): siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Tribulus 50+ Kapseln.

Ad Silizium flüssig, 100 ml von ***1*** (41,88 €) siehe oben77. ER vom von EE, (635,31 €) betreffend u.a. Silizium (=Silicium) flüssig 100 ml.

Ad Cordyceps Kapseln von ***1*** siehe oben 31. ER vom von ***1*** betreffend uaCordyceps Kapseln.

Ad "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1*** (13,02 €)": siehe oben ad 18. Rechnung vom von ***1*** .

Ad OC - Lactobazillus-Kapseln von ***1*** (17,28 €): Die Bf hat entgegen den Aufforderungen des Finanzamtes (Ergänzungsaufträge vom 20. Feber und ) keine ärztliche Verordnung betreffend diese Kapseln vorgelegt. Schon deshab ist davon auszugehen, dass es keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe für die Einnahme dieser Kapseln gegeben hat. Die Wirksamkeit dieser Kapseln gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

Ad Reishi Kapseln (19,84 €) von ***1*** siehe oben ad 42. ER vom betreffend u.a. Reishi-Kapseln.

Ad Reishi Getränkezusatz - Pulver (22,85 €) von ***1***:siehe oben u.a. ad Kosten des Reishi Getränkezusatzes lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom von ***1***.

Ad Curcuma Bio Kapseln (2x15,91 €) von ***1*** siehe oben adKosten lt. 8. ER vom OP betreffend u.a. Kurkuma (= Curcuma) 40 g. EE verkauft ausschließlich die Produkte von ***1*** (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at).

Was für das in Bezug auf die ER Nr. 8 erwähnte Curcuma-Präparat gilt, gilt in gleicher Weise auf Grund der identen Herstellungsart (https://www.OT.at/***1***-***3***/curcuma-bio) für das gegenständliche Produkt "Curcuma Bio"von ***1***.

Ad Rhodiola Mix Kapseln von ***1*** (18,90 €): Siehe obenad Kosten der Rhodiola Kapseln lt. 5. Eingangsrechnung (ER) vom von ***1***.

Ad Acerola Vitamin C + Zink Kapseln ( 15,93 €) von ***1***: siehe oben ad 42. ER.

Ad Kalzium (= Calcium) 200 ml (43,69 €) von ***1*** siehe obenzu den Kosten betreffend Calcium lt. 5. ER vom von ***1***.

Ad Vitamin D3 + K2, 20 ml (32,66 €) von ***1*** siehe oben ad42.ER vom EE betreffend u.a. Vitamin D3 + K2.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g.Belastung
a.g.Belastung
ER-Datum; Aussteller
Leistung
Entgelt
Ja (€)
Nein (€)
113.) 5.10. BG
Pflegeprodukte
24,48
24,48
114.) 2.11.
Shiatsu
70
70
115.) 1.9.
Ärztliche Behandlung
40
40 nicht str.
116.) 24.11. OP
Artischocke
25,47
25,47
116.) detto
Brennnessel
25,47
25,47
117.) 12.12. Apotheke
XCI
78
78
118.) 16.11. Apotheke
L-Arginin
157,50
157,5
119.) 23.11. Apotheke
XCI
78
78
119.) 23.11.
Fructus Cardui
3,80
3,8
119. 23.11.Detto
Tee
5,80
5,8
120.) 24.11
EH XO Pulver
81,90
81,9
121.) 25.11.
Shiatsu
70
70
122.) 22.11.
Kinesiologie, VD
176
176
123.)28.11. SEZE
Pflege
20
20
124.) 30.11. SEZE
Pflege
216,69
216,69
Summen 113-124
1.073,11 €
250,74 €
822,37

113.) Ad ER vom Pflegeprodukte (24,48 €): siehe oben ad 12. ER 29.1. SE ZE, 38 €

114.) Ad ER vom (70 € / Shiatsu): Siehe obenad 44. ER vom betreffend Shiatsu.

116.) Ad ER vom (50,94 €) von OP betreffend Artischocken- und Brennesselpräparat:

Ad RC RR FF Artischocke (25,47 €): 200 ml siehe zu Kosten lt. 8. ER vom OP betreffend u.a. dasselbe Präparat:

Ad RC RR FF Brennnessel (25,47 €) 200 ml : siehe ad 8. ER betreffend dasselbe Präparat vom .

117.) Ad ER vom (78 €) XCI: siehe oben ad 89. ER vom Apotheke betreffend XCI (78 €).

118.) ER vom (157,50 €) L-Arginin: siehead 30. ER vom betreffend L-Arginin.

119.) Ad ER vom (87,60 €), erhalten von der Marien- Apotheke betreffend u.a.XCI, und Tee:

Ad XCI (78 €): siehe oben ad 89. ER vom Apotheke betreffend XCI (78 €).

Ad Anfertigung Tee (5,80 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieses Tees gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen. Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig.

120.) Ad ER vom von EH-NT (81,90 €) betreffend EH MED XO Pulver: siehe 58. ER vom , erhalten von EH-NT-Versand, betreffend EH MED XO Pulver.

121.) Ad ER vom (70 €): Siehe obenad 44. ER vom

122.) Ad ER vom (176 €) betreffend Kinesiologie, Craniosacral - Arbeit, OIe , EO und "VD-SZen":

Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen (140 €): Siehe oben ad 9. ER vom und weitere dort zitierte ERen.

Zur Craniosacral-Arbeit:

Hiebei handelt es sich um ein manuelles Verfahren, bei dem sanfte Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels, des Nackens, des Zungenbeins, des Thorax, der Wirbelsäule, des ZEbeins, des Zwerchfells, des Beckens und der Füße ausgeführt werden (Ergänzungsauftrag Pkt 1 g, m.w.N.) .

Der Bf wurde vorgehalten (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1 g m.w.N., übermittelt per Mail, später auch per Post), es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit dieser Therapie bei der Behandlung des Guillain-Barré-Syndroms , der axonalen Polyneuropathie und der Leberzirrhose mit Ascites. Es gebe überhaupt keinen wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer solchen Therapie bei der Behandlung jedweder Krankeiten (Wikipedia-Artikel über Cranio-Sacraltherapie: https://de.wikipedia.org/wiki/Cranio-Sacral-Therapie) Die Bf hat darauf nur durch Vorlage einer unsubstantiierten Bestätigung des Hausarztes (Bestätigung vom ) reagiert. Da die Bf keinen Nachweis der Wirkung dieser Therapie vorgelegt hat, ist im gegenständlichen Verfahren von deren Wirkungslosigkeit auszugehen.

Es gibt somit keinen nachvollziehbaren Nachweis für die Wirksamkeit dieser Tätigkeiten gegen das Guillain-Barré-Syndrom, gegen die axonale Polyneuropathie und gegen die Leberzirrhose (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1 g.m.w.N.) . Der Einsatz dieser Therapie war daher im gegenständlichen Fall unnötig.

Die schriftlichen Erklärungen des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 lassen jedenfalls keine triftigen medizinischen Gründe für die Notwendigkeit auch dieser Therapie (Craniosacraltherapie) erkennen, die in der Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird.

Die Bf wurde aufgefordert, die Wirksamkeit auch dieser Therapie (Craniosacraltherapie), die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 genannt wird, gegen die Krankheiten der Bf zu beweisen. Die Bf wurde zum Nachweis aufgefordert, dass auch diese Therapie (Craniosacraltherapie ) bereits konkrete Heilungserfolge in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl vergleichbarer Fälle bewirkt hat. Die Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Therapie gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist. Daher kann jedenfalls auch die Notwendigkeit dieser Therapie nicht festgestellt werden.

Die Bf wurde auch gefragt, ob die Wirksamkeit auch dieser Therapie (Craniosacraltherapie) gegen die Krankheiten der Bf durch kontrollierte Studien nachgewiesen worden ist. Bejahendenfalls wurde sie aufgefordert, dies zu beweisen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 2). Die Bf hat auf diesen Ergänzungsauftrag nicht substantiiert (E-Mail vom ) reagiert. Auch der Arzt, der die Bestätigungen vom Oktober 2018 und vom Juni 2020 ausgestellt hat, spricht darin nicht von kontrollierten Studien. Auch daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Therapie gegen die Krankheiten der Bf wirksam ist .

Der Hausarzt hat in seiner Stellungnahme vom undeutlich von einem Behandlungserfolg gesprochen.

Die Bf wurde daher auch - allerdings erfolglos - aufgefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung mit u.a. der Craniosacraltherapie, einer Therapie, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt worden ist, erfolgreich war. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, ihre Krankengeschichten aus der Zeit 2014 bis zumindest 2018 vorzulegen. Sie wurde auch erfolglos aufgefordert, 20 Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterfertigt zu retournieren (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1). All dies geschah, um zu überprüfen, ob sich die undeutliche Behauptung des Arztes betreffend den Behandlungserfolg u.a. in Bezug auf die Craniosacraltherapie verifizieren lässt.

Da die Bf. trotz der genannten Aufforderungen des BFG nichts unternommen hat, um dem BFG zu ermöglichen, zu überprüfen, ob auch die Craniosacraltherapie, die im Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 erwähnt wird , erfolgreich war, kann nicht festgestellt werden, dass diese Behandlung mit der Craniosacraltherapie erfolgreich war.

Aus diesen Gründen gab es im gegenständlichen Fall keine triftigen medizinischen Gründe für diese Therapie und es gab auch keinen Behandlungserfolg, der auf diese Therapie zurückzuführen ist.

Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 a-c) , nachvollziehbar zu beantworten , mit welchen konkreten gesundheitlichen Nachteilen aus welchen konkreten Gründen zu rechnen gewesen wäre, wenn auch diese vom Arzt in seiner Bestätigung vom Oktober 2018 erwähnte Therapie (Craniosacraltherapie) nicht durchgeführt worden wäre. Die Bf hat in diesem Zusammenhang lediglich zwei unsubstantiierte Schreiben eines Arztes vorgelegt (Schreiben des Hausarztes vom ; Schreiben des Hausarztes vom ). Der Arzt spricht in diesen Schreiben lediglich undeutlich von einem "Behandlungserfolg" bei der Bf. Er erklärt ebenso undeutlich, er habe u.a. auch diese Therapie (Craniosacraltherapie) zur "Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung" empfohlen (vgl. die oben erwähnten Schreiben des Hausarztes vom Oktober 2018 und vom Juni 2020).

Der Bf wurde Gelegenheit gegeben, eine nachvollziehbar begründete ärztliche Bestätigung dafür vorzulegen, dass mit konkreten und ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen zu rechnen gewesen wäre, wenn auch die cranio-sacrale Therapie bei der Bf nicht durchgeführt worden wäre (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 1 g m.w.N., übermittelt per Mail, später per Post). Die Bf hat eine solche Bestätigung nicht vorgelegt .

Aus all dem Folgt: diese Behandlungsform war im gegenständlichen Fall unnötig und es war auch nie mit einer Wirkung dieser Behandlungsform gegen die Krankheiten der Bf zu rechnen.

Zum angeblichen Behandlungserfolg (vgl. Schreiben des Hausarztes vom Juni 2020) bei der Bf: Ein solcher wurde entgegen der Aufforderung des BFG nicht nachgewiesen (siehe oben).

Um eine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit einer Therapie treffen zu können, reicht zudem eine "Versuchsgruppe" von einer Person nicht aus. Es wird vielmehr eine ausreichende Zahl von Einzelberichten mit vergleichbarer Ausgangslage benötigt. Dies wird heute am besten durch unabhängige, doppelt verblindete, randomisierte und placebokontrollierte Studien erreicht (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Auflage 2020, S. 55, 56,58,59; Wikipedia - Randomisierte kontrollierte Studie: https://de.wikipedia.org/wiki/Randomisierte_kontrollierte_Studie ; Wikipedia - Fallserie: https://de.wikipedia.org/wiki/Fallserie).

Die Existenz solcher Studien wurde trotz gebotener Gelegenheit (siehe oben) nicht nachgewiesen.

Es wurden aber auch keine anderen nachvollziehbaren Nachweise für die Wirksamkeit u.a. dieser vom Hausarzt empfohlenen Therapie (Craniosacraltherapie) vorgelegt.

Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass diese Craniosacraltherapie gegen die Krankheiten der Bf (Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie) wirksam ist.

Die Cranio-Sacraltherapie wird durch medizinische Laien durchgeführt, durch Personen ohne jedwede medizinische Vorbildung .

Der Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass die craniosacraltherapeutischen Betreuungen der Bf unter ärztlicher Kontrolle stattfanden (Ergänzungsauftrag , Pkt 1 i). Sie fanden somit nicht unter ärztlicher Kontrolle statt.

Daher ist nicht glaubhaft, dass diese craniosacraltherapeutischen Leistungen gegen die Leberzirrhose oder gegen das Guillain-Barré-Syndrom oder gegen die axonale Polyneuropathie wirksam gewesen sind . Diese Leistungen waren daher im gegenständlichen Fall unnötig.

Die Tragung der Kosten für diese craniosacraltherapeutischen Leistungen durch die Bf erfolgte aus den o.e. Gründen nicht zwangsläufig i. S. des § 34 EStG 1988.

Zur "EO" (in der Leistung, die mit 140 € bewertet wurde, enthalten): Die Bf hat entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung für EOsche Behandlungen vorgelegt. Die Kosten dieser Leistungen sind der Bf schon daher nicht zwangsläufig erwachsen (,0255).

Zur "OIe" (in der Leistung, die mit 140 € bewertet wurde, enthalten). Die Bf hat entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und vom keine ärztliche Verordnung für "OIsche"Behandlungen vorgelegt. Die Kosten dieser Leistungen sind der Bf schon daher nicht zwangsläufig erwachsen (,0255).

Zu den "VD-SZen" (36 €) Siehe oben 11. ER vom .

123.) Ad ER vom (20 €) , erhalten vom SE ZE: siehe ad 12. ER vom 29.1. SE ZE.

124.) Ad ER vom (216,69 €), erhalten vom SE ZE: siehe 12. ER SE ZE


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a.g. Belastung
a.g.Belastung
ER Datum, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
125.) 23.11. EE
MSM
13,02 €
13,02
Detto
Detto
1,3 (10% USt)
1,3
Detto
Baobab Fruchtpulver
17,75 €
17,75
Detto
Detto
1,78 € (10% USt)
1,78
Detto
Baobab Fruchtpulver
17,75
17,75
Detto
Detto
1,78 (10% USt)
1,78
detto
CN koll. Silber
25,61
25,61
detto
detto
5,12 (20% USt)
5,12
detto
CN koll. Eisen 100 ml
22,11
22,11
detto
detto
4,42 (20% USt)
4,42
Detto
Weihrauch Kapseln
22,85
22,85
detto
detto
2,29 (10% USt)
2,29
Detto
CN koll. Silizium
43,69
43,69
detto
detto
8,74 (20% USt)
8,74
Detto
Silizium flüssig 100 ml
20,94
20,94
Detto
Detto
2,09 (10% USt)
2,09
detto
CN koll. Calcium
43,69
43,69
detto
detto
8,74 (20% USt)
8,74
Detto
CN koll. Magnesium
44,28
44,28
Detto
detto
8,85 (20% UST)
8,85
Detto
Akazienfaser
15,28
15,28
Detto
detto
1,53 (10% USt)
1,53
Detto
Reishi Kapseln
19,03
19,03
detto
detto
1,90 (10% USt)
1,9
Detto
Curcuma Kapseln
15,91
15,91
Detto
Detto
1,59 (10% USt)
1,59
detto
NStoff Pulver
20,63
20,63
Detto
detto
4,13 (20% USt)
4,13
detto
Vitamin D3 + K2
65,32
65,32
detto
Detto
6,53 (10% USt)
6,53
23.11. EE
CN koll.Zinköl
29,11
29,11
Detto
detto
5,82 (20% USt)
5,82
detto
Zink 200 ml
43,70
43,70
detto
detto
8,74 (20% USt)
8,74
Detto
Grapefruitkernextrakt
17,28
17,28
Detto
detto
1,73 (10% USt)
1,73
Detto
Moringa
13,03
13,03
Detto
Detto
1,30 (10% Ust)(196,69)
1,3
Summen ER 125
589,36
149,6 €
439,76 €

125.) ER vom 23.11. (589,36 €), erhalten von EE, betreffend die folgenden Produkte von ***1***: Weihrauch-Kapseln, Grapefruitkernextrakt, Moringa-Bio- Kapseln; Baobab Bio Fruchtpulver 2 x, CN LLes Eisen, CN LLes Kalzium (calcium) , CN LLes Magnesium 200 ml, Akazienfaser Pulver, Silizium (Silcium) 100ml, CN LLes Silizium (Silicium), CN LLes Silber, Reishi Kapseln, Curcuma Kapseln, Vitamin D3 + K2 20 ml, NStoff Pulver, MSM Kapseln, CN LLes Zink 200 ml, CN LLes Zinköl

Ad Weihrauch Kapseln (22,85 €) von ***1*** lt. 125. ER vom :

Zur Frage, ob eine hinreichend konkrete ärztliche Verordnung oder eine gleichwertige schriftliche oder mündliche Erklärung eines Arztes für die von der Bf gekauften Weihrauchharzkapseln von ***1*** vorliegt:

Der Hausarzt hat am Beginn des Jahres 2016 u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "Weihrauch" zur Aufrechterhaltung bzw eventuellen Verbesserung empfohlen (schriftliche Erklärung des Hausarztes vom ).

In jeder ärztlichen Verordnung werden i.S. von § 2 Abs 2 Z 7 ÄrzteG das verordnete Heilmittel (dh, das konkrete Präparat , dh die konkrete, handelsübliche Bezeichnung der Arznei und nicht etwa nur deren Bestandteile) und die einzuhaltende Dosis genannt, um dem Patienten zu ersparen, aus einer Vielzahl von auf dem Markt befindlichen Präparaten das richtige finden zu müssen, und die richtige Dosis selbst herausfinden zu müssen. Diese undeutliche Erklärung des Hausarztes (lt. Stellungnahme des Hausarztes vom ) ist einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder die handelsübliche Bezeichnung des Nahrungsergänzungsmittels noch die einzuhaltende Dosis nennt.

Allgemeine Angaben, die lediglich die Pflanze und nicht das aus ihr hergestellte Endprodukt erfassen, sind nicht aussagekräftig (Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3). Deshalb ist die Erklärung des Hausarztes (lt. dessen Stellungnahme vom Oktober 2018) unzureichend, weil sie nur den "Weihrauch" erwähnt und nicht den Handelsnamen des Präparates , das aus dem Weihrauchbaum hergestellt wurde, und weil sie auch keinerlei Angaben zur Dosierung enthält.

Nicht jedes Nahrungsergänzungsmittel, das dieselbe Pflanze enthält, ist gleich wirksam oder überhaupt wirksam (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Aufl, S.9,11, 34; vgl. Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage, S. 1-3 und 12; Fintelmann/Weiss/Kuchta, Lehrbuch Phytotherapie, 13. Auflage, S. 38,39).

Eine Erklärung eines Arztes, die einer konkreten ärztlichen Verordnung gleichwertig wäre, liegt daher in Bezug auf das von der Bf erworbene Präparat "Weihrauch" der ***1*** GmbH nicht vor.

Auch die zweite undeutliche ärztliche Bestätigung desselben Arztes vom ist nicht geeignet, den Sachverhalt zu erhellen. Der Arzt erklärt darin, dass seit Jahren mit diversen alternativen Heilmethoden gearbeitet werde, die durchaus einen Behandlungserfolg aufwiesen. In diesem Zusammenhang wurde die Bf erfolglos aufgefordert, Ihre Krankengeschichten zumindest der Jahre 2014-2018 vorzulegen und 20 Erklärungen betreffend die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterfertigt zu retournieren (durch die Bf unerledigter Ergänzungsauftrag ). Daher kann jedenfalls ein Behandlungserfolg mit diesem konkreten Weihrauchharzpräparat nicht festgestellt werden.

Das Harz des Weihrauchbaumes hat schmerzlindernde Wirkung und es gibt auch ein Weihrauchharzpräparat, das in der medizinischen Fachliteratur als wirksames Mittel gegen Schmerzen anerkannt ist (CY ). Das gegenständliche Weihrauchharzpräparat von ***1*** jedoch wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als wirksames Präparat erwähnt (Schilcher, Phytotherapie, 5. Auflage, 338, 830; vgl. Fintelmann/Weiss/Kuchta, Phytotherapie, 13. Auflage; Dingermann, Kompendium Phytopharmaka, 7. Auflage).

Die Bf hat entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom den Nachweis nicht erbracht, dass das von ihr eingenommene Weihrauchpräparat verglichen mit dem in der Fachliteratur als Schmerzmittel anerkannten Weihrauchpräparat CY als phytochemisch gleichwertig anzusehen ist (Ergänzungsauftrag vom , S. 10).

Die Bf hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Rezeptur des gegenständlich von ihr verwendeten Weihrauchharzpräparates den Anforderungen an eine wirksame Arznei, die in der medizinischen Fachliteratur genannt werden, entspricht (Ergänzungsauftrag vom , S. 8, 9,10 m.w.N. insbesondere die Nachweise auf S. 8; Schilcher, Phytotherapie, 5.Auflage, 337,339, 830; Deutsche Apotheker Zeitung 2000, Nr. 16, S. 105, vom ).

Zum Merkblatt des Vereins EKEI betreffend Weihrauch :

Der Verein EK EI, Postfach 10, x3y4 Rhofen hat u.a. ein Merkblatt betreffend Weihrauch herausgegeben, wonach der Weihrauch gegen sehr viele Krankheiten u.a. auch bei Lebererkrankungen oder Arthritis eingesetzt werden könne. Dieses Merkblatt hat die Bf im Verfahren vorgelegt ("Weihrauch, Bibliothek U+I, des Vereins EK EI, PF 10, x3y4 Rhofen).

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Dieser Verein EK EI Postfach 10, x3y4 Rhofen, vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, hat eine auffallend ähnliche Adresse wie die ***1*** ***3*** GmbH, x3y4 Rhofen x5y6, ebenso vertreten durch Frau Dr. phil OS IR-EN, von der die die Weihrauch Kapseln stammen, die die Bf erworben hat. Dass, wie im gegenständlichen Fall die Verkäuferin des Produktes ohne jeden nachvollziehbaren Nachweis behauptet, dass ihr Produkt bei Lebererkrankungen oder bei Arthritis eingesetzt werden könne, ist kein Beweis für die Notwendigkeit der Einnahme dieses Produktes zur Bekämpfung einer Lebererkrankung oder des Guillain-Barré-Syndroms.

Der Verein EK EI legt in seinen Ausführungen zum Weihrauch dar, klinische Studien würden belegen, dass der Weihrauchextrakt stark entzündungshemmend und anti - arthritisch wirke. Diese klinischen Studien werden jedoch in diesen Ausführungen nicht nachvollziehbar zitiert und sie wurden entgegen dem Ergänzungsauftrag an die Bf vom , S. 10, durch die Bf nicht vorgelegt. Zudem ist durch die Bf. entgegen der ihr dazu gegebenen Gelegenheit nicht nachgewiesen worden, dass dieser Weihrauchextrakt , der in diesen Studien getestet worden sein soll, ident mit jenem Weihrauchextrakt ist, der im gegenständlichen Produkt "Weihrauch" von ***1*** Verwendung gefunden hat (nicht beantworteter Ergänzungsauftrag vom , S. 10).

Fazit:

-Die Bf hat das von ihr eingenommene Weihrauchpräparat ohne ärztliche Verordnung , in der der das einzunehmende Präparat und dessen Dosierung genau bezeichnet worden wären, verwendet. Die undeutliche Empfehlung ihres Hausarztes, "Weihrauch" als Nahrungsergänzungsmittel zu verwenden, war einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil sie weder das konkret zu verwendende Präparat noch dessen Dosierung erwähnte.

Gerade im vorliegenden Fall wäre eine präzise ärztliche Verordnung mit genauer Handelsbezeichnung des konkret zu erwerbenden Weihrauchpräparates mit genauer Dosierungsanleitung unverzichtbar gewesen, weil ein wirksames Weihrauchpräparat auch immunsuppressive Wirkungen hat (Schilcher, Leitfaden Phytotherapie, 5. Auflage, 338,830). Da das Immunsystem der Bf durch die Leberzirrhose ohnedies schon stark geschwächt ist (eingeschränkte Phagocytose- siehe oben zur ER Nr. 89 m.w.N.) , wäre die Herbeiführung einer zusätzlichen immunsuppressiven Wirkung durch ein Weihrauchpräparat sorgfältig abzuwägen gewesen. Dies hätte zumindest eine präzise ärztliche Verordnung erfordert und nicht einfach nur die Empfehlung, irgendein Weihrauchharzpräparat einzunehmen).

-Das konkret von der Bf eingenommene Präparat wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als wirksam genannt. Nicht jedes Präparat, das aus derselben Pflanze hergestellt worden ist, ist auch gleichermaßen wirksam oder überhaupt wirksam. Die Bf hat trotz gebotener Gelegenheit auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass das von ihr verwendete Präparat dem in der Fachliteratur als wirksam anerkannten Präparat phytochemisch gleichwertig ist. Sie hat auch trotz gebotener Gelegenheit nicht nachgewiesen, dass das von ihr verwendete Weihrauchharzpräparat die phytochemischen Eigenschaften aufweist, die in der Fachliteratur einem wirksamen Weihrauchpräparat zugeschrieben werden.

-Die Bf hat zwar ein Schriftstück, verfasst von einer Person, die dem Verkäufer nahesteht, vorgelegt, in welchem einschlägige Studien ohne nachvollziehbares Zitat erwähnt worden sind, diese Studien trotz gebotener Gelegenheit aber nicht vorgelegt. Sie hat auch trotz gebotener Gelegenheit nicht nachgewiesen, dass jener Weihrauchharzextrakt, der in diesen Studien getestet worden sein soll, ident mit jenem Weihrauchharzextrakt ist, der in dem von der Bf verwendeten Präparat enthalten ist.

-Ein Behandlungserfolg mit dem von der Bf eingenommenen Weihrauchharzpräparat kann nicht festgestellt werden, weil die Bf die Vorlage wichtiger Unterlagen (Krankengeschichten, Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht) entgegen der Aufforderungen des BFG unterlassen hat (Ergänzungsauftrag vom ).

Daraus folgt: Dass die Bf die Kosten dieses Präparates getragen hat, ist nicht zwangsläufig i.S. des § 34 EstG 1988 geschehen. Im Ergebnis hat die Bf den ihr auferlegten Beweis für die medizinische Notwendigkeit der Verwendung dieses Präparates nicht erbracht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Zl. 88/14/0199 mwN; vgl. ).

Ad Grapefruitkernextrakt Kapseln (17,28 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt.

Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Vitaminpräparate können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).

Der Grapefruitkernextrakt enthält jedenfalls Vitamin C. Die Bf litt jedoch im Streitjahr 2016 auch jedenfalls nicht an einem nachgewiesenen Mangel an Vitamin C. Die Bf wurde aufgefordert, in Bezug auf das Streitjahr einen Vitamin-C-Mangel nachzuweisen, und ist dem nicht nachgekommen (nicht substantiiert beantworteter Ergänzungsauftrag vom ).

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

Ad Moringa Bio Kapseln (13,03 €): Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt.

Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

Ad CNLLes Magnesium 200 ml (44,28 €): siehe 5. ER vom von ***1***;

Ad Akazienfaser Pulver (15,28 €): Siehe oben bei ER Nr. 112.

-ad Baobab Fruchtpulver (17,75 €), zwei Mal (siehe oben bei ER Nr. 80)

Ad CNLLes Eisen (100 ml) von ***1*** (125. ER):

Die Einnahme von Spurenelementen ist bei diagnostizierten Mangelzuständen medizinisch indiziert, dh notwendig (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).

Der Hausarzt der Bf empfahl dieser zu Beginn des Jahres 2016, "Eisen" einzunehmen (Schreiben des Hausarztes vom ). Diese undeutliche Erklärung war einer ärztlichen Verordnung nicht gleichwertig, weil weder das konkrete Präparat, noch dessen Dosierung genannt war.

Die Bf litt im Jahr 2016 an einem Eisenmangel (Laborbefund vom ). Sie nahm dieses Eisenpräparat im Jahr 2016. Im Jahr 2017 lässt sich kein Eisenmangel mehr nachweisen (Laborbefund vom Juli 2017). Die Behandlung mit diesem Präparat ist daher als erfolgreich anzusehen. Diese Indizien betreffend Eisenmangel, Einnahme des Eisenpräparates und Verschwinden des Eisenmangels wiegen schwerer als die undeutliche Erklärung des Hausarztes vom Oktober 2018.

Daher war die Anschaffung und Einnahme dieses Präparates notwendig; sie ist daher als zwangsläufig i.S. des § 34 EStG 1988 anzusehen.

Der Eisenmangel der Bf rührt von einer Mangelernährung her, die bei Patienten mit Leberzirrhose sehr häufig (50-90% der Fälle) auftritt. Eine weitere Ursache ist die Malabsorption, die auch durch die Leberzirrhose ausgelöst worden ist (Calmet/Martin, Nutrition in Patients with Cirrhosis, Gastroenterology & Hepatology Volume 15, Issue 5, May 2019; vgl. Biesalski/Köhrle/Schümann, Vitamine, Spurenelemente und Mineralstoffe, 2002 Thieme Verlag, S. 143; https://www.netdoktor.de/laborwerte/eisen/eisenmangel/ ; https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/gastrointestinale-erkrankungen/malabsorptionssyndrome/Übersicht-malabsorption/ ) . Der Eisenmangel steht daher im Zusammenhang mit der Lebererkrankung der Bf, die durch das "Sozialministerium Service" als Behinderung anerkannt ist (Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom ). Daher steht auch die Eisensubstitution im Zusammenhang mit dieser Behinderung.

Die Ursache des Guillain-Barré-Syndroms ist nicht bekannt. Daher könnte der Eisenmangel auch im Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen, die mitursächlich für die Behinderungen der Bf gewesen ist.

Die Tragung der Kosten für dieses Spurenelement war daher notwendig.

Ad Silizium (silicium) flüssig, 100 ml (41,88 €) siehe oben77. ER vom von EE , betreffend Mikronährstoffe und Nahrungsergänzungsmittel (635,31 €) betreffend u.a. Silizium (=Silicium) flüssig 100 ml.

Ad CNLLes Silizium (silicium), 200ml (43,69 €) Siehe oben ad ER Nr. 77.

Ad CNLLes Silber (25,61 €). Im Zusammenhang mit diesem Nahrungsergänzungsmittel wurde entgegen den Ergänzungsaufträgen des Finanzamtes vom und auch vom keine ärztliche Verordnung vorgelegt.

Die Wirksamkeit dieses Mittels gegen die o.e. Krankheiten der Bf (Guillain-Barré-Syndrom, Axonale Polyneuropathie, Leberzirrhose) ist daher nicht erwiesen.

Präparate mit Spurenelementen und Vitaminen können bei diagnostizierten Mangelzuständen nützlich sein. Das gilt jedoch nicht für Mengen, die den physiologischen Bedarf übersteigen (Grams, Was wirklich wirkt, 2. Aufl., S. 221).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf im Jahr 2016 an einem Mangel an Silber gelitten hat (vgl. Laborbefund vom ).

Die Tragung dieser Kosten durch die Bf erfolgte daher nicht zwangsläufig (,0255).

Ad Nahrungsergänzungsmittel "MSM pflanzliche Schwefelverbindung , 60 Kapseln von ***1***" (13,02 €): Siehe obenad 18. ER vom von ***1*** (18.) betreffend u.a. MSM Kapseln.

Ad Reishi Kapseln (19,03 €) siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Reishi-Kapseln.

Ad Curcuma Bio Kapseln (15,91 €) siehe oben adKosten lt. 8. ER vom OP betreffend u.a. Kurkuma (= Curcuma) 40 g. EE verkauft ausschließlich die Produkte von ***1*** (Homepage der EE GmbH www.EE.co.at).

Was für das in Bezug auf die ER Nr. 8 erwähnte Curcuma-Präparat gilt, gilt in gleicher Weise auf grund der identen Herstellungsart (https://www.OT.at/***1***-***3***/curcuma-bio) für das gegenständliche Produkt "Curcuma Bio"von ***1***.

Ad CNLLes Zink 200 ml ( 43,70 €): siehe oben ad 77. ER

Ad CNLLes Zinköl 50 ml (29,11 €): Die Bf leidet an Harn- und Stuhlinkontinenz (Beschwerde). Daher liegt es nahe, dass bei der Bf Wunden im Bereich der durch Windeln abgedeckten Körperregionen auftreten. Gegen solche Wunden (Windeldermatitis) wird u.a. Zinköl eingesetzt (Wikipedia - Zinköl: https://de.wikipedia.org/wiki/Zinköl ). Hiebei handelt es sich allerdings nicht um Kosten der Heilbehandlung, sondern um Kosten der Pflege, die durch das Pflegegeld (4.642,80 €) abgedeckt sind.

Ad CNLLes Kalzium (= Calcium) 200 ml (43,69 €) siehe obenzur 5. ER vom von ***1*** u.a. betreffend Calcium .

Ad Vitamin D3 + K2, 20 ml (65,32 €) siehe oben ad 42. ER vom EE betreffend u.a. Vitamin D3 + K2.

Ad NStoff Pulver als Badezusatz (20,63 €):siehe ad 42. ER vom EE betreffend u.a. NStoff.


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a.g.Belastung
a.g.Belastung
ER Datum, Aussteller
Leistung
Entgelt (€)
Ja (€)
Nein (€)
126.) 20.12.
Kinesiologie u.a.
200
200
127.) 16.11.
Physiotherapie
424,20
424,20 nicht str
128.)22.2.
Physiotherapie
97,26
97,26 nicht str
Summen ER 126-128
721,46
521,46
200

126.) Ad ER vom betreffend Kinesiologie, EO, OIe und Craniosakral-Arbeit (200 €) sowie "VD-SZen":

Zu den kinesiologischen und EOschen Leistungen : Siehe oben 9. ER und die ebendort erwähnten folgenden ERen vom

Zur OIe: siehe die Ausführungen zur 122. ER vom betreffend u.a. OIe .

Zur Craniosakral (Craniosacral)-Arbeit: siehe die Ausführungen zur 122. ER vom (176 €) betreffend u.a. Craniosakral - Arbeit.

Zu den "VD-SZen": siehe die Feststellungen zur 11. ER 18.1. betreffend u.a. VD SZen.

Zusammenfassung der nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannten Pflegekosten (2.769,36 €), weil sie das gewährte Pflegegeld von 4.642,80 € nicht überschritten haben:


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12.ER 29.1.SE ZE
Pflege
38
nein
13.ER 1.2. BG
Pflege: Handschuhe
21,75
nein
16.ER31.1. SEZE
Pflege
150,81
nein
18.ER4.2.***1***
Zinköl (Pflege)
29,15
nein
24.ER 23.12.BG
Betteinlagen(Pflege)
5,88
nein
28. ER 29.3.SEZE
Pflege
36,50
Nein
29.ER 26.2.SE ZE
Pflege
38
Nein
38.ER 31.3.SE ZE
Pflege
175,20
Nein
39.ER 29.6.SE ZE
Pflege
54
Nein
45.ER 29.2.SE ZE
Pflege
118,50
Nein
47.ER 18.6.ER
Slipeinlage Pflege
49,95
Nein
52.ER 30.4.SE ZE
Pflege
262,80
nein
56.ER 25.5.SE ZE
Pflege
24,50
nein
57.ER 31.5.SE ZE
Pflege
186,88
nein
60. ER29.4.SE ZE
Pflege
34
nein
63.ER 25.6.BG
Pflege
21,75
nein
68.ER 14.7.SE ZE
Pflege
11
Nein
69.ER 30.6.SE ZE
Pflege
256,96
Nein
75. ER31.7.SE ZE
Pflege
169,36
nein
77.ER 20.8. EE
Zinköl : Pflege
29,11
Nein
78.ER3.9.16 BG
Feuchttücher-Pflege
36,60
Nein


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79.ER31.8.SE ZE
Pflege
239,53 €
nein


Tabelle in neuem Fenster öffnen
106. 24.8.SE ZE
Pflege
27 €
nein
108. ER 27.9.SE+
Pflege
33,50 €
nein
109.ER 28.10. SE +
Pflege
4,50
nein
110.ER 30.9. SE +
Pflege
184,43
nein
111.ER31.10.SE +
Pflege
233,60
nein


Tabelle in neuem Fenster öffnen
113.ER5.10.BG
Pflegeprodukte
24,48
nein


Tabelle in neuem Fenster öffnen
123.ER28.11.SE+
Pflege
20
nein
124.ER30.11.SE+
Pflege
216,69
nein


Tabelle in neuem Fenster öffnen
125.ER 23.11. EE
Zinköl - Pflege
29,11
nein
Detto
detto
5,82 (20% USt)
Nein
Summe
Pflegekosten
2.769,36 €
nein

Summen der als außergewöhnliche Belastungen anerkannten und nicht anerkannten Kosten, Summe der Gesamtkosten für Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine, Spurenelemente und Therapien:


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ER
Entgelte (€)
a.g. Belastung
a.g. Belastung
Ja (€)
Nein (€)
1-16
1.494,68
604,96
889,72
17-49
5.516,31
1.100,54
4.415,77
50-74
1.710,61
273,48
1.437,13
75-78
964,77
224,47
740,30
79-84
1.085,96
136,02
949,94
85-101
678,59 (11.450,92)
538,16 (2.877,63)
140,43 (8.573,29)
102-111
758,6
117,29
641,31
112
573,61
223,72
349,89
113-124
1.073,11
250,74
822,37
125
589,36
149,6
439,76
126-128
721,46 (3.716,14)
521,46 (1.262,81)
200 (2.453,33)
Summen
15.167,06 €
4.140,44 €
11.026,62 €

anerkannte außergewöhnliche Belastungen:

4.140,44 €…..nachgewiesene Kosten aus den Behinderungen

2.892 € ………Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung

……………......(2.280 KFZ + 612 Lebererkrankung = 2.892)

7.032,44 €….Summe a.g. Belastungen ohne Selbstbehalt

Bemessungsgrundlagen, Abgabengutschrift:

23.027,64 €….PVA = Gesamtbetrag der Einkünfte

-60 €…………….Sonderausgaben

- 4.140,44 €….nachgewiesene Kosten aus den Behinderungen

-2.892 € ……….Pauschbeträge nach V über a.g. Belastungen wegen eigener Behinderung

…………….........(2.280 KFZ + 612 Lebererkrankung = 2.892)

15.935,2 €……Einkommen

0€…………………0% für die ersten 11.000 €

1.233,8 €……..25% für die weiteren 4.935,2 €= Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

-98,62 €…………Pensionistenabsetzbetrag

+193,08 €………Steuer sonstige Bezüge (0% von 620, 6% von 3.217,94)

1.328,26 €…….Einkommensteuer 2016

-3.583,08 €……..anrechenbare Lohnsteuer

- 2.254,82 €…….Einkommensteuergutschrift vor Rundung

-2.255 €…………..Einkommensteuergutschrift nach Rundung (§ 39 Abs 3 EStG 1988).

Pensionistenabsetzbetrag - Einschleifregel (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)(Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):

(25.000-23.027,64) x 5% = 98,62

Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die im Streitzeitraum 64 Jahre alte, schwer an Leberzirrhose und am Guillain-Barré-Syndrom erkrankte Bf hat vor allem für über 100 Nahrungsergänzungsmittel während des Streitzeitraums ca. 15.000 € ausgegeben.

Die Leberzirrhose ist das irreversible Endstadium chronischer Lebererkrankungen. Anfang des Streitzeitraumes 2016 schätzte ein Internist den Child-Pugh-Wert der Bf mit "B". Dieses Stadium weist auf die Chance, die folgenden 3 Jahre zu überleben, von 36 % hin (E-Mail des Richters vom m.w.N.; Befund des Internisten vom ).

Sie setzt diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Das Finanzamt erkannte hievon einen Betrag von 1.729,33 € an. Dabei handelt es sich um Kosten ärztlich verordneter Medikamente und Behandlungen, für deren Kosten die österreichische Gesundheitskasse zu wesentlichen Anteilen Ersätze geleistet hat. Zusätzlich gewährte das Finanzamt Pauschbeträge nach der V über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.892 €.

Das Finanzamt erkannte die weiteren Kosten für sonstige Therapien und Nahrungsergänzungsmittel insbesondere deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil die Bf diese Kosten auf sich genommen hatte, ohne sich vor der Tragung dieser Kosten eine ärztliche Verordnung zu beschaffen (vgl. 2013/15/0254,0255).

Eine vor Tragung der Kosten eingeholte schriftliche ärztliche Verordnung für Nahrungsergänzungsmittel ist nach Ansicht des BFG dann nicht erforderlich, wenn es triftige medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Einnahme dieser Nahrungsergänzungsmittel gibt, insbesondere, weil diese Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung der Krankheiten der Bf geeignet sind (vgl. VwGH 85/14/0181 : knapp formulierte, nachträgliche ärztliche Bestätigung, Rückgriff auf medizinische Fachliteratur durch den VwGH; vgl. 2013/13/0064 nachträgliche ärztliche Bestätigung betreffend Einzelzimmer) .

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ein Teil dieser vom Finanzamt nicht anerkannten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als zwangsläufig anzusehen ist, weil nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung der Krankheiten der Bf mit diesen Nahrungsergänzungsmitteln festgestellt wurden. Diese aus der Sicht des BFG gegebenen medizinischen Gründe wurden durch das BFG im Wesentlichen mit medizinischer Fachliteratur, ärztlichen Befunden und in Bezug auf die meisten anerkannten strittigen Nahrungsergänzungsmittel und Spurenelemente auch mit einer ärztlichen Bestätigung (Ausnahme: 5. ER betreffend Mate Tee; 89., 90., 101.,117., und 119. ER betreffend XCI) begründet. Ob eine derartige Beweisführung im gegenständlichen Fall ausreichend schlüssig ist, ist durch den VwGH in einem hinreichend vergleichbaren Fall noch nicht entschieden worden.

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101229.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at