Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens nach Löschung der Abgabenschuld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) richtete am ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem er unter Hinweis auf seine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen stellte. Das Schreiben wies Mängel an Deutschkenntnissen auf, der Bf schrieb von einem "Verfassungsverbrechen" und Verbrechen gegen die Menschen und begründete seinen Antrag mit schwierigen Bedingungen, in denen er wäre und führte als Grund seines Schreibens Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben daher als Zahlungserleichterungsansuchen.
Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit der Begründung, dass Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung wäre durch die Angaben im Ansuchen des Bf gegeben. Der Bf wurde aufgefordert, seine rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 720 € unverzüglich zu entrichten.
Dagegen erhob der Bf am Bescheidbeschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er begründete die Beschwerde wieder mit einem "Beschwerdeantrag" beim Verfassungsgerichtshof, auf den er bis dato keine Antwort erhalten hätte und nach dessen Entscheidung er bereit wäre, die Gebühr zu zahlen. Wieder nannte er Verbrechen und das Schreiben glich dem Schreiben um Ansuchen auf Zahlungserleichterung. Er stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. um sechs Monate aufzuschieben.
Am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der gesondert ergangenen Bescheidbegründung, mit der Begründung, dass gemäß § 212 BAO die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben oder die Entrichtung in Raten bewilligen könne, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet würde.
Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören würden, würde die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund treten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hätte der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Würde auch nur eine der im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen fehlen, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Abgabenbehörde hätte diesfalls das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen.
In der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wären vom Bf keine weiteren Gründe vorgebracht worden, die eine stattgebende Erledigung rechtfertigen würden und so wäre die Beschwerde abzuweisen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete der Bf ein weiteres Schreiben, als Beschwerde bezeichnet, das die belangte Behörde als Vorlageantrag wertete. Darin bringt der Bf vor, dass er nach einer 25 jährigen ausserordentlichen Klage kein ausreichendes Einkommen hätte, seine Schulden oder Raten zu bezahlen. Er entschuldigte sich dafür und forderte, seine Schulden für einen bestimmten Zeitraum zu verschieben und Akzeptanz seiner Eingaben.
Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Löschung der Abgabenschuldigkeiten des Bf in Höhe von 720 € mit der Begründung, dass alle Möglichkeiten der Einbringung bisher erfolglos versucht worden seien, Einbringungsmaßnahmen derzeit offenkundig aussichtslos seien und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden könne, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden.
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und in seinem Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit dem Hinweis, dass auf Grund der Löschung der Abgaben kein Rückstand bestehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf richtete ein in mangelhaftem Deutsch verfasstes Schreiben an die belangte Behörde, in dem er unter Hinweis auf seine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufschiebung der Einbringungsmaßnahmen stellte, der mit schwierigen Bedingungen, in denen er wäre, begründet wurde. Die belangte Behörde erkannte darin ein Zahlungserleichterungsansuchen und wies dieses bescheidmäßig ab, weil die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Zahlungsaufschub gefährdet wäre.
Dagegen erhob der Bf am die gegenständliche Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit und stellte den Antrag auf sechs Monate Aufschiebung.
Am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der gesondert ergangenen Bescheidbegründung, die im Wesentlichen darauf abstellte, dass der Bf nicht darlegen hätte können, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet würde.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete der Bf einen Vorlageantrag und brachte vor, kein ausreichendes Einkommen zu haben, seine Schulden oder Raten zu bezahlen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am einen Bescheid über die Löschung der Abgabenschuldigkeiten des Bf in Höhe von 720 € wegen erfolglos versuchter Einbringung und fehlender Aussicht auf erfolgreiche zukünftige Einbringung.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des elektronisch vorgelegten Aktes durch die belangte Behörde und die darin befindlichen Bescheide bzw. Einbringen des Bf als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerde, die Beschwerdevorentscheidung sowie die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Beschwerdeführers.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 212 BAO idF BGBl. I Nr. 104/2019
(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
§ 235 BAO idF BGBl. I Nr. 104/2019
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO ist nur dann zulässig, wenn alle gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen also kumulativ erfüllt sein müssen und der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (zB ; , 2003/15/0112; , 2008/13/0224), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs 1 offenkundig sind () - siehe dazu Ritz, BAO6, zu § 212 Rz 1. Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; ); dies hat er "konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (; ).
Im gegenständlichen Fall hat der Abgabepflichtige weder eine besondere Härte darlegen noch die Gefährdung der Einbringlichkeit ausschließen können. Demzufolge erfolgte die abweisende Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde zu Recht.
In seinem Vorlageantrag hat der Bf dann sogar kundgetan, dass er weder Schulden noch Raten bezahlen könne, worauf die belangte Behörde ihm einen Bescheid über die Löschung der gegenständlichen Abgabenschuld ausgestellt hat.
Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles ist das von essentieller Bedeutung. Auf Grund des Löschungsbescheides gem. § 235 Abs. 1 BAO ist die Abgabenschuld nicht mehr existent, weil durch die Löschung der Abgabenanspruch erlischt - siehe dazu Ritz, BAO6, zu § 235, Rz 4.
Für eine nicht mehr existente Abgabenschuld kann keine Zahlungserleichterung gewährt werden, also keine stattgebende Entscheidung auf die gegenständliche Beschwerde erfolgen.
Demzufolge war spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100680.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at