Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2020, RV/7500760/2020

Vollstreckungsverfügung und rechtswirksamer Titelbescheid;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***2*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: ***1***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , ***1***, wurde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, ***1***:

Die mit der Strafverfügung vom ***3***, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.

In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person mit dem Auto gefahren sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) normiert:

"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 Exekutionsordnung (EO):

"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

§ 17 Zustellgesetz:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Erwägungen und rechtliche Würdigung:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. , mwN).

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 11) wurde die Strafverfügung vom , ***1***, bei der Postgeschäftsstelle 1222 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten, nachdem die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung am in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt worden war. Die Beschwerdeführerin hat das behördliche Dokument am behoben.

In der vorliegenden Beschwerde wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am rechtmäßig war.

Auch eine nachweisliche Abwesenheit von der Abgabestelle hätte an dieser Situation nichts ändern können, da mit der persönlichen Übernahme der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung durch die Beschwerdeführerin am die zweiwöchige Einspruchsfrist jedenfalls zu laufen begonnen hat.

Aktenkundig ist auch, dass die mit vorliegender Beschwerde vom gegen die Vollstreckungsverfügung vom mit der Strafverfügung übereinstimmt und der in der Strafverfügung festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von € 65,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt war.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechend vollstreckbarer Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und, dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).

Unzulässig wäre eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender (rechtskräftiger) Titelbescheid vorläge, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden wäre oder der aufgetragenen Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden wäre.

Keiner der hier aufgezählten Umstände ist im vorliegenden Verfahren evident und wurde dies auch in der Beschwerde nicht eingewendet.

Mit dem bloßen Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine andere Person sei mit dem Auto gefahren, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, da der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung eine rechtskräftige Strafverfügung zu Grunde liegt und die Frage der (inhaltlichen) Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann.

Die vorliegende Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 44 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG 2013 idgF).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500760.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at