NoVA Vergütung gem §12a NoVAG nach widerrechtlicher Verwendung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, ***2***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a Normverbrauchsabgabegesetz zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der Vergütungsbetrag wird mit € 765,67 festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) die Zahlung einer Normverbrauchsabgabe iHv € 974,00 für den von ihr verwendeten PKW Skoda Suberb Liftback 2,0, Fahrgestellnummer ***3***, amtliches Kennzeichen CZ-***4***, vorgeschrieben.
Im besagten Festsetzungsbescheid hielt das Finanzamt sachverhaltsbezogen ua. fest:
"Das gegenständliche KFZ wurde mit 06/2018 durch Sie von der Fa. ***5*** s.r.o., ***6***, CZ-***Ort**, für die Dauer eines Jahres (derzeit bis einschließlich ) übernommen. Da Sie mit dieser Firma als Gewerbetreibende zusammenarbeiten geht das ho. Finanzamt aufgrund der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit über das gegenständliche Fahrzeug und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich davon aus, dass Sie die Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeuges auch für private Zwecke sowie die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausgeübt haben, weshalb Sie als Verwender des Fahrzeuges anzusehen sind.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nach Ansicht der Abgabenbehörde davon auszugehen, dass der dauernde Standort entsprechend der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG normierten Standortvermutung ab der Einbringung des Fahrzeuges in Österreich gelegen ist.
Die Vorschreibung der NoVA erfolgt somit für den Zeitraum 07/2018 in der oben angeführten
Höhe.
Als Basis für die Wertermittlung des PKW Skoda Suberb Liftback 2,0 AT wird die österreichische Eurotaxliste zum Bewertungsstichtag herangezogen. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wird der Neuwert netto (ohne USt, ohne Normverbrauchsabgabe) herangezogen."
In rechtlicher Hinsicht führte das Finanzamt weiters aus, dass gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG die Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, normverbrauchsabgabepflichtig sei, ausgenommen es werde der Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Bf brachte den vorgeschriebenen Betrag an NoVA zur Einzahlung.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf die "Neuberechnung und Rückerstattung der NoVA" und begründete dies mit dem Vorbringen: "Wie schon mitgeteilt, ist das Auto am 30/04/2019 an die Firma ***5*** zurückgegeben worden und nicht mehr in Österreich unterwegs". Der Km- Stand am Tag der Rückgabe war 16.195".
Dem Antrag beigefügt war ein in tschechischer Sprache verfasstes Rückgabeprotokoll.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der NoVA als unbegründet ab. Die Behörde führte im Begründungsteil ihres Bescheides dazu aus:
"Wird ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekannt gegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a Kraftfahrgesetz (KFG) gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist.
Mangels aufrechter Zulassung des Fahrzeuges in Österreich ist eine Beendigung desselben grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 12a NoVAG 1991, wonach Voraussetzung für die Vergütung die Sperre in der Genehmigungdatenbank ist, ist eine Vergütung nicht möglich, da das Fahrzeug in der Genehmigungdatenbank nicht erfasst ist und somit auch nicht gesperrt werden kann.
Des Weiteren ist durch das von Ihnen vorgelegte Protokoll (in tschechischer Sprache) ein eindeutiger Nachweis, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde, nicht erbracht worden."
Mit Beschwerdeeingabe vom wandte sich die Bf gegen diesen Bescheid und beantragte die Aufhebung desselben und die Rückerstattung eines Betrages an NoVA iHv € 765,67.
In der Beschwerdebegründung führte die Bf wörtlich aus:
"Es wird mir vorgehalten, dass mangels aufrechter Zulassung des Fahrzeuges in Österreich eine Beendigung desselben grundsätzlich nicht möglich ist und aus diesem Grunde eine Vergütung nicht möglich sei. Da im umgekehrten Fall, das Finanzamt ohne österreichischer Zulassung sehr wohl eine Standortvermutung aufstellt, diese im Bescheid vom über die Festsetzung der NoVA auch ausführlich mir gegenüber begründet, ersuche ich jetzt im umgekehrten Fall auch eine Standortvermutung entsprechend aufzustellen.
Das Fahrzeug Skoda Superb stand bei mir im Zeitraum (Anm: wohl 2018) bis in Nutzung. Danach erfolgt eine Rückgabe an den tschechischen Eigentümer. Eine Nutzung durch mich war ab dem nicht mehr möglich. Diese geforderte Bestätigung der Rückstellung in deutscher Sprache, ausgestellt vom tschechischen Eigentümer, der Firma ***5***. S.r.o. , darf ich dieser Beschwerde zum Nachweis beilegen (Schreiben v. 16/07/2019 in deutsch).
Es wurde die Fahrgestellnummer wie gefordert angegeben. Die Sperre in der Zulassungsdatenbank ist automatisch jetzt schon vorhanden bzw. aufrecht, da das Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen versehen ist. Im Falle eines künftigen Imports aus dem Ausland nach Österreich ist ja eine Zulassung des Fahrzeuges in Österreich, ohne erneuter Zahlung der Nova, nicht möglich. Deshalb führt das Argument der unmöglichen Sperre des Fahrzeuges in derGenehmigungdatenbank ins Leere, da diese Sperre ja aufrecht ist und ein Steuerausfall für den österreichischen Staat bei einem Import nach Österreich nicht eintreten kann.
Für mich als österreichischer Staatsbürger und Steuerzahler, kann es ja ungerechter nicht sein, dass durch die Nutzung eines im Eigentum der ausländischen Firma, mit ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeug, durch Standortvermutungen der Behörde eine NoVA-Pflicht entsteht und umgekehrt bei Rückstellung des Fahrzeuges an den ausländischen Eigentümer diese Standortvermutung nicht mehr gelten soll und ich die volle Normverbrauchsabgabe für eine 10-monatige Nutzung bezahlen muss, zumal jeder andere der das Fahrzeug in das Ausland verkauft, eine Rückvergütung seiner bezahlten NoVA-Beträge zumindest teilweise erhält. Dies wäre ja eine faktische Ungleichbehandlung.
Es wird daher beantragt die NoVA wie folgt zu vergüten:
Bemessungsgrundlage Euro 25.480 aufgrund der Standortvermutung durch das Finanzamt. Unter Annahme eines Wertverlustes pro Jahr von Euro 5.000,00 und einer Nutzung von 10 Monaten ergäbe sich eine Wertminderung von Euro 4.166,67. Die Bemessungsgrundlage von Euro 25.480 abzüglich der Wertminderung für die 10-monatige Nutzung von Euro 4.166,67ergäbe einen gemeinen Wert im Zeitpunkt der Rückstellung des Fahrzeuges von Euro 21.313,33. Unter Anwendung des NoVA-Satzes von 5 % und eines Abzugspostens gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG ergäbe dies einen vergütungsfähigen Betrag von Euro 765,67." (..)
Die Bf legte ihrer Eingabe eine seitens des Rechtsvertreters der ***5*** s.r.o. in deutscher Sprache verfasste Bestätigung bei, aus der hervorgeht, dass diese "das Fahrzeug Skoda Superb mit dem amtlichen Kennzeichen ***4*** am wieder in der Zentrale der Gesellschaft ***5*** s.r.o. abgegeben hat."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde aus, dass mangels aufrechter Zulassung des Fahrzeuges in Österreich eine Beendigung derselben grundsätzlich nicht möglich sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 12a NoVAG 1991 sei eine Vergütung nicht möglich, da das Fahrzeug in der Genehmigungdatenbank nicht erfasst sei und somit auch nicht gesperrt werden könne.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte darin im Wesentlichen ihr bereits in der Bescheidbeschwerde erstattete Vorbringen.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt stellungnehmend aus:
"Im § 12a Abs. 1 NoVAG sind die Voraussetzungen für eine Vergütung der NOVA eindeutig definiert:
Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist.
Im vorliegenden Sachverhalt mangelt es an zwei Voraussetzungen für die Vergütung der NoVA gem. § 12a NoVAG:
-Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland und
-Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank.
Die Zulassungsfiktion gem. § 1 Z 3 lit. b NoVAG gilt als Tatbestandsmerkmal für einen steuerbaren Vorgang, welcher der NoVA unterliegt. Allerdings ist die Zulassungsfiktion nicht gleichzusetzen mit der im Gesetz geforderten Zulassung des Fahrzeuges im Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG durch den Verwender des Fahrzeuges.
Tatsächlich wurde der Verpflichtung des § 82 Abs. 8 KFG, das Fahrzeug zum Verkehr im Inland zuzulassen, nicht nachgekommen und ist demzufolge eine Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland nicht möglich.
Eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung ist nach dem neu gefassten § 12a Abs. 1 NoVAG, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gem. § 30a KFG gesperrt wird. Zur Vermeidung vom Missbräuchen bzw. mehrfachen NoVA-Vergütungen kommt der Genehmigungsdatenbank als Sicherungsinstrument wesentliche Bedeutung zu (vgl. ).
Für ein Fahrzeug, welches widerrechtlich mit einem ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet wurde, könnte zwar, trotz der fehlenden Zulassung im Inland, eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden, allerdings wäre diese Sperre nur ein "behördeninterner Sichtvermerk".
Die Zulassungsstellen erlangen in diesem Fall keine Kenntnis von der durch die Finanzverwaltung gesetzten Sperre und es ginge die Sicherungsfunktion der Genehmigungsdatenbank verloren."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf wurde von ihrem Geschäftspartner, der in Tschechien ansässigen Firma ***5*** s.r.o. in der Zeit zwischen dem und dem ein Fahrzeug der Marke Skoda Superb mit dem tschechischen Kennzeichen CZ ***4*** zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt.
Mit Bescheid vom schrieb die Finanzbehörde der Bf aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Z 3 lit b NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG die Normverbrauchsabgabe iHv € 974,00 vor. Die Behörde legte bei der Ermittlung der Steuer eine Bemessungsgrundlage von € 25.480 zugrunde (Steuersatz 5%) und verminderte den sich ergebenden Steuerbetrag um den Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG.
Die bescheidmäßig festgesetzte NoVA wurde von der Bf entrichtet.
Mit Datum erfolgte die Rückgabe des Fahrzeuges an die Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin (Fa. ***5*** s.r.o.). Dieser Vorgang wurde von Seiten der Eigentümerin auch schriftlich bestätigt.
In Streit steht, ob bei gegebener Sachlage eine Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG in Frage kommt, oder ob aufgrund vorliegenden tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände die Bf letztlich dazu verhalten ist für eine zehnmonatige Fahrzeugnutzung die gesamte NoVA zu tragen.
Beweiswürdigung
Das Gericht legt seiner Beweiswürdigung das erstattete Vorbringen der Verfahrensparteien sowie die im Verwaltungsakt einliegenden Beweisurkunden (allesamt in Abl.) zugrunde.
Zweifel an der Authentizität der vorliegenden Urkunden bestehen nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 12a Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991, BGBl 695/1991, in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr. 118/2015 ordnet an:
"(1) Wird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden."
Das Gericht hatte vorliegendenfalls zu beurteilen, ob die in § 12a NoVAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergütung vorliegen.
Eingangs ist im Blickwinkel einer historischen Betrachtung anzumerken, dass die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 auf das , Cura Anlagen GmbH, zurückgeht. In diesem Urteil hat der EuGH ua. zur Frage Stellung genommen, ob es mit Art. 49 EG vereinbart ist, für Kraftfahrzeuge eine Verbrauchsabgabe unabhängig von der Dauer der Nutzung oder Zulassung des Fahrzeuges in Österreich in stets gleicher Höhe zu erheben. Der Gerichtshof hatte zwar keine Bedenken gegen eine solche Abgabe, wenn sie das (im Allgemeininteresse liegende) Ziel verfolge, der Anschaffung und den Besitz von Fahrzeugen mit einem hohen Kraftstoffverbrauch entgegenzuwirken, eine solche Abgabe verstoße aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, "wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch die Einführung einer Abgabe erreicht werden kann, die proportional zur Dauer der Zulassung des Fahrzeuges in den Staaten ist, in denen es benutzt wird, wodurch eine Benachteiligung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kfz-Leasing-Unternehmen bei der Amortisation der Abgabe vermieden würde". Aus dem Urteil des EuGH in der Rs. C-451/99, Cura Anlagen GmbH, ergibt sich, dass eine Belastung mit einer derartigen Abgabe zulässig ist, wenn sie zu einer pro-rata-temporis Besteuerung führt (Haller, NoVAG, § 12a, Rz 5 ff).
Der EuGH hat die NoVA als Verbrauchsabgabe bezeichnet und auch als solche qualifiziert. Der Verfassungsgerichtshof zählt die NoVA ebenfalls zu den Verbrauchsteuern bzw. Verbrauchsabgaben, deren Belastungsgrund nicht im Verkehrsakt der Zulassung, sondern in der laufenden Nutzung des Fahrzeuges im Inland zu erblicken ist (; ).
Der VfGH hat die Bestimmung des § 12a NovAG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 mit Erkenntnis vom , G99/05, weitestgehend als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit der UFSG-Novelle 2006 die Bestimmung des § 12a NOVAG gänzlich neu formuliert und die Vergütung auf die Verbringung von Fahrzeugen in das Ausland durch Zulassungsbesitzer sowie auf Lieferungen und Verbringungen durch Fahrzeughändler ausgeweitet. Auch diese Bestimmung wurde durch den VfGH mit Ablauf des größtenteils aufgehoben. Mit dem StReformG 2015/2016 hat der Gesetzgeber in Reaktion auf das Erkenntnis des , eine Neufassung des § 12a NoVAG kundgemacht, die auch eine Vergütung für Lieferungen durch Nichtunternehmer und durch Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, in das Ausland erlaubt. Die Neuregelung ist auf Vorgänge seit dem anzuwenden (vgl. Haller, NoVAG, § 12a, Rz 4ff und die dort dargestellte historische Entwicklung der Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass eine Vergütung nach § 12a NoVAG aus zwei Gründen nicht in Frage komme: So mangle es einerseits an der Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank, andererseits sei das Tatbildmerkmal der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland nicht erfüllt.
Was den Tatbestand der "Sperre des Fahrzeuges" in der Genehmigungsdatenbank anlangt, hält das Gericht fest:
Voraussetzung für die Vergütung ist einerseits die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer), welche gegenständlich der belangten Behörde ohnedies vorliegt und für die Durchführung der Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank benötigt wird. Sofern das Fahrzeug überhaupt nicht in die Genehmigungsdatenbank eingetragen ist - was in den Fällen einer widerrechtlichen Verwendung typischerweise der Fall ist - bedarf es keiner derartigen Sperre (Haller, §12a, Tz 39; ).
Weiters ist erforderlich, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen ist. Damit soll offenbar verhindert werden, dass das Fahrzeug zwischen erfolgter Vergütung und Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank erneut im Inland zugelassen wird (Haller, § 12a, Tz 40). Eine Vergütung für im Inland noch zugelassene Fahrzeuge ist dadurch - selbst bei Vorliegen einer Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland - ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall lag allerdings keine Zulassung des Fahrzeuges im Inland vor, sondern war dieses auf die tschechischen Firma ***5*** s.r.o. zugelassen. Dem Fahrzeug war das tschechische Kennzeichen ***4*** zugeteilt.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes stellt die (steuerrechtliche) Bestimmung des § 1 Z 3 lit b NoVAG, wonach "die Verwendung des Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre", einen steuerpflichtigen Vorgang im Hinblick auf die NoVA auslöst, kein Surrogat für eine inländische Zulassung zum Verkehr (nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG) dar. Im gegenständlichen Fall lag eine inländische Zulassung des Fahrzeuges nach den Bestimmungen des KFG zu keinem Zeitpunkt vor.
Zu prüfen ist weiters, ob der Umstand, dass die Bf nicht die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war, schädlich für eine Rückerstattung von NoVA nach § 12a NoVAG ist bzw. einer solchen entgegensteht. In den Fällen einer widerrechtlichen Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen (§ 1 Z 3 lit b NoVAG) ist Zulassungsbesitzer nicht jene natürliche oder juristische Person, die (laut ausländischem Recht) als solche zu beurteilen ist, sondern jene Person, auf die das Fahrzeug nach dem österreichischen Kraftfahrrecht zuzulassen wäre und welcher die NoVA vorgeschrieben wurde (vgl. BFG RV/3101144/2016; Haller, § 12a, Tz 23, ). Vergütungsberechtigter ist somit der inländische Verwender, der gemäß § 4 Z 3 NoVAG auch Steuerschuldner der NoVA für die widerrechtliche Verwendung ist (Haller, aaO). Das Gericht schließt sich der teleologischen Interpretation der zu dieser Thematik bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur an.
Dass das Fahrzeug per Datum ins Ausland, nämlich nach Hostivice, Tschechien, in die Zentrale der Firma ***5*** s.r.o. zurückgestellt wurde, steht außer Streit. Über die Echtheit der von Seiten der Zulassungsbesitzerin bzw. deren Firmenanwalt ausgestellten Bestätigung vom über die Rückgabe des Fahrzeuges hegt das Gericht keine Zweifel.
Die Bf ermittelte den gemeinen Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rückgabe mit € 21.313,33, was einen Wertverlust für die zehn Monate währende Nutzungsdauer des Fahrzeuges von € 4.166,67 ergibt (Wertansatz ausgemittelt durch Finanzamt per Juli 2018: € 25.480).
Das Finanzamt erhob gegen die Berechnung dieses Zeitwertes keine Einwendungen. Hinweise darauf, dass der gemeine Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rückgabe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde, liegen dem Gericht nicht vor. Der Eurotax-Wert für das besagte Fahrzeug liegt nach einjähriger Nutzung, also zum Sichttag , bei der zurückgelegten Laufleistung (16.200 km) zwischen € 19.529 (Einkaufswert) und € 24.110 (Verkaufswert).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat in der gegenständlichen Situation die Vergütung gemäß § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG - dessen Anwendungsbereich aufgrund des Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu erweitern ist - an die Bf als diejenige Person, auf die das Fahrzeug nach österreichischem Recht zuzulassen wäre, zu erfolgen. Eine andere Auslegung des Begriffes Zulassungsbesitzer würde der Rechtsprechung des EuGH widersprechen, der aus den Grundfreiheiten ableitet, dass Zulassungssteuern im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten nur proportional zur Dauer der inländischen Nutzung von Kraftfahrzeugen erfolgen dürfen bzw. erhoben werden dürfen (, Cura Anlagen GmbH, , Van Putten, /, Kommission/Irland, vgl. auch Haller, NoVAG, Einführung Rz 82 ff).
Der Nichtgewährung einer NoVA-Rückvergütung würde bei der vorliegenden Nutzungsdauer Pönalcharakter zukommen. Ein derartiges Ergebnis wäre weder sachgerecht noch verhältnismäßig und würde der Intention des Gesetzgebers, wonach der NoVA die Dauer der inländischen Nutzung eines Kraftfahrzeuges zugrunde liegen solle, konterkarieren.
Im Blickwinkel des Verfassungsrechts wäre nach Auffassung des Gerichtes die Nichtgewährung der beantragten Vergütung nicht gleichheitskonform und daher verfassungswidrig.
Die NoVA ist daher für das Fahrzeug Skoda Superb, Fahrgestellnummer ***3***, antragsgemäß zu vergüten.
Begründung nach § 25a VwGG
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob eine NoVA-Vergütung im Anschluss an eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich an den inländischen Verwender erfolgen kann (Auslegung des Begriffs des Zulassungsbesitzers nach § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG) noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | NoVA Vergütung nach widerrechtlicher Verwendung Voraussetzungen für eine NoVA Vergütung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100635.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at