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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2020, RV/5200058/2015

Die irrtümliche Nennung eines unzutreffenden Warenempfängers in der Zollanmeldung führt nicht zwingend zur Versagung der Steuerbefreiung gem. Art. 6 Abs. 3 UStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***NN***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. ***1***, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** die Überführung einer Sendung mit T-Shirts mit einer Rohmasse von 4.182,00 kg in den zoll-und steuerrechtlich freien Verkehr. Durch Verwendung des Code 4200 im Feld 37 der Zollanmeldung stellte die Bf. dabei den Antrag auf Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994.

Im Feld 8 dieser Zollanmeldung ist die ***GmbH1*** mit Sitz in Deutschland genannt. Zusätzlich ist in diesem Feld des Einheitspapiers die UID-Nummer dieses Unternehmens angeführt. Die Bf. hat durch die Eintragung eines entsprechenden Codes zum Ausdruck gebracht, dass sie bei dieser Zollabfertigung als indirekte Vertreterin der Warenempfängerin einschreitet.

Das Zollamt nahm die Anmeldung unter CRN ***2*** antragsgemäß an und überließ der Bf. die Waren unter Gewährung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Änderung der Angaben im Feld 8 der genannten Zollanmeldung auf ***GmbH2***, ***Adr2***, UID-Nr. ***Nr2***, EORI-Nr. ***Nr.2***. Bei der Erstellung der Anmeldung sei der falsche Empfänger (***GmbH1***, ***Adr1***, UID-Nr. ***Nr1***, EORI-Nr. ***Nr.1***) eingetragen worden. Dieser habe aber mit der Sendung nichts zu tun.

Das Zollamt Linz Wels setzte daraufhin der Bf. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zl. ***1***, die Zollschuld fest.

Die Eingangsabgabenschuld sei gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von € 12.592,50 entstanden, weil die mit der o.a. Zollanmeldung vom angemeldeten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Verfahrenscode: 4200) übergeführt worden seien, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt worden seien.

Gleichzeitig schrieb das Zollamt mit diesem Sammelbescheid der Bf. gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 184,69 zur Entrichtung vor.

In der gegenständlichen Anmeldung sei die UID-Nummer des tatsächlichen Abnehmers nicht angeführt worden. Es seien daher schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Überführung in den freien Verkehr nicht gegeben. Außerdem habe die Bf. nicht zweifelsfrei das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

In der Anmeldung seien alle Unterlagen an den richtigen Empfänger (***GmbH2***), wie Rechnungen, ATR, CMR (mit Nummern) codiert worden. Alleine daraus sei bereits ersichtlich, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. Der Empfänger habe den Erhalt der Ware laut vorliegendem Ablieferbeleg definitiv bestätigt, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit seien somit vollständig erfüllt.

Das Zollamt Linz Wels wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Die Codierung von Unterlagen in der Anmeldung ersetze weder die fehlende Erklärung der korrekten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer noch die korrekte Erklärung der Vertretung gem. Art. 5 Abs. 4 ZK.

Schon zum Zeitpunkt der Einfuhr müsse in der Zollanmeldung neben den Liefernachweisen auch die richtige UID-Nummer angeführt werden und zwar unabhängig davon, ob ein späterer Nachweis über die ausführte innergemeinschaftliche Lieferung bzw. über ein innergemeinschaftliches Verbringen gelinge oder nicht; ein diesbezüglicher Mangel sei nicht nachträglich sanierbar.

Die Bf. habe in der fraglichen Anmeldung vom durch Verwendung des dafür vorgesehenen Codes "5" ausdrücklich und eindeutig erklärt, als indirekte Vertreterin der ***GmbH1*** zu handeln. Da dieses Unternehmen jedoch tatsächlich nicht Empfängerin sei und mit der gegenständlichen Sendung nichts zu tun habe, sei diese Erklärung zu Unrecht erfolgt. Da die Bf. in der Anmeldung nicht erklärt habe, die ***GmbH2*** zu vertreten, sei die Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 ZK eingetreten und die Bf. gelte als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Der Bf. sei daher die Zollschuld vorzuschreiben gewesen.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingaben vom und den Vorlageantrag, den sie mit Schriftsatz vom ergänzte.

Mit Schreiben vom zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Hinsichtlich des dem vorliegenden Abgabenverfahren zugrundeliegenden Ablauf des Geschehens wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses verwiesen.

Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt Linz Wels elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Auf Grund der behördlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Bf. erachtet es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass die Bf. im Feld 8 der o.a. Zollanmeldung vom irrtümlich einen unrichtigen Warenempfänger eingetragen hat.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Rechtslage:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34, ist steuerfrei die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c. genannten Nachweis erbringt:

a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

b) die in einem Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

Gem. Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. Der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

…..

3. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Gem. Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1).

Gem. Abs. 3 leg. cit. erster Satz müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden.

Art. 78 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) lautete:

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. ...

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Erwägungen

Einleitend ist festzustellen, dass es der Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gelungen ist, die Bedenken des Zollamtes hinsichtlich des Ablauf des Geschehens und hinsichtlich des Bestehens eines Rechtsgeschäftes auszuräumen.

An Hand der vorliegenden Fakturen hat die Bf. den Beweis erbracht, dass die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter von der ***NN.A.S.*** mit Sitz in der Türkei verkauft worden sind. Dieses Unternehmen ist auf den drei Rechnungsseiten betreffend die vorliegende Einfuhr auch genannt. Generelle Vorschriften, wonach auf allen Fakturen zwingend ein Stempelabdruck anzubringen ist, bestehen nicht. Dass nur zwei der erwähnten drei Seiten mit einem Firmenstempel der Verkäuferin versehen sind, schadet daher nicht.

Als ebenso unbedenklich ist die Tatsache einzustufen, dass die Verkäuferin auf zwei der drei Rechnungsseiten zusätzlich zur Anführung der Käuferin bereits Namen und Anschrift der Endkunden vermerkt hat. Derartige Vorgänge sind nach den Erfahrungen des Bundesfinanzgerichtes im internationalen Warenverkehr nicht unüblich.

Auch die Frage, warum es in der Zollanmeldung überhaupt zur Verwechslung zwischen ***GmbH1*** und ***GmbH2*** gekommen ist, hat die Bf. überzeugend und schlüssig dargelegt. Die diesbezügliche Verantwortung, wonach der zuständige Sachbearbeiter zunächst zwei Zollabfertigungen für die ***GmbH1*** beantragt habe und beim anschließenden (verfahrensgegenständlichen) Antrag für die ***GmbH2*** irrtümlich den falschen Empfänger-Matchcode ausgewählt habe, erscheint durchaus glaubwürdig und lebensnah.

Der Ansicht des Zollamtes im Vorlagebericht vom , wonach es nicht plausibel sein soll, dass im Frachtbrief der 35 km vom Sitz der ***GmbH2*** entfernte Ort ***Adr.DE*** vermerkt ist, kann sich das Bundesfinanzgericht nicht anschließen. Die Erklärung der Bf., dass es sich dabei um den Firmensitz der ***GmbH3*** handelt, die im Auftrag der ***GmbH2*** sowohl im Fern- als auch innereuropäischen Verkehr Transport- und Logistikleistungen erbringt, erscheint überzeugend.

Strittig ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen, ob eine unrichtige Anführung des Empfängers und seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Zollanmeldung zum Verlust der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 führt.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34, wurde in Umsetzung der Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. Nr. L 175 vom , S 12) dem Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ein Unterabsatz angefügt (vgl. ErläutRV 662 BlgNR 24. GP 16), wonach als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden seine eigene UID-Nummer und jene des Abnehmers angibt, sowie den Nachweis erbringt, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

Zu der genannten unionsrechtlichen Grundlage judiziert nunmehr der EuGH, dass die infolge der Änderung durch die Richtlinie 2009/69 in Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden kann, sondern nur darauf abzielt, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen. Deshalb dürften beispielsweise die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (, mit Verweis auf , Enteco Baltic, Rn. 44ff).

Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Hinweise, die den Schluss zulassen, dass im Beschwerdefall die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht vorgelegen wären oder sich der Importeur vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hätte.

Es spricht alles dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter - wie von der Bf. behauptet - tatsächlich von der ***GmbH2*** erworben worden sind. Die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung erscheint durch die vorliegende Umsatzsteuervoranmeldung iVm der Auflistung der Umsätze des Monats August 2014, in der alle drei in Rede stehenden Teilrechnungsbeträge genannt sind, gesichert (siehe Anlage 2 und Anlage 3 der Eingabe der Bf. vom , die sich zweifellos auf die ***GmbH2*** beziehen).

Das Bundesfinanzgericht hat dem Zollamt mit Vorhalt vom u.a. zur Kenntnis gebracht, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Hinweise finden, die geeignet wären, der Bf. das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Verbringen abzusprechen. Das Zollamt hat dem nichts entgegengehalten.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung hätte es daher die Eingabe der Bf. vom zum Anlass nehmen müssen, eine nachträgliche Prüfung der Zollanmeldung im Sinne der Art. 78 ZK vorzunehmen und die zur Regelung des Falles erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Berichtigung der Anmeldung und des MIAS (MWSt-Informationsaustauschsystem) zu setzen (vgl. etwa auch oder ).

Der sich aus dem Wortlaut des Art. 78 Abs. 1 ZK ergebende Grundsatz, dass auch nach der Überlassung bezüglich einzelner Zollanmeldungen Korrekturen gem. Art. 78 ZK durchgeführt werden dürfen - auch wenn eine Berichtigung nach Art. 65 ZK bereits ausgeschlossen ist - betrifft nicht nur das Ausfuhrverfahren, sondern auch die Überführung in den freien Verkehr und alle anderen Zollverfahren (vgl. Witte, Zollkodex6, Art. 78 Rz. 6a).

In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung erweist sich daher der angefochtene Bescheid nach der vorliegenden Sach- und Beweislage als zu Unrecht erlassen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt auf Grund der zitierten Rechtsprechung des EuGH keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. , unter Hinweis auf , und ).

Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5200058.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-26119