Begräbniskosten: keine außergewöhnliche Belastung bei Deckung durch Nachlass
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") Kosten iHv EUR 7.491,90 für das Begräbnis ihres am Datum1 verstorbenen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Vorhalt vom forderte die belangte Behörde die Bf. auf, dazu Belege sowie die Verlassenschaftsabhandlung (Aufstellung Aktiva-Passiva) in Kopie zu übermitteln.
Da die Bf. dem nicht nachkam, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, ohne die Begräbniskosten zu berücksichtigen. Darüber hinaus erließ sie den angefochtenen Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre und legte in ihrer Begründung insbesondere dar, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2016 betreffe.
Gegen diese Bescheide erhob die Bf. Beschwerde. In dieser verwies sie darauf, dass sie die Aktiva- und Passivaaufstellung der Verlassenschaft nicht beibringen könne, da diese noch nicht abgehandelt sei. Der Einkommensteuerbescheid 2016 werde sich nach Abhandlung der Verlassenschaft ändern, da dann die Begräbniskosten geltend gemacht werden könnten. Im Vorauszahlungsbescheid 2018 stehe geschrieben, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2016 betreffe. Da sich dies vermutlich ändere, werde auch gegen diesen Bescheid Beschwerde eingereicht.
In Folge erging am ein gleichlautender Vorhalt der belangten Behörde. In ihrer Antwort legte die Bf. dar, dass die Verlassenschaft noch nicht abgehandelt sei. Mit ihren Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde die Beschwerde ab unbegründet ab.
Nachdem die Bf. einen Vorlageantrag stellte, erging ein neuerlicher Vorhalt der belangten Behörde. In ihrer Antwort auf diesen Vorhalt wies die Bf. darauf hin, dass die Verlassenschaft noch nicht abgehandelt sei, und übermittelte Belege zum Nachweis der Begräbniskosten.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Begräbniskosten bis zur Höhe der Aktiven des Nachlasses abzuweisen und den Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer 2018 entsprechend anzupassen.
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, diesem die Verlassenschaftsabhandlung zu übermitteln. In Folge übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht den Beschluss des Bezirksgerichtes A vom Datum2 über die Verlassenschaft des verstorbenen Ehegatten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am Datum1 verstarb der Gatte der Bf. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes A vom Datum2 wurden als Forderungen von der Bf. Bestattungskosten iHv EUR 7.058,18 sowie Grabinschriftkosten iHv EUR 420,00 angemeldet.
Unter Absatz 7 des Beschlusses wird Folgendes festgehalten:
"Das Verlassenschaftsvermögen, und zwar das Guthaben im Betrage von 30.562,77 €, wovon der Betrag von 30.186,77 € am not. Anderkonto IBAN […] erliegt und der Betrag von 376,00 € (Schätzwert der erbl. Wohnungseinrichtung), welche im Verrechnungswege mit den bezahlten Bestattungskosten von der erbl. Witwe […] übernommen wird, wird an Zahlungsstatt überlassen und kridamäßig verteilt wird, wie folgt:
[…]
II. für Bestattungskosten
Abzüglich des Schätzwertes der erbl. Wohnungseinrichtung……… 6.682,18 €
Grabinschriftkosten…………………………………………………………………….. 420,00 €
[…]"
Die Bf. machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 Kosten für das Begräbnis ihres verstorbenen Gatten iHv EUR 7.491,90 geltend.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt 1: Abweisung
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 549 ABGB gehören zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis. Somit richtet sich der Anspruch zunächst gegen die Verlassenschaft (Apathy/Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6, § 549 Rz 3; vgl. auch ).
Begräbniskosten können nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung bilden, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 20. Lfg., § 34 Rz 78).
Die von der Bf. im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geltend gemachten Bestattungskosten iHv EUR 7.058,18 sowie Grabinschriftkosten iHv EUR 420,00, somit iHv insgesamt EUR 7.478,18, wurden laut Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom Datum2 im Zuge der kridamäßigen Verteilung des Nachlasses als bevorrechtete Forderung zur Gänze aus dem Nachlass bestritten. Somit können die von der Bf. bis zu dieser Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Begräbniskosten nicht anerkannt werden.
Darüber hinaus machte die Bf. im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 weitere Kosten für das Begräbnis iHv EUR 13,72 (EUR 7.491,90 minus EUR 7.478,18) geltend. Da diese Kosten im Zuge des Verlassenschaftsverfahren nicht von der Bf. geltend gemacht wurden, obwohl auch diese als bevorrechtete Forderung vom Nachlass gedeckt gewesen wären, mangelt es an der in § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 geforderten Zwangsläufigkeit (vgl. auch Fuchs in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuergesetz, 54. Lfg., § 34 Rz 8 unter Bezugnahme auf ). Daher liegt in Bezug auf diese Kosten dem Grunde nach keine außergewöhnliche Belastung vor.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 ist daher als unbegründet abzuweisen.
Da dieser Bescheid unverändert bleibt, sind keine Anpassungen des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides erforderlich, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da die Entscheidung der dort genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die Revision nicht zuzulassen.
[...]
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105750.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at