Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.12.2020, RV/6100557/2020

Zurückweisung des Vorlageantrages als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, betreffend Beschwerden vom und , wegen Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2013 bis 2015, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013 - 2015 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

Mit Bescheiden des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom sowie 14. und wurde die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 bis 2015 verfügt sowie Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015 vorgeschrieben.

Bescheiderlassungen zur Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2015 sind nach Aktenlage nicht erfolgt.

Mit Datum und wurden Beschwerden gegen die angeführten Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015, gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 bis 2015, und auch gegen "Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013 bis 2015" eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21. und und wurden die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 und gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) als unbegründet abgewiesen.

Beschwerdevorentscheidungen im Zusammenhang mit Anspruchszinsen 2013 bis 2015 wurden nicht erlassen. Es wurden lediglich Bescheidbegründungen vom 21. und an den Bf übermittelt.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 und Einkommensteuer 2013 bis 2015 samt Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2015 gestellt.

Des Weiteren wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung angeregt.

Mit Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 und Wiederaufnahme der Verfahren 2013 bis 2015 sowie die Zurückweisung der Beschwerden gegen die "Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2013 bis 2015" durch das Bundesfinanzgericht.

DAZU WIRD ERWOGEN:

Sachverhalt

Streitgegenständlich sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmsbescheide 2013 bis 2015 sowie Sachbescheide Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 bis 2015 ergangen.

Beschwerdevorentscheidungen im Zusammenhang mit "Anspruchszinsen 2013 bis 2015" wurden nicht erlassen. Dies ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Inhalt des Vorlageantrages des Bf vom . Übermittelt seitens des Finanzamtes wurden lediglich Begründungen für abweisende Beschwerdevorentscheidungen vom 21. Und .

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen nach § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid und hat daher die Bestandteile eines Bescheides zu enthalten. Gemäß § 93 Abs 2 BAO hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 5 zu § 93, und die dort zitierte Judikatur: ). Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 6. Auflage, Rz 8 zur § 93 und die dort zitierte Judikatur: VwGH26.2.2013, 2010/15/0064).

Auf Grund dieser Ausführungen stellen die an den Bf für das Jahr 2013 bis 2015 ergangenen Bescheidbegründungen vom 21. Und , soweit sie Anspruchszinsen betreffen, keine rechtmäßig ergangenen Bescheide und damit keine Beschwerdevorentscheidungen dar. Das Finanzamt hat gegenüber dem Bf keine rechtswirksamen Erledigungen erlassen.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 6. Auflage,Rz 6 zu § 264 und die dort zitierte Judikatur: z.B. ). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen. (Vgl. Ritz, BAO6, § 264 Rz 6, , , , RV/2100606/2020).

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Da die als Bescheidbegründung bezeichneten, aber als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigungen des Finanzamtes keine wirksamen Bescheide und damit keine Beschwerdevorentscheidungen darstellen, war der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom gemäß § 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5BAO konnte im Fall einer der erfolgten Zurückweisung von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Es ergeht der Hinweis, dass nach Aktenlage eine Festsetzung bzw. Vorschreibung von Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 dem Grund nach nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die entsprechenden Datenbanken und dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom .

Die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmsbescheide Einkommensteuer 2013 bis 2015 und Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 (Sachbescheide) ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100557.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at