Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2020, RV/7106611/2016

Haftungsbescheid, Zurückweisung wegen Verspätung, Finanzamt hat unrichtige Frist mitgeteilt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106611/2016-RS1
Entscheidend für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte ().
RV/7106611/2016-RS2
Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG; ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in Vertretung der seit in Ruhestand befindlichen Richterin in der Beschwerdesache A. C. B., Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Ditscheinergasse 2, 1030 Wien, über die Beschwerde des Haftungspflichtigen vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , FA-StNr. 06 betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde Herr A. B. (in weiterer Folge: Bf.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der D. GmbH, Wien1, im Ausmaß von € 63.248,82 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Die Haftung werde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

Umsatzsteuer 2010 von € 426,97
Umsatzsteuer 2011 von € 791,19
Umsatzsteuer 2012 von € 2.646,37
Umsatzsteuer 01/13 von € 259,83
Umsatzsteuer 07/13 von € 6.631,39
Umsatzsteuer 08/13 von € 12.694,33
Umsatzsteuer 10/13 von € 1.059,76
Umsatzsteuer 11/13 von € 3.063,16
Umsatzsteuer 12/13 von € 509,65
Umsatzsteuer 01/14 von € 1.597,69
Umsatzsteuer 02/14 von € 4.783,65
Umsatzsteuer 03/14 von € 5.520,88
Umsatzsteuer 04/14 von € 4.086,57
Umsatzsteuer 05/14 von € 1.755,83
Umsatzsteuer 06/14 von € 2.339,29
Lohnsteuer 2012 von € 534,14
Lohnsteuer 2013 von € 3.613,40
Lohnsteuer 01-08/14 von € 2.008,44
Körperschaftsteuer 10-12/13 von € 439,00
Körperschaftsteuer 01-03/14 von € 125,00
Körperschaftsteuer 07-09/14 von € 125,00
Dienstgeberbeitrag 2011 von € 326,56
Dienstgeberbeitrag 2012 von € 906,24
Dienstgeberbeitrag 2013 von € 3.116,21
Dienstgeberbeitrag 01-08/14 von € 1.621,38
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2011 von € 85,92
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 von € 235,58
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013 von € 276,99
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01-08/14 von € 144,10
Z 02/13 von € 257,22
Z 03/13 von € 50,41
Z 05/13 von € 396,62
Z 06/13 von € 275,22
Z 07/13 von € 491,84
Z 10/13 von € 52,99.

Als Begründung wurde nach § 80 BAO Folgendes ausgeführt:

"Der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Sie sind seit Datum1 Geschäftsführer der D. GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer ist festzuhalten:

Die Umsatzsteuer wurde nicht oder unzureichend gemeldet und entrichtet. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (, 0038). Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass sie verabsäumt haben, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen und durch ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit herbeiführten, welche zum Konkurs führte.

Es wurden keinerlei Beweise erbracht, die die schuldhafte Pflichtverletzung entkräften könnten. Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten:

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Es wäre ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangen, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken ().

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für andere Abgaben ist festzuhalten:

Hinsichtlich andere Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegung- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat ( u.a.).

Da sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o. a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Haftungsbescheid wurde am beim zuständigen Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist am ). Das Kuvert, auf der als Empfängeradresse Wien6, aufscheint, wurde als nicht behoben an die Behörde retourniert.

Mit Eingabe vom ersuchte der Vertreter des Haftungspflichtigen um Auskunft zu einer Forderung eines angeblichen Rückstandes von Euro 63.248,82.

Im Antwortschreiben des Finanzamtes vom wurde mitgeteilt, dass diese Forderung aufgrund des Haftungsbescheides vom (Zustellung am , zweiter Zustellversuch am und Hinterlegung) entstanden ist.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wird der Haftungsbescheid wie folgt angefochten:

"Über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde mit Beschluss des HG Wien vom Datum2 zur GZ 14 ein Insolvenzverfahren eröffnet Die geltend gemachten Umsatzsteuerrückstände für 5 und 6/2014 konnten daher vom Einschreiter als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin nicht mehr bezahlt werden, da bereits einen Insolvenzeröffungsantrag gestellt war und eine Zahlung eine anfechtbare Gläubigerbevorzugung dargestellt hätte.

Bezüglich der geltend gemachten Haftung für Umsatzsteuer 01/2013 bis 6/2014 wird ausgeführt, dass der Einschreiter auf Grund der Liquiditätsprobleme des Unternehmens sich bemüht hat, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Den Einschreiter kann daher nur insoweit eine Haftung treffen, als die Finanzbehörden gegenüber anderen Gläubigem schlechter gestellt wurde. Der Einschreiter wird mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der Behörde vorlegen. Zudem besteht keine Haftung für die Lohnabgaben 2014 soweit auch die entsprechenden Nettolöhne nicht von der Schuldnerin bezahlt werden konnten. In wie weit der Insolvenzfonds für Nettolöhne 2014 Zahlungen geleistet hat, ergibt sich aus den vom Insolvenzfonds beim Finanzamt eingereichten Lohnzetteln.

Die vorgenommenen Umsatzsteuerschätzungen für 2013 und 2014 sind zudem bei weitem überhöht. Um diese Schätzungen bekämpfen zu können beantragt der Einschreiter nachstehend die Zustellung der Grundlagenbescheide für Umsatzsteuer 2010 bis 2014.

Zudem haftet der Einschreiter nur, insofern ihn ein Verschulden an der Nichtzahlung trifft. Worauf sich dieses Verschulden gründet, bleibt im bekämpften Bescheid gänzlich unbegründet. Die Behörde wird darzulegen haben, woraus sie konkret das Verschulden des Einschreiters ableitet. Mangels entsprechender Begründung bleibt eine Ergänzung der Beschwerde vorbehalten.

Beweis für das gesamte Vorbringen:
PV des Einschreiters
Vorzulegender Gleichbehandlungsnachweis
Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Der Einschreiter stellt somit den Antrag, den erlassenen Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben."

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes 8/16/17 vom wurde die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Rechtsmittelfrist des Haftungsbescheides vom (Zustellung am , zweiter Zustellversuch am - irrtümlich angegeben - und Hinterlegung, s. Beilage) bereits abgelaufen sei. Als Zustelladresse ist trotz Zustellvollmacht des Vertreters die Adresse des Beschwerdeführers angegeben.

Mit Eingabe vom wurde dagegen ein Vorlageantrag eingebracht und unter Hinweis auf die Beschwerde vorgebracht, dass dem Einschreiter der Haftungsbescheid erst am zugestellt worden sei. In einem wurde ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des § 108 BAO.

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 108 BAO (Fristen) lautet:

Abs. 1: Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

Abs. 2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Abs. 3: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 4: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerdefrist beginnt nach § 109 BAO mit dem Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (somit bei schriftlichen Bescheiden mit dem Tag der Zustellung (§ 97 Abs. 1 BAO).

§ 17 Abs. 1 ZustG: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 2 ZustG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17 Abs. 3 ZustG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Wie dem Rückscheinbrief zu entnehmen ist, wurde das Schriftstück am beim zuständigen Postamt hinterlegt. Gemäß § 21 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 ZustG hat die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung.

§ 17 Abs. 4 ZustG: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zur Verspätung:

Beschwerden und Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden (Ritz, BAO6, § 260, Tz 21).

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; ).

Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. [… ] Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. ; ; ).

Im Vorlageantrag wird lediglich vorgebracht, dass "dem Einschreiter der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid erst am zugestellt wurde" (wobei laut hier nicht zu behandelndem Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet wird, den "gelben Zettel" nicht erhalten zu haben).

Entscheidend für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte ().

Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG; ). Für das Bundesfinanzgericht gibt es keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Es wurden keine ausreichenden Sachverhaltsbehauptungen, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, aufgestellt. Auch wurde nicht bestritten, dass der Bf. allenfalls wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es nicht im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes liegt, Fristen zu Gunsten oder gegen eine Person zu gewähren. Die Beachtung von verfahrensrechtlichen Fristen ist in allen Fällen objektiv wahrzunehmen und trifft alle Personen, auf die die Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, gesetzeskonform gleich. Eine unrichtige Mitteilung des Zustelldatums durch das Finanzamt bewirkt keine Änderung der gesetzlich normierten Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO.

Die für die Einbringung einer Beschwerde normierte Monatsfrist ist demnach am abgelaufen, sodass die erst am eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Da zusammengefasst ein Zustellmangel liegt nicht vorliegt, die Beschwerde somit nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Bundesfinanzgericht im Fall der verspäteten Einbringung einer Beschwerde verwehrt ist, auf inhaltliches Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein en Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösenden Rechtsfragen sind durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt, sodass eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Frist
Verspätung
Zurückweisung
Zustellung
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106611.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at