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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2020, RV/7100645/2015

Säumniszuschlag, weil ein umgebuchtes Guthaben zur Abdeckung der fälligen Abgaben zuvor überrechnet wurde, worüber die Bf. Kenntnis hatte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100645/2015-RS2
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich ().
RV/7100645/2015-RS3
Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Die Umbuchung (Überrechnung) nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO hat gegebenenfalls zwingend zu erfolgen (Stoll, BAO, 2308; Hinweis Ritz, BAO-Kommentar6, Tz 3 f zu § 215 BAO; ; ).
Folgerechtssätze
RV/7100645/2015-RS1
wie RV/7104450/2017-RS1
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (hier von der Bf. selbst gemeldete) Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Abgabe richtig selbst berechnet wurde (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch Treufinanz Steuerberatung Wirtschaftstreuhand GmbH., Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zur Steuernummer 10-012/8743 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom wurde über Frau Bf. (kurz: Bf.) von den Gebühren (Bestandsverträge) Journale 07/2014 von EUR 2.701,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind EUR 54,02, mit der Begründung festgesetzt, dass die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgereicht eingebrachten Beschwerde vom führt die Bf. aus, dass für diese Gebühr Treuhandgeld von EUR 3.500,00 am umgebucht worden sei (s. BMTLG 9/2013), es seien ihres Wissens nach nicht gerechtfertigte Umbuchungen von insgesamt EUR 4.490,19 erfolgt, die ausschließlich für Gebühren gewidmet seien und worden seien.

Die Zahlung sei also mehr als zeitgerecht erfolgt, auch für die Gebühren 7/2014.

Es werde höflichst und ausdrücklich um gewidmete Verwendung ersucht!! Nochmals, es handle sich um Geld der Mieter, um Treuhandgeld, eine andere Verwendung sei nicht möglich!! Bitte diese Gelder nicht veruntreuen!!!

Es werde daher um Aufhebung der o.a. Bescheide ersucht und um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO und um zweckgewidmete Verwendung von übertragenen Geldern auf dem Konto 10-***BF1StNr1***.

In eventu werde die mündliche Verhandlung bei der Berufungsbehörde 2. Instanz beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und als Begründung Folgendes ausgeführt:

"Die Selbstberechnung der Gebühren für den Zeitraum 07/2014 war am fällig. Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist ein bestehendes Guthaben zur Tilgung von fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtiger bei derselben oder bei einer anderen Abgabenbehörde hat. Im gegenständlichen Fall wurde das Guthaben von EUR 3.114,19 mit von StNr. 10-***BF1StNr1*** (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) auf StNr. 08 (Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf) überrechnet, um fällige Abgabenrückstände zu tilgen. Da aus diesem Grund zum Fälligkeitstag der Gebühren 07/2014 kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand, besteht der Säumniszuschlag zu Recht und Ihrem Antrag musste der Erfolg versagt werden."

Im Vorlageantrag vom beantragte die Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung:

"Es ist unerklärlich wie es zugelassen werden konnte gewidmete Treuhandgelder von Mietern zweckentfremdet zu pfänden. Es wird ausdrücklich auf die Beilagen Schreiben vom 7.5., 3.7. und verwiesen und die PV von allen involvierten Beamten beantragt.

Es ist hinreichend bekannt, dass auf dem Gebührenkonto ausschließlich die Treuhandgelder rechtzeitig für die zu erwartenden Gebühren überwiesen wurden und sonst nichts anderes und dass diese Gelder ausschließlich diesem Zweck zuzuführen sind. Eine Pfändung ist absolut unzulässig und bis dato nicht refundiert worden.

Weitere Beweise und Anträge ausdrücklich vorbehalten."

In der mündlichen Verhandlung vom wurde vereinbart, zunächst das Rechtsmittelverfahren betreffend Rückabwicklung des Überrechnungsantrages beim FA 08 abzuwarten und bis dorthin das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu vertagen."

In der Beantwortung vom teilte die Bf. mit, dass "das Rechtsmittelverfahren betreffend Rückabwicklung des Überrechnungsantrages m.W. nach beim FA 08 bis dato nicht abgeschlossen ist, sodass nach wie vor der beantragte Unterbrechungsgrund vorliegt."

Bis dato ist von der Bf. keine weitere Information zu dem von ihr angegebenen Unterbrechungsgrund übermittelt worden.

Nachdem nunmehr auch in der mündlichen Verhandlung vom - nach zwischenzeitig immerhin mehr als fünf Jahren - nach wie vor keine weiteren zweckdienlichen Informationen zum Vertagungsgrund mitgeteilt wurden, erscheint ein weiteres Zuwarten nicht sinnvoll, sodass in der Sache zu entscheiden war.

In der mündlichen Verhandlung vom wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen, speziell, dass ihrer Ansicht nach von Mietern bezahlte Treuhandgelder vom Finanzamt widerrechtlich gepfändet wurden und sie zudem für die Guthaben keine Verzinsung erhalten habe. Man kann doch nicht Treuhandgelder zweckwidrig verwenden, wenn bekannt ist, dass es sich um Gelder der Mieter handelt. Diese Praxis habe jahrelang klaglos funktioniert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 214 Abs. 4 BAO: Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie
a) Abgabenschuldigkeiten oder
b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche
betreffen.
Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 GebG hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren anstelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Das Finanzamt hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen.

§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG: Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 3 GebG: Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.

Zur Säumnis:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (vgl unter anderem ; ; , und , sowie Ritz, BAO4, § 217, Rz 2 ff und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 217 E 7ff, insbesondere 22 ff).

Laut Darstellung der Bf. hat sie für diese Gebühr 7/2014 Treuhandgeld von EUR 3.500,00 am umgebucht, was aus einer Buchungsmitteilung 9/2013 zu ersehen wäre.

Wie schon die belangte Behörde richtig ausgeführt hat wurde im gegenständlichen Fall das Guthaben von EUR 3.114,19 mit von StNr. 10-***BF1StNr1*** (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) auf StNr. 08 (Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf) überrechnet, um fällige Abgabenrückstände zu tilgen, sodass zum Fälligkeitstag der Gebühren 07/2014 kein entsprechendes Guthaben auf dem Abgabenkonto mehr bestand.

Die Tatsache der Überrechnung wurde der Bf. auch mit eigener Buchungsmitteilung mitgeteilt, sodass sie davon Kenntnis hatte, dass die Gebühren 07/2014 nicht mehr am Abgabenkonto als Guthaben - wie dies nach der erfolgten Umbuchung der Fall sein sollte - aufscheinen.

Soweit die Bf. dagegen einwendet, "Es ist unerklärlich wie es zugelassen werden konnte gewidmete Treuhandgelder von Mietern zweckentfremdet zu pfänden. Es wird ausdrücklich auf die Beilagen Schreiben vom 7.5., 3.7. und verwiesen und die PV von allen involvierten Beamten beantragt. Es seien ihres Wissens nach nicht gerechtfertigte Umbuchungen von insgesamt EUR 4.490,19 erfolgt" ist festzuhalten, dass objektiv betrachtet die Voraussetzungen gemäß § 215 Abs. 2 BAO vorgelegen sind, sodass das vorhandene Guthaben überrechnet werden konnte.

Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Die Umbuchung (Überrechnung) nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO hat gegebenenfalls zwingend zu erfolgen (Stoll, BAO, 2308; Hinweis Ritz, BAO-Kommentar6, Tz 3 f zu § 215 BAO; ; ).

Aus formaler Sicht ist die von der Bf. ohne Verrechnungsweisung gemeldete und lange vor Fälligkeit entrichtete Abgabenschuldigkeit zum Fälligkeitstag - aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Überrechnung - nicht entrichtet worden.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind dabei die durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht der Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. ).

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (). Dass eine Überrechnung erfolgt ist, wurde der Bf. vom Finanzamt mit Buchungsmitteilung mitgeteilt, sodass sie darüber informiert war, dass sie gefordert gewesen wäre, die nun noch nicht entrichteten Gebühren vor Fälligkeit - wenn auch aus ihrer Warte formal gesehen nochmals - zu entrichten, um Säumnisfolgen abzuwenden. Das ist jedoch nicht erfolgt, da die Bf. die Meinung vertritt, dass die Überrechnung - obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren - nicht erfolgen hätte dürfen.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (hier von der Bf. selbst gemeldete) Abgabenschuldigkeit (z.B. ; vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 4, mwN; ; ).

Wird eine Abgabe - gleichgültig, ob es sich um eine im Veranlagungsweg (mit Abgabenbescheid) festgesetzte Abgabe oder um eine Selbstbemessungsabgabe handelt - nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages die Säumniszuschlagspflicht ein (Stoll, BAO-Kommentar Band 3, 2319).

Verfahrensgegenständlich gibt es kein Vorbringen, dass der Zahlungsverpflichtung für die Gebühr 7/2014 vor Fälligkeit - nach erfolgter Überrechnung - nachgekommen worden wäre, sondern lediglich Einwendungen gegen die angeblich von der Abgabenbehörde irrtümlich vorgenommene Überrechnung. Eine entsprechende Verrechnungsweisung für ein lange vor Fälligkeit überrechnetes Guthaben der Wohnungseigentümergemeinschaft von wem auch immer ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht vorgelegt.

Die Systematik des Säumniszuschlages geht allein von der Entrichtung der Abgaben zum Fälligkeitstag aus. Weshalb am Abgabenkonto kein Guthaben zur Abdeckung der Abgaben vorhanden war, ist für die Festsetzung eines Säumniszuschlages unbeachtlich.

Soweit eingewendet wird, es hätte sich um Treuhandgelder gehandelt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im September 2013 von der Bf. (vom Finanzamt antragsgemäß) umgebuchten Geld nicht um die allenfalls treuhänderisch vereinnahmten Mietvertragsgebühren 07/2014 handeln konnte, da die entsprechende Selbstberechnung der Gebühren - wie sich aus der vom Finanzamt in der Verhandlung vorgelegten - Ermittlung der Gebühren 07/2014ergibt, erst zwischen und erfolgt ist, zumal die Mietverträge auch im Zeitraum bis abgeschlossen wurden. Damit kann es sich bei dem Betrag von € 3.500,00, der aufgrund des von der Bf. am zur Steuernummer 07 gestellten Umbuchungsantrages auf die Steuernummer 10-***BF1StNr1*** umgebucht wurde, nicht schon um die behaupteten Treuhandgelder für 07/2014 gehandelt haben. Die entsprechenden Verträge hat es zum Zeitpunkt des Umbuchungsantrages im September 2013 noch nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass Mieter eine Mietvertragsgebühr schon so lange vor Unterzeichnung des Mietvertrages an die Vermieterin entrichtet hätten.

Da die Festsetzung eines Säumniszuschlages somit allein eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer Abgabenschuld spätestens am Fälligkeitstag ist, die Gebühr 7/2014 in Höhe von EUR 2.701,00 objektiv gesehen bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde, war gesetzeskonform ein Säumniszuschlag festzusetzen gewesen.

Darüber hinaus von der Bf. angesprochene andere Rechtsfragen waren nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Säumniszuschläge zu klären.

Die im Vorlageantrag beantragte Einvernahme von allen involvierten Beamten ist insoweit entbehrlich, weil sich der Sachverhalt aus dem gesamten Abgabenakt klären ließ.

Abschließend ist festzuhalten, dass ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht gestellt wurde und daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein konnte.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen zum Säumniszuschlag und zur Überrechnung sind in der Judikatur einhellig geregelt, sodass keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

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