TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2020, RV/7103371/2020

Parteiengehör bei Schlussbesprechung, Rechtsanwalt als ausgewiesener Vertreter, Rechtsanwalt als Zustellbevollmächtigter

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7103371/2020-RS1
Mit Beschwerde sind nur die Sprüche oder Spruchteile von Bescheiden anfechtbar, da nur die Bescheidsprüche rechtkraftfähig sind.
RV/7103371/2020-RS2
Rechtsanwälte sind nur dann zur Schlussbesprechung vorzuladen, wenn sie sich vor der Schlussbesprechung auf eine die Schlussbesprechung betreffende Vertretungsvollmacht berufen oder eine derartige Vertretungsvollmacht schriftlich bekannt geben.
RV/7103371/2020-RS3
Bescheide sind nicht an Rechtsanwälte zuzustellen, wenn sie vor Bescheiderlassung nicht bekannt geben haben, dass sie in allen Abgabenangelegenheiten zustellbevollmächtigt sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt ****, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , zugestellt am , betreffend Verfahrenswiederaufnahme Umsatzsteuer 2014, Verfahrenswiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2014, Umsatzsteuer 2014, Einkommensteuer 2013 bis 2016 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2016 beschlossen und entschieden:

I. Die Beschwerden werden insoweit als nicht zulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bescheidbegründungen richten.

II. Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Bescheidsprüche richten. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Am nahm das Finanzamt das Umsatzsteuerverfahren 2014 und die Einkommensteuerverfahren 2013 und 2014 wieder auf, begründete die Verfahrenswiederaufnahmen mit dem Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung, verwies auf den Außenprüfungsbericht und erließ den prüfungskonformen Umsatzsteuerbescheid 2014 und die auch prüfungskonformen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016.

Für die Jahre 2013 bis 2016 wurden Anspruchszinsenbescheide erlassen. Die aus Anspruchszinsen stammenden Abgabenschulden betrugen EUR 660,14 (2013), EUR 566,28 (2014), EUR 237,06 (2015) und EUR 641,21 (2016).

Alle Bescheide wurden am zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden vom Beschwerdeführer (Bf.) mit den Beschwerden vom angefochten.

2. In den Beschwerden vom berief sich der Rechtsanwalt des Bf. auf eine ihm erteilte Vollmacht und brachte im Wesentlichen vor:

2.1. Ad Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Umsatzsteuer 2014 und die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2013 bis 2014 vom :

Die Bescheide seien nicht begründet oder mangelhaft begründet. Der gesamte Prüfungsbericht entspreche nicht den Tatsachen. Warum und wie § 20 EStG 1988 idgF angewendet worden sei, werde nicht begründet. Der Bf. sei nicht zur Frage der Verfahrenswiederaufnahmen gehört worden und er habe sich dazu nicht äußern können. Er beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben.

2.2. Ad Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 und die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 vom :

Warum Abgaben nachgefordert werden, werde nicht nachvollziehbar begründet, da nur auf ein Aktdokument verwiesen werde. Der Bf. werde von einem Rechtsanwalt vertreten, weshalb das Finanzamt die Bescheide nicht an den Bf. hätte zustellen dürfen. Die Bescheide seien aufzuheben oder neu an den Rechtsanwalt zuzustellen. Am habe das Finanzamt nicht nur Ordner zurückgegeben, sondern habe eine Schlussbesprechung durchgeführt. Der Bf. habe das Protokoll nicht unterschrieben, da er wegen einer unrichtigen Auskunft des Finanzamtes unvorbereitet und nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Der Bf. werde von einem Rechtsanwalt und seiner Buchhalterin vertreten, beide hätte das Finanzamt zur Schlussbesprechung vorladen müssen. Der Bf. beantragte, die Bescheide wegen verletzter Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben.

2.3. Ad Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2016 vom :

Anspruchszinsen seien nicht zu entrichten. Der Bf. beantragte, die Bescheide ersatzlos aufzuheben.

3. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Verfahrenswiederaufnahme Umsatzsteuer 2014, Verfahrenswiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2014, Umsatzsteuer 2014, Einkommensteuer 2013 bis 2016 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 bis 2016 abgewiesen. Begründend führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass auf den Prüfungsbericht zu verweisen, zulässig sei, dass der Bf. seinem Rechtsanwalt eine Vollmacht für ein anderes, jetzt rechtskräftig abgeschlossenes, Beschwerdeverfahren erteilt habe und dass er seiner Buchhalterin keine Vollmacht erteilt habe.

Alle Beschwerdevorentscheidungen wurden am zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurden mit den Vorlageanträgen vom angefochten.

4. In jedem Vorlageantrag vom berief sich der Rechtsanwalt des Bf. auf eine ihm erteilte Vollmacht und brachte ergänzend vor: "Der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung ist schlicht unrichtig, es erübrigt sich, darauf näher einzugehen".

5. Aus den Verwaltungsakten:

5.1. Laut Niederschrift vom wurde der Bf. bereits während der Außenprüfung von der Außenprüferin befragt; damals war seine Buchhalterin anwesend.

5.2. Laut Niederschrift vom war der Bf. bei der Schlussbesprechung anwesend. Diese Niederschrift enthielt alle bei der Außenprüfung getroffenen und den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Feststellungen. Die Außenprüferin legte dem Bf. die Niederschrift über die Schlussbesprechung vor. Der Bf. weigerte sich, die Niederschrift zu unterschreiben.

5.3. Der Bf. legte dem Finanzamt eine seinem Rechtsanwalt für die Außenprüfung des Zeitraumes 04/2013-09/2013 und den Termin erteilte Vollmacht vor.

5.4. Der Bf. legte dem Finanzamt keine seiner Buchhalterin erteilte zivilrechtliche Vertretungsvollmacht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

A. Alle Vorlageanträge sind frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb gelten die Beschwerden als unerledigt. Da alle Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht sind, ist über die Beschwerden "in der Sache" zu entscheiden.

B. Beschwerdepunkt/e

Der Bf. behauptet, die Verfahrenswiederaufnahmebescheide seien nicht oder mangelhaft begründet, der Außenprüfungsbericht sei unrichtig, er hätte vor den Verfahrenswiederaufnahmen gehört werden müssen, das Finanzamt hätte den Rechtsanwalt und die Buchhalterin zur Schlussbesprechung vorladen müssen, die angefochtenen Bescheide hätten an den Rechtsanwalt des Bf. zugestellt werden müssen (weshalb sie nicht rechtsgültig an den Bf. zugestellt seien) und dass Anspruchszinsen nicht zu entrichten seien. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen verletzter Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben.

C. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Der Entscheidung wird folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde gelegt: 1. Die Verfahrenswiederaufnahmen sind mit dem Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO in der in den Streitjahren geltenden Fassung und dem Außenprüfungsbericht begründet worden. 2. Der Bf. ist bei der Schlussbesprechung vom anwesend gewesen und die Außenprüferin hat ihm die Niederschrift über die Schlussbesprechung vorgelegt. Der Bf. hat sich geweigert, die Niederschrift zu unterschreiben. 3. Der Bf. hat dem Finanzamt eine seinem Rechtsanwalt für die Außenprüfung des Zeitraumes 04/2013-09/2013 und den Termin erteilte Vollmacht vorgelegt. 4. Der Bf. hat dem Finanzamt keine seiner Buchhalterin erteilte zivilrechtliche Vertretungsvollmacht vorgelegt.

Ad nicht oder mangelhaft begründete Verfahrenswiederaufnahmebescheide:

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Verfahrenswiederaufnahmebescheide seien nicht oder mangelhaft begründet, hat der Bf. nicht die Bescheidsprüche, sondern die Bescheidbegründungen angefochten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in 2183, 2184/75 und Folgejudikate, sind nur die Sprüche oder Spruchteile von Bescheiden mit Beschwerde anfechtbar, da nur die Bescheidsprüche rechtkraftfähig sind.

Alle Beschwerden sind daher gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung - BAO idgF insoweit als nicht zulässig zurückzuweisen, als sie sich gegen die Bescheidbegründungen richten und werden mit dieser Entscheidung gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückgewiesen.

Ad Parteiengehör vor den Verfahrenswiederaufnahmen:

Gemäß § 115 Abs 2 BAO idgF ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Recht und Pflichten zu geben.

Wie der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu entnehmen ist, hat der Bf. an der Schlussbesprechung teilgenommen und die Außenprüferin hat ihm damals alle bei der Außenprüfung getroffenen (danach und den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen) zur Kenntnis gebracht. Der Bf. hat daher gewusst, dass geänderte Abgabenbescheide erlassen werden und wie sie sich von allenfalls bereits erlassenen Erstbescheiden unterscheiden, bevor diese Bescheide erlassen worden sind, weshalb Parteiengehör schon aus diesem Grund nicht verletzt worden ist. Da der Bf. bei der Schlussbesprechung anwesend gewesen ist, hätte er sich auch zu allen Prüfungsfeststellungen äußern können. Dass er dies nicht getan hat, bewirkt nicht verletztes Parteiengehör. Wird eine Niederschrift über die Schlussbesprechung (wie hier geschehen) nicht vom anwesenden Bf. unterschrieben, bewirkt dies nicht verletztes Parteiengehör, da auch nicht unterschriebene Niederschriften als Entscheidungsgrundlage von Bescheiden verwendet werden dürfen. Das Beschwerdebegehren, die Bescheide wegen verletztem Parteiengehör ersatzlos aufzuheben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Ad nicht zur Schlussbesprechung vorgeladener Rechtsanwalt und nicht zur Schlussbesprechung vorgeladene Buchhalterin:

Gemäß § 149 Abs 1 (2. Satz) BAO idgF sind zur Schlussbesprechung auch die bei der Abgabenbehörde ausgewiesenen Vertreter vorzuladen.

Ein Rechtsanwalt ist ein "ausgewiesener Vertreter" im Sinne des § 149 Abs 1 (2. Satz) BAO idgF, wen er sich darauf beruft, bevollmächtigt zu sein und er tut dies beispielsweise, wenn er auf einer Eingabe "Vollmacht erteilt" vermerkt (). Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine ihm erteilte Vollmacht, muss er dennoch den Umfang der ihm erteilten Vertretungsvollmacht angeben (), obwohl gemäß § 8 Abs 1 (letzter Satz) Rechtsanwaltsordnung - RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt (, AnwBl 1994, 812; , 94/15/0110, AnwBl 1995, 445; , 95/13/0212, ÖStZB 1998, 486; , 2001/13/0231).

Wie bereits ausgeführt hat der Bf. eine seinem Rechtsanwalt für die Außenprüfung des Zeitraumes 04/2013-09/2013 und den Termin erteilte Vollmacht vorgelegt. Diese Vollmacht gilt daher ausschließlich für die Außenprüfung des Zeitraumes 04/2013-09/2013 und für den Termin .

Die Schlussbesprechung der Außenprüfung, deren Ergebnis den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, hat jedoch nicht am sondern am stattgefunden. Vor dem hat sich der Rechtsanwalt des Bf. weder auf eine für die Schlussbesprechung geltende Vollmacht berufen noch hat er eine derartige Vollmacht schriftlich bekannt gegeben. Deshalb wird das Parteiengehör nicht dadurch verletzt, dass das Finanzamt den Rechtsanwalt nicht zur Schlussbesprechung vorgeladen hat.

Eine Buchhalterin ist keine berufsmäßige Parteienvertreterin, weshalb der Bf. eine zivilrechtliche Vollmacht hätte ausstellen müssen, wenn er will, dass sie ihn vertritt und er hätte diese Vollmacht vor der Schlussbesprechung dem Finanzamt vorlegen müssen, wenn er will, dass sie vom Finanzamt zur Schlussbesprechung vorgeladen wird. Da dies nicht geschehen ist, wird das Parteiengehör nicht dadurch verletzt, dass das Finanzamt die Buchhalterin des Bf. nicht zur Schlussbesprechung vorgeladen hat.

Das Beschwerdebegehren, die Bescheide wegen Nichtvorladens des Rechtsanwaltes und der Buchhalterin zur Schlussbesprechung ersatzlos aufzuheben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Ad nicht an den Rechtsanwalt zugestellte Bescheide:

Gemäß § 103 Abs 2 lit a BAO idgF ist eine Zustellungsbevollmächtigung gegenüber den Abgabenbehörden unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.

Zustellvollmachten von berufsmäßigen Parteienvertretern müssen deshalb auch dann alle Abgabenangelegenheiten umfassen, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter ein Rechtsanwalt ist.

Bevor das Finanzamt die jetzt angefochtenen Bescheide erlassen hat, hat sich der Rechtsanwalt des Bf. auf eine, alle Abgabenangelegenheiten des Bf. umfassende, Zustellvollmacht weder berufen noch hat er eine derartige Vollmacht vorgelegt. Alle angefochtenen Bescheide sind daher rechtsgültig an den Bf. zugestellt worden. Das Beschwerdebegehren, die Bescheide als nicht rechtsgültig zugestellt ersatzlos aufzuheben oder neu an den Rechtsanwalt zuzustellen, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

Ad Anspruchszinsen:

Gemäß § 205 Abs 1 BAO idgF sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ohne Anzahlungen nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Wie den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen ist, hat das Finanzamt nachgeforderte Abgaben verwendet, um die Anspruchszinsen zu berechnen. Die Anspruchszinsen sind daher gesetzeskonform festgesetzt worden. Das Beschwerdebegehren, die Anspruchszinsenbescheide ersatzlos aufzuheben, ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.

D. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten: Die Rechtsfrage, ob Bescheidbegründungen anfechtbar sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in 2183, 2184/75, beantwortet und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen. Die Fragen, ob das Parteiengehör bei der Schlussbesprechung verletzt worden ist und wer "ausgewiesener Vertreter" ist, sind primär Sachfragen, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (). Die Rechtsfrage, ob eine Zustellbevollmächtigung rechtswirksam oder unwirksam ist, beantwortet der Gesetzgeber in § 103 Abs 2 lit a BAO idgF. Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Anspruchszinsen festgesetzt werden dürfen, beantwortet der Gesetzgeber in § 205 BAO idgF.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 149 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103371.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at