Gebührenpflicht eines Wiederaufnahmeantrages an ein Landesverwaltungsgericht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung***1***, ***2***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Vorlagebericht vom legte das ***FA*** die Beschwerde mit folgender Sachverhaltsdarstellung zur Entscheidung vor:
"Sachverhalt:
Mit Email vom stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und einen Wiederaufnahmeantrag an das LvWG ***3***. Das Landesverwaltungsgericht ***3*** nahm zum Antrag des ***Bf1*** auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens vom einen Befund auf, da die Gebühr nicht entrichtet wurde. Dieser Befund wurde h.a. zu ***4*** aufgenommen und der Bescheid über die nicht entrichtete Gebühr in Höhe von € 60,- und die Gebührenerhöhung von €30,- am erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte ***5*** am Beschwerde per E-Mail an den Corona-Postkorb und am selben Tag mit E-Fax ein. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen (der elektronische Bescheidversand erfolgte am ). Am brachte ***5*** den BFG-Vorlageantrag per E-Fax ein und führte aus, dass es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes gewesen wäre, im Rahmen seiner Manuduktionspflicht Rechtsbelehrung über die Gebührenpflicht zu erteilen. In einem ergänzenden Schreiben vom machte der Bf. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Willkür) durch die Verordnung geltend.
Beweismittel: ***6***"
Das Finanzamt nahm dazu wie folgt Stellung:
"Die Manuduktionspflicht im AVG der konkreten Behörde bezieht sich nur auf das bei ihr anhängige oder anhängig zumachende Verfahren und nicht auf die Gebührenpflicht. Das Gebührengesetz enthält keine Manuduktionspflicht. Auch hätte eine Verletzung dieser Manuduktionspflicht keine Auswirkung auf die Gebührenpflicht der Eingabe. Soweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, ist darauf zu verweisen, dass es Aufgabe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist, die vom Gesetzgeber normierte Gebührenbestimmung anzuwenden, nicht jedoch deren Verfassungskonformität zu prüfen. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden.
Vollständigkeitshalber wird jedoch wie folgt ausgeführt: Das gegenständliche Verfahren betrifft die Beschwerdegebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBI. Nr. 387 v. ).
Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG idF BGBl. I Nr. 105/2014. Demzufolge ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, so wie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln. Auf Grund dieser Verordnung iVm dem Gebührengesetz 1957 unterliegen Eingaben und Beilagen an ein Verwaltungsgericht eines Landes, im gegenständlichen Fall das LVwG - gem.§ 2 Abs.1 BuLVwG-EGebV der Gebühr von 30 €.
Gegen § 14 TP 6 GebG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH Slg 5313/1966 und vom , B 448/77).
Die Regelung des Gebührengesetzes, derzufolge alle Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises einer Eingabengebühr unterworfen sind, wenn nicht eine Gebührenbefreiung (wie zB die gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG 1957 oder die gemäß § 39 Abs 5 MRG) Anwendung findet, erscheint durchaus sachlich ().
Der Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 Abs 3 EMRK kann in keinen Zusammenhang mit der Frage der Vergebührung eines Antrages gebracht werden ().
Es mag unbefriedigend sein, wenn der einen fehlerhaften behördlichen Akt (mit Erfolg) Bekämpfende nicht nur die ihm selbst aufgelaufenen Kosten zu tragen hat, sondern auch die aus Anlass des Rechtsmittels eigens entrichteten Gebühren nicht ersetzt erhält. Die Bundesverfassung verbietet es jedoch dem Gesetzgeber nicht, für die Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit durch Privatpersonen Gebühren zu erheben und die Gebührenpflicht bereits an die Eingabe zu knüpfen (; vgl auch RV/0005-G/09).
Es kann keine Rede sein, dass auf dem Gebiet des § 14 TP 6 GebG Gleiches ungleich behandelt worden wäre. Die Vorschrift über die Gebührenpflicht von Eingaben hat mit den Vorschriften der Bundesabgabenordnung keinen Zusammenhang ().
Da es sich bei den Gebühren nach der BuLVwG-EGebV um Eingabengebühren handelt sind die Aussagen des Verfassungsgerichthofes auch auf die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zutreffend. Es bestehen daher keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken.
Das Finanzamt beantragt, daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt:
"Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwGEGebV), lauten folgendermaßen:
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
Im gegenständlichen Fall wurde die Pauschalgebühr von 60 Euro (§ 2 Abs. 1 der VO) für den Antrag auf Wiederaufnahme und Verfügung der Wiederaufnahme unbestrittenermaßen nicht entrichtet, weshalb die Gebühr nach einer Befundaufnahme zu Recht bescheidmäßig festzusetzen war.
Eine Zahlung im Jänner 2019 auf ein Konto des BMVIT lange vor dem Entstehen der Gebührenschuld im Jänner 2020 stellt keinesfalls eine Entrichtung einer Gebühr für einen Antrag auf Wiederaufnahme an das LVwG dar, zumal die BuLVwG-EGebV eine Entrichtung auf ein Konto des FAGVG vorsieht.
Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Gebühren rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des FAGVG entrichtet worden wären.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.
Ist ein Steuerpflichtiger von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen und bewirkt dies einen Liquiditätsengpass, der einen Notstand darstellt, kann der Steuerpflichtige beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren (§ 212 Abs. 1 BAO). Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Dieser Antrag kann via FinanzOnline oder an den Postkorb corona@bmf.gv.at eingebracht werden."
Im dagegen gerichteten Vorlageantrag wurden keine weiteren sachlichen Argumente vorgebracht.
Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, ***7***.
Rechtslage und Erwägungen
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab , wird die bisher schon für Eingaben (samt Beilagen) an das Bundesverwaltungsgericht geltende Pauschalgebühr auch für derartige Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt; überdies werden einige Neuregelungen getroffen (vgl. hie zu auch BMF-010206/0002-VI/5/2015 vom ).
Die Verordnung lautet:
"Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft."
Daraus folgt, dass auf Grund der, in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 enthaltenen Verordnungsermächtigung obige Eingabengebührenverordnung ergangen ist, wonach u. a. Beschwerden an die Landesverwaltungsgerichte gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie die rechtlichen Ausführungen im o.a. Vorlagebericht verwiesen.
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
IV. Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zB ).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104206.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at