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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.10.2020, RV/2101109/2020

Rechtsmittelverfahren: Unzulässigkeit einer Vorlageerinnerung im Fall der Nichtvorlage der Bescheidbeschwerde an das BFG innerhalb von drei Monaten trotz beantragten Unterbleibens der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 BAO)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101109/2020-RS1
Wie der Bestimmung des § 264 Abs. 6 BAO zu entnehmen ist, ist eine Vorlageerinnerung nur in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (nicht aber im Fall des § 262 Abs. 2 BAO) zulässig, weshalb eine Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Vorlageerinnerung der ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Hedwig Weber, Ausseer Straße 32, 8940 Liezen, vom zur Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Sicherstellung gemäß § 232 BAO beschlossen:

Die Vorlageerinnerung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt im Vorlageerinnerungsschreiben vor, es sei am eine Beschwerde gegen den Bescheid Sicherstellungsauftrag vom eingebracht worden. Es sei in dieser Beschwerde der Antrag gestellt worden, gemäß § 262 Abs. 2 BAO keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. Diese Vorlage sei seither nicht passiert, sodass eine Vorlageerinnerung eingebracht werden könne.

Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten (§ 264 Abs. 6 BAO).

Wie der Bestimmung des § 264 Abs. 6 BAO zu entnehmen ist, ist eine Vorlageerinnerung nur in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (nicht aber im Fall des § 262 Abs. 2 BAO) zulässig, weshalb die Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen war.

Da die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt hat, hat sie über diese Beschwerde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Beschwerdeführerin wird daher unbesehen des Umstands, dass sie steuerlich vertreten ist, auf das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) hingewiesen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101109.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at