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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2020, RV/7400086/2018

Bemessungsverjährung Grundsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom betreffend Grundsteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall alleine die Frage, ob der Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2012 im Jahr 2018 Verjährung entgegenstand.

Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien die Grundsteuer für das Jahr 2012 für die betreffende Liegenschaft fest. Begründend wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass diese Festsetzung auf dem vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern mit Bescheid vom festgestellten Einheitswert und Grundsteuermessbetrag beruhe. Dieser Bescheid gelte auch für die Folgejahre bis zur Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides.

Der Beschwerdeführer (Bf) erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Der Magistrat wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Magistrat an den vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag gebunden sei. Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und werde durch jede zur Geltendmachung des Abgabenspruches nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Aufgrund der Erlassung des Einheitswertbescheides im Jahr 2017 sei die Verjährung nicht eingetreten.

Der Bf stellte den Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Wie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt worden sei, trete die Verjährung nach fünf Jahren ein, weshalb die Grundsteuer maximal für die Jahre 2013 bis 2017 nachgefordert werden könne. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, weil die Behörde wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung ihre sachliche Zuständigkeit verloren habe. Er beantrage daher die Aufhebung der Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2012.

Der Magistrat legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bescheid betreffend Feststellung des Einheitswertes zum und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wurde vom Finanzamt am erlassen und wirksam zugestellt.

Dieser Bescheid wurde als Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer für 2012 herangezogen.

Der Bescheid betreffend die Grundsteuer ab wurde am erlassen.

Gegen die Höhe des Grundsteuerbescheides wurden keine Einwendungen erhoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht durfte daher diesen Sachverhalt als erwiesen annehmen.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 28b Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) unterliegt das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Gemäß § 28b Abs 2 GrStG 1955 1955 beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.

Die Verjährung beginnt nach § 28b Abs 3 GrStG 1955 mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 28b Abs 4 GrStG 1955).

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 28a GrStG 1955 mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

Im vorliegenden Fall ist die Grundsteuer für das Jahr 2012 Gegenstand des Rechtstreites. Wie den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden kann, ist der Abgabenanspruch für die Grundsteuer 2012 mit Beginn des Kalenderjahres 2012 entstanden. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen, weil in diesem Jahr der Abgabenanspruch betreffend die Grundsteuer 2012 entstanden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 28b Abs 2 GrStG 1955) und endete somit mit Ablauf des Jahres 2017.

Da im Jahr 2017, noch vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist, durch die Erlassung des Einheitswertbescheides, mit dem auch der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wurde, eine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt wurde, wurde der Lauf der Verjährung im Jahr 2017 unterbrochen. Der Einheitswertbescheid ist eine taugliche Unterbrechungshandlung, die den neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist bewirkte.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, begann nach der dargestellten Rechtslage die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie begann somit mit Ablauf des Jahres 2017 neu zu laufen und endete damit mit Ablauf des Jahres 2022.

Die in Streit stehende Abgabenvorschreibung an Grundsteuer für das Jahr 2012 vom erfolgte somit noch innerhalb der noch bis 2022 offenen Verjährungsfrist und erweist sich damit als rechtzeitig und rechtmäßig.

Für die eingangs gestellte Rechtsfrage ergibt sich daher, dass der Abgabenvorschreibung vom hinsichtlich Grundsteuer 2012 die Bemessungsverjährung nicht entgegenstand und die sachliche Zuständigkeit der Behörde gegeben war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ergab sich die Beantwortung der Rechtsfrage der Bemessungsverjährung bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400086.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at