Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101174/2020-RS1 | Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich auch die Befugnis zur Ladung an einem Ort außerhalb ihres Amtsgebäudes. Mit dem Behördenbegriff des § 91 BAO wird nicht die Örtlichkeit des Amtsgebäudes einer Behörde bezeichnet, sondern sind die ihre Hoheitsgewalt ausübenden Amtsträger gemeint. So kann beispielsweise für Zwecke eines Augenscheins gemäß § 182 BAO ein Stpfl. oder eine Auskunftsperson an einen Ort außerhalb des Amtsgebäudes erzwingbar vorgeladen werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde vom des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin NEUWIRTH und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwalts-GesbR, Petersplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , zugestellt am , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) erzielte bis zum Jahr 2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Danach war der Bf. zeitweise geringfügig beschäftigt und bezog Sozialhilfeleistungen (insb. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Seit 2011 erhielt der Bf. eine ASVG-Pension (in der Größenordnung von rd. € 14.000).
Im Jahr 2018 wurden dem Finanzamt folgende Kapitalabflussmeldungen von einem Bankkonto des Bf. (Bank, Konto: X1) in den Jahren 2015 und 2016 übermittelt:
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Pos. | Abfluss-Datum | Betrag Euro |
1. | 100.167,70 | |
2. | 372.765,57 | |
3. | 100.000,00 | |
4. | 553.298,57 |
(Tabelle 1)
Die Abgabenbehörde erstellte am einen an den Bf. adressierten Erhebungsauftrag gemäß § 143 BAO. Gegenstand der Erhebung beim Beschwerdeführer war die Erteilung von Auskünften zu den von der Bank gemeldeten Kapitalabflüssen sowie die Erklärung der Mittelherkunft und der Mittelverwendung.
Der Prüfer kündigte am , 16:15 Uhr beim Bf. telefonisch die Durchführung einer abgabenbehördlichen Erhebung bezüglich dieser Kapitalabgänge von dessen Konto an und vereinbarte mit dem Bf. am , um 15:00 Uhr an seinem Wohnsitz diese Erhebungen durchzuführen und in beim Bf. dazu vorliegende relevante Unterlagen Einsicht zu nehmen. Zudem wurde dem Bf. vorab per E.-Mail der Erhebungsauftrag zur Kenntnis gebracht.
Das Prüfungsorgan läutet zum vereinbarten Zeitpunkt (, 15:00 Uhr) mehrmals an der Glocke des Einfamilienhauses des Bf. Es wurde jedoch nicht geöffnet. Der Prüfer rief auch mehrmals vergeblich am Festnetztelefon des Bf. an. Durch die Glastür des Wohnhauses konnte der Prüfer Bewegungen wahrnehmen. Dies hätte seiner Ansicht ein im Haus befindlicher Hund oder auch eine Person sein können. Nach Zuwarten bis 15:38 Uhr versuchte das Amtsorgan nochmals die angekündigte Erhebung beim Bf. durchzuführen. Das Klingeln an der Hausglocke und die Anrufe am Festnetztelefon blieben abermals erfolglos. Der Bf. war am angekündigten Ort der Erhebung vom Prüfer nicht erreichbar.
Nach der Rückkehr ins Finanzamt, um 16:35 Uhr, nahm der Bf. einen Anruf am Festnetz entgegen und teilte mit, dass er den am Vortag mit dem Prüfer vereinbarten Termin vergessen habe.
Das Wohnsitzfinanzamt erließ daraufhin zum Zwecke der erforderlichen Ermittlungen einen an den Bf. gerichteten Ladungsbescheid vom , der mit Zustellnachweis dem Bf. an seiner Wohnung, am persönlich zugestellt worden ist. Der Bf. wurde für , 10:30 Uhr ins Finanzzentrum Wien Mitte, in 1030 Wien, Kreuzung Landstraßer Hauptstraße/Invalidenstraße vorgeladen. Im Ladungsbescheid wurde eine mittels angeschlossenem Plan genau angegebene und grafisch dargestellte Örtlichkeit im Foyer im 1. Stock des Geschäfts- und Amtsgebäudes bezeichnet. Der Bf. wurde in der Ladung hingewiesen, dass er am angegebenen "Meetingpoint" abgeholt werde, weil ein allgemeiner Zutritt in das Finanzamt nicht möglich ist.
Bezeichneter Gegenstand der Amtshandlung war, dass der Bf. als Auskunftsperson über die Kapitalabflüsse vom seinem Bankkonto in den Jahren 2015 und 2016 einschließlich der Kapitalherkunft Auskunft erteilen und geeignete Unterlagen zum Nachweis dieser Sachverhaltsklärungen vorlegen soll. In der Ladung wurde der Name des für die Amtshandlung zuständigen Sachbearbeiters (der dem Bf. schon bekannte Prüfer) sowie dessen dienstliche Telefonnummer mitgeteilt. Der Vorgeladene wurde ersucht, bei seinem Eintreffen telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 1.000 angedroht. Weiters enthielt der Ladungsbescheid, die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Vorladung (§ 91 BAO) und gegen die Androhung der Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Der Prüfer notierte in einem handschriftlichen Protokoll (Amtsvermerk) den gesamten Prüfungsablauf und vermerkte zu dem Geschehen am , dass der Bf. die um 10:30 Uhr anberaumte Vorladung nicht wahrgenommen habe und zu seinem Fernbleiben auch keine Meldung per Telefon oder per E-Mail eingegangen sei.
Die Abgabenbehörde setzte mit Bescheid vom , zugestellt am , gegenüber dem Bf. eine Zwangsstrafe von € 1.000 gemäß § 111 BAO fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe erforderlich war, weil der Bf. der Vorladung zur Einholung der Auskünfte einschließlich der Einsicht in Unterlagen betreffend seine Kapitalabflüsse 2015 und 2016 und der Klärung der diesbezüglichen Kapitalherkunft unentschuldigt nicht nachgekommen sei.
Gleichzeitig wurde der Bf. neuerlich für den , 10:00 Uhr ins Finanzamt Wien 1/23 zur persönlichen Vorsprache wegen dieser Auskünfteverlangen vorgeladen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde eine weitere Zwangsstrafe von € 2.000 angedroht.
Außerdem wurde dem Bf. ein Vorhalt (Verf 29) vom zugesandt, indem dieser aufgefordert wurde, zu den detailliert aufgeschlüsselten Kapitalabflüssen (siehe Tabelle 1) Unterlagen zum Nachweis der Kapitalherkunft zu beschaffen und bei der Vorladung vorzulegen.
Der Bf. leistet auch der Anordnung in der zweiten Ladung vom , am persönlich im Finanzamt zu erscheinen keine Folge. Er entsandte jedoch zu dem Ladungstermin ins FA einen steuerlichen Vertreter (StV). Als Grund, weshalb der Bf. nicht, wie in der Ladung angeordnet, persönlich erschienen ist, teilte der StV mit, dass der Bf. bereits am , am geladenen Treffpunkt persönlich anwesend gewesen sei und niemand angetroffen habe. Aufgrund dessen habe dieser sich so geärgert, dass er diesmal einen rechtsfreundlichen Vertreter entsandt habe.
Der StV erklärte, dass dem Bf. die im Vorhalt aufgeschlüsselten Kapitalabflüsse gänzlich unbekannt seien. Es müsse sich um eine Falschmeldung der Bank handeln. Er habe derartige Beträge nicht zur Verfügung gehabt. Zur Aufklärung dieses Irrtums ersuchte der StV ihm die Abflussmeldungen der Bank zur weiteren Nachforschung auszufolgen.
Mit Anbringen vom , hat der Bf. durch seinen StV gegen den Zwangsstrafenbescheid vom frist- und formgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Der Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht:
"Es ist unrichtig, dass der Bf. der Vorladung ins Finanzamt für den , 10:30 Uhr unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Der Bf. ist am , um 10:30 Uhr beim Finanzamt gewesen. Er ist mit dem Aufzug zu dem in der Ladung angegebenen "Meetingpoint" gefahren und hat dort gewartet. Nachdem niemand erschienen ist, um ihn abzuholen, hat der Bf. sich mit einer Zeugin auf die Suche nach dem zuständigen Sachbearbeiter begeben. Diverse Anfragen bei dortigen Beamten fruchteten jedoch nicht, sodass der Bf. nach mehr als einer halben Stunde wieder unverrichteter Dinge weggegangen ist.
Es kann also keine Rede davon sein, dass der Bf. der Ladungsaufforderung nicht nachgekommen ist, vielmehr war es so, dass der Bf. bereit gewesen wäre, Auskunft zu geben und vor Ort war, aber keine Stellungnahme abgeben konnte.
Als Beweis werden die Einvernahme der Zeugin ***1*** sowie eine Parteieneinvernahme beantragt."
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt an den Bf. am , als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"Auf Grund eines Prüfungsauftrages betreffend ***Bf1*** wurde mit diesem ein Termin für den Prüfungsbeginn an seiner Wohnadresse für den vereinbart. Der Steuerpflichtige war trotz seiner mündlichen Bestätigung an diesem Tag nicht anzutreffen. Daraufhin wurde er mittels Vorladung unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 für den um 10:30 Uhr, als Auskunftsperson zum Finanzamt 1/23 vorgeladen. Diese Vorladung wurde eigenhändig von ***Bf1*** am übernommen.
Am waren zwei Finanzamtsmitarbeiter (Namen aktenkundig) am in der Ladung bezeichneten Abholpunkt im Amts- und Geschäftsgebäude, von zumindest 10:25-10:45 Uhr zugegen. In der Wartezeit konnte augenscheinlich niemand wahrgenommen werden, der sich sichtlich umgesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte auch extrem wenig Betriebsamkeit, weshalb Personen, die sich suchend umgesehen hätten, zweifelsohne aufgefallen wären. Dieser Umstand wurde auch schriftlich im Prüfungsablauf dokumentiert. Auch der, auf der Vorladung vom vermerkten Bitte, vorab telefonisch Kontakt aufzunehmen, da der Zutritt zu dem Finanzamt nur mit Zutrittskarte möglich ist, wurde nicht nachgekommen.
Ein weiterer Kollege (Name aktenkundig) verblieb am Arbeitsplatz, um eine telefonische Kontaktaufnahme am Festnetz entgegenzunehmen, eine solche unterblieb jedoch. Ein Anruf am Diensthandy erfolgte auch nicht, da dieses zum Treffpunkt mitgenommen wurde.
Herr ***Bf1*** erschien folglich zu diesem Termin nicht. Gemäß § 167 BAO stellt dies eine offenkundige Tatsache dar. Die in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe vorgebrachte Darstellung, der Bf. wäre zu diesem Zeitpunkt am vereinbarten Treffpunkt gewesen, kann mit absoluter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da sie den dokumentierten Sachverhalten der Beamten widersprechen.
Da dieser Vorladung unentschuldigt nicht Folge geleistet wurde, wurde die angedrohte Zwangsstrafe nach §111 BAO zu Recht festgesetzt."
Gegen die abweisende BVE vom wurde binnen offener Frist der Vorlageantrag vom eingebracht. Die BVE, insbesondere die Bescheidbegründung würde nicht den Tatsachen entsprechen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bf. in dieser Angelegenheit durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter einschreite und die erfolgte Berufung auf die Vertretungsbefugnis gemäß § 8 RAO auch eine Zustellvollmacht umfasse. Die BVE sei dessen ungeachtet direkt dem Bf. zugestellt worden. Wie schon in der Beschwerde beantragt, möge die Einvernahme der Zeugin Z und eine mündliche Verhandlng durchgeführt werden.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde samt bezugshabender Verwaltungsakten dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Zu dem im Vorlageantrag eingewandten Zustellmangel der BVE teilte der StV mit Schriftsatz vom dem BFG mit, dass der Bf. die Beschwerdevorentscheidung dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter übermittelt hat und es sich bei diesem Dokument augenscheinlich um den Originalbescheid handelt.
Die Zeugin ***1*** widersprach in der schriftlichen Zeugenbefragung der Behauptung des Bf., dass er zum Ladungszeitpunkt, am , 10:30 Uhr in ihrer Begleitung beim Finanzzentrum Wien Mitte war. Sie bezeugte, an diesem Tag, ab 09:00 Uhr, auf dem Golfplatz gewesen zu sein und konnte diese Aussage durch Vorlage eines glaubwürdigen Kalendereintrages mit diesem Golftermin ("9 h Golfen, H., E., A.) bestätigen.
Der Finanzbedienstete, Z2 gab als Zeuge zu den Ereignissen betreffend die Vorladung des Bf. am sinngemäß Folgendes an:
"Mein Kollege (P.) und ich waren schon frühzeitig vor dem Ladungszeitpunkt beim Meeting-Point und sind bis mindestens 10:45 Uhr dort geblieben. Die Örtlichkeit im 1. Stock ist sehr übersichtlich und gut einsehbar, sodass man ankommende und sich umschauende Personen gut wahrnehmen und in Empfang nehmen kann. Es war zu dieser Zeit am Vormittag wenig Besucherfrequenz. Eine wartende oder suchende Person wäre von uns nicht unbemerkt geblieben. Im Umfeld der Abholstelle waren sicher keine wartenden oder suchenden Personen, weil uns das jedenfalls aufgefallen wäre. Ich bin deshalb überzeugt, dass der Bf. zum Ladungszeitpunkt nicht am Ladungsort oder in dessen Nähe war. Falls der Bf. tatsächlich den Abholpunkt nicht gefunden hätte, wären wir auch telefonisch erreichbar gewesen. Das im Ladungsbescheid angegebene Festnetztelefon war besetzt und es ist kein Anruf eingegangen. Der Kollege hatte auch sein Diensthandy mit und auch auf diesem ist kein Anruf erfolgt. Der Bf. hat weder sein Fernbleiben entschuldigt noch telefonisch mitgeteilt, dass er den Abholpunkt nicht habe finden können. Da wir sicher waren, dass der Bf. die Ladung nicht befolgt hat und nicht erschienen ist, wurde daraufhin der Zwangsstrafenbescheid erlassen."
Die einzige Auskunft des Bf. hat in der Urkundenvorlage vom bestanden. Es wurden im Wesentlichen nur die Kontoauszüge betreffenden sein Giro-Konto vom März 2015, Blatt 14/1 bis Blatt 23/3 vorgelegt. Damit wurde aber dem Ladungszweck nicht entsprochen und das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde nicht hinreichend beantwortet.
Es wurde zwar belegt, dass es sich bei der Abflussmeldung betreffend die Kapitalbewegung vom von € 553.298 um eine bloße Stornobuchung handelte und es wurde dargelegt, dass auf Grund eines Wertpapierverkaufes vom 27.3. über € 555.320 (Kapitaleingang) Wertpapierneuanschaffungen im März 2015 erfolgt sind: die in Tabelle 1, Zeile 1 und 2 gemeldeten Kapitalabflüsse (€ 100.167 u. € 372.765) sowie die beiden - unter der Meldegrenze liegenden - WP-Ankäufe vom über € 40.096 und € 40.362.
Zu dem Kapitalabfluss vom über € 100.000 wurde bislang jedoch weder eine Auskunft noch eine Belegvorlage vorgenommen. Vor allem aber hat der Bf. weiterhin die von der Abgabenbehörde verlangte relevante Sachverhaltsklärung unterlassen, wann und auf welche Weise der Bf. dieses Kapitalvermögen von mehr als einer halben Million Euro erlangt hat.
In der mündlichen Verhandlung am brachten die Parteien ergänzend zum bisherigen Vorbringen sinngemäß Folgendes vor:
Vom StV wurde die BVE vom im Original vorgelegt und erklärt, dass wegen der BVE am mit dem Bf. telefoniert habe. Ihm sei daraufhin vom Bf. die Original-BVE mit der Post zugesandt worden. Das genaue Datum, wann er die BVE erhalten habe, könne er nicht angeben. Er sei aber sicher, dass er die Original-BVE noch vor Abfassung des Vorlageantrages vom in Händen gehalten habe. Dies beweise auch ein vorgelegter Aktenvermerk vom über ein Gespräch mit dem FA-Sachbearbeiter wegen der unrichtigen Zustellung dieser BVE. Zu diesem Zeitpunkt sei dem StV die BVE im Original bereits vorgelegen.
Zur Erklärung, weshalb der Bf., trotz des Hinweises auf das Erfordernis der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, nicht erschienen sei, teile der StV mit, dass der Bf. erst gestern bei ihm angerufen habe und mitteilte, dass er wegen Fieber nicht teilnehmen könne. Eine ärztliche Bestätigung könne er erst im Laufe des heutigen Tages erhalten.
Der StV monierte, dass dem Bf. die von der Bank vorgenommenen Abflussmeldungen nicht vorgelegt worden sind. Deshalb haben keine weiteren Nachforschungen angestellt werden können. Die Frage nach der originären Einkunftsquelle des vom Girokonto abgeflossenen Kapitalvermögens des Bf. (Tabelle 1, Zeile 1-3), sei vom FA nach Auffassung des StV überhaupt nicht gestellt worden.
Es sei laut StV eine notorische Tatsache, dass der Bf. viele Jahre bis 2001 selbstständig tätig war und auch Liegenschaftsvermögen hatte (Anmerkung BFG: Verkauf des Grundstückes, KG 01215, EZ 91 im Jahr 2001). Es sei daher evident, dass das gegenständliche Kapitalvermögen des Bf. vor allem aus Ersparnissen aus der Zeit bis 2001 stamme.
Es sei auch nicht richtig, dass der Bf. erklärt habe, mit Frau ***1*** im Finanzzentrum Wien Mitte gewesen zu sein. In der Bescheidbeschwerde sei lediglich behauptet worden, dass der Bf. mit einer namentlich nicht genannte nZeugin am beim Meetingpoint war. In dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin ***1*** sei das Beweisthema überhaupt nicht angeführt worden. Es sei mit dem Beweisantrag bezweckt worden, dass Frau ***1*** zeugenschaftlich befragt werde, ob sie wisse, dass der Bf. mit einer anderen Person am beim Meetingpoint im Finanzzentrum Wien Mitte war. Der StV wisse den Namen jener Person, welche angeblich mit dem Bf. am beim Meetingpoint war, nicht. Der Bf. habe dem StV den Namen dieser Begleitperson nämlich nicht genannt.
Der StV könnte auch nicht angeben, auf welche Art und Weise sich der Bf. in diesem Gebäudekomplex auf die Suche nach dem zuständigen Finanzamtssachbearbeiter begeben habe. Er gehe davon aus, der Bf. sei durch das Haus gegangen und habe gesucht. Der StV könne auch nicht angeben, wo und wie der Bf. die in der Beschwerde angeführten Beamten getroffen habe. Er nehme zwar an, dass es sich um Finanzbedienstete gehandelt habe, wisse dies aber nicht, weil ihm auch dazu vom Bf. nichts mitgeteilt worden sei. Details dazu könnte nur der Bf. persönlich mitteilen.
Das bloße Zuwarten der FA-Bediensteten auf die vorgeladene Partei beim Abholpunkt sei nicht ausreichend gewesen. Der Abholpunkt sei nicht leicht zu finden und es seien auch keine Hinweisschilder beim Gebäudeeingang, bei den Treppenaufgängen oder den Rolltreppen vorhanden. Es sei ungewöhnlich, dass eine Behörde einen Treffpunkt "beim Abort" vorschlage.
Wie bei Gerichtsverhandlungen üblich, hätte ein entsprechender Aufruf von den Beamten durchgeführt werden müssen. Der Bf. hätte mit Lautsprecherdurchsage verständigt werden müssen, dass er sich zu dem angegebenen Meeting-Point im 1. Stock - wo die Beamten bereits auf ihn warten - begeben solle.
Der StV wandte ein, dass der Bf. zum "Tatzeitpunkt", den , gar nicht in der Lage gewesen sei, die vom FA verlangten Auskünfte zu den Kapitalabflüssen von seinem Girokonto zu geben. Die Bank habe nämlich die Nachfragen des Bf. zu diesen Kapitalabflüssen erst viel später beantwortet. Die Bank habe sich dazu auch mit Schreiben vom entschuldigt und den Bf. sogar einen Schadenersatzkostenbeitrag von € 900 bezahlt, weil auch die eine Stornobuchung (Tabelle 1, Zeile 4) irrtümlich in die Kapitalabflussmeldung eingegangen sei.
Das FA teilte mit, dass der betreffende Meetingpoint sich nächst dem Zugang zum Fahrstuhl, mit dem man in die Amtsräume des FA Wien 1/23 gelangt, befindet. Weiters gelangt man vom Abholungsort über einen weiterführenden Gang zu den öffentlichen WC-Anlagen des Gebäudes und zum Restaurant Vapiano", welches aber zum Ladungszeitpunkt noch geschlossen hatte.
Die Finanzstrafbehörde in Wien verwendet in ihren Ladungen denselben Abholungspunkt für ihre Parteien. Es wird von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass dieser in der Ladung exakt angegebene Abholungsort unmittelbar vor dem nicht allgemein betretbaren Eingangsbereich zum Finanzamt Wien 1/23 ein rechtmäßiger Ladungsort im Sinne des § 91 BAO ist. Das Info-Center des Finanzzentrums Wien Mitte ist zwar für Parteien allgemein zugänglich. Es gehört organisatorisch zum Finanzamt Wien 8/16/17 und befindet sich in dem großen Gebäudekomplex ziemlich weit entfernt vom Zugangsbereich ins FA Wien 1/23. Zudem erfolgen Ladungen von Parteien regelmäßig auch außerhalb der Öffnungszeiten des Info-Centers. Aus diesem Grunde werden die Parteien in der Ladung aufgefordert, sich an einer genau bezeichneten Abholstelle in dem Amts- und Geschäftsgebäude - nämlich im Foyer des 1. Stockes in unmittelbarer Nähe des FA-Zuganges einzufinden. Es gab bislang zu dieser Vorladungspraxis auch keine Beanstandungen. Unserer Meinung ist dies eine zulässige Vorladung vor eine Behörde, die über keinen allgemeinen Parteienzugang verfügt und in einem großen Gebäudekomplex situiert ist.
Auch der StV. habe bei der Vorsprache am - an Stelle des geladenen Bf. - problemlos zum Meetingpoint gefunden. Er hatte auch den Vorhalt vom mit, indem sämtliche Daten der Kapitalabflussmeldung der Bank enthalten sind. Es hätten daher ohne weiteres die erforderlichen Auskünfte zur Klärung der abgabenrechtlichen Relevanz der Kapitalabflüsse erteilt werden können.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Das BFG hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, Zeugeneinvernahmen und Würdigung der Parteienerklärungen. Der oben geschilderte Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde. Soweit entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente in Streit stehen, ist in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, aus welchen Überlegungen das Verwaltungsgericht zu welchem Beweisergebnis gelangt ist.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das BFG hat volle Kognitionsbefugnis und daher die beschwerdegegenständliche Sache so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen behandelt würde. Dabei ist dem BFG in Ermessensfragen eine uneingeschränkte eigene Ermessensübung übertragen (Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Strittig ist die Frage, ob der Bf. die mit Ladungsbescheid vom angeordnete Vorladung nicht befolgt hat und dadurch der Tatbestand für die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verwirklicht worden ist.
Zum Vorliegen eines Ladungsbescheides
Die Bestimmung des § 91 Bundesabgabenordnung (BAO) über Vorladungen lautet:.
"(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 143 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war.
(4) Gegen die Vorladung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Feststeht, dass der Bf. mit der Vorladung vom vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt für den, , 10:30 Uhr zur Abgabenbehörde, dem Finanzamt Wien 1/23 vorgeladen wurde. Eindeutig erkennbar war, dass es sich um eine mit Bescheid angeordnete Vorladung handelte, weil der Ladungsbescheid die Androhung einer Zwangsstrafe im Falle des ungerechtfertigten Fernbleibens sowie Rechtsmittelbelehrungen nach § 91 Abs. 4 BAO und § 111 Abs. 4 BAO enthielten und mit Zustellnachweis zu eigenen Handen des Geladenen zugestellt worden ist.
In der Ladung war der Gegenstand der Amtshandlung klar bezeichnet und es wurde auch angegeben in welcher Eigenschaft der Bf. vor der Abgabenbehörde erscheinen soll: Der Bf. sollte als Auskunftsperson über ihn betreffende Kapitalabflüsse in den Jahren 2015 und 2016 sowie über die Herkunft dieses Kapitalvermögens dem FA Auskunft erteilen und dazu geeignete Nachweise der Behörde vorlegen.
Die angedrohte Zwangsstrafe von € 1.000 und die beiden Rechtsmittelbelehrungen, dass gegen die Vorladung sowie die Androhung der Zwangsstrafe keine abgesonderten Rechtsmittel zulässig sind, sind rechtsrichtig. Der Ladungsbescheid entspricht allen Anforderungen des § 91 BAO. Von der Abgabenbehörde wurde daher dem Bf. rechtmäßig die erzwingbare Verpflichtung auferlegt, zum genannten Ladungstermin am bezeichneten Ladungsort persönlich zu erscheinen, um abgabenrechtlich bedeutsamen Auskünfte vor der Abgabenbehörde zu erteilen.
Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich auch die Befugnis zur Ladung an einem Ort außerhalb ihres Amtsgebäudes. Mit dem Behördenbegriff des § 91 BAO wird nicht die Örtlichkeit des Amtsgebäudes einer Behörde bezeichnet, sondern sind die ihre Hoheitsgewalt ausübenden Amtsträger gemeint. So kann beispielsweise für Zwecke eines Augenscheins gemäß § 182 BAO ein Stpfl. oder eine Auskunftsperson an einen Ort außerhalb des Amtsgebäudes erzwingbar vorgeladen werden.
Die Ladung zu einem genau bestimmten, allgemein zugänglichen Abholungsort innerhalb des großen Amts- und Geschäftszentrums in unmittelbarer Nähe des Zugangsbereiches zum Finanzamtes Wien 1/23 ist jedenfalls gesetzlich zulässig. Es besteht auch kein qualitativer Unterschied für einen Geladenen, ob als Ladungsort ein konkretes Amtszimmer oder ein Abholungspunkt in einem Gebäudekomplex von ihm auszusuchen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Örtlichkeit durch den der Ladung (als Spruchbestandteil) angefügten Plan exakt beschrieben und einfach zu finden. Im Gebäude finden sich u.a. mehrere Orientierungstafeln, sodass der angegebene Abholungspunkt von jedermann ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist und die Erreichbarkeit des die Ladung verfügten Behördenvertreters sicher gewährleistet ist.
Es ist auch erwiesen, dass die Vorladung vor die Behörde nicht an der Auffindbarkeit des Abholungsortes oder an der Erreichbarkeit des zuständigen Finanzbeamten gescheitert ist.
Der Anmerkung mit dem "Abort - der Nähe des Abholungspunktes zu den Wasch- und Toilettenräume", fehlt eine sachliche Berechtigung. Dem kann entgegengehalten werden, dass an den Schildern, die in dem Gebäudekomplex auf diese Örtlichkeit hinweisen, die einfache Auffindbarkeit des Meeting-Points zu erkennen ist.
Zur Nichtbefolgung der Ladung
Der Bf. behauptet in der Bescheidbeschwerde, dass er am , um 10:30 Uhr beim Finanzamt Wien 1/23 war. Er sei im Amts- und Geschäftsgebäude "Finanzzentrum Wien Mitte - The Mall" gewesen und mit dem Aufzug zu der in der Ladung bezeichneten Abholstelle gefahren. Er habe dort aber vergeblich gewartet. Nachdem niemand erschienen sei, um ihn abzuholen, habe er sich auf die Suche nach dem zuständigen Sachbearbeiter begeben. Diverse Anfragen bei dortigen Beamten hätten nichts gefruchtet, weshalb er nach geraumer Zeit wieder unverrichteter Dinge weggegangen sei.
Diese Behauptung des Bf. steht in Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der FA-Bediensteten und der beiden Zeugenaussagen. Diese Ausführungen sind plausibel und substantiiert. Die Aussage von ***1*** ist zudem durch einen unzweifelhaften Kalendereintrag untermauert.
Demgegenüber fehlen der Behauptung des Bf. konkrete und nachvollziebare Angaben. Seine Schilderung ist unschlüssig und steht nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung.
Der Bf. konnte nicht sinnhaft angeben, wo und wie er sich "auf die Suche nach dem zuständigen Sachbearbeiter begeben habe." Der einzige allgemeine Parteienzugang für Anliegen an wiener Finanzämter ist in diesem Gebäudekomplex das sogenannte Info-Center in der Marxergasse. Diese Parteienanlaufstelle ist in dem Amts- und Geschäftsgebäude "Finanzzentrums Wien Mitte - The Mall" fast jedem bekannt, auch angeschrieben und bei mehreren Auskunftsstellen (z.B. Sicherheitsdienst, Polizeiwachzimmer) leicht zu erfragen. Das Info-Center des Finanzzentrums Wien Mitte wäre vom Bf. jedenfalls aufzufinden gewesen. Wenn er vorgibt "sich in diesem Amts- und Geschäftsgebäude auf die Suche nach dem zuständigen Sachbearbeiter begeben zu haben und nichts fruchtende Anfragen an die dortigen Beamten gerichtet zu haben" hätte dieses Geschehen nur im Info-Center stattfinden können. Eine andere Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit Finanzbeamten gibt es an dieser Örtlichkeit nämlich nicht.
Es ist aber nicht verständlich und blieb vom Bf. unerklärt, weshalb bei Aufsuchen des Info-Centers im Finanzzentrums Wien Mitte eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen FA und dem die Ladung angeordneten Sachbearbeiter nicht hätte gelingen können. Die Vorladung war zum Ladungstermin mitzubringen und durch Vorlage des Ladungsbescheides im Info-Center hätte der Bf. sein Anliegen eindeutig darlegen können. Ein unentschuldigtes und undokumentiertes Fernbleiben ist bei Zutreffen des behaupteten Sachhergangs für ausgeschlossen zu halten.
Selbst wenn die Sachverhaltsschilderung des Bf. "diverse Anfragen bei dortigen Beamten haben nichts gefruchtet" zugetroffen hätte, wäre es an ihm gelegen, durch Abverlangen einer Visitenkarte der kontaktierten FA-Beamten oder einer Bestätigung auf der Ladung oder ähnliches, einen Nachweis zu erlangen, dass er am tatsächlich fruchtlos der Ladung Folge geleistet habe.
Etwas Konkretes und Plausibles, das der aufgestellten Behauptung zumindest ansatzweise Glaubhaftigkeit verleihen könnte, wurde vom Bf. aber nicht vorgebracht. Im Umkehrschluss bestätigt, die erwiesene unwahre Behauptung des Bf. er habe sich beim Meetingpoint im Finanzzentrum in Begleitung einer Zeugin (Z) befunden, dass seine Rechtfertigung bloß eine Schutzbehauptung darstellt, um der festgesetzten Zwangsstrafe zu entgehen.
In der Beschwerde wurde erklärt, "der Bf. hat sich mit einer Zeugin auf die Suche nach dem Sachbearbeiter begeben" und gleichzeitig wurde der Beweisantrag gestellt "Beweis: Zeugin ***1***, Adresse". Der in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, der Bf. habe sich in Begleitung einer anderen namentlich nicht bekanntgegebenen Person befunden und Frau ***1*** könne als Zeugin dies möglicherweise bestätigen, fehlt die Sinnhaftigkeit und wird für offenkundig unglaubwürdig erachtet. Diese abwegige Darstellung widerspricht der übereinstimmenden Beweislage, dass der Bf. am nicht am Ladungsort erschienen ist und auch keinen Verhinderungsgrund bekanntgegeben hat.
Für das BFG steht eindeutig fest, dass der Bf. absichtlich nicht der Ladung gefolgt ist, weil er die verlangte Auskunft der Abgabenbehörde, über die Kapitalherkunft für die hohen Kapitalbewegungen im März 2015 und Dezember 2016 auf seinem Girokonto bewusst nicht erteilen wollte.
Genau aus dem gleichen Grunde hat der Bf. bereits die ihm am vom Erhebungsorgang angekündigte und mit ihm vereinbarte Erhebung gemäß § 143 BAO an seinem Wohnsitz am betreffend die gegenständlichen Kapitalabflüsse verweigert. Er ist absichtlich dem vereinbarten Erhebungsort (seiner Wohnung) ferngeblieben oder hat dem FA-Bediensteten nicht geöffnet. Auch bei der erstmals vereitelten Ermittlung des FA brachte der Bf. einen fadenscheinigen Einwand vor; er habe den Termin vergessen.
Die von der Abgabenbehörde angeordnete unvertretbare Leistung, dass der Bf. persönlich am vor dem Finanzamt zu den hohen Kapitalabflüssen (Tabelle 1) von seinem Girokonto in den Jahren 2015 und 2016 nach seinem bestem Wissen Auskunft geben möge, war eindeutig möglich. Es ist nicht glaubhaft, dass der Bf. zu derart hohen Kontobewegungen keine Erinnerung hatte.
Üblicher Weise bewahren Personen auch einige Jahre ihre Bankkontobelege auf oder sind diese mehrere Jahre zurück online abrufbar, bzw. können sogleich am Bankschalter oder beim Bankautomaten Ausdrucke erlangt werden.
Zur Festsetzung der Zwangsstrafe
Gemäß § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Die Bestimmung des § 143 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lautet:
"(1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten."
Mit dem Kapitalabfluss-Meldegesetzes (BGBl 116/2015) wurde normiert, dass ab März 2015 Kapitalabflüsse über € 50.000 von den Bank- und Kreditinstituten den Abgabenbehörden in einer standardisierten Form zu melden sind. Gesetzliche Zielsetzung dieser Meldepflicht war durch eine einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen im Abgabenverfahren die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu fördern.
Aus den genannten Gesetzesbestimmungen geht hervor, dass der Abgabenbehörde ausdrücklich die Aufgabe übertragen ist, auf Grund der ihr zugeleiteten Kontomeldungen alle Auskünfte abzuverlangen, um festzustellen, ob betreffend diese Kapitalbewegungen eine den Abgabenvorschriften entsprechende Abgabenerhebung erfolgt ist. Dazu haben die Auskunftspflichtigen auch darzulegen, aus welcher Einnahmenquelle und wann ihnen das bewegte Kapitalvermögen zugeflossen ist.
Das FA hatte somit die gesetzliche Befugnis das persönliche Erscheinen des Bf. vor der Behörde anzuordnen und ihm aufzutragen, bei der Vorsprache persönlich und vollständig alle verlangten abgabenrelevanten Auskünfte zu den gemeldeten Kapitalabflüssen zu erteilen und die Richtigkeit dieser Auskünfte durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Da der Bf. die Erbringung dieser unvertretbaren Leistung durch die Nichtbefolgung der Ladung bereits zum zweiten Mal verweigert hat, war die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe zur Erzwingung der verlangten persönlichen Auskünfte über abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen des Steuerpflichtigen unumgänglich notwendig.
Von der belangten Behörde wurde mit dem angefochtenen Bescheid völlig zu Recht gemäß § 111 BAO die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt.
Zur Ermessensübung
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl ; Ryda/ Kortus, FJ 1995, 227; ).
Bei der Ermessensübung ist unter anderem zu berücksichtigen:
das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei,
der Grad des Verschuldens der Partei,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (),
die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung
(siehe Ritz, BAO6, § 111, Tz. 10 mwH.).
Im Rechtsmittelverfahren betreffend Zwangsstrafenbescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Behörde bekannt waren (vgl ; aM Madlberger, ÖStZ 1987, 250; Ryda/ Kortus, FJ 1995, 227), sondern als Folge des § 115 Abs 4, bzw des § 270 BAO auch weitere nachträglich bekanntgewordene Sachverhalte (beispielsweise die in der Bescheidbeschwerde geltend gemachte und in freier Beweiswürdigung als zutreffend zu erachtende Parteienerklärung, die verlangte Leistung sei wegen schwerer Krankheit nicht erbringbar gewesen).
Der Bf. hat dem Erhebungsauftrag des FA am sowie der Vorladung vom und auch der persönlichen Vorladung vom keine Folge geleistet und er hat die verlangten Auskünfte zu den bedeutenden Kapitalbewegungen auch auf andere Weise nicht erteilt. Auch bei der Vorsprache des rechtsfreundlichen Vertreters am sind gezielt die verlangten, dem Bf. möglich gewesenen Auskünfte, nicht erteilt worden. Dem Bf. wurde bereits mit Vorhalt vom 9.112018 eine genaue Aufstellung der betroffenen Kontotransaktionen 2015 und 2016 (Bank, Kontonummer, Datum, Geldbetrag) mitgeteilt. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger über beträchtliches Kapitalvermögen verfügt, kann er sich auf Grundlage dieser Informationen über gerade 3 Jahre zurückliegende bedeutende Kapitalgeschäfte von mehr als € 500.000 erinnern. Jedenfalls kann er aber bei seiner Bank kurzfristig nachfragen und dann dazu die erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Erklärung des StV vom , dem Bf. seien die angefragten Kapitalabgänge von seinem Konto unbekannt, war schlichtweg unwahr.
Die erstmalige und einzige Auskunft des Bf. bestand in der Vorlage der Kontoauszüge seines betreffenden Girokontos vom März 2015 (Blatt 14 -Blatt 23) mit Anbringen vom . Damit wurde der Abgabenbehörde Folgendes bekanntgegeben:
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Geschäftsgegenstand | Kontodatum | Betrag in Euro |
1. Werpapierverkauf: vorzeitiger Verkauf der Anleihe (ISIN: A1) der Bank Wohnbaubank AG, mit Laufzeitbeginn 1/2013 und 15 jähriger Laufzeit bis 1/2028, Zinssatz 2,65% | 555.320,52 | |
2. Wertpapierkäufe: | u. | |
WP, ISIN: AT0000AO5TK3 WP, ISIN: AT0000719281 WP, ISIN: AT0000A13Y06 WP, ISIN: AT0000729397 WP, ISIN: LU0906524193 WP, ISIN: AT0000A18W88 WP, ISIN: AT0000738281 WP, ISIN: AT0000761663 WP, ISIN: AT0000A08392 | 50.061,90 50.105,80 40.096,00 40.362,37 140.679,00 50.410,87 50.641,80 50.353,60 80.672,30 | |
WP-Käufe Gesamtsumme | 30. u. | 553.383,64 |
Betreffend den Kapitalabfluss von € 100.000 im Dezember 2016 wurde in dem Anbringen vom - ohne nähere Angaben - erklärt, dass noch nach dem Kontoauszug gesucht werde. Bis dato ist zu dazu keine weitere Äußerung und kein Nachweis erfolgt, obwohl offenkundig ist, dass ein nicht mehr als zwei Jahre zurückliegender Kontoauszug betreffend ein Girokonto bei der Bank binnen kurzer Zeit vorgelegt werden kann. Auch die Erklärung, dass "abgereifte Wertpapiere am Konto des Bf. eingelangt seien" ist nicht korrekt. Tatsächlich hat der Bf. sein in Wertpapiere angelegtes Kapitalvermögen oder einen Teil davon im März 2015 aktiv und ertragsorientierter umstrukturiert, indem er die Wohnbauanleihe vor Laufzeitende verkauft und aus dem Erlös andere Wertpapiere (verschiedene Amundi-Fonds) angeschafft hat.
Ein wesentlicher Aspekt des gegenständlichen Auskunftsverlangens ist, dass der Bf. bekanntzugeben und nachzuweisen hat, aus welcher ursprünglichen Einnahmenquelle und wann der Bf. das Kapitalvermögen (rund Euro 550.000, dass er frühestens zu Zeichnungsbeginn im Jänner 2013 in die Wohnbauanleihe, ISIN: A1, investiert hatte), bezogen hat. Nur bei vollständiger Offenlegung dieser abgabenerheblichen Tatsachen, kann von der Abgabenbehörde festgestellt werden, ob diese Geldmittel aus nicht steuerpflichtigen oder aus steuerpflichtigen und allenfalls unversteuert gebliebenen Einkunftsquellen stammen.
Der erhebliche Aufwand mit dem vom Bf. die Auskunftsverweigerung betrieben wird, indiziert, dass auch ein entsprechend gewichtiger Grund hierfür vorliegen wird. Das BFG gelangt daher zu der Auffassung, dass das Auskunftsverlangen von wesentlicher abgabenrechtlicher Bedeutung ist. Dazu ist anzumerken, dass die vollständige Auskunftserteilung der Herkunft eines Kapitalvermögens über einer halben Million Euro bis zu seiner originären Quelle stets von erheblicher abgabenrechtlicher Bedeutung ist.
Soweit noch ältere Akteninformationen vorhanden sind (bis 1994), kann allein mit den vom Bf. bis 2001 versteuerten Einkünften aus einem in der Rechtsform einer GmbH in 1130 Wien betriebenen Heurigenlokal das bekanntgewordene Kapitalvermögen nicht erklärt werden. Der Bf. hatte in den Jahren 1996 und 1997 rund € 30.000 erklärt, in allen anderen Jahren haben die erklärten Einkünfte rund € 10.000 und 2001 € 2.700 betragen.
Ebenso ist ein Ansparen aus den 2002 bis 2010 bezogenen Sozialhilfeleistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) und vereinzelten geringfügigen Beschäftigungen sowie der ASVG-Pension ab 2011 ausgeschlossen.
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund des Bf. ist die zwangsweise Durchsetzung des abgabenbehördlichen Auskunftsverlangens ein unerlässliches Instrument zur Feststellung der abgabenrechtlichen Relevanz der gemeldeten Kapitalbewegungen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Der Bf. hat mit Absicht die Ladung nicht befolgt und es kam ihm gerade darauf an, die Abgabenbehörde über die vollständige Herkunft des angeführten Kapitalvermögens im Dunkeln zu lassen.
Unter Abwägung aller maßgebenden Umstände war daher die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach richtig bemessen. Dass die erstmalige Festsetzung der Zwangsstrafe mit € 1.000 nicht zu hoch erfolgt ist, zeigt sich schon daran, dass trotz dieser Festsetzung die verlangte Auskunftsleistung vom Bf. bis jetzt nicht im erforderlichen Umfang erteilt worden ist.
Als Anmerkung ist hinzuzufügen, dass das der Abgabenbehörde durch die Kapitalabflussmeldung bekanntgewordene Kapitalvermögen des Bf. steuerlich als ungeklärter Vermögenszuwachs zu beurteilen ist, weil keine Aufklärung der originären Herkunft dieses Kapitalvermögens des Bf. erteilt worden ist.
Eine Schätzung von Einkünften gemäß § 184 BAO wegen ungeklärten Vermögenszuwachs setzt voraus, dass die Abgabenbehörde eindeutig feststellen kann, in welchen Jahren aus welcher Einkunftsart das Vermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit herrührt. Nicht aber bietet § 184 BAO der Behörde eine Grundlage dafür, ungeklärtes Kapitalvermögen einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war (VwGH, 93/13/0214, ).
Da der Bf. ab 2002 Sozialhilfeleistungen bezog und ab dieser Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht bekannt geworden ist, ist auf Grundlage dieser Judikatur nach Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieses Kapitalvermögen aus der bekannten Erwerbstätigkeit im Zeitraum bis 2001 (Heurigenbetrieb) stammt.
Vom StV wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dieses Kapitalvermögen des Bf. aus den Jahren bis 2001 stamme. Als mögliche Einkunftsquellen sind seine damalige Erwerbstätigkeit, ein Grundstückverkauf 2001 und die Aufteilung des gemeinsamen Ehevermögens aus der ersten oder zweiten Scheidung (vor 2001) genannt worden.
Zur Zustellung der BVE
Der StV hat mit dem Schriftsatz vom unter Berufung auf die erteilte Prozess- und Geldvollmacht gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben. Die Vollmacht eines berufsmäßigen Parteienvertreters umfasst - soweit nicht ausdrücklich anderes erklärt wird - auch eine Zustellungsbevollmächtigung. Die BVE vom wurde daher entgegen dem § 9Abs. 3 erster Satz des Zustellgesetzes (ZustG) dem vertretenen Bf. anstatt dem steuerlichen Vertreter zugestellt. Nach § 9Abs. 3 zweiter Satz ZustG gilt in diesem Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Die Sanierung des Zustellmangels setzt voraus, dass das originale Schriftstück in die Hände des Zustellungsbevollmächtigten gelangt.
Wegen des aufgezeigten Zustellmangels gemäß § 9 ZustG wurde vom BFG eine Anfrage an den StV gerichtet. Dieser teilte mit Schreiben vom und in der mündlichen Verhandlung überzeugend mit, dass dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsfreund vor der Einbringung des Vorlageantrages vom mit Sicherheit der Originalbescheid (Beschwerdevorentscheidung vom ) vorgelegen ist.
Auf Grund dieser Erklärungen des StV war vom BFG die Rechtswirksamkeit der BVE und die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages festzustellen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatsachenbeurteilung, dass der Bf. ungerechtfertigt der Vorladung keine Folge geleistet hat sowie allen anderen in der Entscheidung vom BFG getroffenen Tatsachenfeststellungen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Beurteilung der maßgebenden Rechtsfragen betreffend die Vorladung mit Ladungsbescheid und der festgesetzten Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung der Ladung erfolgte im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101174.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at