Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2020, RV/7100266/2020

Nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestelltes wiederholtes Zahlungserleichterungsansuchen hat keine einbringungshemmende Wirkung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Öbug Dr. Nikolaus Wth GmbH-WP u Stbg über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Säumniszuschlag 2018 Steuernummer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am ergingen seitens der belangten Behörde zwei Bescheide an die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, zum einen bemessen von einer ausständigen Gebühr in der Höhe von 2.990 € und zum anderen bemessen von einer ausständigen Gesellschaftsteuer in der Höhe von 1.428, 02 € mit dem Hinweis, dass die Säumniszuschläge innerhalb von einem Monat zu entrichten seien.

Dagegen richten sich die gegenständlichen Bescheidbeschwerden vom , die beantragten, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde übersehen hätte, dass am ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeit gestellt worden sei, dem auch mit Bescheid vom 29.8.218 stattgegeben worden wäre. Verweisen wurde in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes . Durch dieses Zahlungserleichterungsansuchen wäre die Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO gehemmt, sodass aus § 217 Abs. 4 lit.b BAO folge, dass für diese Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge nicht zu entrichten wären. Darüber hinaus wurde die Aussetzung der Einhebung beantragt.

2. In der Bescheidbeschwerde angesprochenes Vorverfahren:

Die in der Bescheidbeschwerde der Bf angesprochene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103385/2018 hatte zum Inhalt, dass der Beschwerde derselben Bf gegen Säumniszuschläge Folge gegeben wurde. Die Bf hatte am einen Antrag auf Stundung bis gestellt, der bescheidmäßig am abgewiesen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und nach Vorlageantrag vom Bundesfinanzgericht ebenfalls per Abweisung des erledigt.

Daraufhin stellte die Bf am ein Ratenzahlungsansuchen, das in der gegenständlichen Beschwerde als Zahlungserleichterungsansuchen angeführt wurde. Dieses wurde am bewilligt.

Die Stattgabe des begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass die Beschwerde und auch der Vorlageantrag jeweils in der entsprechenden Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde und daher gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO eine Einbringungshemmung bis zur Zahlungsfrist zur Folge hatte. Deshalb waren die mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge - also noch vor Ablauf der Eibringungshemmung - noch nicht verwirkt, sondern frühestens am .

3. Weiteres Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die gegenständlichen Bescheidbeschwerden ab.

Begründet wurde dies damit, dass eine Abgabe, die nicht spätestens bis zum Ablauf einer Zahlungsfrist entrichtet würde, die Verpflichtung zur Errichtung eines Säumniszuschlages nach sich ziehe. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom wäre das Stundungsansuchen der Bf vom abgewiesen worden und für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist bis zum gesetzt worden.

Zur Vermeidung von Säumnisfolgen könne diese Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO nur zur Zahlung, nicht jedoch zur Einbringung weiterer Zahlungserleichterungsansuchen genutzt werden. Daher bestünde die Vorschreibung der Säumniszuschläge trotz der Ratenbewilligung vom auf Grund des Antrages der Bf vom zu Recht.

Dagegen wurde am , ohne auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde inhaltlich einzugehen, Vorlageantrag erhoben und nochmals die Aussetzung der Einhebung beantragt.

Die Aussetzung der Einhebung wurde am verfügt.

4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht stellte die belangte Behörde den Sachverhalt dar und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass ein weiteres anderes Zahlungserleichterungsansuchen innerhalb der Nachfrist von einem Monat nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsersuchens - anders als Beschwerde und Vorlageanträge im Verfahren gegen ein früheres, rechtzeitig eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen - nicht den Anfall von Säumniszuschlägen verhindere.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

An die Bf ergingen am zwei Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in der Höhe von 2.990 € und 1.428, 02 €.

Dieselbe Bf hatte bereits am einen Antrag auf Stundung gestellt, der von der belangten Behörde und nach Ausschöpfung aller möglichen Rechtsmittel auch vom Bundesfinanzgericht abgewiesen wurde. Es wurde eine Nachfrist bis zum gestellt

In einem Parallelverfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen die am festgesetzten Säumniszuschläge statt, weil die Beschwerde und der Vorlageantrag jeweils in der entsprechenden Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung eingebracht wurde und daher gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO eine Einbringungshemmung bis zur Zahlungsfrist zur Folge hatte. Deshalb waren die mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge noch nicht verwirkt, sondern frühestens am , und daher aufzuheben.

Im gegenständlichen Verfahren stellte die Bf am - am letzten Tag der Nachfrist - ein neuerliches Ratenzahlungsansuchen, das am bewilligt wurde.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des elektronisch vorgelegten Aktes der belangten Behörde als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist evident.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 212 BAO idgF

(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

§ 217 BAO idgF

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

§ 230 BAO idgF

(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.

(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem. § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der diesem Abs. 1 folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz, BAO6, § 217 Rz 2f). Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Säumniszuschläge sind gem. § 217 Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt bzw. ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, dürfen gem. § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Zu beachten ist, dass gem. § 212 Abs. 3 und 4 BAO bei Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung einer Zahlungserleichterung dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu steht. Bei Nichtstattgabe des Zahlungsersuchens iSd § 212 Abs. 3 BAO steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat für die Entrichtung zu. Dies gilt aber - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen. § 212 Abs. 4 BAO schließt die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften für Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge aus.

Demzufolge wurde im gegenständlichen Fall das erste rechtzeitige Ansuchen um Zahlungserleichterung vom nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel schließlich mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102479/2018 abgewiesen. Die

In der Folge für die Entrichtung gem. § 212 Abs. 3 BAO gewährte Nachfrist von einem Monat lief bis zum . Diese Frist hatte gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO eine Einbringungshemmung bis zum Ende der Zahlungsfrist, dem , zur Folge. Daher waren die innerhalb dieser Frist - entgegen der Hemmung - am festgesetzten Säumniszuschläge aufzuheben, wie dies das Bundesfinanzgericht auch in seinem Erkenntnis vom , RV/7103385/2018 getan hat.

Im gegenständlichen Fall verhält sich der zu beurteilende Sachverhalt aber deutlich anders: Das gegenständlich am - also am letzten Tag der Nachfrist - eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung war hingegen nicht mehr fristgerecht im Sinne des § 212 Abs. 3 und hatte daher auch keine vollstreckungshemmende Wirkung mehr. Dies wird ausdrücklich in § 230 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO normiert, da die einbringungshemmende Wirkung nicht für abgewiesene und neuerlich gestellte Ansuchen um Zahlungserleichterung gilt. Damit fehlte es dem gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen aber auch an der in § 217 Abs. 4 BAO normierten säumniszuschlagshemmenden Wirkung.

Das ist auch nicht anders legistisch möglich, da sonst Zahlungen durch immer neuerlich gestellte Zahlungserleichterungsansuchen umgangen werden könnten. Dann könnten auch keine Mutwillensstrafen verhängt werden, wie dies bei mutwillig gestellten laufenden Zahlungserleichterungsansuchen erfolgen können muss.

Das bedeutet also, dass einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung zukommt. Dementsprechend auch die laufende Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw. UFS, ; ; . In diesem Sinn auch Ritz, BAO6, zu § 230 Rz 8.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 3 und 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100266.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at