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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.10.2020, RV/7400112/2020

Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages wegen mangelnder Aktivlegitimation der Einschreiter

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache

  • der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ***1***, vertreten durch Peter Schabel, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, 1120 Wien, Edelsinnstraße 5, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren -, vom , und , GZ. MA 31/9 - 0908547/18, betreffend Festsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idF. LGBl. für Wien Nr. 8/2010 (KKG), für die Jahre 2014 bis 2016, und

  • des ***2*** und der weiteren Miteigentümer der Liegenschaft ***1***, laut beiliegendem Grundbuchsauszug, vertreten durch Peter Schabel, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, 1120 Wien, Edelsinnstraße 5, betreffend Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren -, vom , GZ. MA 31 - 994524/18, über die Beschwerde gegen die Bescheide vom , und , GZ. MA 31/9 - 0908547/18, betreffend Festsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idF. LGBl. für Wien Nr. 8/2010 (KKG), für die Jahre 2014 bis 2016,

beschlossen:

  • Die Beschwerde der ***Bf1*** ***1***, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

  • Der Vorlageantrag des ***2*** und der weiteren Mitbesitzer der Liegenschaft ***1***, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis:

Dieser Beschluss wirkt sowohl gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch gegen alle unter Punkt 2.) angeführten Beschwerdeführer, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesamtschuldner als vollzogen (§ 101 Abs. 1 BAO).

Begründung

Verfahrensgang:

Als Beschwerdeführer treten auf:

  • die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ***1***, sowie

  • die einzelnen Wohnungseigentümer der genannten Liegenschaft als Gesamtschuldner der Abwassergebühr.

Dem vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:

Der nunmehr im Beschwerdeverfahren als Vertreter der Beschwerdeführer agierende Sachverständige erstellte im Auftrag der Hausverwaltung der genannten Liegenschaft ein Gutachten und beantragte mit Schriftsatz vom die Herabsetzung der Abwassergebühren für 2012 und die Folgejahre.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom , und wurde dem "Antrag des Herrn ***2*** stattgegeben" und die Abwassergebühr der einzelnen Jahre gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig geringfügig herabgesetzt (2014: 9,85 €; 2015: 43,34 € und 2016: 11,82 €). Dies mit der Begründung, dass mit "prüfungsfähigen Unterlagen" eine Nichteinleitung von Abwasser nachgewiesen worden sei und sich eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 1.026 m3 ergeben habe. Die Bescheide ergingen alle an Herrn ***2*** als Gesamtschuldner der Abgabe zuhanden des als Zustellbevollmächtigten ausgewiesenen Sachverständigen.

Die Beschwerdeführer erhoben unter der Bezeichnung "WEG, Hr. ***2*** u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" mit Schreiben vom gegen die lediglich an Herrn ***2*** als Gesamtschuldner ergangenen Bescheide und beantragten die Herabsetzung der Abwassergebühr unter Berücksichtigung einer Nichteinleitungsmenge von 4.310 m3 pro Jahr. Begründend wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts der angefochtenen Bescheide eingewandt, da in keiner Weise dargelegt werde, wie die Nichteinleitungsmenge ermittelt worden sei. Soweit erkennbar gründe sich die Änderung der Behörde auf die ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen". Dabei handle es sich aber um eine reine Scheinbegründung. Diese Norm regle nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, habe aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend die technischen Faktoren respektive die fachliche Richtigkeit Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge. Demgegenüber habe das Sachverständigengutachten vom eine Nichteinleitungsmenge von 4.310 m³ ergeben. Die Beschwerdeführer beantragten daher, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2012 mit 4.398 m³ festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft erhoben worden sei. Begründend wurde daher ausgeführt, im vorliegenden Fall seien die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide an Herrn ***2*** als Partei ergangen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei, sei somit nur Herr ***2*** beschwerdeberechtigt.

Die von der WEG, vertreten durch die "***3*** u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug", vertreten durch Herrn Peter Schabel, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn ***2*** (als Partei) zurechenbare Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führten sie u.a. aus, dass entgegen der Annahme der MA 31 die Beschwerde vom sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch den einzelnen Miteigentümern der Liegenschaft (darunter auch Herr ***2***) eingebracht worden sei. Offenbar sei der Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, so wäre als Einschreiterin lediglich die Erstbeschwerdeführerin und nicht auch Herr ***2*** namentlich genannt worden. Die Bezeichnung der WEG, welche als solche, rechts- und parteifähig sei, erfolge üblicherweise unter der Bezeichnung der Adresse, nicht aber unter Anführung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine solche Bezeichnung der WEG unter gleichzeitiger namentlicher Nennung sämtlicher der einzelnen Wohnungseigentümer würde eine absolut ungewöhnliche Schreibweise darstellen. Auch das Satzzeichen deute darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer eingeschritten seien; sowohl der Beistrich als auch das angeführte "und" würden sprachlich auf eine Aufzählung hindeuten.

Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei gewesen, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet worden sei, dass alle jene Personen die Bescheide bekämpfen sollten, die letztlich die Abgabe schulden würden. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a WVG seien die Hauseigentümer für die über den Wasserzähler Ihres Hauses bezogene Wassermenge Wasserabnehmer und insofern Gebührenschuldner. Aus diesem Grund seien sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer eingeschritten; unter diesen auch Herr ***2***.

Die Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter anderem aus, die Beschwerde sei eindeutig von der ***Bf1*** eingebracht worden und daher nicht Herrn ***2*** zurechenbar.

Die angefochtenen Bescheide seien jedoch eindeutig gegenüber Herrn ***2*** als Gesamtschuldner der Abwassergebühr der bezeichneten Liegenschaft ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und dabei an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten wolle; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolge.

So wie im vorliegenden Fall sei es in vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem habe die Miteigentümergemeinschaft ohnehin einen gemeinsamen Vetretungsbevollmächtigten geltend gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Im Übrigen seien gegen weitere Gebührenbescheide, mit welchen ebenfalls Abwassergebühren festgesetzt worden seien, keine Beschwerden erhoben worden und diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden. Damit sei die Abgabenschuld erloschen, und das Gesamtschuldverhältnis habe ein Ende gefunden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO für Vorlageanträgen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Daneben sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in derBeschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 idgF. (WVG) ist jeder bzw. jede Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

  • der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

  • der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

  • der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

  • der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

  • der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

Gemäß § 7 Abs. 2 WVG haften bei Miteigentum für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

Gemäß § 7 Abs. 3 WVG gilt § 7 Abs. 2 WVG sinngemäß, wenn Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben wird.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs. 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. ).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Die angefochtenen Bescheide vom 29., 30. und , mit denen jeweils über den Antrag des Sachverständigen Peter Schabel auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2014 bis 2016 abgesprochen wurde, sind alle an Herrn ***2*** als Partei ergangen, und an dessen Zustellbevollmächtigten, dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn Peter Schabel, zugestellt worden.

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft sondern ausschließlich für Herrn ***2*** bestimmt waren.

Damit konnten die angefochtenen Bescheide auch nur gegenüber Herrn ***2*** Wirkungen entfalten. Nur er als Bescheidadressat - da keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegt - war daher aktiv legitimiert, gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Da die angefochtenen Bescheide nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind, war diese auch nicht berechtigt, dagegen Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft war daher - wie auch schon mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde ging in der Beschwerdevorenscheidung vom davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der angeführten Liegenschaft eingebracht wurde, während sich aus der Benennung der Beschwerdeführer in der Beschwerde (insbesondere daraus, dass die WEG, Herr ***2*** und die anderen Miteigentümer der Liegenschaft angeführt werden) ergibt, dass nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft sondern auch alle Miteigentümer der Liegenschaft (von denen namentlich Herr ***2*** genannt wird) gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde erheben wollten.

Da die belangte Behörde dies verkannte, entschied sie in der Beschwerdevorentscheidung auch nur über die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft und nicht auch über die Beschwerden der einzelnen Miteigentümer. Dementsprechend wurde die Beschwerdevorentscheidung auch nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erlassen.

Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. ; , 2006/15/0373; ; 3.8.2106, RV/7103611/2016). Vorher gestellte Vorlageanträge sind daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264, Tz 6, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Da - wie bereits dargelegt - die Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber Herrn ***2*** und den übrigen Miteigentümern der genannten Liegenschaft nicht rechtswirksam ergangen ist, waren diese auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag einzubringen.

Der mit datierte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , der unter anderem auch von Herrn ***2*** und den weiteren Miteigentümern der genannten Liegenschaft eingebracht wurde, obgleich die Beschwerdevorentscheidung ihnen gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde, war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. I BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Da diese aus den obigen Gründen zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Festsetzung der Abwassergebühren in den angefochtenen Bescheiden in der richtigen Höhe erfolgte und die dabei die getroffene Ermessensübung, mit der Abgabenfestsetzung ausschließlich Herrn ***2*** als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, mit den gemäß § 20 BAO zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht.

Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall Zurückweisung nach § 260 BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs. 3 BAO gestattet in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer bereits aus den Bescheiden und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Parteien der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung erscheint es aber sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400112.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at