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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.11.2020, RS/5100021/2020

Einstellung Säumnisbeschwerdeverfahren

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***xy***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Linz betreffend des Antrages auf Rückforderung der Pflegezuschläge für Selbstzahler aus dem Jahr 2014 vom beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der ***Bf1*** hat mit Eingabe vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Rückforderung der Pflegezuschläge für Selbstzahler aus dem Jahr 2014 vom erhoben.

Dem Finanzamt wurde am gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Das Finanzamt hat am dem Bundesfinanzgericht zusammenfassend Folgendes mitgeteilt:

Mit Erkenntnis vom , RV/5100800/2017 habe das Bundesfinanzgericht den GSBG-Bescheid 2014 vom aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Am sei vom Finanzamt Linz ein neuer GSBG-Bescheid 2014 erlassen worden. Auch in diesem Bescheid sei über den Antrag vom abgesprochen worden indem, hinsichtlich der Gründe, die zur Festsetzung bzw. Kürzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen laut Bescheid geführt haben, auf den unveränderten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom verwiesen worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, die Abgabenbehörde hätte über den Antrag in einem eigenen Bescheid absprechen müssen, sei auf die Judikatur des VwGH zu verweisen. Ein rechtliches Interesse, das die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertige, bestehe dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei (vgl. 96/11/0262). Es gelte der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden; somit sei etwa kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich sei (vgl. 97/15/0178; , 2002/17/0282, 0291; , 2000/17/0245; , 2004/16/0281; , Ra 2015/16/0069). Im Sinne dieser Rechtsprechung sei das Finanzamt Linz wegen der Erlassung eines Abgabenbescheides (GSBG-Bescheid 2014) nicht dazu verhalten gewesen, in einem gesonderten Bescheid über den Antrag vom zu entscheiden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Linz nie vorgelegen sei und auch derzeit nicht vorliege. Zum Antrag vom sei sowohl im GSBG-Bescheid vom als auch vom eine Erledigung in dem Sinne, dass dem Antragsbegehren nicht entsprochen worden sei, erfolgt. Der Antrag sei somit als unbegründet abgewiesen worden. Dies gehe auch eindeutig und zweifelsfrei aus den Ausführungen des Berichts über die Außenprüfung als Bescheidbegründung hervor.

Dazu wird festgestellt, dass mit Vorlagebericht vom die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz für das Jahr 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde ua dem Begehren (Rückforderung), die in der Jahreserklärung 2014 vorgenommene Kürzung der Einnahmen der Pflegekostenzuschläge von Selbstzahlern rückgängig zu machen, nicht entsprochen.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da der Bescheid bereits am erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RS.5100021.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at