zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.11.2020, RV/7500594/2020

Vergnügungssteuer-Spielautomaten; Verjährung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: ***MA6*** (vormals ***MA6alt*** u.a.), beschlossen:

I.) Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) iVm § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist und auch das zugrundeliegende Strafverfahren beendet ist.

II.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B- G) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Mit angefochtenem Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer ***Bf1*** (=Bf.) zur Last gelegt, es (als Eigentümer und Aufsteller) bis zum unterlassen zu haben, die im Betrieb in ***Wien*** (Cafe ***X***) gehaltenen Apparate der Type 1) "MAINVISION" für den Monat Mai 2016, 2) ACT Memory Skill" für den Monat Oktober 2016 und 3) "ACT Memory Skill" für den Monat November 2016 mit dem Betrag von je € 1400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.

Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Monate mit den genannten Beträgen verkürzt, jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VGSG, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG. Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG wurden hiefür drei Geldstrafen in Höhe von je € 700,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden) verhängt. Ferner wurden dem Bf. Kosten des Verfahrens von jeweils € 70,00 auferlegt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde am eingebracht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs. 2 1.Satz VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Läuft die Verjährungsfrist während des Berufungsverfahrens ab, ist der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Diesfalls darf auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (vgl. z.B. ; ). Diese Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 VStG RZ 13).

Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass als Tatzeitpunkt zu 1) bis 3) der Verkürzungen an Vergnügungssteuer - Verkürzung der Steuer von in Wien gehaltenen steuerpflichtigen Automaten der genannt ist, zumal der Bf. es unterlassen habe, die genannten Spielapparate bis zum anzumelden.

Gegenständlich wurde am eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht abgehalten. Das Erkenntnis des wurde infolge eingebrachter außerordentlicher Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/15/0046-7, aufgehoben.

Obwohl die gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG mögliche Entscheidungsfrist von 15 Monaten noch nicht abgelaufen ist, ist - auch unter Berücksichtigung der Fristenhemmung durch das 4. COVID- 19- Gesetz vom (die Zeit vom 22.3. bis wird nicht in die 3jährige Verjährungsfrist eingerechnet) und unter Bedachtnahme auf die Fristenhemmung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (die Verwaltungsakten wurden dem VwGH mit Vorlagebericht vom übermittelt und das VwGH-Erkenntnis vom dem Bundesfinanzgericht am zugestellt) - mittlerweile die Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Es bedarf sohin keiner weiteren Erörterungen und war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Von der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG Abstand zu nehmen.

Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung der Beschwerdeverfahren im Falle der eingetretenen Verjährung unmittelbar aus § 43 Abs. 1 VwGVG ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfragevor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500594.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at