Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2020, RV/7400164/2019

Keine Rückzahlung ohne Guthaben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***1***, ***2*** vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung einer bereits entrichteten Wettterminalabgabe zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Anträgen vom

  • für November 2017,

  • für Dezember 2017,

  • für Jänner 2018,

  • für Februar 2018,

  • für März 2018,

  • für April 2018,

  • für Mai 2018,

  • für Juni 2018,

  • für Juli 2018,

  • für August 2018,

  • für September 2018,

  • für Oktober 2018,

  • für November 2018,

  • für Dezember 2018,

  • für Jänner 2019,

  • für Februar 2019 und

  • für März 2019

begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) die Wettterminalabgabe hinsichtlich in den Anträgen näher angeführter und von der Bf. im Gebiet der Gemeinde Wien betriebener Wettterminals mit 0,00 Euro festzusetzen und stellte gleichzeitig den Antrag, die bereits entrichtete Wettterminalabgabe zurückzuerstatten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom schrieb die belangte Behörde die bereits von der beschwerdeführenden Partei als Aufstellerin der näher bezeichneten Wettterminals entrichtete Wettterminalabgabe mit der Begründung vor, diese hätte die Steuerpflicht bestritten und die Abgabe nachträglich mit Null erklärt, weshalb die Abgabe gemäß § 201 BAO bescheidmäßig festzusetzen sei.

Mit dem gleichen Bescheid wurden die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe gemäß § 239 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Ein Guthaben entstehe erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehe.

Dagegen richten sich die mit Schriftsatz vom fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die einen Antrag auf mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat und den Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung enthält.

Die Bf. vertritt den Standpunkt, beim Gesetz über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (WWAG) handle es sich um eine technische Vorschrift, welche nach den Vorschriften der RL 2015/1535 vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bzw. des Wiener Notifizierungsgesetzes bei der Europäischen Kommission notifiziert hätte werden müssen. Dies sei tatsächlich jedoch nicht geschehen, weshalb das WWAG nicht anwendbar sei und eine Pflicht zur Entrichtung dieser Abgabe nicht bestehe. Nähere Ausführungen zum Antrag auf Rückzahlung enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom zog die Bf. ihren Antrag auf mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat zurück.

Mit Erkenntnis vom ***3***, änderte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Wettterminalabgabe insofern ab, als die Anträge auf Festsetzung der Wettterminalabgabe als unbegründet abgewiesen wurden. Die Abgabepflicht eines Unternehmers nach dem WWAG ergebe sich allein aus dem Halten eines Wettterminals. Mangels Vorliegens von Vorschriften im Sinne der EU-RL 2015/1535 und des Wiener Notifizierungsgesetzes bestehe keine Notifizierungspflicht.

Mit Urteil vom zum WWAG hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sei, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. hielt im Streitzeitraum in ihren Betrieben im Gebiet der Stadt Wien Wettterminals, die von ihr zur Wettterminalabgabe angemeldet wurden. Die erklärten Beträge wurden auch entrichtet.

Hinsichtlich dieser Abgabenbeträge kam es zu keinen Buchungen, die zu einem Guthaben aufgrund der Festsetzung der Wettterminalabgabe im Streitzeitraum auf null Euro geführt hätten. Somit ist diesbezüglich kein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf. entstanden.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrenslauf angeführten Dokumenten. Dass es zu keinen Buchungen und somit auch zu keinem Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf. aufgrund der Festsetzung der Wettterminalabgabe im Streitzeitraums auf null Euro gekommen ist, ergibt sich aus den insoweit von der Bf. unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und aus dem Umstand, dass dem Begehren der Bf. auf Festsetzung der Wettterminalabgabe weder von der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren seitens des Verwaltungsgerichts entsprochen worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann eine Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (Ritz, BAO6, § 239 Rz 1 mVa , JBl 1993, 399; ; , 2007/16/0121).

Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (Ritz, aaO mVa -0289; , 2005/15/0137; , 2009/16/0311; , 2012/16/0025).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es zu keinem, den Anträgen der Bf. entsprechenden Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bf. gekommen. Mangels eines Guthabens im Sinn des § 215 Abs. 1 BAO kann ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 239 Abs. 1 BAO nicht mit Erfolg erhoben werden (vgl. ).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht aufgetreten. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400164.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at