Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.10.2020, RV/7400119/2020

Herabsetzung der Abwassergebühr im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache

1.) der Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft L, vertreten durch AB, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, AdresseAB, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren -, vom , und , GZ. MA 31-*****, betreffend Festsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idF. LGBl. für Wien Nr. 8/2010 (KKG), für die Jahre 2014 bis 2016, und

2.) des XY und der weiteren Miteigentümer der Liegenschaft L, laut beiliegendem Grundbuchsauszug, vertreten durch AB, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, AdresseAB, betreffend Vorlageantrag vom gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser Fachgruppe Gebühren -, vom , GZ. MA 31 +++++, über die Beschwerde gegen die Bescheide vom , und , GZ. MA 31-*****, betreffend Festsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idF. LGBl. für Wien Nr. 8/2010 (KKG), für die Jahre 2014 bis 2016,

beschlossen:

1.) Die Beschwerde der WEG der Liegenschaft L, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

2.) Der Vorlageantrag des XY und der weiteren Mitbesitzer der Liegenschaft L, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis

Dieser Beschluss wirkt sowohl gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch gegen alle unter Punkt 2.) angeführten Beschwerdeführer, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesamtschuldner als vollzogen (§ 101 Abs. 1 BAO).

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom stellte das Sachverständigenbüro ua für die Liegenschaft in L, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr mit folgendem Wortlaut:

"Für die nachstehend angeführten Liegenschaften diverser Hausverwaltungen wurden wir mit der Erstellung von Gutachten betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, beauftragt.

Wir werden die transparenten und prüfungsfähigen Unterlagen betreffend die Nichteinleitungsmenge von Abwasser ehebaldigst vorlegen und ersuchen um eine weitere Fristerstreckung bis ."

Im Anhang zum Mail vom wurden das Sachverständigengutachten, dem eine nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Menge von 140 m3 zu entnehmen ist, beigebracht sowie ein Schriftstück vorgelegt, mit welchem die R-GmbH Herrn AB bevollmächtigte, sie beim Magistrat der Stadt Wien in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen.

In weiterer Folge ersuchte die Magistratsabteilung 31 die Magistratsabteilung 42-Wiener Stadtgärten um eine Erhebung vor Ort und Bekanntgabe der nach § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) ab dem Kalenderjahr 2014 nicht eingeleiteten Wassermenge. Sollte die bestehende Nichteinleitungsmenge nicht in voller Höhe anerkannt werden können, werde um Übermittlung der Begründung für die Abweichung und um Beischließung der Berechnung der ermittelten Nichteinleitungsmenge ersucht.

Mit Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 31 Herrn XY mit, dass die Überprüfung und Berechnung aller in Wien beantragten und mittels Gutachten nachgewiesenen Bewässerungsmengen ab dem Kalenderjahr 2012 neu unter Zugrundelegung der ÖNORM L 112 erfolge. Diese beinhalte den Stand der Technik und des Wissens für langjährig erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleiste eine fundierte, neutrale und allgemein gültige Ermittlung.

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach Erhebung der zuständigen Fachdienststelle eine Nichteinleitungsmenge von 70 m3. Da diese Nichteinleitungsmenge jedoch unter der in § 13 Abs. 1 KKG festgelegten Mindestmenge von 100 m3 liege, könne eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht erfolgen.

Informativ teilte die Magistratsabteilung 31 mit, dass die Bewässerungsmenge auch durch Aufzeichnungen eines privaten Subwasserzählers nachgewiesen werden könne.

Dieses Schreiben wurde an Herrn XY zu Handen AB Sachverständigenbüro adressiert und auch zugestellt.

In Reaktion auf dieses Schreiben übermittelte das Sachverständigenbüro AB neuerlich das auf den jetzigen Stand der Technik angepasste Gutachten, nach welchem sich die Nichteinleitungsmenge mit 140 m3 bemesse. Diese Nichteinleitungsmenge sei ab dem Jahr 2013 anzuwenden.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom , und wurde der Antrag des Herrn XY abgewiesen und ausgeführt, die Abwassergebühr sei über Antrag herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter übersteige und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde. Die im Herabsetzungsverfahren festgestellte Nichteinleitungsmenge von 70 m3 habe die im Gesetz vorgegebene Mindestgrenze von 100 m3 nicht überschritten, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Die Beschwerdeführer erhoben unter der Bezeichnung "WEG, XY u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" mit Schreiben vom gegen die lediglich an Herrn XY als Gesamtschuldner ergangenen Bescheide Beschwerde und beantragten die Herabsetzung der Abwassergebühr unter Berücksichtigung einer Nichteinleitungsmenge von 140 m3 pro Jahr.

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Es werde in keiner Weise dargelegt, wie die Nichteinleitungsmenge für die Jahre 2014 bis 2016 von 70 m3 ermittelt worden sei. Bis einschließlich 2011 sei eine Nichteinleitungsmenge von 295 m3 angewandt worden. Die Behörde sei ohne ersichtlichen Grund vom bisherigen Beweisergebnis abgegangen, es hätten die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage erörtert werden müssen.

Die ÖNORM L 112 regle nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, habe aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge nichts zu tun.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäߧ 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft erhoben worden sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien an Herrn XY erlassen worden, weshalb nur dieser beschwerdeberechtigt gewesen sei. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen eingebrachte und nicht Herrn XY zurechenbare Beschwerde sei daher unter Hinweis auf die Entscheidung des , als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führten sie u.a. aus, entgegen der Annahme der Magistratsabteilung 31 sei die Beschwerde vom sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch den einzelnen Miteigentümern der Liegenschaft (darunter auch Herr XY) eingebracht worden. Offenbar sei der Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, so wäre als Einschreiterin lediglich die Erstbeschwerdeführerin und nicht auch Herr XY namentlich genannt worden. Die Bezeichnung der WEG, welche als solche rechts- und parteifähig sei, erfolge üblicherweise unter der Bezeichnung der Adresse, nicht aber unter Anführung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine solche Bezeichnung der WEG unter gleichzeitiger namentlicher Nennung sämtlicher der einzelnen Wohnungseigentümer würde eine absolut ungewöhnliche Schreibweise darstellen. Auch das Satzzeichen deute darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer eingeschritten seien; sowohl der Beistrich als auch das angeführte "und" würden sprachlich auf eine Aufzählung hindeuten.

Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei gewesen, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet worden sei, dass alle jene Personen die Bescheide bekämpfen sollten, die letztlich die Abgabe schulden würden. Gemäß § 7 Abs. 1 lit a WVG seien die Hauseigentümer für die über den Wasserzähler ihres Hauses bezogene Wassermenge Wasserabnehmer und insofern Gebührenschuldner. Aus diesem Grund seien sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer eingeschritten; unter diesen auch Herr XY.

Ebenso sei die WEG als Beschwerdeführerin angeführt, da sie die Rechtsansicht vertrete, dass sie abgabepflichtiger Wasserabnehmer und tatsächlicher Adressat der Bescheide hätte sein sollen. In § 7 Abs. WVG bestehe in der Regelung des Wasserabnehmers eine Lücke, weil neben dem Umsatzsteuergesetz auch das WVG entsprechend der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend anzupassen gewesen sei, dass Abgabepflichtiger und tatsächlicher Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter harmonisiert hätten werden müssen. Die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie habe zur Folge, dass die betreffende Bestimmung direkt anzuwenden sei.

Ungeachtet dieser Überlegungen hätte die Behörde in Anbetracht der Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers XY nicht zurückweisen dürfen, sondern inhaltlich behandeln müssen, da XY gemäß § 93 Abs. 2 BAO Adressat der Bescheide und sehr wohl beschwerdeberechtigt gewesen sei.

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer, nämlich der WEG sowie der übrigen Wohnungseigentümer lt Beilage Grundbuchsauszug, hätte die Behörde die Beschwerde wahrscheinlich zurückweisen müssen.

Das Vorgehen der zuständigen Behörde sei missverständlich.

Nach ständiger Rechtsprechung zähle das Adressfeld zum Bescheidspruch und daher wäre die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend (, ua). Der Zweitbeschwerdeführer XY sei zwar im Bescheidspruch genannt, allerdings sei im Adressfeld lediglich die Anschrift "Wien 23, Draschestraße 44", nicht aber XY genannt, was die Interpretation zulasse, dass auch die WEG von der Behörde angesprochen worden sei.

Im Aussetzungsbescheid vom führe die Behörde im Spruch aus, dass die Beschwerde des XY betroffen sei; dieser Bescheid ist an XY adressiert, wie dem Adressfeld zu entnehmen sei. In der Beschwerdevorentscheidung, die dieselbe Beschwerde zum Gegenstand habe, gehe die Behörde irrigerweise davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von einer Partei, nämlich der "WEG, XY ua lt. Beilage Grundbuchsauszug" eingebracht worden sei. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar.

Das Vorgehen der Behörde lege nahe, dass es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel betreffend die Parteienbezeichnung handle. Es wäre daher richtigerweise nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen und den Parteien die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gewesen. Zu einer Zurückweisung sei die Behörde nicht berechtigt gewesen.

Die Zurückweisung der Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung sei als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei (; ; ua).

Die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere des Zweitbeschwerdeführers sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Beschwerdevorentscheidung entfalte aufgrund der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO auch Wirkung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, weshalb dieser zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit b BAO befugt sei.

Die Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter anderem aus, die Beschwerde sei eindeutig von der WEG der Liegenschaft eingebracht worden und daher nicht Herrn XY zurechenbar.

Die angefochtenen Bescheide seien jedoch eindeutig gegenüber Herrn XY als Gesamtschuldner der Abwassergebühr der bezeichneten Liegenschaft ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und dabei an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten wolle; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolge.

So wie im vorliegenden Fall sei es in vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem habe die Miteigentümergemeinschaft ohnehin einen gemeinsamen Vetretungsbevollmächtigten namhaft gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Im Übrigen seien gegen weitere Gebührenbescheide, mit welchen ebenfalls Abwassergebühren festgesetzt worden seien, keine Beschwerden erhoben worden und diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden. Damit sei die Abgabenschuld erloschen, und das Gesamtschuldverhältnis habe ein Ende gefunden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO für Vorlageanträgen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Daneben sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in derBeschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 idgF. (WVG) ist jeder bzw. jede Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

Gemäß § 7 Abs. 2 WVG haften bei Miteigentum für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

Gemäß § 7 Abs. 3 WVG gilt § 7 Abs. 2 WVG sinngemäß, wenn Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben wird.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs. 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. ).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Die angefochtenen Bescheide vom , und , mit denen jeweils über den Antrag des Sachverständigen AB auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2014 bis 2016 abgesprochen wurde, sind alle an Herrn XY als Partei ergangen, und an dessen Zustellbevollmächtigten, dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn AB, zugestellt worden.

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich für Herrn XY bestimmt waren.

Damit konnten die angefochtenen Bescheide auch nur gegenüber Herrn XY Wirkungen entfalten. Nur er als Bescheidadressat - da keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegt - war daher aktiv legitimiert, gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Da die angefochtenen Bescheide nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind, war diese auch nicht berechtigt, dagegen Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft war daher - wie auch schon mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde ging in der Beschwerdevorentscheidung vom davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der angeführten Liegenschaft eingebracht wurde, während sich aus der Benennung der Beschwerdeführer in der Beschwerde (insbesondere daraus, dass die WEG, Herr XY und die anderen Miteigentümer der Liegenschaft angeführt werden) ergibt, dass nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch alle Miteigentümer der Liegenschaft (von denen namentlich Herr XY genannt wird) gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde erheben wollten.

Da die belangte Behörde dies verkannte, entschied sie in der Beschwerdevorentscheidung nur über die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft und nicht auch über die Beschwerden der einzelnen Miteigentümer. Dementsprechend wurde die Beschwerdevorentscheidung auch nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erlassen.

Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. ; , 2006/15/0373; ; 3.8.2106, RV/7103611/2016). Vorher gestellte Vorlageanträge sind daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264, Tz 6, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Da - wie bereits dargelegt - die Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber Herrn XY und den übrigen Miteigentümern der genannten Liegenschaft nicht rechtswirksam ergangen ist, waren diese auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag einzubringen.

Der mit datierte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , der unter anderem auch von Herrn XY und den weiteren Miteigentümern der genannten Liegenschaft eingebracht wurde, obgleich die Beschwerdevorentscheidung ihnen gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde, war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. I BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Da diese aus den obigen Gründen zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Festsetzung der Abwassergebühren in den angefochtenen Bescheiden in der richtigen Höhe erfolgte und die dabei die getroffene Ermessensübung, mit der Abgabenfestsetzung ausschließlich Herrn XY als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, mit den gemäß § 20 BAO zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht.

Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall Zurückweisung nach § 260 BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs. 3 BAO gestattet in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer bereits aus den Bescheiden und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Parteien der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung erscheint es daher sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Grundbuchsauszug

Wien, am

Mit Schreiben vom stellte das Sachverständigenbüro ua für die Liegenschaft in L, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr mit folgendem Wortlaut:

"Für die nachstehend angeführten Liegenschaften diverser Hausverwaltungen wurden wir mit der Erstellung von Gutachten betreffend die Feststellung jener bezogenen Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, beauftragt.

Wir werden die transparenten und prüfungsfähigen Unterlagen betreffend die Nichteinleitungsmenge von Abwasser ehebaldigst vorlegen und ersuchen um eine weitere Fristerstreckung bis ."

Im Anhang zum Mail vom wurden das Sachverständigengutachten, dem eine nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Menge von 140 m3 zu entnehmen ist, beigebracht sowie ein Schriftstück vorgelegt, mit welchem die R-GmbH Herrn AB bevollmächtigte, sie beim Magistrat der Stadt Wien in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen.

In weiterer Folge ersuchte die Magistratsabteilung 31 die Magistratsabteilung 42-Wiener Stadtgärten um eine Erhebung vor Ort und Bekanntgabe der nach § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) ab dem Kalenderjahr 2014 nicht eingeleiteten Wassermenge. Sollte die bestehende Nichteinleitungsmenge nicht in voller Höhe anerkannt werden können, werde um Übermittlung der Begründung für die Abweichung und um Beischließung der Berechnung der ermittelten Nichteinleitungsmenge ersucht.

Mit Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 31 Herrn XY mit, dass die Überprüfung und Berechnung aller in Wien beantragten und mittels Gutachten nachgewiesenen Bewässerungsmengen ab dem Kalenderjahr 2012 neu unter Zugrundelegung der ÖNORM L 112 erfolge. Diese beinhalte den Stand der Technik und des Wissens für langjährig erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleiste eine fundierte, neutrale und allgemein gültige Ermittlung.

Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach Erhebung der zuständigen Fachdienststelle eine Nichteinleitungsmenge von 70 m3. Da diese Nichteinleitungsmenge jedoch unter der in § 13 Abs. 1 KKG festgelegten Mindestmenge von 100 m3 liege, könne eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht erfolgen.

Informativ teilte die Magistratsabteilung 31 mit, dass die Bewässerungsmenge auch durch Aufzeichnungen eines privaten Subwasserzählers nachgewiesen werden könne.

Dieses Schreiben wurde an Herrn XY zu Handen AB Sachverständigenbüro adressiert und auch zugestellt.

In Reaktion auf dieses Schreiben übermittelte das Sachverständigenbüro AB neuerlich das auf den jetzigen Stand der Technik angepasste Gutachten, nach welchem sich die Nichteinleitungsmenge mit 140 m3 bemesse. Diese Nichteinleitungsmenge sei ab dem Jahr 2013 anzuwenden.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom , und wurde der Antrag des Herrn XY abgewiesen und ausgeführt, die Abwassergebühr sei über Antrag herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter übersteige und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde. Die im Herabsetzungsverfahren festgestellte Nichteinleitungsmenge von 70 m3 habe die im Gesetz vorgegebene Mindestgrenze von 100 m3 nicht überschritten, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

Die Beschwerdeführer erhoben unter der Bezeichnung "WEG, XY u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" mit Schreiben vom gegen die lediglich an Herrn XY als Gesamtschuldner ergangenen Bescheide Beschwerde und beantragten die Herabsetzung der Abwassergebühr unter Berücksichtigung einer Nichteinleitungsmenge von 140 m3 pro Jahr.

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Es werde in keiner Weise dargelegt, wie die Nichteinleitungsmenge für die Jahre 2014 bis 2016 von 70 m3 ermittelt worden sei. Bis einschließlich 2011 sei eine Nichteinleitungsmenge von 295 m3 angewandt worden. Die Behörde sei ohne ersichtlichen Grund vom bisherigen Beweisergebnis abgegangen, es hätten die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage erörtert werden müssen.

Die ÖNORM L 112 regle nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, habe aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge nichts zu tun.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäߧ 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft erhoben worden sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien an Herrn XY erlassen worden, weshalb nur dieser beschwerdeberechtigt gewesen sei. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen eingebrachte und nicht Herrn XY zurechenbare Beschwerde sei daher unter Hinweis auf die Entscheidung des , als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu führten sie u.a. aus, entgegen der Annahme der Magistratsabteilung 31 sei die Beschwerde vom sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch den einzelnen Miteigentümern der Liegenschaft (darunter auch Herr XY) eingebracht worden. Offenbar sei der Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht worden. Wäre dem so gewesen, so wäre als Einschreiterin lediglich die Erstbeschwerdeführerin und nicht auch Herr XY namentlich genannt worden. Die Bezeichnung der WEG, welche als solche rechts- und parteifähig sei, erfolge üblicherweise unter der Bezeichnung der Adresse, nicht aber unter Anführung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine solche Bezeichnung der WEG unter gleichzeitiger namentlicher Nennung sämtlicher der einzelnen Wohnungseigentümer würde eine absolut ungewöhnliche Schreibweise darstellen. Auch das Satzzeichen deute darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer eingeschritten seien; sowohl der Beistrich als auch das angeführte "und" würden sprachlich auf eine Aufzählung hindeuten.

Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei gewesen, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet worden sei, dass alle jene Personen die Bescheide bekämpfen sollten, die letztlich die Abgabe schulden würden. Gemäß § 7 Abs. 1 lit a WVG seien die Hauseigentümer für die über den Wasserzähler ihres Hauses bezogene Wassermenge Wasserabnehmer und insofern Gebührenschuldner. Aus diesem Grund seien sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer eingeschritten; unter diesen auch Herr XY.

Ebenso sei die WEG als Beschwerdeführerin angeführt, da sie die Rechtsansicht vertrete, dass sie abgabepflichtiger Wasserabnehmer und tatsächlicher Adressat der Bescheide hätte sein sollen. In § 7 Abs. WVG bestehe in der Regelung des Wasserabnehmers eine Lücke, weil neben dem Umsatzsteuergesetz auch das WVG entsprechend der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend anzupassen gewesen sei, dass Abgabepflichtiger und tatsächlicher Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter harmonisiert hätten werden müssen. Die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie habe zur Folge, dass die betreffende Bestimmung direkt anzuwenden sei.

Ungeachtet dieser Überlegungen hätte die Behörde in Anbetracht der Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers XY nicht zurückweisen dürfen, sondern inhaltlich behandeln müssen, da XY gemäß § 93 Abs. 2 BAO Adressat der Bescheide und sehr wohl beschwerdeberechtigt gewesen sei.

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer, nämlich der WEG sowie der übrigen Wohnungseigentümer lt Beilage Grundbuchsauszug, hätte die Behörde die Beschwerde wahrscheinlich zurückweisen müssen.

Das Vorgehen der zuständigen Behörde sei missverständlich.

Nach ständiger Rechtsprechung zähle das Adressfeld zum Bescheidspruch und daher wäre die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend (, ua). Der Zweitbeschwerdeführer XY sei zwar im Bescheidspruch genannt, allerdings sei im Adressfeld lediglich die Anschrift "Wien 23, Draschestraße 44", nicht aber XY genannt, was die Interpretation zulasse, dass auch die WEG von der Behörde angesprochen worden sei.

Im Aussetzungsbescheid vom führe die Behörde im Spruch aus, dass die Beschwerde des XY betroffen sei; dieser Bescheid ist an XY adressiert, wie dem Adressfeld zu entnehmen sei. In der Beschwerdevorentscheidung, die dieselbe Beschwerde zum Gegenstand habe, gehe die Behörde irrigerweise davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von einer Partei, nämlich der "WEG, XY ua lt. Beilage Grundbuchsauszug" eingebracht worden sei. Dieses Vorgehen sei nicht nachvollziehbar.

Das Vorgehen der Behörde lege nahe, dass es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel betreffend die Parteienbezeichnung handle. Es wäre daher richtigerweise nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen und den Parteien die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gewesen. Zu einer Zurückweisung sei die Behörde nicht berechtigt gewesen.

Die Zurückweisung der Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung sei als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei (; ; ua).

Die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere des Zweitbeschwerdeführers sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Beschwerdevorentscheidung entfalte aufgrund der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO auch Wirkung gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, weshalb dieser zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit b BAO befugt sei.

Die Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter anderem aus, die Beschwerde sei eindeutig von der WEG der Liegenschaft eingebracht worden und daher nicht Herrn XY zurechenbar.

Die angefochtenen Bescheide seien jedoch eindeutig gegenüber Herrn XY als Gesamtschuldner der Abwassergebühr der bezeichneten Liegenschaft ergangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und dabei an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten wolle; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolge.

So wie im vorliegenden Fall sei es in vielen Fällen nicht zweckmäßig, die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem habe die Miteigentümergemeinschaft ohnehin einen gemeinsamen Vetretungsbevollmächtigten namhaft gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Im Übrigen seien gegen weitere Gebührenbescheide, mit welchen ebenfalls Abwassergebühren festgesetzt worden seien, keine Beschwerden erhoben worden und diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben seien zur Gänze entrichtet worden. Damit sei die Abgabenschuld erloschen, und das Gesamtschuldverhältnis habe ein Ende gefunden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO für Vorlageanträgen sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Daneben sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in derBeschwerde beantragt wird.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 idgF. (WVG) ist jeder bzw. jede Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

Gemäß § 7 Abs. 2 WVG haften bei Miteigentum für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

Gemäß § 7 Abs. 3 WVG gilt § 7 Abs. 2 WVG sinngemäß, wenn Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben wird.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind nach § 6 Abs. 2 BAO ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. ).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ).

Die angefochtenen Bescheide vom , und , mit denen jeweils über den Antrag des Sachverständigen AB auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2014 bis 2016 abgesprochen wurde, sind alle an Herrn XY als Partei ergangen, und an dessen Zustellbevollmächtigten, dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn AB, zugestellt worden.

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches und der Begründung der Bescheide ist damit unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bescheide ihrem Inhalt nach nicht für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ausschließlich für Herrn XY bestimmt waren.

Damit konnten die angefochtenen Bescheide auch nur gegenüber Herrn XY Wirkungen entfalten. Nur er als Bescheidadressat - da keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegt - war daher aktiv legitimiert, gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig. Da die angefochtenen Bescheide nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind, war diese auch nicht berechtigt, dagegen Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft war daher - wie auch schon mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde ging in der Beschwerdevorentscheidung vom davon aus, dass die Beschwerde ausschließlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft der angeführten Liegenschaft eingebracht wurde, während sich aus der Benennung der Beschwerdeführer in der Beschwerde (insbesondere daraus, dass die WEG, Herr XY und die anderen Miteigentümer der Liegenschaft angeführt werden) ergibt, dass nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch alle Miteigentümer der Liegenschaft (von denen namentlich Herr XY genannt wird) gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde erheben wollten.

Da die belangte Behörde dies verkannte, entschied sie in der Beschwerdevorentscheidung nur über die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft der genannten Liegenschaft und nicht auch über die Beschwerden der einzelnen Miteigentümer. Dementsprechend wurde die Beschwerdevorentscheidung auch nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erlassen.

Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. ; , 2006/15/0373; ; 3.8.2106, RV/7103611/2016). Vorher gestellte Vorlageanträge sind daher vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 264, Tz 6, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Da - wie bereits dargelegt - die Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber Herrn XY und den übrigen Miteigentümern der genannten Liegenschaft nicht rechtswirksam ergangen ist, waren diese auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag einzubringen.

Der mit datierte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , der unter anderem auch von Herrn XY und den weiteren Miteigentümern der genannten Liegenschaft eingebracht wurde, obgleich die Beschwerdevorentscheidung ihnen gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde, war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. I BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Da diese aus den obigen Gründen zu verneinen war, kann nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Festsetzung der Abwassergebühren in den angefochtenen Bescheiden in der richtigen Höhe erfolgte und die dabei die getroffene Ermessensübung, mit der Abgabenfestsetzung ausschließlich Herrn XY als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, mit den gemäß § 20 BAO zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht.

Der Senat und auch der Einzelrichter können trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Beschwerde (im gegenständlichen Fall Zurückweisung nach § 260 BAO) zu erfolgen hat. § 274 Abs. 3 BAO gestattet in diesem Fall das Unterbleiben beantragter mündlicher Verhandlungen. Dies liegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Ermessen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden und gemäß § 2a BAO auch das Verwaltungsgericht nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Hinblick darauf, dass sich die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer bereits aus den Bescheiden und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde sowie aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer ergibt, und dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrt ist, kann die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage leisten. Dementsprechend stehen keine berechtigten Interessen der beschwerdeführenden Parteien der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen. Im Sinne einer rascheren Erledigung erscheint es daher sinnvoll, von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: Grundbuchsauszug

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 7 Abs. 1 lit. a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400119.2020

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