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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.11.2020, AW/5100006/2020

Aufschiebende Wirkung

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, ***Bf1-Adr*** über den Antrag des Revisionswerbers vom , der außerordentlichen Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100464/2018, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Sachverhalt

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100464/2018, wurde die Beschwerde des Revisionswerbers vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom gegen dieses Erkenntnis stellte der Revisionswerber den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Er brachte dazu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die verfahrensgegenständliche Forderung sei im Konkursverfahren des Schuldners angemeldet und bestritten. Das gegenständliche Verfahren ersetze ein gerichtliches Feststellungsverfahren gemäß § 110 IO.

Im Konkursverfahren des Schuldners seien bisher zwei Zwischenverteilungen erfolgt und sei bisher insgesamt eine Quote von ca. 47,55 % zur Auszahlung gebracht worden. Weitere Quotenauszahlungen seien zu erwarten. Die auf die strittigen Forderungen entfallenden Quoten habe der Masseverwalter sichergestellt.

Es wäre untunlich und aufgrund des laufenden Konkursverfahrens des Schuldners unsachgemäß, wenn die belangte Behörde aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses bereits eine Ausschüttung erlangen könnte und der Masseverwalter gezwungen wäre, die Bestreitung zurückzuziehen. In der Insolvenzordnung sei nicht vorgesehen, dass durch den Masseverwalter ein abgegebenes Anerkenntnis nachträglich widerrufen werden könne.

Die Gefahr einer Verschlechterung der Einbringlichkeit der Forderungen bestehe nicht. Entsprechend den vorstehenden Darstellungen werde die Abgabenforderung im Zuge von Verteilungen durch die Vornahme von Sicherstellungen berücksichtigt, dies unter gerichtlicher Aufsicht. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstehe für die Abgabengläubigerin somit kein wesentlicher Nachteil.

Es bedürfe zuerst rechtlicher Klarheit darüber, ob und in welchem Ausmaß eine Haftung des Schuldners bestehe.

Rechtsgrundlage

Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach Abs. 3 kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Nach Abs. 4 sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

Nach § 10 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

Aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger folgt, dass es den einzelnen Gläubigern ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist, ihre Rechtslage auf Kosten anderer zu verbessern. Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Schuldnervermögen sind während des Insolvenzverfahrens unzulässig (Exekutionssperre).

In § 10 IO finden zwar die verwaltungsbehördlichen Pfandrechte keine ausdrückliche Erwähnung, doch ist die Unzulässigkeit richterlicher Pfandrechte während des Insolvenzverfahrens nach der ratio legis - nämlich Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger - auch auf diese zu erstrecken. Den richterlichen Pfandrechten sind daher auch jene Pfandrechte gleichzustellen, die im Verwaltungsweg - etwa nach der AbgEO - begründet wurden [(Deixler-Hübner in Konecny, Insolvenzgesetze § 10 Rz. 4 IO (Stand , rdb.at)].

Erwägungen

Über das Vermögen des Schuldners (***2***) wurde am der Konkurs eröffnet und der Revisionswerber als Masseverwalter bestellt. Nach dem 12. Bericht des Masseverwalters vom ist die voraussichtliche weitere Konkursdauer nicht vorhersehbar.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden nach dem Vorbringen des Revisionswerbers im Konkursverfahren des Schuldners angemeldet.

Im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung bestehen die befürchteten nachteiligen Auswirkungen einer Einbringung der sich aus dem Haftungsbescheid ergebenden Abgabenbeträge im Hinblick auf die geltenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht (vgl. ).

Aus diesem Grund konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Weitere Gründe als die oben genannten brachte der Revisionswerber nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:AW.5100006.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at