Verspäteter Umbuchungsantrag.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Norbert Zöls in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pilz & Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Grazer Straße 10, 4820 Bad Ischl, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , mit dem der Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages abgewiesen wurde, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2.475,12 € festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 12/2019 in Höhe von 123.755,88 € nicht bis zum entrichtet wurde.
Mit Eingabe vom beantragte die ehemalige steuerliche Vertretung die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gem. § 212 Abs. 7 BAO. So habe die Umsatzsteuer 12/2019 die verrechnete Umsatzsteuer auf Grund des Verkaufes des Teilbetriebes an die ***1*** betroffen. Dort sei das Guthaben ausgewiesen worden. Auf Grund eines kanzleiinternen Kommunikationsfehlers sei der verspätete Antrag auf Überrechnung des Guthabens auf das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin erfolgt. Dies sei mit Antrag vom nachgeholt worden und bei der ***1*** auch bereits gebucht worden. Weder bei der Berechnung noch bei der Versäumnis liege ein grobes Verschulden vor.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab. Fälligkeitstag der Umsatzsteuer sei der gewesen, der Umbuchungsantrag sei erst mit gestellt worden. Der verspätete Umbuchungsantrag sei auf einen kanzleiinternen Kommunikationsfehler zurückzuführen. Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse. Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, sodass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen seien.
In der Beschwerde vom wurde zunächst festgehalten, dass im Unternehmenskaufvertrag vom der Übergang von Rechten und Pflichten mit bestimmt worden sei. Die Rechnung sei mit ausgestellt worden, die Verrechnung des Umsatzsteuerbetrages auf das Konto der Verkäuferin vereinbart worden. Die Erwerberin habe die Vorsteuern angemeldet und gleichzeitig auch die Rechnung mitgesandt, um dafür Sorge zu tragen, dass das Guthaben auch zeitgerecht von der Abgabenbehörde gebucht werde. Dies sei mit zeitgerecht erfolgt. Der Abgabenbetrag, welcher zur Bezahlung der Umsatzsteuerschuld der Verkäuferin bestimmt gewesen sei, sei fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingelangt. Im beschwerdegegenständlichen Fall habe die Bf bzw der steuerliche Vertreter alle erforderlichen Schritte zur ordnungsgemäßen Feststellung des Abgabenanspruches unternommen, zumal es sich um eine Selbstbemessungsabgabe gehandelt habe. Darüber hinaus sei dafür gesorgt worden, dass der Abgabenbetrag fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingelangt sei. Lediglich der letzte Schritt, die Verrechnungsweisung sei nicht gemacht worden. Die Vertretung des Käufers und des Verkäufers seien in einer Hand gewesen. Dies zur Untermauerung, dass alles unternommen worden sei, damit der Abgabebetrag fristgerecht bei der Abgabenbehörde einlange und verbucht werde. Es liege lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vor, da es sich um einen Fehler handle, den ein sorgfältiger Mensch- und hier sei sorgfältig gearbeitet worden- gelegentlich begehe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. So sei die in der Rechnung erwähnte Umbuchung eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Es handle sich dabei jedoch nicht um einen Umbuchungsantrag an das Finanzamt im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO. Da es sich um zwei verschiedene Steuersubjekte handle und jedes selbst Träger von Rechten und Pflichten sei, seien diese unabhängig voneinander zu betrachten. Daher sei für den Entrichtungszeitpunkt der Tag der Antragstellung () der Umbuchung maßgeblich. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen steuerlichen Vertreter obliege es, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Fehlleistungen verhindert oder rechtzeitig erkannt werden. Wiederholt habe der VwGH ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse. Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, sodass Unzulässigkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.
Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt ausführlich dargestellt worden sei und die Beweise beigebracht worden seien. Die ***1*** sei mit Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch vom neu gegründet worden, weshalb es mit der ursprünglichen Übermittlung der UVA Schwierigkeiten gegeben habe, welche nach Rücksprache mit dem Finanzamt geklärt hätten werden können. Es könne keinesfalls von einem groben Verschulden ausgegangen werden, da es bei Neugründungen und gleichzeitigem Unternehmensverkauf und den damit verbundenen administrativen Erfordernissen zu Fehlern kommen könne, die auch ein sorgfältiger Mensch gelegentlich begehen kann.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist, ob im beschwerdegegenständlichen Fall noch von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Rechtslage
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist eine objektive Säumnisfolge deren Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher sind auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Voraussetzung für die Antragstellung auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen ist, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (s. dazu auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 217 Rz 43-46).
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ).
Die Behauptungs- und Beweislast für die Aufhebung eines Säumniszuschlages liegt beim Antragsteller. Es ist seine Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt werden kann und die den Angaben dienenden Beweismittel vorzulegen (zur erhöhten Behauptungs- und Beweislast siehe zB Fischerlehner, ecolex 2004 und Stoll, BAO-Kommentar, 1274).
Erwägungen
In der Begründung bzw. Sachverhaltsdarstellung wird ausgeführt, dass die Bf das Geschäft an die neu gegründete GmbH verkauft habe und dass bereits in der Rechnung die Verrechnung des Umsatzsteuerbetrages auf das Abgabenkonto der Verkäuferin vereinbart worden sei.
Weiters wird in der Beschwerde angeführt, dass die Erwerberin die Vorsteuer in der UVA 12/2019 angemeldet, die Unterlagen (inkl. Rechnung) übermittelt habe und von der Abgabenbehörde das Guthaben mit gebucht worden sei. Der Abgabenbetrag, welcher für die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld der Verkäuferin bestimmt war, sei somit fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingelangt.
Der Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 12/2019 war der . Diese Abgabe wurde durch die Umbuchung mit Antragsdatum entrichtet. Die in der Rechnung erwähnte Umbuchung stellt eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer dar, jedoch handelt es sich zweifelsfrei nicht um einen Umbuchungsantrag an das Finanzamt.
Laut § 215 (4) BAO: "Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen." Da es sich um zwei verschiedene Steuersubjekte handelt und jedes selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, sind diese unabhängig voneinander zu betrachten. Daher ist für den Entrichtungszeitpunkt der Tag der Antragstellung der Umbuchung maßgeblich. § 211 (1) Z 4 BAO.
Dem Abgabenpflichtigen, als auch seinem steuerlichen Vertreter obliegt es, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Fehlleistungen verhindert oder rechtzeitig erkannt werden. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (z.B. ).
Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Vorhalt. Im Antrag selbst ist davon die Rede, dass aufgrund eines kanzleiinternen Kommunikationsproblems der Antrag verspätet erfolgt sei.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im Vorlageantrag wurde nicht einmal ansatzweise behauptet, dass ein Fristenvormerk bzw. ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Für das Verwaltungsgericht bestand daher im Hinblick auf die Beweislast keine Veranlassung weitere Ermittlungen in Richtung vorhandenem Kontrollsystem anzustellen. Weil nicht einmal behauptet wurde, dass entsprechende Vormerkungen von Fristen und Terminen stattgefunden haben bzw. Vorsorge durch entsprechende Kontrollen getroffen wurden, schließt das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer bloßen leichten Fahrlässigkeit aus.
Wenn im Vorlageantrag und in der Beschwerde auf den besonderen administrativen Aufwand beim gegenständlichen Geschäftsvorgang hingewiesen wird, so wird dabei übersehen, dass gerade der Umbuchungsantrag selbst wohl keinen besonderen Aufwand mehr verursacht hätte. Dass man von der Notwendigkeit einer diesbezüglichen Antragstellung gewusst hat, steht außer Streit. Im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerübertragungsvereinbarung ist im Regelfall eine erhöhte Sorgfalt angebracht und bedarf es einer Rückversicherung. Diese konnte unterbleiben weil, weil Verkäufer und Käufer seinerzeit denselben Vertreter hatten. Umso mehr war daher eine entsprechende Sorgfaltspflicht bezüglich der Wahrnehmung dieses Termins geboten. Dass entsprechende Vorkehrungen bzw. Vormerkungen getroffen wurden, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet. Auch wurde nicht dargetan, wer letztendlich für den Fehler verantwortlich zeichnet. So ist es ist lediglich bei der Behauptung geblieben, dass einen solchen Fehler gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen kann, was wiederum- im Hinblick auf die obigen Ausführungen- unzureichend ist.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100987.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at