Unterhaltsleistungen für ein in Chile lebendes Kind
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Thomas Schöberl Steuerberatungs GmbH, Kärntner Straße 415B, 8054 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2015 und 2016, Steuernummer 68 ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1. Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird wie folgt festgesetzt:
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Einkommensteuer in Euro: | 42.788,87 |
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro: | -42.724,93 |
Rundung in Euro: | 0,06 |
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro: | 64,00 |
2. Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird wie folgt festgesetzt:
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Einkommensteuer in Euro: | 41.325,68 |
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro: | -40.777,53 |
Rundung in Euro: | -0,15 |
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro: | 548,00 |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge seiner Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2015 und 2016 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben Unterhaltsleistungen für seinen Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend (Jahr 2015: 3.718 Euro; Jahr 2016:5.968,76 Euro).
Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage eines Nachweises über die behördliche Unterhaltsfestsetzung und um Vorlage aller Zahlungsnachweise. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Thomas Schöberl Steuerberatungs GmbH, mit Schreiben vom mit, es sei am eine gerichtliche Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich seines am geborenen Sohnes (nachfolgend Sohn) geschlossen worden, wonach er für das Jahr 2014 eine Nachzahlung in der Höhe von 1.300 Euro, und für den Zeitraum bis monatlich jeweils 394 Euro und ab dem monatlich 570 Euro zu leisten habe. Daraus ergäbe sich für das Jahr 2015 insgesamt ein Betrag von 7.436 Euro, davon sei gemäß den Lohnsteuerrichtlinien die Hälfte (3.718 Euro) angesetzt worden. Für das Jahr 2016 habe der Unterhalt weiterhin monatlich 570 Euro betragen, zusätzlich sei noch Schulgeld in der Höhe von 5.097,51 Euro bezahlt worden. Vom Gesamtbetrag sei nur die Hälfte (5.968,76 Euro) angesetzt worden. Die Nachzahlung für das Jahr 2014 (1.300 Euro) und die Beträge für die Monate Jänner bis April 2015 seien der Mutter seines Sohnes (nachfolgend Kindesmutter) im Zuge des Verfahrens bar übergeben worden; anschließend sei mit Banküberweisungen begonnen worden. Der Beschwerdeführer legte den gerichtlichen Unterhaltsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom und die Zahlungsbestätigungen vor.
Mit den Einkommensteuerbescheiden vom wurden jeweils der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind und der Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von 350,40 Euro berücksichtigt. In den gleichlautenden Begründungen wurde ausgeführt, laut Anfrage an das Zentrale Melderegister lebten die Kindesmutter und der Sohn seit in ***1***. Für nicht haushaltszugehörige Kinder, die innerhalb der EU/EWR lebten, stehe nur der gesetzliche Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von monatlich 29,20 Euro zu.
Gegen diese Bescheide richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, in den Einkommensteuerbescheiden sei nur der gesetzliche Unterhaltsabsetzbetrag gewährt worden, da die Kindesmutter und der Sohn an der in den Bescheiden genannten Adresse gemeldet seien. Laut der beiliegenden Bestätigung des Immobilienverwalters sei diese Liegenschaft im Zeitraum bis an die Kindesmutter vermietet gewesen; ab November 2014 sei diese Wohnung an eine andere Person vermietet worden, da die Kindesmutter und der Sohn in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Gemäß vorherrschender Literatur bzw. Judikatur seien hier nicht die polizeiliche An- und Abmeldung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes entscheidend, diese könnten allenfalls eine Indizwirkung entfalten. Es gälten vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. In diesem Zusammenhang könne zweifelsfrei aufgrund der beigefügten Bestätigung nachgewiesen werden, dass die Kindesmutter ab November 2014 nicht mehr in Österreich ansässig sei.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhielten, seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es könne der halbe Unterhalt ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiere sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Es bestünden keine Bedenken, diese außergewöhnliche Belastung mit 50 Euro pro Monat und Kind zu schätzen. Es bleibe dem Steuerpflichtigen allerdings der Nachweis unbenommen, dass die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhalts den Betrag von 50 Euro übersteige und daher diese Hälfte als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei. Im Hinblick darauf, dass sich eine Unterhaltsverpflichtung am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland orientiere, werde dies im Regelfall nur auf Unterhaltsleistungen an Kinder in Hochpreisländern zutreffen.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dazu mit, leider sei es ihm und auch der Kindesmutter trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen, die erforderlichen Unterlagen aus Chile zu organisieren. Sämtliche Anfragen bei diversen Behörden seien erfolglos geblieben. Von Seiten des Konsulates habe er ebenfalls die Mitteilung bekommen, dass es Unterstützungen wie Familienbeihilfe, Schülerfreifahrt, Schulbuchaktion und dergleichen in Chile nicht gebe. Daher könne auch keine Bestätigung über den Erhalt von diversen Sozialleistungen ausgestellt werden. Weil es aufgrund der zu geringen Einkommenssituation der Kindesmutter nicht möglich sei, eine private Schule zu finanzieren, trage er sämtliche Kosten für die Ausbildung seines Sohnes. Diese Kosten beliefen sich auf mehrere tausend Euro pro Jahr, welche zusätzlich zu den Alimenten (gerne) geleistet würden. Er bitte daher, seinem Ersuchen um Anerkennung des Familienbonus nochmals zu prüfen, da er bei einer sehr hohen persönlichen Steuerleistung sonst keine wie immer gearteten Leistungen für seinen Sohn in Anspruch nehme (nehmen könne).
Über Ersuchen teilte die Österreichische Botschaft mit Schreiben vom der belangten Behörde mit, in Chile existiere ein mit Österreich vergleichbares zentrales Melderegister nicht. Meldebestätigungen würden nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen zeitnah von Polizeidienststellen, Nachbarschaftsvereinigungen oder Notaren ausgestellt. Personenstandsurkunden seien über ein allgemein zugängliches elektronisches Zivilregister abrufbar.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde jeweils ausgeführt:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer begehrt die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für ausländische Kinder iHv EUR 3.718,- für das Jahr 2015 sowie iHv EUR 5.968,75 für das Jahr 2016. Der für das Jahr 2015 geltend gemachte Betrag setzt sich aus einer Nachzahlung für das Jahr 2014 sowie aus dem laufenden Unterhalt zusammen, das Jahr 2016 betrifft den laufenden Unterhalt sowie laut Beschwerdeführer das Schulgeld für eine Privatschule in Chile.
Im Erstbescheid wurde bloß der gesetzliche Unterhaltsabsetzbetrag iHv EUR 29,20 monatlich gewährt; dies weil der Sohn des Beschwerdeführers, mj. (…), sowie die Kindesmutter, (…), seit im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz unter der Adresse ***1*** gemeldet sind.
Mit Beschluss des BG Graz-West vom wurde der vom Beschwerdeführer an seinen Sohn (laut Beschluss wohnhaft in ***2***) zu zahlende Unterhalt vom bis mit EUR 394,- monatlich sowie ab mit EUR 570,- monatlich festgesetzt. Für den Zeitraum bis wurde der Beschwerdeführer verpflichtet EUR 1.300,- an rückständigen Unterhalt zu bezahlen. Die Bezahlung der jeweiligen Unterhaltsleistung hat an die Kindesmutter, wohnhaft in ***2***, zu erfolgen.
Die Nachzahlung sowie die laufenden Zahlungen für die Monate Jänner bis April 2015 wurden der Kindesmutter in bar übergeben, anschließend wurde mit den Banküberweisungen begonnen (siehe Antwortschreiben vom ). Aus den vorgelegten Überweisungsbestätigungen ist ersichtlich, dass der Unterhalt stets an ein österreichisches Bankkonto der Kindesmutter (…) geleistet wurde.
Bereits im Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen orientiert. Eine Unterhaltsvereinbarung vor den chilenischen Behörden bzw. ein Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für den Sohn nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen (beispielsweise ähnlich den nationalen Regelbedarfssätzen) wurde nicht vorgelegt.
Auch nicht vorgelegt wurden Bestätigungen über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. eine Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden.
Laut der vorgelegten Bestätigung des Immobilienverwalters wurde die oben genannte Liegenschaft im Zeitraum vom bis an die Kindesmutter vermietet. Ab November 2014 ist die Wohnung an eine andere Person vermietet worden. Die Kindesmutter sowie der Sohn des Beschwerdeführers seien nach Chile gezogen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bestätigung der Wohnortgemeinde des Kindes sowie der Mutter für 2015 und 2016 in deutscher Übersetzung sowie eine Bestätigung über die Höhe der erhaltenen ausländischen Familienleistungen bzw. eine Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt werden, in deutscher Übersetzung vorzulegen. Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer vor, trotz aller Bemühungen sei es ihm sowie der Kindesmutter nicht möglich gewesen, die erforderlichen Unterlagen aus Chile zu organisieren.
Eine Rechnung des (…), Santiago, Chile, über CLP 3,622.921 (EUR 4.997,02,-, am laut Währungsrechner "oanda") vom wurde vorgelegt. Auf der Rechnung ist der Sohn des Beschwerdeführers ausgewiesen. Die Leistungen betreffen laut Übersetzung von Amts wegen "vor Kindergarten" und "Nachhilfe". Der konkrete Zeitraum des Besuchs des Vor-Kindergartens bzw. der Nachhilfe ist nicht ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Unterhaltsleistung:
Gemäß § 34 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind laufende Unterhaltszahlungen an (un-)eheliche Kinder () von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988 ausgenommen. Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich - je nach Voraussetzungen - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Die Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges in einem EU-Staat, EWR-Staat bzw. der Schweiz lebendes Kind sind ebenfalls mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten, sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. G 3/09; ). In diesen Fällen kann der halbe Unterhalt (, G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Wird der tatsächlich geleistete Unterhalt geltend gemacht, dann ist im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht jedenfalls die Bestätigung der jeweiligen Wohnortgemeinde des Kindes beizubringen.
Dies bedeutet, dass von vornherein nicht die Hälfte der vor nationalen Gerichten vereinbarten Unterhaltsleistungen steuerliche Berücksichtigung finden kann, sondern ist der Höhe nach auf den jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland abzustellen.
Die vorgelegte Bestätigung des Immobilienverwalters bezeugt - entgegen der Aussage des Beschwerdeführers - keinen zweifelsfreien Wegzug der Kindesmutter sowie des Sohnes aus Österreich, sondern kann nur die Tatsache, dass die Liegenschaft während des oben genannten Zeitraums von der Kindesmutter gemietet worden ist.
Den Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes des Sohnes bzw. der Kindesmutter betreffend stützt Beschwerdeführer sich auf behauptete erschwerte Umstände in der Beschaffung der von der Abgabenbehörde angeforderten Unterlagen.
Eine Anfrage an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Österreichische Botschaft in Santiago de Chile) vom ergab, dass ein mit dem österreichischen Zentralen Melderegister vergleichbares zentrales Melderegister in Chile nicht existiert. Allerdings werden Meldebestätigungen nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Miet- bzw. Eigentumsnachweise, Betriebskostenabrechnungen, Identitätsdokumente) zeitnah von Polizeidienststellen, Nachbarschaftsvereinigungen ("Junta Vecinal") oder Notaren ausgestellt. Auch sind Personenstandsurkunden über ein allgemein zugängliches elektronisches Zivilregister unter der Eingabe der personenbezogenen nationalen Identifikationsnummer (R.U.N.) abrufbar: https:/www.registrocivil.cl/principal/servicios-en-linea
Bei Auslandssachverhalten ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit der Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verweisen (siehe § 115 Bundesabgabenordnung). Aufgrund der Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Chile ist auf Antrag von einer zeitnahen Ausfertigung einer Meldebestätigung der chilenischen Behörden auszugehen, doch wurde der Nachweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
Aufgrund der polizeilichen Meldung, der im Beschluss des BG Graz-West vom angegebenen österreichischen Adresse und des österreichischen Bankkontos der Kindesmutter kann nicht von einem Wohnsitz des Sohnes bzw. der Kindesmutter außerhalb des EU-Raumes ausgegangen werden. Auch wurden die angeforderten Bestätigungen der chilenischen Heimatbehörde nicht vorgelegt. Die bezahlten Unterhaltsleistungen (in Höhe der Hälfte des angemessenen ausländischen Unterhalts) konnten daher nicht zur Hälfte Anerkennung finden.
Schulgeld:
Kosten für das Schulgeld (zB für Privatschulen) sind steuerlich nicht absetzbar. Bis zum Besuch der Pflichtschule ist allerdings in der Regel von Kinderbetreuung auszugehen. Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind mit insgesamt EUR 2.300,- pro Kind und Kalenderjahr limitiert. Aufwendungen für einen Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden.
Die Kinderbetreuung hat in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
Laut Aktenlage ist von einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung auszugehen, doch entspricht diese nicht den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen. Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten wurde eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorgelegt, allerdings ist der Zeitraum der Kinderbetreuung nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen konnte dem Antrag auf Berücksichtigung der Kosten jedenfalls nicht nachgekommen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kind ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr besteht. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu."
Dagegen richtete sich - nach zweimaligem Antrag auf Verlängerung der Frist - der Vorlageantrag vom . In Ergänzung der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Nachweise, dass sich der tatsächliche Wohnsitz der Kindesmutter und des Sohnes in Chile befinde, seien als nicht ausreichend erachtet worden. Diesbezüglich werde nun einerseits eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von der Republik Chile, und eine notariell beglaubigte Erklärung der Kindesmutter, wonach sie mit dem Sohn in Chile und nicht in ***3*** wohnhaft sei, vorgelegt. Des Weiteren werde in den Beschwerdevorentscheidungen korrekterweise ausgeführt, das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten des Steuerpflichtigen orientiere sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland. Das bedeute, dass der Höhe nach auf den jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland abzustellen sei. Hierzu sei im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten auszuführen, dass es trotz intensiver Bemühungen durch nachweisbare Kontaktaufnahmen mit der österreichischen Botschaft in Chile nicht möglich gewesen sei, eine stichhaltige Information zu den in Chile möglicherweise geltenden Regelbedarfssätzen oder einem allfälligen Pendant zu erhalten.
Aus den bereits vorgelegten monatlichen Unterhaltszahlungen sei jedenfalls ersichtlich, dass sich diese deutlich über den österreichischen Regelbedarfsätzen bewegten. Aus dem nunmehr vorgelegten Vergleich der Lebenshaltungskosten lasse sich ableiten, dass sich diesbezüglich Österreich der Höhe nach weltweit an 21. Stelle mit einer Indexziffer von 105,9 und Chile an 40. Stelle mit einer Indexziffer von 73,5 befinde. Dies bedeute, dass die Lebenshaltungskosten in Chile nur rund 70% der Lebenshaltungskosten in Österreich betragen würden, weshalb die oben festgestellte Erfüllung der österreichischen Regelbedarfsätze nach sich ziehe.
Hinsichtlich der angeforderten Bestätigungen über die Höhe ausländischer Familienleistungen werde nochmals festgehalten, dass die Kindesmutter keinerlei Familienleistungen beziehe, da solche in Chile generell nicht vorgesehen seien. Trotz der nachweisbaren intensiven Mitwirkung habe kein Weg gefunden werden können, die Nichtexistenz einer gesetzlichen Sozialleistung in Chile zu beweisen. Es werde daher angeregt, sofern trotz der mittlerweile ausführlichen Dokumentation noch erforderlich, Nachweise im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht im Wege der Amtshilfe zu ergründen. Des Weiteren werde der zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen anscheinend noch fehlenden Nachweis des Besuches des Vor-Kindergartens bzw. der Nachhilfe bei einer Einrichtung vor. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde laut Aktenlage einerseits sehr wohl von einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung ausgehen könne, aber dennoch unter Hinweis darauf, diese entspreche nicht den landesgesetzlichen Vorschriften, die diesbezüglichen Kosten nicht zum Abzug zulasse, da ja naturgemäß jede nicht österreichische Kinderbetreuungseinrichtung zwangsläufig nicht den landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen könne.
Am teilte das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der belangten Behörde Folgendes mit:
"(…) nach Befassung des Vertrauensanwaltes der Botschaft in Santiago darf ich nachstehend seine Antwort übermitteln:
In Chile gibt es weder Regelbedarfsätze noch Transferleistungen.
Was den Regelbedarfsätzen vielleicht am Nächsten kommt, ist eine Bestimmung des Gesetzes Nr. 14.908, "Ley sobre Abandono de Familia y pago de Pensiones Alimenticias", wonach ein Gericht bei Festlegung des Unterhalts für ein Kind einen Betrag von 40% des Mindestgehaltes und bei zwei Kindern jedem von ihnen 30% eines Mindestgehaltes zuzuweisen hat. Das Mindestgehalt wird jährlich gesetzlich festgelegt und liegt z.Zt. bei $ 288.000 und ab dem 1. März bei $ 301.000. Ansonsten wird die Höhe des Unterhaltes gerichtlich festgelegt und muss dazu einerseits die Renten und anderseits die Bedürfnisse der Parteien in Betracht ziehen. Die Unterhaltsleistungen einer Person dürfen nicht 50% des Einkommens überschreiten. Es gibt staatliche Unterstützungen als Sozialleistungen, wie Schulnahrung z.B., diese können aber nicht als Transferleistungen betrachtet werden."
Im Vorlagebericht vom gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:
"Gegen den Aufenthalt des Sohnes bzw. der Kindesmutter im Ausland sprechen folgende Tatsachen: im Zentralen Melderegister erfolgte bis dato keine Abmeldung des Grazer Wohnsitzes; der Beschluss des BG Graz-West vom über die Unterhaltspflicht sowie die dort angegebene Adresse der Kindesmutter (wohnhaft in ***2***) zu einem Zeitpunkt, an dem sie angeblich mit ihrem Sohn nicht mehr in ***3***, sondern in Chile wohnhaft gewesen sein soll; die Zahlung des Unterhalts auf ein österreichisches Bankkonto der Kindesmutter; Nichtvorlage einer Meldebestätigung chilenischer Institutionen der Kindesmutter und des Sohnes, obwohl eine solche laut Außenministerium grundsätzlich zeitnah ausgestellt werden könnte.
Die vorgelegte Bestätigung des Immobilienverwalters bezeugt - entgegen der Aussage des Beschwerdeführers - keinen zweifelsfreien Wegzug der Kindesmutter sowie des Sohnes aus Österreich, sondern nur die Tatsache, dass die Liegenschaft während des oben genannten Zeitraums von der Kindesmutter gemietet worden ist.
Die eidesstattliche Erklärung der Kindesmutter vor einem Notar ersetzt nicht die Meldebestätigung chilenischer Polizeidienststellen, Nachbarschaftsvereinigungen ("Junta Vecinal") oder Notare. Der Notar hat im gegenständlichen Fall nämlich nicht einen chilenischen Wohnsitz der Kindesmutter sowie des Sohnes des Beschwerdeführers bestätigt, sondern bloß die Unterschrift der Kindesmutter mit dem Datum .
Nach Recherche der Abgabenbehörde handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Personalausweis der Kindesmutter um ein RUN. "A RUN (Rol Único Nacional) is a unique identification number given to every Chilean resident, foreign resident, and anyone who stays in Chile on anything other than a tourist visa." (https://transferwise.com/us/blog/rut-run-meaning-chile)
Nach Ansicht der Abgabenbehörde konnte der Beschwerdeführer über die RUN der Kindesmutter zumindest glaubhaft machen, dass sich der Sohn (mit ihr) zumindest seit (=Ausstellungsdatum des RUN) in Chile aufhält. Ob der Sohn tatsächlich in den Streitjahren in Chile lebte, konnte nach Ansicht der Abgabenbehörde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden.
Sollte das Bundesfinanzgericht die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als erwiesen bzw. glaubhaft erachten, so wäre der Sachverhalt nach Ansicht der Abgabenbehörde rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich - je nach Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder, die keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt im Inland haben, können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (vgl. ). In diesem Fall kann der halbe Unterhalt (, G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen.
Unterhaltsleistungen an ständig im Ausland lebende minderjährige Kinder können nach der Verwaltungspraxis, an die das Bundesfinanzgericht selbstverständlich nicht gebunden ist, bei Vorliegen entsprechender Nachweise als außergewöhnliche Belastung mit einem Betrag von EUR 50,-- monatlich berücksichtigt werden. Der Abzug eines höheren Betrages setzt unter anderem den Nachweis einer höheren Unterhaltsverpflichtung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht voraus; den Steuerpflichtigen trifft eine bei Sachverhalten mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Feststellung dieses ausländischen Rechts.
Der von der Abgabenbehörde erbetenen Nachweis über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach dem hier anzuwendenden chilenischen Recht wurde nicht erbracht. Aus diesem Grund wäre der Abzug eines höheren Betrages ausgeschlossen.
Aufgrund der vom Amtswegen ermittelten Höhe der theoretischen chilenischen Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers wäre der Unterhalt wie folgt zu bemessen: Jänner 2015 bis Juni 2015 monatlich EUR 141,10 (40% von EUR 352,64), Juli 2015 bis Dezember 2015 monatlich EUR 145,63 (40% von EUR 364,08), Jänner 2016 bis Juni 2016 monatlich EUR 136,42 (40% von EUR 341,01) sowie Juli 2016 bis Dezember 2016 monatlich EUR 142,48 (40% von EUR 356,19). Die Gesamtsumme beläuft sich im Jahr 2015 auf EUR 1.720,38 und im Jahr 2016 auf EUR 1.673,40. Der als außergewöhnliche Belastung absetzbare Betrag beträgt im Jahr 2015 EUR 860,19, im Jahr 2016 EUR 836,70.
Dass der Beschwerdeführer freiwillig einen höheren als den etwaigen chilenischen Unterhalt geleistet hat, führt hinsichtlich des freiwilligen Mehrbetrages nicht zu einer höheren außergewöhnlichen Belastung.
Die Kosten für die private Volksschule betreffen keine absetzbaren Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder. Andererseits konnte der Zeitraum der genannten Leistungen nicht eruiert werden. Unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes des Beschwerdeführers (Anmerkung: geboren am ), kann die am ausgestellte Bestätigung wohl nur das Schuljahr 2018/2019 oder 2019/2020 betreffen und nicht die Streitjahre. Diese Kosten stellen keine absetzbare außergewöhnliche Belastung dar.
Die Abgabenbehörde beantragt aus genannten Gründen die Abweisungen der Beschwerden. Sollte das Bundesfinanzgericht der Ansicht sein, dem Beschwerdeführer stehe die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen zu, so wird beantragt, diese mit den oben genannten Beträgen festzusetzen, da diese sich am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland orientieren."
Die belangte Behörde teilte über Ersuchen dem Bundesfinanzgericht am mit, für den Sohn habe von April 2012 bis Oktober 2014 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Die Familienbeihilfe sei von April 2012 bis Dezember 2018 ausbezahlt worden. Für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2018 sei die Familienbeilhilfe zurückgefordert worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezahlte in den verfahrensgegenständlichen Jahren für seinen am geborenen Sohn Unterhalt. Der Sohn des Beschwerdeführers und die Kindesmutter waren in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht in Österreich, sondern in Chile ansässig. Für den Sohn bestand in den verfahrensgegenständlichen Jahren kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der von der belangten Behörde gemachten Angaben und aufgrund der von dieser vorgenommenen Ermittlungen erachtete das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt als erwiesen. Dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen geleistet hat, stand aufgrund der vorgelegten Nachweise unstrittig fest. Die Kindesmutter und der Sohn waren in den verfahrensgegenständlichen Jahren zwar mit Hauptwohnsitz in ***1***, gemeldet. Der Unterkunftgeber hat in einer Bestätigung vom angegeben, die zuletzt genannte Liegenschaft sei von der Kindesmutter nur im Zeitraum vom bis angemietet gewesen. Für die Richtigkeit dieser Angabe und für die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn und die Kindesmutter in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Chile ansässig gewesen seien, spricht der Umstand, dass im Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom über die monatliche Unterhaltsleistung als Wohnadresse des Sohnes und der Kindesmutter nicht ***1***, sondern ***2***, ausgewiesen ist; bei der zuletzt genannten Adresse handelt es sich um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, dort waren der Sohn und die Kindesmutter bis mit Hauptwohnsitz gemeldet; seither sind die beiden in ***1***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für das Bundesfinanzgericht war daher wenig wahrscheinlich, dass der Sohn und die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses durch das Bezirksgericht ihren Wohnsitz noch in ***1***, hatten; nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es durchaus denkbar, dass bei einem Wegzug aus Österreich eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes unterbleibt. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, wonach der Sohn und die Kindesmutter in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Chile wohnhaft gewesen seien, insbesondere auch darin, dass selbst die belangte Behörde mit Bescheid vom für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2018 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zurückgefordert hat und somit selbst davon ausgegangen ist, dass sich der Sohn und die Kindesmutter auch in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufgehalten haben. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Bestätigungen, Kopien von Ausweisen, etc.) bekräftigen ebenso die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Der Sohn des Beschwerdeführers hielt sich in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Chile auf, die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages scheiterte daher schon an der in § 33 Abs. 4 Z 3 TS 1 EStG 1988 normierten Voraussetzung.
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2012, steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu (für das Jahr 2015). Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2015, auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu (für das Jahr 2016).
Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Dem Beschwerdeführer stand - wie vorstehend feststellt - der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu, es handelte sich daher bei seinem Sohn nicht um ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988; dem Beschwerdeführer stand der Kinderfreibetrag nicht zu.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
"(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (aufgehoben)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Unterhaltsleistungen für ein außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz lebendes Kind, bei dem der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, in den durch § 34 EStG 1988 gezogenen Grenzen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Für Kinder, die sich in einem anderen als in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder als in der Schweiz aufhalten, ist zumindest ein Teil (zumindest die Hälfte) der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Unterhaltsleistungen können daher im Ausmaß der Hälfte der gesetzlichen Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden ().
Diese Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Hälfte der gesetzlichen Unterhaltspflicht für im Ausland (außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder außerhalb der Schweiz) lebende minderjährige Kinder als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes anzuerkennen ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof geteilt. Da die Belastung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwangsläufig erwachsen muss, können nicht die tatsächlichen Ausgaben (oder freiwillig übernommene Zahlungen) bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, sondern nur die Hälfte der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ().
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und etwaigen ausländischen Familienleistungen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie die Ansicht vertritt, dass bei Sachverhalten mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargebracht, dass es ihm trotz Bemühungen nicht gelungen sei, die erforderlichen Nachweise zu erhalten. Seine Angaben, wonach es in Chile keine mit der Familienbeihilfe vergleichbare Leistungen gäbe und ihm die Eruierung der Regelbedarfsätze nicht möglich gewesen sei, wird durch die Ausführungen in der Mitteilung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres bestätigt. Aus der zuletzt genannten Mitteilung geht auch klar und deutlich hervor, dass in Chile ein Gericht bei der Festlegung des Unterhaltes für ein Kind einen Betrag von 40% des Mindestgehaltes zuzuweisen hat. Für das Bundesfinanzgericht spricht daher ob der glaubhaften Bemühungen des Beschwerdeführers nichts dagegen, für die Berechnung des als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigten Betrages von diesen Werten und nicht von den Werten der Verwaltungspraxis (50 Euro pro Monat) auszugehen.
Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht ausführlich das monatliche Mindestgehalt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgeschlüsselt. Diese Angaben erscheinen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unter Berücksichtigung des vom Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres für Jänner 2020 angegebenen Mindestgehalts durchaus glaubhaft. Das Bundesfinanzgericht sah sich daher veranlasst, von den im Vorlagebericht angegebenen Beträgen auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen im Vorlagebericht, denen Vorhaltecharakter zukommt, keine Stellungnahme abgegeben hat. Es war daher jeweils die Hälfte von 40% des für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume maßgebenden Mindestgehalts als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen; betreffend die Ermittlung der Einzelbeträge wird auf die Ausführungen im Vorlagebericht verwiesen. Für das Jahr 2015 waren Unterhaltsleistungen in der Höhe von 860,19 Euro, für das Jahr 2016 solche in der Höhe von 836,70 Euro als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2018 (Familienbonus Plus) mit in Kraft getreten ist und erstmalig anzuwenden war, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 335 EStG 1988). Für die verfahrensgegenständlichen Jahre war daher die Regelung über den Familienbonus Plus noch nicht anzuwenden.
§ 34 Abs. 9 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
"Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1. Die Betreuung betrifft
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
- ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2.
2. (…)"
Als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Da für den Sohn des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Jahren kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat und somit ein Kinderabsetzbetrag nicht zustand, handelte es sich beim Sohn nicht um ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 und - wie bereits vorstehend festgestellt - auch nicht um ein solches im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Betreuung des Sohnes (Kindergarten, Nachhilfe, etc.) war daher nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ausgeschlossen. Darüber hinaus wäre die Berücksichtigung von Kosten für den (freiwilligen) Besuch einer privaten Schule an der Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 gescheitert.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100091.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at