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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2020, RV/6100359/2020

Katastrophenschaden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Steuerpflichtige brachte am 18.12.2018 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2013 ein. In dieser beantragte er unter der Kennzahl 475 Katastrophenschäden in Höhe von € 206,09. Mit Vorhalt vom wurde der Bf aufgefordert, eine Aufstellung der Katastrophenschäden sowie der erhaltenen Ersätze und Vergütungen und diesbezügliche Rechnungen nachzureichen.

Diesem Ersuchen wurde nicht Folge geleistet.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2013 fanden die geltend gemachten Kosten von € 206,09 im Zusammenhang mit Katastrophenschäden keine Anerkennung.

Der am dagegen erhobenen Beschwerde wurde eine Rechnung vom der Firma ***2***, über den Betrag € 206,09 beigelegt. Abgerechnet wurden damit "1,5 Stunden für Facharbeiter und LKW-Kranwagen" vom .

Der Bf wurde mit Vorhalt vom um Bekanntgabe und Nachweisführung über Ort und Zeit der Katastrophe, des konkreten Schadensfalles, sowie Benennung der betroffenen Wirtschaftsgüter aufgefordert. Weiters wurde der Bf aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, welche Arbeiten von der Firma ***3*** durchgeführt wurden, da dies anhand der vorgelegten Rechnung vom nicht ersichtlich sei . Darüber hinaus wurde um Bekanntgabe eventuell erhaltener Kostenersätze und um die Vorlage der Niederschrift über die Schadenserhebung durch die Gemeindeschadenskommission ersucht. Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: "Bei Abgabenbegünstigungen dieser Art kommt dem Erfordernis des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung durch den Abgabepflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung erhöhte Bedeutung zu. Der Nachweis einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (vgl. . Mangels Nachweises sind daher die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig."

Dagegen brachte der Bf am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein und führte darin das Folgende aus:

Er habe als Nachweis für den Katastrophenschaden am Objekt in ***4*** die Rechnung der Firma ***3*** vorgelegt, welche er selbst mit dem Vermerk "teilw. Beseitigung Sturmschaden" versehen habe. Andere Rechnungen gebe es nicht. Die vom Finanzamt angeforderten Dokumente habe er nicht, er müsste diese erst beschaffen. Tatsache sei, "dass ein Sturm einen eisernen Turm in meinem Hof auf das Dach eines Gebäudes geworfen hat und dieses dadurch schwer beschädigt wurde. Dieser Turm musste wegen Gefahr eines Blitzschlages (Eisen bei Gewitter) und der daraus resultierenden Brandgefahr entfernt werden. Der Schaden am Dach ist noch nicht behoben. Da das Objekt alleine in exponierter Lage steht, kann nicht gesagt werden, wann konkret (Datum, Uhrzeit) der Schaden eingetreten ist."
Ob damals jemand dort gewesen sei, der sein Vorbringen bezeugen könne, wisse der Bf nicht, von einem "Gemeindeschadenprotokoll" sei ihm nichts bekannt. Da er von keiner Seite eine Vergütung bekommen habe, habe er den entrichteten Rechnungsbetrag von € 206,09 in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen: "Die von mir dazu vom Finanzamt erwartete Dokumentation kann ich ohne einen hohen Mehraufwand nicht erbringen. Ich halte sie angesichts des "hohen" zweistelligen Steuerbetrages für unverhältnismäßig, für eine willkürliche Schikane..., weitere Schritte behalte ich mir vor!"

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Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Bericht des Finanzamtes vom zur Vorlage gebracht.

Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf auf folgende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

1) Genaue Anschrift des Objektes, an dem der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
2) Nutzungsbeschreibung des Objektes (Eigennutzung oder Fremdnutzung).
3) Im Falle der Verpachtung des Objektes Vorlage von Pachtvertrag sowie Einnahmen-Ausgabenrechnung.
4) Konkrete Beschreibung (Zeitpunkt, Art, Ausmaß) des schädigenden Ereignisses, welches als kausal für den Schadenseintritt angesehen wird. Der Nachweis ist in geeigneter Form zu erbringen.
5) Konkrete Beschreibung des - durch das Katastrophenereignis - eingetretenen Schadens und Nachweis in geeigneter Form (Niederschrift der getroffenen Schadensfeststellungen der Gemeindeschadenskommission, dem Katastrophenfond vorgelegte Unterlagen, bzw. eingeholtes SV-Gutachten usw.) .
6) Nachweis der erfolgten Beseitigung des Katastrophenschadens. Die vorgelegte Rechnung vom gibt darüber keine Auskunft. Bekanntgabe allfälliger Kostenersätze.

Der Bf beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom wie folgt:

1). Das Anwesen befindet sich ***4***.

2) Das Objekt wurde im Jahr 2013 sowohl von mir, als auch vom Pächter genutzt. Der Stall wurde nicht benutzt, der Wohnbereich nur von mir (und von Einbrechern).

3) Das Objekt ist eine kleine Landwirtschaft mit meinem Elternhaus und wurde glaublich Anfang der Neunziger-Jahre von meinem Vater verpachtet. Ich bin nach dem Tod meines Vaters als Erbe in das Pachtverhältnis eingetreten. Einen Pachtvertrag habe ich nicht. Über Veranlassung des Finanzamtes habe ich 2016 dem Finanzamt eine Aufstellung über meine Einnahmen und ungefähren Ausgaben vorgelegt. Eine zusätzliche Steuerpflicht (Pflichtveranlagung) ist daraus nicht entstanden. Diese Verhältnisse gelten auch für das Jahr 2013. Das Pachtverhältnis besteht wegen Nichtzahlung der Pacht nicht mehr.

4) Das schädigende Ereignis muss ein starker Sturm im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und Ostern 2013 gewesen sein. Da das Anwesen unbewohnt ist und im Umkreis von ca. 300 Metern kein bewohntes (auch kein unbewohntes) Gebäude steht, gibt es keine Zeugen. Der genaue Zeitpunkt des Schadenseintrittes ist deshalb ebenfalls nicht eruierbar. Der eingetretene Schaden wird nachstehend unter Punkt 5 beschrieben. Da ich keine Sturmschadenversicherung habe und auch vom Katastrophenfond des Landes Oberösterreich nichts erhalten hätte, gibt es keine Niederschrift über den entstandenen Schaden und auch kein SV-Gutachten. Wenn ich vom Katastrophenfond den Schaden abgegolten bekommen hätte, könnte ich mir dieses unverhältnismäßig aufwändige Verfahren ersparen. Wie ich der Finanzverwaltung beweisen sollte, dass ich hinsichtlich des gegenständlichen Schadens von keiner Seite eine finanzielle Zuwendung erhalten habe, ist mir auch nicht verständlich.
Wegen der von ihnen verlangten Beweismittel bin/sind ich/wir am 1. Oktober zum Gemeindeamt
***4*** gefahren um zu recherchieren: Bei der Gemeinde ***4*** gibt es keine Gemeindeschadenskommission. Laut der anwesenden Bediensteten, gibt es auch keine Akten über Schäden, weil diese zutreffendenfalls an das Amt der oberösterreichischen Landesregierung weitergeleitet werden oder wurden. Ebenso gibt es dort auch keine Evidenz über schwere Unwetter oder Stürme, die zu Schäden an Gebäuden oder in der Landwirtschaft geführt haben. In einer tel. Anfrage beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung hat mir ***5*** mitgeteilt, dass die Akten bis 2015 zurück digitalisiert wurden. Die von davor sind im Archiv. Für den fraglichen Zeitraum Dezember 2012 bis Ostern 2013 dürften die Akten schon vernichtet sein. Als weitere Anlaufstelle wurde mir die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und die ZAMG genannt. Von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mir Hr. X mitgeteilt, dass er für den Zeitraum Dez. 2012 bis Frühjahr 2013 über keine Unterlagen über Sturmereignisse verfüge. Er hat mich diesbezüglich aber an die ZAMG verwiesen. Die ZAMG Wien hat mich an die ZAMG Salzburg verwiesen. Hr. Y von der ZAMG Salzburg hat mir erklärt, dass die Beantwortung einer Anfrage hinsichtlich von Stürmen im fraglichen Zeitraum und am betreffend Ort schon möglich wäre, weil die ZAMG in Ried im Innkreis über eine Messstation verfüge und solche Elementarereignisse aufgezeichnet sind. Dazu müßte ich eine Anfrage per E-Mail stellen und vor Bearbeitung 125 bezahlen/überweisen. Der Betrag wäre selbst dann zu bezahlen, wenn die Anfrage zu keinem oder einem für mich nicht zielführenden negativen Ergebnis führen würde.
Davon habe ich wegen der zur gegenständlichen Steuerersparnis unverhältnismäßigen Kosten Abstand genommen!!! Zu diesem Punkt geforderte Beweismittel kann ich deshalb nicht vorlegen.
5) Zur Dokumentation des Schadens lege ich einen Schwarz-weiß-Ausdruck eines Fotos vor, das den Windbrunnenturm auf dem Scheunendach zeigt. Der Windbrunnen aus Eisen stand im Hof des bäuerlichen Anwesens. Er diente nur mehr als Blitzschutz, das Gehöft hat daher keine eigene Blitzschutzanlage. Durch den Sturm wurde der Turm aus der Verankerung gerissen und auf das Scheunendach geworfen. Wegen der Anziehung für Blitze musste er vom Dach entfernt werden, weil ansonsten die Gefahr bestand, dass durch einen Blitzeinschlag das Scheunendach in Brand gesetzt werden könnte, so die Fachleute. Also um Folgeschäden zu verhindern! Am Dach sind Schindeln und Dachlatten gebrochen, der Schaden ist aus verschiedenen Gründen bis heute nicht repariert! Er dürfte sich im vierstelligen Eurobereich bewegen.
6) Zur Dokumentation der in der vorgelegten Rechnung der Fa.
***2*** vom ausgewiesenen Leistung, nämlich die Entfernung des Windbrunnenturms vom Dach der Scheune lege ich einen Schwarz-weiß-Ausdruck eines Fotos über die Bergung des Windbrunnens durch die Firma ***2*** vor.
Ich betone noch einmal, dass ich von niemandem irgendwelche Kostenersätze erhalten habe. Der Schaden am Scheunendach ist nicht repariert. Im Steuerbuch steht: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar. Das trifft bei mir hundertprozentig zu!
Wie mir aus den Medien bekannt ist, gab es
heuer (gemeint: 2020)um den Jahresanfang in Salzburg schwere Stürme. Dabei wurde in Parsch oder Aigen bei nur einem Haus das Dach herunter gerissen, und das im dicht verbauten Gebiet.
Mein Anwesen steht aber alleine und ist unbewohnt. Wie soll ich da beweisen, wann genau der Sturm den Schaden angerichtet hat und welches Ausmaß der Sturm hatte und wo er noch Schäden angerichtet hat. Fest steht aber, dass der Gesetzgeber mit Katastrophenschäden nicht gemeint hat, dass ganze Dörfer vernichtet sein müssen, damit die Steuererleichterung gewährt werden kann. Es muss sich nur um ein Elementarereignis handeln. Wenn in ein wegen Urlaub unbewohntes Haus eingebrochen wird, wird auch niemand von den Besitzern einen Beweis für Datum und Uhrzeit der Tat verlangen!?

Auf Grund der Sachlage bei mir halte ich die von mir verlangten Beweismittel für unverhältnismäßig und damit für rechtswidrig. Dies gilt auf jeden Fall für verlangte Beweise, die es gar nicht gibt. Vielleicht wäre es vor einem Jahr noch leichter gewesen, maßgebliche Beweise zu beschaffen. Dass das Finanzamt das Verfahren so geführt hat und das Beschwerdeverfahren dann noch um ein Jahr verschleppt hat, darf jedenfalls nicht zu meinem Nachteil führen. Sollten die Beweise nicht ausreichen, kann ich nur noch meinen Sohn als Zeugen anbieten. Er könnte diese meine Ausführungen als Zeuge unterschreiben. Das könnte im kurzen Weg bewerkstelligt werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1.Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
    2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
    3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro ………………………………6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …............10%.

mehr als 36 400 Euro ………………………………………12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

-Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

-Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

-Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

-Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

-Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
......

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Eine Belastung beeinträchtigt demnach wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen nach der Einkommenshöhe sowie nach dem Familienstand gestaffelten Selbstbehalt übersteigt.

Als Ausnahmen können nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.

Eine gesetzliche Definition des Begriffes "Katastrophenschaden" fehlt. Das Gesetz zählt unter dem Begriff "Katastrophenschäden" beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden auf. Daraus ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss.

Katastrophenschäden stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs dar, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Zu den Katastrophenschäden gehören jedenfalls Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz-, Erdbeben- und Sturmschäden (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG § 34 EStG ABC der außergewöhnlichen Belastungen). Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) § 34 Abs 6 bis 9 EStG Rz 4).

Daran gemessen ist ein örtlich begrenzter - möglicherweise nur das Vermögen einzelner Personen schädigender - Starkwind nach der Verkehrsauffassung jedenfalls nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen.

Bei antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen, zu denen auch die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zählt, kommt laut Höchstgericht dem Erfordernis des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. ).

So hat der Gerichtshof in seiner Judikatur darauf hingewiesen, dass es bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen in erster Linie Sache des Abgabenpflichtigen ist, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, während die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde in den Hintergrund tritt. Dies gelte insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (vgl. , ).

So hat der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (vgl. mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 90/14/0019 und vom , 2001/15/0109).

Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss zunächst in der Weise geführt werden, dass

1) das schädigende Katastrophenereignis tatsächlich eingetreten und dadurch

2)der Schaden entstanden ist.

Hierfür kommt alles in Betracht, was Beweiswert besitzt. Erst in weiterer Folge ist der Nachweis über die getätigten Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens zu erbringen, der idR in der Vorlage entsprechender Zahlungsbestätigungen besteht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 25). Daher ist es für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (zB wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.

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Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Zahlungen von 206,09 € (für 1,5 Stunden LKW 3 Achser -Kranwagen und Facharbeiter) an eine Bagger- und Transportunternehmerin als außergewöhnliche Belastung infolge eines Katastrophenschadens steuerlich abzugsfähig sind. Vorweg ist hierbei zu prüfen, ob gegenständlich dem Grunde nach eine Katastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 BAO gegeben ist.

Der Bf wurde aus diesem Grund mehrmals durch die Abgabenbehörde im Schriftwege aufgefordert bekannt zu geben, wann, wo, und in welcher Form das schädigende Ereignis eingetreten ist und welchen Schaden es verursacht hat. Er wurde zur Nachweisführung durch Vorlage der entsprechenden Befundaufnahme der Gemeindekommission und der Rechnung über die erbrachte Fremdleistung aufgefordert.

Erstmals den Ausführungen des Bf im Vorlageantrag vom und der schriftlichen Eingabe vom an das Bundesfinanzgericht ist dazu zu entnehmen, dass ein Sturm einen eisernen Turm in seinem Hof auf das Dach seines Gebäudes (***4***) geworfen und dieses dadurch schwer beschädigt hätte. Der Turm sei wegen der Gefahr des Blitzeinschlages durch die genannte Transportfirma am entfernt worden, wofür € 206,09 in Rechnung gestellt worden seien. Ein Schaden am Dach wäre noch nicht behoben worden. Eine ziffernmäßige Darstellung des Schadens erfolgte nicht.

"Da das Objekt alleine in exponierter Lage steht und ich mich gewöhnlich dort nicht aufhalte, kann ich nicht sagen, wann (Datum, bei Tag oder Nacht, Uhrzeit) der Schaden eingetreten ist. Von einem Gemeindeschadensprotokoll ist mir nichts bekannt, ich habe von keiner Seite eine Vergütung erhalten"...

Durch diese Ausführungen ist aber über das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Weder konnte dadurch ein konkretes schädigendes Ereignis verheerenden Ausmaßes noch ein dadurch verursachter Schadenseintritt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Der Bf vermutet einen Schadenseintritt an seinem Gebäude zwischen Dezember 2012 und Ostern 2013 durch einen Sturm. Da der Bf somit nach eigenen Angaben selbst weder weiß, zu welchem Zeitpunkt, noch aus welchem Grund es konkret zu einem Schaden an seinem Gebäude gekommen ist, ist es ihm auch nicht gelungen, den erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen den beantragten Aufwendungen von € 200 und einem konkret vorangegangenen Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs.6 EStG dem Grunde nach aufzuzeigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Entscheidung hing im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen alle im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100359.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at