Bescheidadressierung stille Gesellschaft, Erlassung Prüfungsauftrag unzuständige Behörde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache
1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***
2. ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** diese vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Theobaldgasse 19, 1060 Wien,
beide als Rechtsnachfolger der ***Bf5*** und
3. ***Bf4***, ***Bf4-Adr***, als atypisch still Beteiligte an der vormaligen ***Bf5***, vertreten durch Prof. Thomas Keppert Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Theobaldgasse 19, 1060 Wien,
über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom die Wiederaufnahme des Verfahrens die Feststellung von Einkünften und die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend, je für das Jahr 2007, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wirkt gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 4 BAO).
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Zwischen den Streitteilen ist die Frage der Anerkennung diverser Aufwendungen für Projektanalysen und Beratungsleistungen als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 2007 strittig.
Mit Bescheid vom Datum wurden die Einkünfte der ***Bf5*** (in der Folge kurz: ***Bf5***) antragsgemäß, jedoch vorläufig gemäß § 200 BAO, festgestellt.
Eine im Jahr 2010 begonnene Außenprüfung kam zu dem Schluss, dass die ***Bf5*** Teil eines weit verzweigten Firmennetzwerkes (mit ca. 100 Gesellschaften) sei, das sich auf drei natürliche Personen einschränken lasse; im Geschäftsjahr 2007 habe sie mehrere Immobilienprojektanalysen und damit zusammenhängende Beratungsleistungen (Vermittlung von Beteiligungskapital) iHv insgesamt € Betrag in Auftrag gegeben. Das geprüfte Unternehmen - so die Betriebsprüfung weiter - verfüge weder über Personal noch Anlagevermögen; es seien keine nennenswerten Umsätze getätigt worden, auch ließen andere Vorgänge nicht auf eine unternehmerisch tätige Gesellschaft schließen. Als Auftragnehmer fungierten - laut den vorliegenden Eingangsrechnungen - die Firma1, die Firma2, die Firma3, die Firma4 und die Firma5. Die Firma1 habe sich bei der Leistungserbringung diverser Subunternehmer bedient, die wiederum in einem Naheverhältnis zum Kommanditisten bzw. Komplementär der ***Bf5*** gestanden seien. Da - so das Resümee der Betriebsprüfung - für die gewählte Konstruktion keinerlei wirtschaftliche Gründe erkennbar seien, diene die Durch- bzw. Weiterverrechnung von Leistungen nur dem Lukrieren von Verlusten für potentielle Anleger. Die Mitgesellschafter erhielten für ihre Beteiligung "keine Werte, der Steuervorteil scheint die einzige Motivation zu sein".
Die belangte Behörde schloss sich dieser Rechtsansicht an und erließ am unter Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung neben den Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einen neuen Sachbescheid in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um € Betrag erhöht wurden, woraus eine neue Ergebnisverteilung für das Streitjahr resultierte.
Mit Schriftsatz vom erhob die ***Bf5*** durch ihren steuerlichen Vertreter sowohl gegen den Wiederaufnahme- als auch den Sachbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde (damals noch Berufung) und monierte darin im Wesentlichen die Nichtanerkennung der vorgenannten Aufwendungen als Betriebsausgaben; gleichzeitig wurden Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt.
Am wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Sachbescheid und am jene gegen den Wiederaufnahmebescheid jeweils als unbegründet ab; in der gesonderten Bescheidbegründung vom wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass der wirtschaftliche Gehalt der bezogenen Leistungen mehr als zweifelhaft erscheine, "da ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Aufwendungen einerseits und dem Umfang der dafür denkmöglich erhaltenen betriebsrelevanten Leistungen sowie über den Umfang des Betriebes vorliegt"; derartige Geschäfte würden im üblichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten nicht eingegangen werden und seien weder fremdüblich noch mit dem wirtschaftlichen Denken eines ordentlichen Kaufmannes als vereinbar zu betrachten. Werden Aufwendungen getätigt, ohne Rücksicht darauf, ob aus ihnen ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen entstehen könne oder nicht, dann seien solche Aufwendungen nach der Judikatur des VwGH steuerlich unbeachtlich. Es sei im Wirtschaftsleben schließlich absolut unüblich, den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der einem anderen Unternehmer vereinbarungsgemäß weiterverrechnet werden könne, nicht durchzusetzen.
Dagegen richtete sich der mit datierende Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; meritorisch verwies die ***Bf5*** auf die Darlegungen in der Beschwerde, die unverändert aufrechterhalten wurden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und hielt ihre Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Aufwendungen aufrecht.
Nachdem die ***Bf5*** infolge Anwachsung der Gesellschaftsanteile nach § 142 UGB an die Firma4 mit Wirksamkeit zum xx.xx.2020 im Firmenbuch gelöscht worden war, wurde die steuerliche Vertretung mit verfahrensleitender Verfügung vom aufgefordert mitzuteilen, ob 1. zu ***Bf1*** (in der Folge kurz: ErstBf.), 2. zur ***Bf2*** (in der Folge kurz: ZweitBf.) und 3. zur ***Bf3***. ein aufrechtes Bevollmächtigungsverhältnis besteht. Fristgerecht teilte der Vertreter mit, dass er von der ZweitBf. und der ***Bf3*** mit der Vertretung in den gegenständlichen Beschwerdesachen beauftragt worden sei und berief sich in einem auf die ihm erteilte mündliche Bevollmächtigung. Zum Erstbf. bestehe hingegen - so der steuerliche Vertreter weiter - kein Vollmachtsverhältnis. Am verwies die steuerliche Vertretung weiters darauf, dass auch zur ***Bf4*** (in der Folge auch: stille Gesellschafterin) ein aufrechtes Bevollmächtigungsverhältnis besteht.
Mit weiterem Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung den Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde, dies mit der wesentlichen Begründung, als der der Außenprüfung zugrundeliegende Prüfungsauftrag zwar auf dem Briefpapier der belangten Behörde ausgedruckt, jedoch von einem Organ des Finanzamtes Graz-Stadt unterfertigt worden sei. Auch die Prüfung selbst sei durch ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt durchgeführt worden. Daher komme den im Anschluss an eine derartige Prüfung ergangenen behördlichen Erledigungen, respektive den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, keine Bescheidqualität zu. Unabhängig davon seien die Bescheide de facto auch vom Prüfer des Finanzamtes Graz-Stadt - der die Eingabebögen für die automationsunterstützte Abgabenfestsetzung erstellte - erlassen worden; bis zur Bescheidausfertigung durch die BRZ GmbH seien somit keine Handlungen mehr verblieben, die von der zuständigen belangten Behörde tatsächlich hätten vorgenommen werden können.
Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde und dem Erstbeschwerdeführer der geführte Schriftwechsel zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt, worauf die belangte Behörde mit Schriftsatz vom replizierte.
Am wurde die im Bundesministerium für Finanzen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung zuständige Sektion I aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit den konkreten Bescheiderstellungen zu beantworten, sowie diesbezügliche Beweismittel vorzulegen.
Mit weiteren verfahrensleitenden Verfügungen vom wurde die belangte Behörde aufgefordert, den gesamten Veranlagungsakt im Original vorzulegen und weiters den Streitteilen freigestellt sich zur einschlägigen Judikatur im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Bescheidadressaten bei Vorliegen einer atypischen stillen Beteiligung zu äußern.
Im Schreiben vom vertrat die belangte Behörde - verkürzt dargestellt - die Rechtsauffassung, dass eine Auslegung der angefochtenen Erledigungen eindeutig ergäbe, dass diese sowohl an die ***Bf5*** als auch die ***Bf3***. adressiert worden seien; dies resultiere insbesondere aus den in der Gewinn- bzw. Verlustaufteilung namentlich angeführten Gesellschaftern.
Mit Schriftsatz vom führte der steuerliche Vertreter zur Frage der Adressierung der verfahrensgegenständlichen Erledigungen im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber die Einheitlichkeit der Feststellungen mit Einfügung eines fünften Absatzes in § 188 BAO durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl I 2009/20 aufgegeben habe und spricht sich insgesamt für deren Wirksamkeit aus, welche Rechtsansicht in der weiteren Stellungnahme vom jedoch offenbar aufgegeben wird.
Sowohl die zwischenzeitlich eingelangte Anfragebeantwortung der belangten Behörde bzw. des BMF im Zusammenhang mit den Bescheiderstellungen als auch der darüberhinaus geführte Schriftwechsel wurde den Parteien wechselseitig ins Gehör geschickt, worauf die belangte Behörde bzw. die ZweitBf. mit Eingaben vom 05.10. bzw. reagierten.
Sachverhalt
Die ***Bf5*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort1 errichtet; als Kommanditist trat der ErstBf., als Komplementärin die ZweitBf. - diese jedoch als reine Arbeitsgesellschafterin - auf. Gegenstand des Unternehmens war die Konzeption und Entwicklung (Development) von Immobilien besonderer Qualität, sowie die Durchführung aller Geschäfte und Maßnahmen im In- und Ausland, die für die Erreichung des Geschäftszweckes förderlich sind. Die Gesellschaft wurde am Datum im Firmenbuch des Landesgerichtes Ort2 unter der FN xxxxxx protokolliert.
Mit Vertrag vom Datum nahm die ***Bf5*** als Geschäftsherrin die ***Bf4*** (FN xxxxxx) als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage von insgesamt Euro Betrag auf, wobei das Gesellschaftsverhältnis auf Grundlage des Artikels IV Umgründungssteuergesetz vereinbart worden war. Die ***Bf4*** ihrerseits hielt sämtliche Einlagen lediglich treuhändig; als Zusammenschlussstichtag wurde der Datum vereinbart
Mit Wirksamkeit zum Datum schied der ErstBf. aus der ***Bf5*** aus; gleichzeitig trat die Firma6 (FN xxxxxx) mit einer Haftsumme von Euro Betrag als neue Kommanditistin ein.
In der am Datum bei der belangten Behörde eingereichten "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungerklärung) 2007" gab die ***Bf5*** einen Verlust in Höhe von Euro Betrag bekannt; in der "Beilage zur Feststellungserklärung (E 6) 2007 für betriebliche Einkünfte" wurde das Kästchen "Im Veranlagungszeitraum erfolgte eine Umgründung" angekreuzt; in der weiteren "Beilage zum Formular E 6 für das Jahr 2007" wird ua eine Verlustzuweisung iHv Euro Betrag an die "Stille." beantragt. Schließlich wies die ***Bf5*** in der von ihr selbst erstellten Beilage mit der Überschrift "Beilage zur Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaften Gemeinschaften für 2007" auf das Bestehen eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses hin. Im weiters im Veranlagungsakt erliegenden von der vormaligen steuerlichen Vertretung der ***Bf5*** ausgefüllten Formular "Verf 60" werden für das strittige Veranlagungsjahr neben dem Erst- und der ZweitBf. auch die "Stille" namhaft gemacht. Mit Erledigung vom Datum wurden die Einkünfte iSd § 188 BAO gemäß § 200 Abs. 1 leg. cit. vorläufig festgestellt, und die Einkünfte entsprechend der Antragstellung auf den ErstBf., die ZweitBf. sowie die atypisch stille Gesellschaft aufgeteilt.
Am Datum wurde die Verlegung des Sitzes der ***Bf5*** in die politische Gemeinde Ort3 - der zumindest bis ins Jahr 2016 dort beibehalten wurde - im Firmenbuch eingetragen.
Im Zeitraum 2010-2012 fand bei der ***Bf5*** eine unter anderem die Abgabenart der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung betreffende und die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 umfassende Außenprüfung statt, im Zuge derer diverse Aufwendungen für Projektanalysen und Beratungsleistungen im Gesamtausmaß von Euro Betrag nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Der dieser Prüfung zugrundeliegende Prüfungsauftrag lautete wie folgt:
[...]
Sowohl NamePrüfer, der zur Durchführung der Prüfung in concreto Beauftragte, als auch die den Prüfungsauftrag eigenhändig unterfertigende NameTeamleiterin waren im strittigen Zeitraum als Bedienstete des Finanzamtes Graz-Stadt (und nicht der belangten Behörde) tätig; keine dieser namentlich genannten Personen war im hier maßgeblichen Zeitpunkt für die belangte Behörde approbationsbefugt.
In den Erledigungen vom sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die Feststellung von Einkünften, je das Jahr 2007 betreffend, scheint als (Bescheid-) Adressat jeweils die "***Bf5***" (in abgekürzter Form) auf. Der Spruch des Sachbescheides lautet in Bezug auf die Gewinn-bzw. Verlustzurechnung wörtlich, wie folgt:
[...]
Die angefochtenen Erledigungen wurden von der belangten Behörde erlassen; dass über eine atypische stille Gesellschaft abgesprochen wurde geht hingegen aus deren Inhalt nicht hervor, dies, obwohl über Einkünfte der KG und der an dieser atypisch Beteiligten abgesprochen werden sollte.
Am Datum schied die ZweitBf. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin aus; ihr Geschäftsanteil wurde von der Firma4 (FN xxxxxx) übernommen.
Nachdem schließlich per Datum die bisherige Kommanditistin, die Firma6, ihren Geschäftsanteil zur Gänze an die Komplementärin (Firma4) übertragen hatte, war die Gesellschaft ohne Liquidation erloschen; gemäß § 142 Abs. 1 UGB übernahm die Firma4 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Gesellschaftsvermögen. Die ***Bf5*** wurde schließlich am xx.xx.2020 im Firmenbuch des Gericht gelöscht.
Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob der Gesellschaftsvertrag über die atypisch stille Beteiligung der ***Bf4*** vom Datum an der ***Bf5*** bis dato aufgelöst wurde.
Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Veranlagungsakt, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden bzw. nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Gründung der ***Bf5***, jene zum Gegenstand des Unternehmens, zu den Beteiligungsverhältnisse sowie den Eintragungen im Firmenbuch gehen aus dem im Akt erliegenden Gesellschaftsvertrag vom Datum sowie einer Einsicht des Gerichtes in das offene Firmenbuch unter Berücksichtigung der dort hinterlegten historischen Daten hervor.
Die Beteiligung der ***Bf4*** als (atypisch) stille Gesellschafterin ist zwischen den Streitteilen unstrittig und resultieren die diesbezüglichen Feststellungen auch aus der im Akt erliegenden Mitteilung vom Datum an das Finanzamt xy sowie dem ebenfalls vorliegenden Gesellschaftsvertrag vom Datum.
Die weiteren Feststellungen zur Historie der ***Bf5*** fußen auf den im Firmenbuch ersichtlichen Änderungen, respektive den diesen Eintragungen zugrunde liegenden und in der dortigen Urkundensammlung hinterlegten Anträgen (Antrag auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft vom Datum; Antrag auf Änderungen im Stand der Kommanditisten vom Datum; Antrag auf Änderungen im Stand der Gesellschafter/Meldung einer Adressänderung vom Datum; Antrag auf Löschung der Gesellschaft vom Datum).
Der festgestellte Inhalt der Erklärung der Einkünfte für das beschwerdeverfangene Jahr geht unzweifelhaft aus dem vorgelegten Originalveranlagungsakt hervor.
Schließlich ist der Gang des erstinstanzlichen Verfahrens (vorläufige Bescheiderlassung, Außenprüfung, Inhalt Prüfungsauftrag, Inhalt angefochtenen Bescheide, etc.) zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig. Die dienstrechtliche Verwendung der Mitarbeiter NamePrüfer und NameTeamleiterin fusst auf den - in diesem Punkt übereinstimmenden - Ausführungen der steuerlichen Vertretung und der belangten Behörde. Dass die angefochtenen Erledigungen von der belangten Behörde (und nicht vom die Außenprüfung durchführenden Finanzamt Graz-Stadt) genehmigt und folglich auch erlassen wurden (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt IV.3.), resultiert aus den Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen, Sektion I, vom in Verbindung mit den Angaben der belangten Behörde im Schriftsatz vom selben Tag: Demnach wurden die verfahrensgegenständlichen Erledigungen durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde, nämlich Name, freigegeben, sohin von diesem approbiert.
Schließlich fußt die Feststellung in Bezug auf die Frage der möglichen Auflösung des Gesellschaftsvertrages über die atypisch stille Beteiligung auf einer Zusammenschau der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde einerseits und der ZweitBf. andererseits: So führt die ZweitBf. in ihrem Schriftsatz vom aus, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger nur dann ipso iure zur Beendigung der stillen Gesellschaft führe, "falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist", ohne jedoch uno actu eine derartige Vereinbarung zu behaupten bzw. nachzuweisen. Die belangte Behörde hingegen verweist zu Recht in ihrer Stellungnahme vom auf Pkt. XI. 2. lit b. des Gesellschaftsvertrages vom Datum, wonach als außerordentliche Kündigungsmöglichkeit der Fall der Verschmelzung des Geschäftsherrn mit einer anderen Gesellschaft vorgesehen ist; nachdem eine derartige außerordentliche Kündigung von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden sei, sei - so die Schlussfolgerung der belangten Behörde - vom aufrechten Bestand der stillen Gesellschaft auszugehen. Den Argumenten der belangten Behörde ist an dieser Stelle beizupflichten: Eine außerordentliche Kündigung wurde von den Beschwerdeführern weder behauptet noch nachgewiesen, sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsnachfolge
a.) Eingangs ist - zumal die ***Bf5*** per xx.xx.2020 endete - die Frage der Rechtsnachfolge zu klären: Kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO - als lex specialis zur im § 19 Abs. 1 BAO normierten Gesamtrechtsnachfolge - haben Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Nachdem gemäß § 2a BAO die vorgenannte Bestimmung auch vor dem Bundesfinanzgericht anzuwenden ist, sind die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der ***Bf5*** beteiligt gewesenen, sohin die im Spruch dieses Beschlusses genannten Personen, Parteien des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens (vgl. zur Frage der Rechtsnachfolge von Personenvereinigungen etwa ; , 2005/13/0117).
b.) Nachdem die Auflösung des Gesellschaftsvertrages über die stille Beteiligung weder behauptet noch nachgewiesen wurde, ist im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nach wie vor vom aufrechten Bestand dieser Mitunternehmerschaft auszugehen: Der Wegfall des Geschäftsinhabers durch Umwandlung auf einen neuen Rechtsträger führt nur dann ispo iure zur Beendigung der stillen Gesellschaft, wenn im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist (); eine derartige abweichende vertragliche Vereinbarung ist gegenständlich aufgrund der Regelung in Punkt XI.2.b des Gesellschaftsvertrages vom Datum jedoch zu bejahen: Demnach besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Verschmelzung des Geschäftsherrn mit einer anderen Gesellschaft. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sollte somit im Falle einer Verschmelzung die stille Gesellschaft gerade nicht ipso iure enden, sondern wird ein von einer Vertragspartei in concreto auszuübendes Kündigungsrecht vorgesehen. Da eine derartige Auflösung - wie im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt - weder behauptet noch unter Beweis gestellt wurde, ist nach der derzeitigen Sachlage vom Bestand der atypisch stillen Gesellschaft auszugehen. Die atypisch still Beteiligte ist - da auch ihr im Streitjahr gemeinschaftliche Einkünfte zufließen sollten - somit Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
BVE zum Sachbescheid zeitlich vor jener die Wiederaufnahme betreffend
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den vermeintlichen Sachbescheid mit Beschwerdevorentscheidung datierend mit , jene gegen den vermeintlichen Wiederaufnahmebescheid jedoch erst mit Erledigung vom als unbegründet abgewiesen. Nun wäre unzweifelhaft in derart gelagerten Fällen nach der einhelligen Lehre und Rechtsprechung aber zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und erst danach über jene den Sachbescheid betreffend zu entscheiden gewesen (; , 2012/15/0193, VwSlg. 8771/F; , 2007/15/0041; Ritz, BAO6, § 307 Tz 7). Wird die Reihenfolge - wie im gegenständlichen Fall - nicht eingehalten, so bewirkt jedoch das zeitlich frühere Absprechen über die Beschwerde den Sachbescheid betreffend (und eine spätere Entscheidung über die Wiederaufnahme), nach der höchstgerichtlichen Judikatur keine Rechtswidrigkeit, sofern das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - in der zutreffenden Reihenfolge (gleichzeitig) entschieden hat ().
Zum Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde
Die steuerliche Vertretung ist der Rechtsansicht, dass der Prüfungsauftrag vom von der unzuständigen Behörde, nämlich dem Finanzamt Graz-Stadt, und nicht vom Finanzamt Klagenfurt erlassen worden sei, was die belangte Behörde bestritt; demnach seien die bekämpften Bescheide vom Finanzamt Klagenfurt mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung veranlasst bzw. approbiert worden und wörtlich weiter: "Sämtliche Verweise auf das OHB, Literatur bzw. Judikatur stellen keinen Nachweis dafür her, dass im gegenständlichen Verfahren der Teamleiterin NameTeamleiterin als Vorgesetzte des Prüfers NamePrüfer im Finanzamt Graz eine Approbationsbefugnis für das Finanzamt Klagenfurt erteilt worden ist oder die Bescheide von ihr vorschriftswidrig genehmigt worden sind".
Das Gericht hat dazu wie folgt erwogen: Eingangs ist - wie seitens der Beschwerdeführer richtig ausgeführt wird - festzuhalten, dass für die Durchführung der strittigen Außenprüfung die belangte Behörde als Betriebsfinanzamt aufgrund des § 21 Abs. 2 Z. 4 AVOG 2010 sowohl sachlich als auch örtlich zuständig war. Der gemäß § 148 Abs. 1 BAO zu Beginn der Prüfung vorzuweisende Prüfungsauftrag musste sohin von der zuständigen Abgabenbehörde ausgestellt werden (Ritz, aaO, Rz 2 zu § 148). Nachdem der Prüfungsauftrag ein Bescheid ist, hat dieser neben den sich aus § 93 Abs. 2 und 3 BAO ergebenden Inhaltserfordernissen weiters die im § 96 leg. cit. geforderten zu enthalten. Demnach muß darin die Bezeichnung der Behörde sowie die Unterschrift dessen aufscheinen, der die Erledigung genehmigt hat. Lediglich Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, sondern gelten, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 BAO). All diese Prämissen vorausgeschickt, ist sohin für den gegenständlichen Fall vorerst festzustellen, dass die belangte Behörde zur Ausstellung des Prüfungsauftrages verpflichtet gewesen ist. Nun scheint diese zwar im Briefkopf desselben als bescheiderlassende Behörde auf, auch findet sich an dessen Ende ein Hinweis auf die automationsunterstützte Bescheiderstellung, zusätzlich ist darauf aber neben dem Amtssiegel des Finanzamtes Graz-Stadt auch die eigenhändige Unterschrift der Teamleiterin NameTeamleiterin ersichtlich. Letztere war jedoch sowohl funktional als auch organisatorisch dem Finanzamt Graz-Stadt zugeordnet. Fraglich ist sohin, ob und wenn ja welchen Einfluss die Unterfertigung des Prüfungsauftrages durch eine Mitarbeiterin einer unzuständigen Behörde auf die Rechtswirksamkeit eines eigentlich automationsunterstützt erstellten Bescheides hat. Nach der einhelligen Judikatur wird durch die zusätzliche Unterfertigung der Tatbestand des § 96 letzter Satz BAO nicht (zur Gänze) erfüllt, sodass die darin festgeschriebene Genehmigungsfiktion nicht eintreten kann (; ). Vereinfacht ausgedrückt: Durch die eigenhändige Unterfertigung (samt dem Anbringen des Amtssiegels) hat der Prüfungsauftrag seine Qualifikation als automationsunterstützt erstellter Bescheid verloren und gilt somit auch nicht als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Somit ist iSd § 96 1. Satz BAO zu prüfen, ob der Prüfungsauftrag auf die Genehmigung eines Organwalters der belangten Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist, respektive von einer für die zuständige Behörde approbationsbefugten Person unterfertigt wurde (). Der belangten Behörde können nämlich nur solche Erledigungen zugeordnet werden, die vom Behördenleiter approbiert worden sind oder die von einer Person unterzeichnet wurden, der (im Vorfeld) die Approbationsbefugnis erteilt worden ist (; ). Da - festgestelltermaßen - die den Prüfungsauftrag unterfertigende Teamleiterin NameTeamleiterin jedoch über keine Approbationsbefugnisse der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Prüfungsauftrages verfügte, ist dieser nicht wirksam zustande gekommen. Insofern ist sohin der steuerlichen Vertretung beizupflichten, dass der (durchgeführten) Außenprüfung ein rechtswidriger Prüfungsauftrag zugrunde lag. Wenn die Beschwerdeführer jedoch daraus die rechtliche Konsequenz ziehen wollen, dass folglich auch die auf den Ergebnissen der Außenprüfung basierenden streitgegenständlichen (vermeintlichen) Bescheide rechtswidrig wären, so verkennen sie, dass der BAO ein Beweisverwertungsverbot unbekannt ist: Die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (; , 2005/15/0161, 0162; 97,94/13/0200). Somit durfte die belangte Behörde die im Zuge der Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse bei Erlassung der verfahrensgegenständlichen Erledigungen heranziehen. Eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Erlassung des Prüfungsauftrages könnte nach der einschlägigen Judikatur und Literatur unter Umständen lediglich im Rechtsmittel gegen die Bescheide über die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren mit der Begründung, das Ermessen sei unrichtig ausgeübt worden, geltend gemacht werden (,0118; , 2002/14/0101; Ritz, aaO, Rz 5 zu § 148). Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Erledigung - wie unter Punkt 4. dargelegt wird - aufgrund der unrichtigen Adressierung keine Rechtswirksamkeit erlangte, muss das erkennende Gericht jedoch an dieser Stelle nicht auf die Ermessensausübung der belangten Behörde im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme eingehen; im Übrigen wurde ein derartiges Vorbringen von den Beschwerdeführern im gesamten Rechtsmittelverfahren ohnedies nicht erstattet.
Den weiteren Ausführungen zur Unzuständigkeit im Zusammenhang mit dem Befüllen der Eingabebögen durch den Prüfer des Finanzamtes Graz-Stadt ist der unzweifelhafte Inhalt der Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen, Sektion I und der belangten Behörde, jeweils vom , entgegenzuhalten: Sowohl der (vermeintliche) Sach- als auch der (vermeintliche) Wiederaufnahmebescheid wurden in concreto von einem Organ der belangten Behörde freigegeben, d.h. genehmigt; sie wurden sohin im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes von der belangten Behörde "veranlasst" (). Daraus folgt aber weiter, dass die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO iZm den angefochtenen Erledigungen - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - eingetreten ist und sich sohin der Einwand der Unzuständigkeit in termino als verfehlt erweist.
Zur Zurückweisung (Spruchpunkt I.)
Eingangs ist festzuhalten, dass das Wesensmerkmal eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ist. Ein solcher Bescheid muss die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber die Verteilung der Einkünfte im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhalts bleibt wirkungslos, da Feststellungsbescheide grundsätzlich - abgesehen von den in den §§ 188 Abs. 5 und 191 Abs. 5 BAO normierten Ausnahmen - nach wie vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit entsprechen müssen (; , 2009/13/0018, ua).
Nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Damit ein Bescheid gegenüber denjenigen, an den das Leistungsgebot gerichtet ist, auch wirksam werden kann, müssen nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm 93 Abs. 2 leg. cit. ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen. Ist der Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Umgekehrt verhilft auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch (einschließlich des Adressfeldes) der Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist ().
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (zu dem auch das Adressfeld zählt) mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (, , 99/13/0014, mwN). Die Adressierung des Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO hat bei einer unechten (atypischen) stillen Gesellschaft an die beiden (bzw. an die) Gesellschafter, somit den Inhaber des Unternehmens sowie den (bzw. die) stillen Gesellschafter zu erfolgen (; , RV/4100774/2019; , RV/4100520/2019; Ritz, aaO, Rz 6 zu § 93). Nicht ausreichend sind nach der Judikatur beispielsweise Zusätze wie "S GmbH und Mitges", "S GmbH und Mitgesellschafter" () bzw. "Firma X Immobilienverw und Mitges" und "(Erstbeschwerdeführer) & atyp stille Gesellschaft" ().
Die angefochtenen beschwerdeverfangenen Erledigungen ergingen nach dem unzweifelhaften Wortlaut im Adressfeld - ohne jeglichen Hinweis auf die Existenz der atypisch still Beteiligten - einzig und allein an die "***Bf5***". Da die als Bescheide intendierten Erledigungen somit entgegen dem Gebot der Einheitlichkeit nur an einen Teil der Beteiligten gerichtet wurden, sind diese aufgrund der oben angeführten Judikatur rechtlich zur Gänze unwirksam. Auch, dass die Mitunternehmer im Rahmen der Verteilung der Einkünfte einzeln genannt werden, kann eine taugliche Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht ersetzen ().
Daran vermag auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argumentation im Zusammenhang mit der Auslegung behördlicher Erledigungen nichts zu ändern: Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen ist. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist aber ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (; , Zl. 2000/12/0311, mwN). Bestehen auf den ersten Blick Zweifel, ob sich eine Erledigung an eine Nichtperson oder eine (dahinterstehende) juristische oder natürliche Person richtet, so kann nur dann ein Bescheid vorliegen, wenn eine nähere Auslegung der Erledigung in ihrem Zusammenhalt sowie iVm den maßgeblichen Rechtsvorschriften eindeutig ergibt, dass sie einen Rechtsträger zum Adressaten hat (). Sie ist hingegen dann absolut nichtig, wenn der Adressat nicht zweifelsfrei feststeht (). Im vorliegenden Beschwerdefall benannte die belangte Behörde im Adressfeld lediglich die Geschäftsinhaberin (***Bf5*** in abgekürzter Form) ohne die weitere Gesellschafterin (namentlich) anzuführen. Die bekämpften Bescheide geben aber auch - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - keinen Hinweis auf das Vorliegen einer stillen Beteiligung. Dass die Intention der belangten Behörde auf die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO der Mitunternehmerschaft ausgerichtet war, ist zu vermuten; dies lässt sich aus dem Umstand entnehmen, dass die Zuweisung der Ergebnisse (Verluste und Gewinne) auf sämtliche Beteiligten der Mitunternehmerschaften erfolgte. Damit sind aber die bekämpften Bescheide in sich widersprüchlich. Da ein Bescheid grundsätzlich eine Einheit bildet, bestimmt sich der Bescheidadressat unter Berücksichtigung aller Bescheidbestandteile. Nun ist es zutreffend, dass zweifelhafte Angaben beim Bescheidadressaten durch Interpretation zu erschließen sind. Die Interpretation eines Bescheides in Bezug auf dessen Adressaten findet allerdings dort ihre Grenze, wo ein Umdeuten erforderlich wäre, um ein klares Ergebnis herbeizuführen. In den verfahrensgegenständlichen Fällen lässt sich der den angefochtenen Bescheiden inhärente Widerspruch zwischen der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten und den im Bescheidspruch im Rahmen der gesonderten Gewinnfeststellung ausgewiesenen Gesellschaftern durch eine zulässige Deutung nicht beseitigen. Das Hinzudenken der stillen Gesellschafterin bei der Bescheidadressierung würde die Grenze einer rechtlich zulässigen Auslegung sprengen (; , RV/4100201/2012). Enthält eine Erledigung keinen Adressaten, existiert diese Person oder Gesellschaft nicht mehr oder können Zweifel einer ungenauen Bezeichnung nicht ausgeräumt werden, ist der Rechtsakt wirkungslos und gilt als Nichtbescheid.
Eine - wie von der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführte - analoge Anwendung der in den §§ 188 Abs. 5 bzw. 191 Abs. 5 BAO normierten "Teilwirksamkeit" scheitert bereits an deren klaren Wortlaut; demnach ist die Teilwirksamkeit auf jene Fälle beschränkt, in denen Einkünfte auch Personen zugerechnet werden, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (z.B. infolge Sachwalterbestellung). Im Beschwerdefall erfolgte durch die belangte Behörde aber weder eine Zurechnung an eine rechtlich nicht (mehr) existente noch an eine nicht (mehr) handlungsfähige Personen. Im Übrigen hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2011/15/0024, dem eine behördliche Erledigung, datierend mit November 2006 zugrunde lag, die - wie im gegenständlichen Fall - nicht allen Beteiligten gegenüber erlassen wurde, § 191 Abs. 5 BAO weder direkt noch analog angewendet, sodass sich die - im Schriftsatz vom offenbar ohnedies aufgegebene - Argumentation der steuerlichen Vertretung in diesem Punkt als unrichtig erweist.
Was die Anregung der Aussetzung der Entscheidung anlangt, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass diese nicht nur im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, sondern darauf auch kein Rechtsanspruch besteht (Fischerlehner, Abgabenverfahren2; Anm. 1 zu § 171). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist die Rechtsansicht des VwGH zur Problematik der Bescheidadressierung im Übrigen geklärt: Wenn nämlich sogar Zusätze wie "S GmbH und Mitges", "S GmbH und Mitgesellschafter" () bzw. "Firma X Immobilienverw und Mitges" und "(Erstbeschwerdeführer) & atyp stille Gesellschaft" () im Adressfeld als nicht ausreichend angesehen werden um einen individuellen Verwaltungsakt zu setzten, muss dies umso mehr für den gegenständlichen Fall Gültigkeit besitzen, in dem sich im Adressfeld überhaupt kein Hinweis auf den Bestand einer (atypisch) stillen Gesellschaft findet. Von der angeregten Aussetzung war folglich Abstand zu nehmen.
Zusammenfassend ist sohin zu konstatieren, dass die angefochtenen Erledigungen der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprechen und folglich keine Rechtswirksamkeit erlangt haben (; , 2003/13/0145; , 99/13/0014; , 96/13/0058; ). Die bekämpften das Jahr 2007 betreffenden Erledigungen sind sohin als Nichtbescheide zu qualifizieren. Mit Beschwerde anfechtbar sind hingegen nur rechtswirksam ergangenen Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Erledigungen, in der kein existenter Bescheidadressat bezeichnet wird, mangels tauglichem Beschwerdegegenstandes gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (; ; , RV/4100774/2019; RV/4100520/2019; , RV/2101822/2014; Ritz, aaO, Rz 8 zu § 260).
Antrag auf Senatsentscheidung/Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt es - trotz eines Antrages auf Entscheidung durch den Senat - dem Berichterstatter Beschwerden gemäß § 260 BAO zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbeschluss konnte sohin von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berichterstatterin erlassen werden.
Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Wenn eine Formalentscheidung - wie beispielsweise eine Zurückweisung - zu erfolgen hat, kann daher trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen werden. Ob in diesem Fall eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen (Ritz, BAO6, Rz 12 zu § 274).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (Ritz, aaO, Rz 8 zu § 20). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, aaO, Rz 7 zu § 20, mit Judikaturhinweisen).
Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären ( Zl. 2013/15/0245). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Im ggstdl. Fall ist der Sachverhalt - insbesondere was die Frage der Adressierung der angefochtenen Bescheide betrifft - unstrittig bzw. ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Unterlagen; schließlich wurde den Parteien im Vorfeld die Möglichkeit zur Äußerung in Bezug auf die dazu einschlägige Judikatur eingeräumt. Einer (weiteren) Sachverhaltsklärung bedarf es daher nicht, sodass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch keine (berechtigten) Parteieninteressen verletzt werden können.
Zulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen der Bezeichnung des Bescheidadressaten bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung einerseits bzw. der Unzuständigkeit der belangten Behörde andererseits existiert höchstgerichtliche Judikatur, von der sich das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Entscheidung leiten ließ. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichtes, dessen Ausübung grundsätzlich der höchstgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist; die Befugnis zur Entscheidung durch die Berichterstatterin resultiert aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Insgesamt war sohin die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Außenprüfung Nachbarschaftshilfe Prüfungsauftrag unzuständige Behörde Bescheidadressierung stille Gesellschaft rechtswidriger Prüfungsauftrag Beweisverwertung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100707.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at