Antrag auf aufschiebende Wirkung einer außerordentlichen Revision
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Revisionssache des ***2***, Rechtsanwalt, ***3*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***Bf1*** über seinen Antrag vom , seiner außerordentlichen Revision vom gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/5101714/2018, betreffend Zurückweisung des Antrages gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf Aufhebung des Feststellungsbescheides über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der außerordentlich Revision wird keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
1.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/5101714/2018, wurde die Bescheidbeschwerde des Rechtsvertreters ***4*** der ***Bf1*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO des Feststellungsbescheides über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG zurückgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Masseverwalter der ***Bf1*** unter einem, seiner außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass seinem Antrag nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde.
Nach Ansicht des Antragswerbers wäre es untunlich und mit einem hohen verfahrensrechtlichen Aufwand verbunden, wenn die belangte Behörde aufgrund des angefochtenen Beschlusses das Verfahren gegen den einschreitenden Masseverwalter richten, den Feststellungsbescheid nach dem SBBG neuerlich erlassen und an den Revisionswerber adressieren müsste, bevor rechtliche Klarheit darüber herrsche, wer im Fall der Insolvenz nun Adressat eines solchen Bescheides zu sein habe und wem dieser wie zuzustellen sei.
2.
2.1.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.2.
Adressat des nun durch den Masseverwalter mittels außerordentlicher Revision bekämpften Beschlusses des BFG war allein die ***Bf1***, vertreten durch ihren Rechtsvertreter ***4***, und das Finanzamt ***5***. Nur an diese beiden ist der nun mittels außerordentlicher Revision bekämpfte Beschluss zugestellt worden und für sie war der Beschluss auch inhaltlich bestimmt. Der Masseverwalter war in dieses Verfahren nicht involviert.
Die Zustellung des Beschlusses an den Masseverwalter der Beschwerdeführerin erfolgte rein informativ, wie nicht zuletzt aus der Bezeichnung "zur Kenntnis" in der Zustellverfügung hervorgeht. Die Inkenntnissetzung durch das Bundesfinanzgericht erfolgte deshalb, weil nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes die im Beschluss des BFG enthaltene Rechtsmeinung, dass der Feststellungsbescheid über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. § 8 SBBG mangels richtigem Bescheidempfänger - Vgl. zu alldem jüngst ) - keine Bescheidqualität habe, auch für den Masseverwalter der Beschwerdeführerin von erheblichem rechtlichen Interesse ist. Wie bereits im bekämpften Beschluss des BFG dargelegt, knüpfen sich an die Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens gemäß § 8 SBBG Rechtsfolgen - nach § 9 SBBG und anderen Gesetzen-, die Einfluss auf den Umfang der Masse als auch die Frage, wer Gläubiger der Masse ist, haben können.
Wenn aber der Masseverwalter nicht Adressat des mit außerordentlicher Revision bekämpften Beschlusses des BFG war, hat er keine Berechtigung zur Erhebung einer außerordentlichen Revision und auch keine Berechtigung, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung dieser Revision zu stellen. Bereits aus diesem Grund ist der außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.3.
Ferner hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.
Durch das Vorbringen des Revisionswerbers wird ein durch die Nichtzuerkennung aufschiebender Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht konkret dargetan. Der Antragsteller beschreibt hier nur in allgemeiner Weise Auswirkungen, mit denen jeder Abgabepflichtige konfrontiert ist, wenn einem amtlichen Schriftstück die Bescheidqualität abgesprochen wird und die zugrundeliegende Rechtsfrage erst in einem neuerlichen Verfahren höchstgerichtlich geklärt werden kann. Die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung durch das neuerliche Durchlaufen des Instanzenzuges sind in einem Rechtsstaat keine Nachteile, die die Antragstellerin unverhältnismäßig treffen.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:AW.5100005.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at