Kleinunternehmerregelung betreffend Vermietung einer Wohnung durch einen Deutschen - kein Büro im Inland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017, Steuernummer , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am langte beim Finanzamt eine vom Beschwerdeführer (Bf.) eingereichte Umsatzsteuererklärung für 2016 ein. Die Erklärung weist folgende Eintragungen aus:
Anschrift und Telefonnummer
[deutsche Anschrift wie auf Seite 1 dieses Erkenntnisses]
Im Übrigen wurde die Erklärung als so genannte Leermeldung erstattet - bei allen Kennzahlen war die Betrags-Eintragung 0,00 € erfolgt.
Die Beilage enthält folgende Angabe:
… anbei sende ich Ihnen meine Umsatzsteuererklärung innerhalb der gesetzten Frist.
Ich bitte zukünftig um Beachtung, dass mir keinerlei Wohnungen mit Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
i.A. [unleserliche Unterschrift]
i.A. … Assistentin
Am richtete das Finanzamt ein Schreiben mit nachfolgenden Ergänzungspunkten an den Bf.:
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom wurde bekanntgegeben, dass Sie eine Mietwohnung in Wien besitzen, aus der ab 2014 Mieteinnahmen erzielt werden.
Da Sie in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus einer Wohnungsvermietung erzielen, unterliegen diese Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz (10%) in Österreich.
Sie werden ersucht die Umsätze aus dieser Vermietung von 2014 bis lfd. bekanntzugeben.
Am teilte der Bf. dem Finanzamt "die erzielten Mieteinnahmen nach § 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmer) ab 2014 folgend mit:
2014 10.875,00 €
2015 12.975,00 €
2016 15.950,00 €
2017 17.280,00 €
2018 5.800,00 € (bis zum )"
Am reichte der Bf. eine Umsatzsteuererklärung für 2017 ein. Die Erklärung weist folgende Eintragungen aus:
Anschrift und Telefonnummer
[deutsche Anschrift wie auf Seite 1 dieses Erkenntnisses]
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2017 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) Kennzahl 000 17.280,00 €
Davon steuerfrei OHNE Vorsteuerabzug gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmer) Kennzahl 016 -17.280,00 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 0,00 €
Am erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide mit folgenden Gesamtbeträgen der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) und Zahllasten:
2014: 9.886,36 € / 988,64 €
2015: 11.795,45 € / 1.179,55 €
2016: 14.500,00 € / 1.450,00 €
2017: 15.709,00 € / 1.570,90 €
Die Begründung lautet:
Kleinunternehmer ist nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ein Unternehmer u.a. nur dann, wenn er im Inland einen Sitz oder Wohnsitz hat. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen war die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer nicht anwendbar.
Der Bf. brachte Beschwerde wie folgt ein:
Bereits seit Beginn der Vermietungstätigkeit werden sämtliche Mietverträge und Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellt. Sowohl nach alter Rechtslage bis 2016 als auch nach neuer Rechtslage ab 2017 erfülle ich mit meiner Vermietungstätigkeit sämtliche Voraussetzungen eines Kleinunternehmers. Ein Erfordernis zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bestand und besteht daher aus meiner Sicht nicht.
Wie aus den Steuererklärungen ersichtlich übersteigen die Umsätze der Jahre 2014-2017 30.000,- € nicht. Entgegen Ihrer Begründung aus den Steuerbescheiden befindet sich der Sitz der Vermietungstätigkeit in Wien. Ein Sitz wurde nicht vertraglich festgehalten. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Auch die Voraussetzungen ab 2017 sind erfüllt, da ich das Unternehmen ausschließlich in Österreich betreibe.
Die Vermietung wird ausschließlich von Wien aus geführt. Bankgeschäfte im Zusammenhang mit der Vermietung werden innerhalb Österreichs mit einer Wiener Bank abgewickelt.
Geschäftliche Reisen erlauben es mir alle Verwaltungsangelegenheiten bzgl. der Mietimmobilie vor Ort zu klären. Potentielle Mieter werden vor Ort an der Immobilie empfangen. Vermieterversammlungen werden in Wien abgehalten. Besprechungen mit dem Wiener Hausverwalter werden in Österreich getroffen. Schäden müssen von mir an der Immobilie begutachtet und ggf. Handwerker aus dem Umland beauftragt werden. Alle Verwaltungsunterlagen werden in Wien erstellt und aufbewahrt.
Ich bitte Sie die Zahllast der Umsatzsteuerbescheide auf 0,- € herabzusetzen und mir bereits gezahlte Umsatzsteuerbeträge zu erstatten.
Die Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung lautet:
Bescheidbegründung
betreffend die Beschwerde vom gegen Umsatzsteuer 2014 vom
betreffend die Beschwerde vom gegen Umsatzsteuer 2015 vom
betreffend die Beschwerde vom gegen Umsatzsteuer 2016 vom
In der Beschwerde wird dargelegt, dass seit Beginn der Vermietung das Unternehmen ausschließlich in Österreich betrieben wird und dies wird wie folgt begründet:
In Wien finden statt: "Vermietung, Bankgeschäfte mit Wiener Bank, Klären von Verwaltungsangelegenheiten, Empfangen potenzieller Mieter, Vermieterversammlungen, Besprechungen mit dem Hausverwalter, Begutachtung von Schäden, Beauftragen von Handwerkern aus dem Umland, Erstellen und Aufbewahren von Verwaltungsunterlagen."
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 normiert:
Steuerbefreiungen
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Mangels Vorliegens eines Wohnsitzes in Österreich ist zur Beurteilung des Vorliegens eines Kleinunternehmers der Sitz heranzuziehen.
Gemäß Artikel 10 Abs 1 der Verordnung (EU) 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 1042/2013 vom gilt als Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet und die "Unternehmensstruktur" des Unternehmens bestimmt wird, Weiters der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden (vgl. ; siehe dazu auch
C-73/06, Planzer Luxembourg Sari).
Selbst wenn Belange der Vermietungstätigkeit in Österreich vorgenommen werden, werden im vorliegenden Fall alle für die Vermietungstätigkeit wesentlichen Entscheidungen (Beginn, Dauer und Ende der Vermietungstätigkeit, Privatnutzung des Objektes, Veräußerung des Objektes, Betrauung oder Nichtbetrauung einer Immobilienverwaltungsfirma mit Dienstleistungsarbeiten, Betrauung oder Nichtbetrauung von Handwerkern, Erteilung und Umfang einer allfälligen Bevollmächtigung) vom Vermieter außerhalb Österreichs getroffen. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und auch Ort der Leitung des Unternehmens befinden sich im vorliegenden Fall in Deutschland.
Die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) ist daher im konkreten Fall nicht gegeben. Die Umsätze aus der Vermietungstätigkeit sind somit in Österreich steuerbar und steuerpflichtig und unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 16 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 lit a UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.
Bescheidbegründung
betreffend die Beschwerde vom gegen Umsatzsteuer 2017 vom
In der Beschwerde wird dargelegt, dass seit Beginn der Vermietung das Unternehmen ausschließlich in Österreich betrieben wird und dies wird wie folgt begründet:
In Wien finden statt: "Vermietung, Bankgeschäfte mit Wiener Bank, Klären von Verwaltungsangelegenheiten, Empfangen potenzieller Mieter, Vermieterversammlungen, Besprechungen mit dem Hausverwalter, Begutachtung von Schäden, Beauftragen von Handwerkern aus dem Umland, Erstellen und Aufbewahren von Verwaltungsunterlagen."
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 normiert:
Steuerbefreiungen
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Gemäß Artikel 10 Abs 1 der Verordnung (EU) 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 1042/2013 vom gilt als Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet und die "Unternehmensstruktur" des Unternehmens bestimmt wird. Weiters der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden (vgl. ; siehe dazu auch
C-73/06, Planzer Luxembourg Sari).
Selbst wenn Belange der Vermietungstätigkeit in Österreich vorgenommen werden, werden im vorliegenden Fall alle für die Vermietungstätigkeit wesentlichen Entscheidungen (Beginn, Dauer und Ende der Vermietungstätigkeit, Privatnutzung des Objektes, Veräußerung des Objektes, Betrauung oder Nichtbetrauung einer Immobilienverwaltungsfirma mit Dienstleistungsarbeiten, Betrauung oder Nichtbetrauung von Handwerkern, Erteilung und Umfang einer allfälligen Bevollmächtigung) vom Vermieter außerhalb Österreichs getroffen. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und auch Ort der Leitung des Unternehmens befinden sich im vorliegenden Fall in Deutschland.
Die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) ist daher im konkreten Fall nicht gegeben. Die Umsätze aus der Vermietungstätigkeit sind somit in Österreich steuerbar und steuerpflichtig und unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 16 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 lit a UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.
Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt:
Begründung zu den Umsatzsteuerbescheiden 2014 - 2016
Die Vermietungstätigkeit in Österreich begründet seit Beginn der Vermietung an einen Sitz in Österreich. Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 findet Anwendung. Die Vermietungsumsätze sind in Österreich steuerbar und steuerfrei.
Begründung zu den Umsatzsteuerbescheiden 2017
Die Vermietungstätigkeit wird im Jahr 2017 in Österreich betrieben. Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 findet Anwendung. Die Vermietungsumsätze sind in Österreich steuerbar und steuerfrei.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Im Übrigen möchte ich klarstellen, dass ich entgegen der Bescheidbegründung des Finanzamtes Wien (Satz 1 der Begründung) für die Jahre 2014 - 2016 nicht nur mein Unternehmen von Österreich aus betreibe, sondern auch einen Sitz in Österreich begründe.
Dies wurde auch in meiner Bescheidbeschwerde vom so dargestellt. Aus der Bescheidbegründung des Finanzamtes geht weiter hervor, dass die wesentlichen Entscheidungen von Deutschland aus getroffen werden. Deutschland als Ort der Unternehmensleitung ist von mir nie erwähnt worden und ist als unbegründet zurückzuweisen.
Vielmehr muss ich selbst Beginn und Ende einer Vermietung mit dem Mieter vor Ort in Wien abstimmen um Mieter einzuschätzen und auszuwählen. Gleiches gilt für die Betrauung oder Nichtbetrauung von Immobilienverwaltungsfirmen, die Absprache von Handwerksfirmen vor Ort am Mietobjekt und die Erteilung von Bevollmächtigten. Es gibt praktisch keine andere Möglichkeit die vorgenannten Geschäftsentscheidungen von außerhalb zu treffen. Die Nutzung des Objektes zu privaten Zwecken ist in den betroffenen Jahren nicht erfolgt.
Am richtete das Finanzamt - betreffend die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2018 - ein Schreiben an den Bf. (Abgabeninformationssystemabfrage).
Ein Antwortschreiben langte in der Folge nicht beim Finanzamt ein.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Strittig ist die Anwendung der Kleinunternehmerregel.
Der Beschwerdeführer vermietet eine Immobilie in Wien. Mangels eines Wohnsitzes in Österreich wurde für die Beurteilung des Vorliegens eines Kleinunternehmers der Sitz herangezogen. Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird und das war Deutschland.
Beweismittel:
Bescheide, Beschwerde, Beschwerdebegründung, Vorhalt mit Beantwortung, BVE, Zustellnachweis, Vorlageantrag
Stellungnahme:
Das Finanzamt ersucht um Abweisung der Beschwerde im Sinne der BVE.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Betreffend das Jahr 2016 erklärte der Bf. Folgendes (Abgabeninformationssystemabfragen):
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2016 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) … 0,00 €
Beilage: Ich bitte zukünftig um Beachtung, dass mir keinerlei Wohnungen mit Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung … 2.180,42 €
Einnahmen/Werbungskosten-Überschussrechnung:
Kaltmiete 11 x 1.200,00 €, gesamt 13.200 €
Betriebskosten-VZ 11 x 250,00 €, gesamt 2.750,00 €
Hausgeld 1.836,54 €, Garage 72,48 €, Abschreibung 8.936,56 €, Werbungskosten 806,00 € *,-Eigentumsrechteinverleibung 2.118,00 €
* Werbungskosten:
1 Fahrt (deutscher Wohnsitz) (Wohnung in Wien) 740 km (und retour 740 km) á Pauschale 0,42 € 621,60 €, Maut / 10 Tages-Vignette 8,80 €
Verpflegungsmehraufwand 48,00 €, Übernachtungspauschale 104,00 € Anreise/Abreise
Portokosten 3,60 €, Telefonkosten 20,00 €
Betreffend das Jahr 2017 erklärte der Bf. Folgendes (Abgabeninformationssystemabfragen):
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2017 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) … 17.280,00 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung … -773.72 €.
Betreffend das Jahr 2018 erklärte der Bf. Folgendes (Abgabeninformationssystemabfragen):
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes 2018 für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne den nachstehend angeführten Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) … 17.400,00 € *
Davon steuerfrei OHNE Vorsteuerabzug gemäß
a) § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a (Grundstücksumsätze) -17.400,00 €
* Kaltmiete 1.200,00 € x 12 + Betriebskosten 250,00 € x 12 = 17.400,00 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung … 3.190,09 €
Einnahmen/Werbungskosten-Überschussrechnung:
Hausgeld/Garage 4.184,62, Abschreibung 8.936,56 €, BKA 282,73 €,
Werbungskosten 806,00 € *
* ident der Werbungskostenposition dieses Betrages im Jahr 2016
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei.
In der bis geltenden Fassung der zitierten Bestimmung ist Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen.
In der ab geltenden Fassung der zitierten Bestimmung ist Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen.
Aus dem Stoppelkamp, C-421/10, Rn 26 bis 36, ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger dann ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger sei, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung im Ausland habe.
Der Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 (DVO) zur MwStSystRL der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. werden zu dessen Bestimmung der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, herangezogen. Falls anhand dieser Kriterien der Ort nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 DVO gilt als feste Niederlassung jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 10 DVO, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.
Im Urteil vom , C-97/09, Schmelz, erwog der EuGH:
Nach alledem erweist es sich, dass beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Mehrwertsteuerregelung das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu gewährleisten, und das Ziel der Kleinunternehmerregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen gestärkt werden soll, es zum einen rechtfertigen, dass die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der Kleinunternehmen beschränkt wird, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, und zum anderen, dass der zu berücksichtigende Jahresumsatz derjenige ist, der in dem Mitgliedstaat erzielt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf diejenigen Kleinunternehmen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser beiden Ziele erforderlich ist.
Da die Neufassung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 laut den Mat (1352 BlgNR 25. GP) der Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben dient und auf die EuGH-Urteile in den Rs Schmelz und Stoppelkamp verweisen (vgl.: Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar5 (2017), § 6 UStG, Rz 446), richtet sich die Voraussetzung des Betreibens eines Unternehmens im Inland nach den unionsrechtlichen Begriffen des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Ortes einer festen Niederlassung, von dem aus Umsätze bewirkt werden (vgl.: Luketina, Umsatzsteuerliche Ansässigkeit von Kleinunternehmern bei Immobilienvermietung, ÖStZ 2019/234, 175). Die umsatzsteuerliche Ansässigkeit wird auch an diesem Ort begründet (vgl.: Gaedke/Huber-Wurzinger, Nochmals zum Kleinunternehmer - Wo wird ein Unternehmen betrieben?, SWK 25/2017, 1093).
Der Verwaltungsgerichtshof interpretierte die Regelung richtlinienkonform und kam zum Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL die Kleinunternehmerregelung bei Dauerdienstleistungen nur für jene Abrechnungsperioden zur Anwendung bringen dürfe, in denen der Steuerpflichtige im Inland ansässig sei ().
Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom , RV/3100131/2016 erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Beschwerdeführerin vermietete eine Eigentumswohnung im Inland und hatte ihren Wohnsitz im Ausland. Es wurden keine Sachverhaltselemente vorgebracht, die belegen würden, dass die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des Unternehmens im Inland getroffen worden wären. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Unionsrechtes liegt dementsprechend nicht im Inland.
Auch das Bestehen einer festen Niederlassung im Sinne des Unionsrechts ist mangels Struktur in personeller und technischer Hinsicht zu verneinen. Dazu müsste im Inland (zumindest) ein Büro unterhalten werden, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. (vgl. Gaedke/Huber-Wurzinger, SWK 2017,1096).
Im Erkenntnis vom , RV/1100201/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Da die Bf. weder über einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch über eine feste Niederlassung in obigen Sinne im Inland verfügte, betrieb sie ihr Unternehmen nicht im Inland.
Im Erkenntnis vom , RV/1100806/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:
24 Der Begriff "nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger" wird nämlich in Art. 1 der Achten Richtlinie erläutert (vgl. Urteil vom , Kommission/Italien, C-244/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
25 Im Sinne dieses Artikels setzt die Eigenschaft als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger voraus, dass beim Steuerpflichtigen im Bezugszeitraum keiner der in dieser Bestimmung genannten inländischen Anknüpfungstatbestände erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 27).
26 Zu diesen Anknüpfungstatbeständen zählen in erster Linie der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Vorhandensein einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 28).
Im Erkenntnis vom , RV/1100201/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Bf. betrieb die Vermietung ihrer Eigentumswohnung als natürliche Person. Um den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Vermietung festzustellen, sind zunächst die vom EuGH gewonnen Kriterien auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entscheidend ist demnach, von welchem Ort aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird, wo die Verwaltungsunterlagen erstellt, die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden. Da die Bf. alle Eingaben an die Abgabenbehörde von ihrem Wohnsitz im (Ausland) versandte, im Mietvertrag ebenfalls der ausländische Wohnsitz angegeben war und sich die Bf. bezüglich der Angaben in der Beschwerdevorentscheidung vom , welche Vorhaltecharakter entfalteten, nicht näher äußerte, stellte aufgrund vorstehender Ausführungen die private Wohnstätte der Bf. in (Ausland) den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit dar.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Bf. über eine feste Niederlassung im Inland verfügte. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt der Niederlassungsbegriff einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln, dessen ständiges Zusammenwirken für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Eine feste Niederlassung setzt somit einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl.: Gaedke/Huber-Wurzinger, Nochmals zum Kleinunternehmer - Wo wird ein Unternehmen betrieben?, SWK 25/2017, 1095 mit Hinweis auf Planzer Luxembourg Sàrl, C-73/06; , ARO Lease, C-190/95; , Lease Plan Luxembourg SA, C- 390/96; , DFDS, C-260/95; , Berkholz, C-168/84). Die Bf. hatte laut Akteninhalt nach diesen Kriterien keine feste Niederlassung im Inland, und wurde dies auch nicht von ihr behauptet. Die Bf. hat nämlich trotz Vorhaltes in der Beschwerdevorentscheidung nicht angegeben, sie habe von ihrem Nebenwohnsitz aus die Vermietungstätigkeit verwaltet, dort Verwaltungsunterlagen erstellt und Bücher geführt und aufbewahrt sowie wesentliche Entscheidungen von dort aus getroffen.
Da die Bf. weder über einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch über eine feste Niederlassung in obigen Sinne im Inland verfügte, betrieb sie ihr Unternehmen nicht im Inland.
Im Erkenntnis vom , RV/3101029/2017, erwog das Bundesfinanzgericht:
Damit ein Vermietungsumsatz unter die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs.1 Z. 27 UStG 1994 in der Fassung vor wie auch nach dem Abgabenänderungsgesetz 2016 fällt, muss die Ansässigkeit des Unternehmens im Zeitpunkt der Erbringung des einzelnen Umsatzes in Österreich gelegen sein. Für die Frage, ob ein vermietender Unternehmer in Österreich oder aber im Ausland ansässig ist, muss zunächst darauf verwiesen werden, dass der Unternehmer für sein Gesamtunternehmen nur einen einzigen Ort der Ansässigkeit haben kann. Dies ist der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Dies wird der Ort sein, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur Leitung des (Gesamt-) Unternehmens getroffen werden (vgl. Zorn, RdW 3/2019, VwGH zum Inlandserfordernis der Kleinunternehmerregelung).
Im Erkenntnis vom , RV/1100806/2015, erwog das Bundesfinanzgericht:
Im Übrigen hat der EuGH die Überlegung der Generalanwältin, den Eigentümer einer Immobilie als ansässigen Steuerpflichtigen zu betrachten, auch wenn er diese Immobilie nicht selbst als Wohnung nutze, nicht übernommen und diesbezüglich ausgesprochen, der Umstand, dass die Kleinunternehmerin ihre einzigen steuerpflichtigen Umsätze mit der Vermietung ihrer Wohnung erziele, bedeute nicht, wie die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass die österreichischen Behörden davon ausgehen könnten, dass die Kleinunternehmerin in Österreich ansässig sei (vgl. Rn 31 dieses Urteils C-97/09).
Im Erkenntnis vom , RV/5101435/2014, entschied das Bundesfinanzgericht:
Hinsichtlich des Vorliegens der Ansässigkeit im Inland als Voraussetzung für die Kleinunternehmerbefreiung ist in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRl oder auch in richtlinienkonformer Interpretation des Begriffes "Sitz" in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auch in Zeiten vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016 anstatt auf den Wohnsitz des Unternehmers auf dessen Ansässigkeit im Sinn eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, von der aus das Unternehmen betrieben wird, abzustellen.
In der Entscheidung vom , RV/0001-F/05, erwog der unabhängige Finanzsenat:
Eine Bestimmung des Sitzes der Hausgemeinschaft durch Gesetz, Vertrag etc. fehlt in vorliegendem Fall. Der Sitz richtet sich daher nach dem Ort der Geschäftsleitung bzw nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden bzw wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, nicht aber, wo die Entscheidungen durchgeführt werden. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht. (vgl. Ritz, BAO³, § 28, Rz 2 bis 4 sowie ). Nach Stoll, BAO-Kommentar, 350, erster Absatz am Ende, gilt va für kleinere Unternehmen dann, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht ermitteln lässt, der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers, (also der Person, die die entscheidenden Vollmachten, Befugnisse und die maßgebliche Leitung ausübt) als Ort der Geschäftsleitung. …
Ein Büro, von dem aus die Verwaltung ausgeübt werden könnte, gibt es im Inland nicht. Es widerspräche daher der Lebenserfahrung anzunehmen, dass die wesentlichen Entscheidungen, ob und wie lange, in welchem Umfang und zu welchem Preis das Einfamilienhaus vermietet werden soll, in G und nicht am gemeinsamen Wohnsitz in Liechtenstein getroffen wurden. Dass der Mietvertrag möglicherweise in Österreich unterschrieben wurde, ändert an dieser Einstufung nichts, da ja der Ort der Willensbildung, nicht aber der Durchführung der Entscheidung maßgeblich ist. Zum Vorbringen der Berufungswerberin, mehrmals jährlich würden vor Ort zusammen mit den Mietern Entscheidungen betreffend Betriebskosten, Rasen mähen, Schneeräumung und Haustiere getroffen ist wie schon in der Berufungsvorentscheidung zu sagen, dass derartige Entscheidungen bereits grundlegend in einem Mietvertrag geregelt werden und nicht von Fall zu Fall vor Ort. Auch wurden die Betriebskosten, wie das Finanzamt ebenfalls bereits, im Übrigen unwidersprochen, festgestellt hat, laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung direkt von den Mietern bezahlt, so dass nicht verständlich ist, welche Vereinbarungen hier regelmäßig getroffen werden sollen. Schließlich betrifft auch der Umstand, dass die Vermieter 2 mal monatlich in G sich aufhalten, um eventuelle Probleme abzuklären, die Durchführung der Willensentscheidung und nicht diese selbst und vermag daher der Berufung nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Im Übrigen wird der häufige Aufenthalt in G wohl eher auf die Besuche des im benachbarten Wohnhaus lebenden 94 jährigen Vater als auf die Abklärung von Problemen das Mietverhältnis betreffend zurückzuführen sein, widerspräche doch ein derartig häufiges Aufsuchen und Kontrollieren der Mieter den die üblichen Gepflogenheiten bei einer Vermietung.
Der unabhängige Finanzsenat teilt daher die Meinung des Finanzamtes, dass der Ort der Geschäftsführung sich im berufungsgegenständlichen Fall nicht im Inland, sondern in Liechtenstein befindet. Dies zumal auch deshalb, weil selbst dann, wenn eine eindeutige Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung nicht möglich wäre, der Ort der Geschäftsleitung am Wohnsitz der leitenden Geschäftsführer, das sind im vorliegenden Fall die Vermieter, und damit ebenfalls in Liechtenstein wäre (vgl. die obzitierte Kommentarmeinung von Stoll).
Ein Büro im Inland, von dem aus die Verwaltung ausgeübt werden hätte können, gab es, wie aus dem Inhalt der Einnahmen/Werbungskosten-Überschussrechnungen hervorgeht, nicht und weisen damit übereinstimmend sämtliche Steuererklärungen keine inländische Anschrift, sondern die deutsche (Wohn)Anschrift des Bf. aus.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde gemäß den obigen Rechtsausführungen bereits entschieden.
Dem Umstand, dass Verwaltungsunterlagen von der Hausverwaltung für die Verwaltung des gesamten Gebäudes im Inland, im Büro der Hausverwaltung (in Wien), erstellt und aufbewahrt wurden/werden, kann nach der zitierten Judikatur und Literatur eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102211.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at