Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.11.2020, RV/7400101/2020

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke betreffend die Beschwerde der "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", ***3***, ***4***, vertreten durch "Sachverständiger ***5*** ***6***", ***7***, ***8*** (unmittelbar oder als Untervertreter der ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, ***19***, ***18***), vom gegen den an ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch "Sachverständiger ***5*** ***6***", ***7***, ***8***, ergangenen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, 1060 Wien, Grabnergasse 4-6, vom , MA 31-***9***, Kto. ***10***, zugestellt am , womit einem (im Bescheid nicht näher dargestellten) Antrag des ***1*** ***2***, vertreten durch ***5*** ***6***, stattgegeben und für die Zeit von bis eine Nichteinleitungsmenge von 892 Kubikmeter anerkannt und gemäß § 200 BAO für den Zeitraum bis die bisher mit 24.305,86 Euro vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit 24.100,98 Euro festgesetzt wird, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***3***, ***4*** wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des ***1*** ***2*** vom , die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid vorzulegen, wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V .m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang 2

Vollmacht 2

Angefochtener Bescheid 3

Beschwerde 4

Aussetzung 5

Beschwerdevorentscheidung 5

Vorlageantrag 6

Vorlage 10

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 12

Sachverhalt 12

Beweiswürdigung 13

Rechtsgrundlagen 13

Adressat des angefochtenen Bescheids 26

Beschwerdeführerin 26

Vorlageantrag 27

Keine Beschwerdelegitimation der Eigentümergemeinschaft 27

30

Zu Spruchpunkt I 30

Zu Spruchpunkt II 30

Keine mündliche Verhandlung, keine weiteren Beweisaufnahmen 30

Vertretung durch die im Verfahren einschreitende Person 31

Verständigung der Verwaltungsstrafbehörde 31

Revisionsnichtzulassung 32

Verfahrensgang

Vollmacht

Aktenkundig ist eine Vollmacht der ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, ***19***, ***18***, für ***5*** ***6*** vom wie folgt:

VOLLMACHT

Hiermit wird

Herr ***5*** ***6***

allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

***7***, ***8***

bevollmächtigt, uns beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, in der Angelegenheit "Herabsetzung der Abwassergebühr" zu vertreten, Anträge zu stellen und Bescheide in Empfang zu nehmen.

Somit ist der auf einen Antrag bezogene Bescheid sowie alle weiteren Schriftstücke ausnahmslos zuzustellen an

***5*** ***6***

***8***

***7***

Angefochtener Bescheid

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, unter dem Betreff "***3***, ***4***" gegenüber "***1*** ***2*** z. H. ***6*** ***5***, ***8***, ***7***", einen Bescheid zur Zahl MA 31-***9***, Kto. ***10***, mit welchem dem (nicht näher bezeichneten) Antrag des "***1*** ***2***, vertreten durch ***5*** ***6***", stattgegeben und für die Zeit von bis eine Nichteinleitungsmenge von 892 Kubikmeter anerkannt und gemäß § 200 BAO für den Zeitraum bis die bisher mit 24.305,86 Euro vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit 24.100,98 Euro festgesetzt wird.

Die Zustellverfügung lautet:

Ergeht an:
Herrn / Frau

***1*** ***2***
z. H.
***6*** ***5***

***8***
***7***

Der Bescheid wurde in Entsprechung der Zustellverfügung an ***1*** ***2*** zu Handen ***5*** ***6*** abgefertigt und wurde von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin des ***5*** ***6*** am übernommen.

Die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH wird als Vertreterin von ***1*** ***2*** zwar in einer Entwurffassung dieses Bescheids vom bzw. angeführt und wurde eine Zustellung an die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH verfügt, allerdings besteht diesbezüglich kein Zustellnachweis und wurde laut E-Mail von Dipl.Ing. ***11*** ***12***, "Sachverständigenbüro ***5*** ***6*** allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige" vom "nach Abklärung mit der Hausverwaltung" "seitens der MA 31 der Bescheid an die falsche Zustellbevollmächtigten übermittelt."

Inwieweit eine Vollmacht des ***1*** ***2*** (oder der Eigentümergemeinschaft des Hauses ***3***, ***4***) für die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH besteht, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen.

Für ***1*** ***2*** ist laut aktenkundigem Grundbuchsauszug vom hinsichtlich der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***3***, ***4***, Wohnungseigentum mit einem Anteil (gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 WEG 2002) von 121/24720 und (gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002) von 89/49440 einverleibt. Insgesamt bestehen 422 Einzel-Wohnungseigentumsobjektanteile, wobei einige Personen Wohnungseigentum jeweils hinsichtlich zweier oder mehrerer Objekte begründet haben.

Beschwerde

Mit E-Mail vom , versandt vom "Sachverständigenbüro ***5*** ***6*** allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige" wurde von Dipl.Ing. ***11*** ***12*** namens des "Sachverständigenbüros" "unsere Beschwerde" zur Zahl MA 31-***9*** übermittelt.

Dieser E-Mail war ein PDF mit einem Beschwerdeschriftsatz beigefügt.

Dieser von "Sachverständiger ***5*** ***6***" unterfertigte Schriftsatz trägt das Datum , richtet sich gegen den Bescheid vom und weist als "Einschreiterin" "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", ***3***, ***4***, aus:

Einschreiterin:

WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug

***4***

***3***

vertreten durch (Vollmacht aufliegend):

Sachverständiger ***5*** ***6***

***8***

***7***

Nach einer Darlegung der Beschwerdegründe stellt "die Beschwerdewerberin" den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2015 mit 1.783 Kubikmeter festzusetzen.

Die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH wird in der E-Mail vom und in der Beschwerde vom mit keinem Wort erwähnt.

Aktenkundig ist- siehe oben - eine Vollmacht der ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH vom für ***5*** ***6***.

Ein Grundbuchsauszug war nach der Aktenlage der Beschwerde nicht beigefügt. Ein Grundbuchsauszug vom ist zwar aktenkundig, steht aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschwerde vom .

Aussetzung

Mit Bescheid vom , adressiert an "Herrn ***1*** ***2***" z. H. Herrn ***5*** ***6*** wurde von der belangten Behörde die Entscheidung "über die Beschwerde von ***1*** ***2***, vertreten durch die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, vertreten durch Herrn ***5*** ***6***, gegen den Bescheid vom Zl. MA 31 - ***9***" gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. In der Begründung wird auf ein anhängiges Parallelverfahren beim Bundesfinanzgericht verwiesen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31 - ***23***, Kto. ***10*** u.a., wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren die von der "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", "vertreten durch die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, vertreten durch Herrn ***5*** ***6***", eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom , ZI. MA 31 - ***9***, betreffend den Wasseranschluss in ***3***, ***4*** gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. v. m. § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück und führte begründend aus:

Nach § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall ist der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , ZI. MA 31- ***22*** 16, an Herrn ***1*** ***2*** erlassen worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des§ 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Herr ***1*** ***2*** beschwerdeberechtigt.

Die von der Personengemeinschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, Herr ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, vertreten durch Herrn ***5*** ***6***, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn ***1*** ***2*** zurechenbare Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Hingewiesen wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , ZI. GZ. RV/7400161/2017, welche an die "WEG, ***15*** ***16***, Dr. ***11*** ***17*** u.a.", vertreten durch Herrn ***5*** ***6***, nachweislich am zugestellt wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , unterfertigt durch ***5*** ***6***, wurde Vorlageantrag wie folgt gestellt:

Beschwerdeführer:

1. WEG

2. Hr. ***1*** ***2***

3. andere lt. Grundbuchsauszug

vertreten durch:

***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH

***18***

***19***

vertreten durch:

Sachverständigenbüro ***5*** ***6***

***8***

A-***7***

Belangte Behörde:

Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren

Grabnergasse 4-6, 1060 Wien

wegen:

Beschwerdevorentscheidung der MA 31 vom , GZ MA 31-***23***

VORLAGEANTRAG

Die Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid der MA 31 vom , zur Zahl MA 31 - ***9***, fristgerecht am Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.

Diese Beschwerde hat die MA 31 mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus. dass der bekämpfte Bescheid vom an den Zweitbeschwerdeführer erlassen worden sind und gem § 246 Abs 1 BAO sohin ausschließlich der Zweitbeschwerdeführer beschwerdeberechtigt sei. Da die Behörde vermeinte, dass die am Beschwerde nicht vom Zweitbeschwerdeführer, sondern von einer anderen Partei, nämlich der "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug" eingebracht worden sei, hat sie die Beschwerde gem § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 246 Abs 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Beurteilung der MA 3 1 ist verfehlt.

Entgegen der Annahme der MA 31, wurde die Beschwerde vom 02. 08 .2018 namens mehrerer Beschwerdeführer eingebracht, unter diesen ebenso der Zweitbeschwerdeführer. Hr. ***1*** ***2***.

Offenbar lag der Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme der MA 31 zu Grunde, die Beschwerde wäre lediglich namens der Wohnungseigentümergemeinschaft der ***4***, ***3*** eingebracht worden. Wäre dem so gewesen. so wäre mit Beschwerde als Beschwerdeführer ausschließlich die "WEG ***3***, ***4***" oder schlicht die "WEG" bezeichnet gewesen.

Tatsächlich waren mit Beschwerde als Beschwerdeführer die "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug" bezeichnet und damit mehrere Beschwerdeführer, namens welchen Beschwerde geführt wird.

Wäre ein Einschreiten lediglich namens der Erstbeschwerdeführerin, der WEG, gewollt gewesen, so wäre der Zweitbeschwerdeführer, Herr ***1*** ***2***. nicht im Einzelnen namentlich genannt worden. Dies Bezeichnung der WEG, welche als solche teilrechtsfähig und parteifähig ist, erfolgt üblich unter Bezeichnung der Adresse, nicht aber unter Anführung der einzelnen Wohnungseigentümer. Eine solche Bezeichnung der WEG unter gleichzeitiger namentlicher Nennung sämtlicher der einzelnen Wohnungseigentümer, würde eine absolut ungewöhnliche Schreibweise darstellen. Auch die Satzzeichen deutet darauf hin, dass mehrere Beschwerdeführer einschreiten; dies da das dort aufgeführte "und" sowie auch die Beistrichsetzung nach der Abkürzung "WEG" sprachlich auf eine Aufzählung hindeuten (WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug).

Hintergrund des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, war der, dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet wurde, dass all jene Personen die Bescheide bekämpfen, die letztlich die Abgabe schulden.

Betreffend die Frage nach dem Gebührenschuldner verweist § 14 Abs 1 KKG auf § 7 WVG und sind gem § 7 Abs 1 lit a WVG die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler ihres Hauses bezogene Wassermenge Wasserabnehmer und insofern Gebührenschuldner.

Aus diesem Grund schritten als Beschwerdeführer sämtliche Eigentümer laut Grundbuch jeweils im eigenen Namen als Beschwerdeführer ein, unter diesen der Zweitbeschwerdeführer, Hr. ***1*** ***2***.

Ebenso war die Erstbeschwerdeführerin, WEG, als Beschwerdeführer angeführt, da von dieser die Rechtsansicht vertreten wird, dass diese abgabepflichtiger Wasserabnehmer sei und tatsächlicher Adressat der Bescheide sein sollte (vgl ). Diese Überlegung gründet sich auf dem Gedanken, wonach der Bescheid gleichzeitig eine Rechnung iSd UstG 1994 ist, die Umsatzsteuer ausweist und den die Leistung empfangenden Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach Ansicht der WEG besteht in der Regelung der Wasserabnehmer des § 7 Abs 1 WVG eine Lücke und besteht diese darin, dass diese Norm nicht darauf abzielt, dass die formalrechtliche Partei auch der materiellrechtliche Leistungsempfänger nach dem UStG 1994 ist. Nach Ansicht der WEG ist diese Lücke zurückzuführen auf eine unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG bzw 77/388/EWG. Entsprechend dieser umzusetzenden Richtlinien, wären neben einem harmonisierten österreichischen Umsatzsteuergesetzes auch Gesetze, wie das WVG, dahingehend anzupassen gewesen, dass Abgabepflichtiger und tatsächlicher Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter harmonisiert werden. Dem Auftrag nach einer vollständigen Richtlinienumsetzung wurde aber nicht entsprochen. Der Umstand, wonach die Regelung des § 7 Abs 1 WVG daher nicht den Unternehmer und Leistungsempfänger als abgabepflichtigen Wasserabnehmer bestimmt. verstößt gegen den Grundsatz der Aufkommensneutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette, da die WEG als Steuersubjekt mangels ordnungsgemäßer Rechnung nicht zur Geltendmachung der auf die Wassergebühren fallenden Vorsteuern befugt ist, sodass die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmenskette Kostencharakter entwickelt. Die nicht fristgerechte Umsetzung einer EU-Richtlinie hat zur Folge, dass dies betreffende Bestimmung bei ausreichender Bestimmtheit direkt anzuwenden ist, oder, bei mangelnder Bestimmtheit der Norm. des nationalen Rechtsrichtlinienkonform zu interpretieren wäre. In diesem Fall ist die betreffende Bestimmung des Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL als ausreichend bestimmt anzusehen und verdrängt diese daher den Begriff des Hauseigentümers in § 7 Abs 1 lit a WVG.

Ungeachtet dieser nachvollziehbaren Überlegung der Beschwerdeführer, bestimmt § 246 Abs 1 BAO, dass zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist und gilt der Bescheid gem § 93 Abs 2 BAO an jene Personen als ergangen. welche im Spruch bezeichnet sind.

Richtigerweise hätte die Behörde daher insofern vorzugehen gehabt. als sie die Beschwerde namens des Zweitbeschwerdeführers Herrn ***1*** ***2*** nicht zurückzuweisen, sondern im Gegenteil inhaltlich zu behandelt gehabt hätte; dies da Herrn ***1*** ***2*** gem § 93 Abs 2 BAO Adressat der Bescheide und damit sehr wohl beschwerdeberechtigt war.

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer, nämlich der WEG sowie der übrigen Wohnungseigentümer lt. Beilage Grundbuchsauszug, hätte die Behörde die Beschwerde wahrscheinlich zurückzuweisen gehabt.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten. dass auch das Vorgehen der zuständigen Behörde, der MA 31, missverständlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung zählt auch das Adressfeld zum Bescheidspruch und wäre daher auch die dortige Nennung des Bescheidadressaten ausreichend (; ua). Zwar ist der Zweitbeschwerdeführer Herr ***1*** ***2*** im Bescheidspruch genannt, allerdings ist im Adressfeld lediglich die Anschrift "***3*** ***4***", nicht aber Herr ***1*** ***2***, genannt, was ebenso den Interpretationsspielraum zulässt, dass auch die Erstbeschwerdeführerin, die WEG, von der Behörde angesprochen wäre.

Ebenso gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass die Behörde, entgegen der nunmehr ergangenen Beschwerdevorentscheidung, entsprechend der obigen Ausführungen erkannt hat, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der der Partei "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und anderen lt. Grundbuchsauszug", sondern von mehreren Parteien, darunter der Zweitbeschwerdeführer Herr ***1*** ***2*** stammt. Dies da die Behörde mit Bescheid vom 18 die Entscheidung über die Beschwerde aussetzt. Mit diesem Bescheid vom 18 führt die MA 31 im Spruch aus, dass dieser Bescheid die "Beschwerde von Herrn ***1*** ***2***" betrifft und ist dieser Bescheid gleichlautend ebenso an den Zweitbeschwerdeführer, Herrn ***1*** ***2***, adressiert, wie dem Adressfeld zu entnehmen ist.

Dieselbe Behörde, die am davon ausging, dass die Beschwerde sehr wohl, wenn auch allenfalls untere anderen, namens des Zweitbeschwerdeführers, Herrn ***1*** ***2***, eingebracht worden war, geht nun mit Beschwerdevorentscheidung, welche dieselbe Beschwerde zum Gegenstand hat, irrig davon aus, dass die Beschwerde von ausschließlich einer Partei nämlich der "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und anderen lt. Grundbuchsauszug" eingebracht worden wäre.

Ein solches Vorgehen ist nicht nachvollziehbar.

Das Vorgehen der Behörde legt ebenso das Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels betreffend die Parteienbezeichnung bzw die Bezeichnung der Personen der Beschwerdeführer nahe. Die Behörde hätte daher richtig nach § 85 Abs 2 BAO vorzugehen gehabt und den Beschwerdeführern die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen gehabt, insofern als die Bezeichnung der Parteien derart berichtigt wird, als diese unmissverständlich bezeichnet werden. Zu einer Zurückweisung war die Behörde daher entsprechend § 85 Abs 2 BAO nicht berechtigt.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Zurückweisung der erhobenen Beschwerde ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren ist, womit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (; ; ua).

Die Zurückweisung der Beschwerde insbesondere des Zweitbeschwerdeführers erfolgte daher zu Unrecht und wäre die Beschwerde zu behandeln gewesen.

Beweis: PV des Zweitbeschwerdeführers

Zur Berechtigung des Zweitbeschwerdeführers zur Einbringung des Vorlageantrags ist auszuführen, dass der Zweitbeschwerdeführer als solcher gem § 264 Abs 2 lit a BAO berechtigt ist.

Da die Behörde von einer Partei ausgeht, ist der Vollständigkeit halber überdies auf § 264 Abs 2 lit b BAO zu verweisen, nachdem jeder zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt ist, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Zustellfiktion des § 101 Abs 3 BAO verwiesen und entfaltet die Beschwerdevorentscheidung daher ebenso Wirkung gegen den Zweitbeschwerdeführer und ist er daher jedenfalls berechtigt den Vorlageantrag zu stellen.

Aus all diesen Gründen, stellen die Beschwerdeführer binnen offener Frist den

Antrag

der Beschwerde vom gegen den Bescheid der MA 31 vom zur Zahl MA 31 - ***22***, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde der "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug" vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt: Objektsadresse: ***3*** ***4***

Gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 8/2010, ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird .

Im vorliegenden Fall ist der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , ZI. MA 31 - ***9***, mit welchem der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 8/2010, für die Zeit vom 01 .01.2016 bis mit 892 m3 Nichteinleitungsmenge anerkannt wurde, an Herrn ***1*** ***2*** ergangen und an Herrn ***5*** ***6*** zugestellt.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Herr ***1*** ***2*** beschwerdeberechtigt.

Die von der in der Beschwerde vom eindeutig als Einschreiterin bezeichnete "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, vertreten durch Herrn ***5*** ***6***, im eigenen Namen einbrachte und somit nicht Herrn ***1*** ***2*** zurechenbare Beschwerde war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Beweismittel :

Verfahrensakt/e der MA 31 laut Aktenverzeichnis

Stellungnahme:

Auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , ZI. GZ. RV/7400161/2017, welche an die "WEG, ***15*** ***16***, Dr. ***11*** ***17*** u.a.", vertreten durch Herrn ***5*** ***6***, nachweislich am zugestellt wurde, darf hingewiesen werden.

Weiters wird festgestellt, dass Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, jeder bzw. jede ist, der oder die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a ) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasseranschluss seiner bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberichtige von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

Nach § 11 Abs. 1 WVG wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt. Für das abgegebene Wasser sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren (§ 20 Abs. 1 WVG) sowie Abwassergebühren (§ 14 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 dieses Gesetzes) zu entrichten.

Im vorliegenden Fall wird die Liegenschaft ***20*** Katastralgemeinde ***21*** mit der Grundstücksadresse ***3*** ***4*** über sieben Wasserzähler von der städtischen Wasserleitung versorgt. Auf dieser Liegenschaft wurde Wohnungseigentum begründet und es steht unbestritten fest, dass Herr ***1*** ***2*** das Wohnungseigentum an W 23 St II E (siehe Aktenseite 14) innehat. Daraus ergibt sich aber, dass Frau Herr ***1*** ***2*** im Sinne § 7 Abs. 1 lit. a als Wasserabnehmer anzusehen und daher grundsätzlich zur Entrichtung der Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühr für das entnommene Wasser verpflichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richten will; weiters ob die Inanspruchnahme mit einem Teil oder mit dem gesamten offenen Betrag erfolgt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 2000/17/0099).

So wie im vorliegenden Fall, ist es vielen Fäll en nicht zweckmäßig , die offene Abgabenschuld bei jedem Gesamtschuldner anteilsmäßig einzufordern. Zudem hat die Miteigentümergemeinschaft ohnehin ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH als gemeinsamen Vertretungsbevollmächtigten namhaft gemacht (vgl. § 81 Abs. 2 BAO). Gegen die Gebührenbescheide vom und vom mit welchen u.a. die Abwassergebühren für die Zeit von bis festgesetzt wurden, wurden keine Beschwerden erhoben und sind diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die vorgeschriebenen Abgaben wurden zur Gänze entrichtet und es ist damit aber die Abgabenschuld erloschen und hat das Gesamtschuldverhältnis ein Ende gefunden.

Betreffend die "Eigentümergemeinschaft" darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ 2004/17/0096, hingewiesen werden , worin dieser Folgendes feststellt:

"Nach § 7 Abs. 1 lit. a WVG ist Wasserabnehmer jeder, der über eine selbstständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar u.a . der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge.

Nach Abs. 2 leg . cit. haften bei Miteigentum die Miteigentümer für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer befreit die anderen Miteigentümer; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer verpflichtet.

§ 7 Abs. 1 lit. a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 2003/17/0318, ausgesprochen hat, ist auch im Falle des Miteigentums von Wohnungseigentümern nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft" abgabepflichtig, sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

***1*** ***2*** ist Wohnungseigentümer im Haus ***3***, ***4***.

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, unter dem Betreff "***3***, ***4***" gegenüber "***1*** ***2*** z. H. ***6*** ***5***, ***8***, ***7***", einen Bescheid zur Zahl MA 31-***9***, Kto. ***10***. Dieser Bescheid wurde ***1*** ***2*** zu Handen ***5*** ***6*** am zugestellt.

Mit E-Mail vom wurde ein von "Sachverständiger ***5*** ***6***" unterfertigter Beschwerdeschriftsatz mit Datum an die belangte Behörde übermittelt. Die Beschwerde richte sich gegen den Bescheid vom und weist als "Einschreiterin" "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", ***3***, ***4***, aus.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31 - ***23***, Kto. ***10*** u.a., wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren die von der "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", "vertreten durch die ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH, vertreten durch Herrn ***5*** ***6***", eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom , ZI. MA 31 - ***9***, betreffend den Wasseranschluss in ***3***, ***4*** gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i. v. m. § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Dagegen wurde von "1. WEG, 2. Hr. ***1*** ***2***, 3. andere lt. Grundbuchsauszug" mit Schreiben vom , unterfertigt durch ***5*** ***6***, Vorlageantrag gestellt.

Zu Details siehe die Darstellung des Verfahrensgangs.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 7 BAO lauten:

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§§ 92, 93, 97 BAO lauten:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 224 BAO lautet:

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 248 BAO lautet:

§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

§ 7 WVG:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin

§ 7. (1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 20 WVG:

Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren

§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.

(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte. (6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.

§ 23 WVG:

Fälligkeit der Gebühren und Kosten

§ 23. (1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.

(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.

(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.

(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.

(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

§ 11 KKG:

ABSCHNITT II

ABWASSERGEBÜHR

Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12 KKG:

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. INr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13 KKG:

Herabsetzung der Abwassergebühr

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG:

Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

§ 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG:

Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

§ 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 WEG 2002 lautet:

§ 2. (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.

(2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.

(3) Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist.

(4) Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.

(5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang.

(6) Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder - bei bereits bezogenen Gebäuden - der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde.

(7) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte im Sinne des Abs. 3 sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.

(8) Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben.

(9) Der Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft.

(10) Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.

§ 18 WEG 2002 lautet:

§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

(3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

1. wenn ein Verwalter bestellt ist,

a) durch den Verwalter,

b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;

2. wenn kein Verwalter bestellt ist,

a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.

(4) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

Adressat des angefochtenen Bescheids

Adressat des angefochtenen Bescheids ist ***1*** ***2***.

Entgegen den Ausführungen des Vorlageantrags enthält der angefochtene Bescheid kein Adressfeld, sondern eine Zustellverfügung. Mit der nach der Abgabenkontonummer im Bescheid angegebenen Objektanschrift "***3***, ***4*** wird nur das Objekt, für das Wasser bezogen und von dem Abwasser abgeleitet wird, näher bezeichnet. Dies ist aber kein Adressfeld. Wie etwa in der gegenständlichen Entscheidung des BFG erfolgte auch im angefochtenen Bescheid die Nennung der Empfänger im Wege der im Bescheid enthaltenen Zustellverfügung ("Ergeht an...."). Dort wird aber ausschließlich ***1*** ***2*** und der Zustellungsbevollmächtigte ***5*** ***6*** genannt.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Der Umstand, dass die Objektadresse "***3***, ***4***", an der sich auch zwei Eigentumswohnungen des ***1*** ***2*** befinden, im Bescheid genannt wird, macht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Objekts "***3***, ***4***" nicht zum Bescheidadressaten.

Für die Frage, wer tatsächlich Bescheidadressat ist, kommt es auf die diesbezügliche Angabe im Bescheid an. Selbst wenn die Bf im Recht wäre, dass der angefochtene Bescheid an sie und nicht an ***1*** ***2*** zu richten gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Bescheid an ***1*** ***2*** und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft des Objekts "***3***, ***4***" gerichtet wurde.

Beschwerdeführerin

Die von ***5*** ***6*** unterfertigte Beschwerde vom weist als "Einschreiterin" "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", ***3***, ***4***, aus.

Sowohl in der Angabe des Beschwerdeführers ("Einschreiterin") als auch im weiteren Text der Beschwerde ("die Beschwerdewerberin") wird jeweils die Einzahl verwendet.

Beschwerdeführerin ist somit eindeutig eine "WEG" (Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. d. § 2 Abs. 5 WEG 2002), die durch die Anführung eines Wohnungseigentümers und der Objektsadresse näher spezifiziert wird.

Dass neben der Eigentümergemeinschaft ("WEG") auch ***1*** ***2*** und "andere lt. Grundbuchsauszug" selbst Beschwerdeführer (und nicht bloß Mitglieder der damit näher bezeichneten Eigentümergemeinschaft) sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Angesichts der keinen Zweifel offenlassenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin ("WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug") war die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO entgegen der Auffassung der Bf nicht geboten.

Vorlageantrag

Auch wenn der Vorlageantrag als Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids MA 31 - ***22*** angibt, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es sich hier um einen Schreibfehler handelt und die Geschäftszahl MA 31 - ***9*** gemeint ist.

Der von ***5*** ***6*** unterfertigte Vorlageantrag vom nennt als "Beschwerdeführer" "1. WEG, 2. Hr. ***1*** ***2***, 3. andere lt. Grundbuchsauszug".

Wie bereits bei der Beschwerde war ein aktueller Grundbuchsauszug nicht beigefügt, sodass nicht ersichtlich ist, wer die anderen "lt. Grundbuchsauszug" sein sollen, zumal bei einem derart großen Objekt wie der gegenständlichen Wohnhausanlage zwischen Mai 2016 (aktenkundiger Grundbuchsauszug) und August 2018 (Beschwerde) sowie August 2020 (Vorlageantrag) ein Wechsel bei den Wohnungseigentümern nicht unwahrscheinlich ist.

Der Vorlageantrag wurde gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO und § 264 Abs. 2 lit. b BAO wirksam von der Eigentümergemeinschaft eingebracht, da diese zum einen als Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren anzusehen ist, da sie die Beschwerde erhoben hat, und zum anderen die an sie gerichtete Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirkt.

Keine Beschwerdelegitimation der Eigentümergemeinschaft

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der angefochtene Bescheid erging gemäß § 93 Abs. 2 BAO an ***1*** ***2***, er wurde diesem gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekannt gegeben.

Der angefochtene Bescheid spricht auch über einen Antrag des ***1*** ***2*** ab.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist kein Feststellungsbescheid i. S. d. § 185 BAO, er wirkt daher nicht gemäß § 191 BAO gegen andere Personen. Es kommt § 264 Abs. 2 BAO, der auch am Gegenstand einer Feststellung Beteiligten, wenn ein Feststellungsbescheid gegen sie wirkt, ein Beschwerderecht einräumt, nicht zum Tragen.

Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs. 5 WEG 2002 eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 79 Rz 1).

§ 7 Abs. 1 lit. a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Diese Stellung kommt jedoch den einzelnen Miteigentümern zu und nicht der Eigentümergemeinschaft (vgl. ).

Nach § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG abgabepflichtig. Aus § 7 WVG folgt, dass die materielle Abgabenvorschrift die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002 nicht als Abgabepflichtige bestimmt. Es ist daher auch in dem Falle, in dem für ein Haus im Miteigentum von Wohnungseigentümern nur eine Entnahmestelle besteht, abgabepflichtig nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft", sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe schulden (vgl. ).

Wohnungseigentümer, die nicht im Bescheidspruch genannt werden, schulden zwar gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe. Um andere Wohnungseigentümer als ***1*** ***2*** in Anspruch zu nehmen, müsste der Magistrat der Stadt Wien gegenüber diesen gemäß § 224 Abs. 1 BAO Haftungsbescheide erlassen. Den anderen Wohnungseigentümern steht es in diesem Fall gemäß § 248 BAO frei, sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde zu erheben. Der Rechtsschutz der anderen Wohnungseigentümer ist somit durch das Gesetz gewahrt.

Da der angefochtene Bescheid an ***1*** ***2*** ergangen ist, wird aus diesem nur ***1*** ***2*** verpflichtet, nicht aber die anderen Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft.

Auch wenn die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann, und die Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten können, berechtigt dies die Eigentümergemeinschaft nicht, gegen einen nicht an sie ergangenen Abgabenbescheid Bescheidbeschwerde zu erheben. Dies gebietet auch nicht das Unionsrecht.

Zu den weitwendigen Ausführungen im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass die Behauptung, die Beschwerde vom sei "namens mehrerer Beschwerdeführer eingebracht, unter diesen ebenso der Zweitbeschwerdeführer, Hr. ***1*** ***2***" worden, angesichts der klaren Bezeichnung der "WEG" als (alleinige) "Einschreiterin" und (alleinige) "Beschwerdewerberin" nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeverfasser hat jeweils die Einzahl ("Einschreiterin" und "Beschwerdewerberin") und nicht die Mehrzahl ("Einschreiter" und "die Beschwerdewerber") verwendet. Anders als im Vorlageantrag wurde in der Beschwerde auch keine Aufzählung von "Einschreitern" ("1., 2., 3.") vorgenommen.

Ob nach Ansicht des Beschwerdeverfassers die Art der Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft üblich ist oder nach Ansicht des Beschwerdeverfassers die Beistrichsetzung auf eine Aufzählung hindeuten könnte, ist angesichts der insoweit klaren Formulierung der Beschwerde, die von einer teilrechtsfähigen Person als alleiniger Beschwerdeführerin ausgeht, nicht maßgeblich.

Wenn im Vorlageantrag weiters ausgeführt wird, "dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet wurde, dass all jene Personen die Bescheide bekämpfen, die letztlich die Abgabe schulden", ist anzumerken, dass - wie ausgeführt - beschwerdelegitimiert nur der ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die zur Haftung herangezogen werden können, den Abgabenbescheid erst dann bekämpfen können, wenn sie tatsächlich zur Haftung herangezogen worden sind.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Eigentümergemeinschaft die Ansicht vertritt, "dass diese abgabepflichtiger Wasserabnehmer sei und tatsächlicher Adressat der Bescheide sein sollte". Wenn die belangte Behörde an die Eigentümergemeinschaft keinen Bescheid erlassen hat, kann die Eigentümergemeinschaft auch keinen solchen Bescheid mit Bescheidbeschwerde bekämpfen.

Wenn die Eigentümergemeinschaft als solche einen Antrag gestellt haben sollte, der von der belangten Behörde bisher nicht erledigt worden ist, steht es ihr frei, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu erheben.

Dass die belangte Behörde im Aussetzungsbescheid vom die Beschwerde ***1*** ***2*** zugerechnet hat, ist nicht präjudiziell. Die belangte Behörde war verpflichtet, sobald sie ihren Fehler erkannt hat, rechtmäßig zu handeln und hat dies mit der Beschwerdevorentscheidung getan.

Im Übrigen wird auf den in der FINDOK veröffentlichten und im Vorlagebericht der belangten Behörde angeführten zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation sowie zahlreiche weitere, dem Beschwerdeverfasser als jeweiligem Zustellungsbevollmächtigten bekannte Entscheidungen des BFG, in denen die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit diverser vom Beschwerdeverfasser verfassten Eingaben festgestellt worden ist, verwiesen.

Zu Spruchpunkt I

Da der angefochtene Bescheid nicht an "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", sondern an ***1*** ***2*** ergangen ist und auch nur gegenüber diesem wirkt, ist die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***3***, ***4*** mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II

An ***1*** ***2*** ist zwar der angefochtene Bescheid ergangen, nicht aber die Beschwerdevorentscheidung.

***1*** ***2*** war daher zur Stellung des Antrags vom , die Beschwerde vom gegen den angefochtenen Bescheid vorzulegen, nicht legitimiert. Soweit dieser Antrag ***1*** ***2*** zuzurechnen ist, ist er gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V .m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegenüber "andere lt. Grundbuchsauszug" wäre hinsichtlich deren Vorlageantrag zwar ebenfalls mit Zurückweisung vorzugehen. Mangels Präzisierung dieses Personenkreises sind weitere Erhebungen im Wege des § 85 Abs. 2 BAO und ist eine Zurückweisung vorerst entbehrlich, zumal der inhaltlich idente Vorlageantrag der Eigentümergemeinschaft mit dieser Entscheidung ohnehin einer Erledigung zugeführt wird und "andere lt. Grundbuchsauszug" - wie die "WEG" - ebenfalls nicht Adressaten des angefochtenen Bescheids waren.

Keine mündliche Verhandlung, keine weiteren Beweisaufnahmen

Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO abzusehen, da diese für die gegenständliche Entscheidung angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht erforderlich ist.

Was den Beweisantrag "Beweis: PV des Zweitbeschwerdeführers", also Vernehmung des (nach Ansicht des Vorlageantrags) ***1*** ***2*** als Partei (Parteienvernehmung) anlagt, ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO von einer Beweisaufnahme abzusehen, da im gegenständlichen Verfahren die tatsächlichen Eingaben zu beurteilen sind und nicht, welche Eingaben eigentlich als tunlich anzusehen gewesen wären. Die rechtliche Beurteilung der aktenkundigen Eingaben ist keine Tatfrage, zu der Beweise aufzunehmen wären.

Vertretung durch die im Verfahren einschreitende Person

Zur Vertretung durch ***5*** ***6*** werden der belangten Behörde die Ausführungen im in Erinnerung gerufen:

Die geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten ist gesetzlich Personen vorbehalten, die hierzu berufsrechtlich ausdrücklich befugt sind.

Nach der Aktenlage ist zu schließen, dass ***5*** ***6*** geschäftsmäßig die Vertretung anderer Personen vor Abgabenbehörden betreibt.

Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, ob ***5*** ***6*** hierzu auch befugt ist. Hierfür ist das jeweilige Berufsrecht maßgebend (siehe dazu etwa Ritz, BAO5 § 84 Tz 3 ff).

Der Magistrat der Stadt Wien wird, wenn ***5*** ***6*** in weiteren Verfahren auftritt, dessen berufsrechtliche Vertretungsbefugnis zu prüfen und im Fall des Fehlens einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung ***5*** ***6*** gemäß § 84 BAO als Bevollmächtigten abzulehnen haben. Diese Ablehnung liegt nicht im Ermessen derAbgabenbehörde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 84 Anm 1).

Liegt bei Fehlen einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung Winkelschreibereivor, wird außerdem die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu verständigen sein.

Eine Zustellvollmacht ist von einer allfälligen Ablehnung als Parteienvertreter nicht berührt.

Verständigung der Verwaltungsstrafbehörde

Ein Sachverständiger ist als solcher berufsrechtlich nicht zur Parteienvertretung befugt. Dass ***5*** ***6*** neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger einen Beruf ausüben würde, der ihn zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt, ist vorerst nicht ersichtlich.

Auch wenn der Vollmachtgeber ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH als Hausverwaltung zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft und/oder des ***1*** ***2*** betreffend Wasser- und Abwassergebühren befugt sein sollte (vgl. Ritz, BAO 6. A. § 80 Rz 6 und § 84 Rz 8), führt deren Berufsbefugnis nicht dazu, dass von einem Immobilientreuhänder (§ 225 GewO 1994) bevollmächtigter Sachverständiger ebenfalls zur gewerbsmäßigen Parteienvertretung berechtigt wäre.

Da der Verdacht besteht, dass ***5*** ***6*** vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, und in weiterer Folge teilweise vor dem Bundesfinanzgericht,

[...]

gewerbsmäßig als Vertreter aufgetreten ist oder auftritt, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt zu sein, wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, als Verwaltungsstrafbehörde gemäß §§ 2a, 48b Abs. 2 BAO zur Prüfung, ob eine Verwaltungsübertretung nach Art. III EGVG vorliegt, übermittelt.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 2 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 18 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400101.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at