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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2020, RV/7500754/2020

Parkometerabgabe; Beanstandung durch das Kontrollorgan und Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgten in derselben Minute; zur Beanstandungszeit schien der Parkschein noch nicht auf dem Überprüfungsgerät des Organs auf

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. MA67/206700734150/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom , MA67/206700430919/2020, angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 152, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 15:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In ihrem Einspruch vom brachte die Bf. vor, dass sie ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 erhalten habe, obwohl sie laut ihrer nachvollziehbaren Park-App am um 15:11:23 Uhr (Anm. der Bf.: nach telefonischer Rücksprache mit der MA 67) einen 15-Minuten-Gratisparkschein gelöst gehabt habe. Da eine telefonische Intervention leider erfolglos gewesen sei, erhebe sie Einspruch und ersuche um Klärung des Sachverhaltes und zeitweilige Information diesbezüglich.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil führte die Behörde aus, dass für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 15:11 Uhr weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in das Konto bei Handy-Parken erhoben worden.

Nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens hielt die Behörde fest, dass die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) wurde weiters ausgeführt, dass die Zeitangabe auf der Organstrafverfügung deshalb glaubwürdig sei, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben würden. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.

Eine Nachschau im Handy-Parken-System habe ergeben, dass der genannte Parkschein am besagten Tag um 15:11 Uhr aktiviert worden sei, was mit den von der Bf. im Einspruch getätigten Angaben übereinstimme.

Die offensichtliche Annahme der Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung, womit die Bf. gleichsam eine Rückwirkung unterstellen würde, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 15:11:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 15:11:00 Uhr beginnen würde, im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung finde.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe die Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf die Entscheidung des ).

Die Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet gilt, nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.

Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit erfüllt. Die Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt vor, dass sie am um 15:11 Uhr über ihr Handy einen Parkschein für 15 Minuten gelöst habe und sie dabei noch im Auto gesessen sei. Unmittelbar im Anschluss daran habe sie eine Rückmeldung bekommen, dass sie noch 14 Minuten Parkzeit zur Verfügung habe. Daraus habe sie logischerweise geschlossen, dass die Parkometerabgabe bezahlt worden sei, bereits eine Minute abgezogen worden sei und sie sich somit guten Gewissens von ihrem Fahrzeug entfernen dürfe. Als sie um 15:32 Uhr abermals für zwei Stunden nachgeparkt habe und sie vorher kurz habe warten müssen bevor sie diese Parkzeit starten habe können, sei es für sie eine zusätzliche Bestätigung, da sie nicht hätte warten müssen, um weiter für zwei Stunden parken zu dürfen. Sie könne das Straferkenntnis und die damit verbundene Geldbuße von € 70,00 beim besten Willen nicht nachvollziehen und ersuche um nochmalige Überprüfung dieses Falles.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde von der Bf. unbestritten am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 152, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (15:11) war im Fahrzeug kein Papierparkschein hinterlegt.

Der von der Bf. um 15:11 Uhr elektronisch aktivierte 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. 318,439,388 schien zum Zeitpunkt (Augenblick) der Kontrolle durch den Meldungsleger noch nicht im Überprüfungssystem Handyparken auf.

Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Bf. befand sich zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nicht im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht m-parking in Wien über die von der Bf. durchgeführten Transaktionen für das in Rede stehende Fahrzeug.

Durch die Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung um 15:11 Uhr erfolgt ist.

Die Organe der Parkraumüberwachung kontrollieren, wenn in dem überprüften Fahrzeug kein gültiger Papierparkschein hinterlegt ist, mit dem sogen. Personal Digital Computer (kurz: PDA), ob ein gültiger elektronischer Parkschein vorliegt. Auf den PDA's ist die Beanstandungszeit zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens durch die Server der Fa. ATOS, welche sämtliche Serverzeiten von externen Zeitservern ableitet, festgelegt. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Das PDA kommuniziert mit dem Server der Fa. Atos direkt. Diese Zeit ist die Zeit der Atomuhr. Eine Änderung durch das Kontrollorgan ist nicht möglich. Im Fall einer Störung des Systems erhalten die Kontrollorgane eine Meldung. Im gegenständlichen Fall lag zur Beanstandungszeit keine Störung vor.

Zudem ist durch die vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit aufgenommenen zwei Fotos dokumentiert, dass sich die Bf. zur Zeit der Überprüfung durch das Kontrollorgan weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug aufgehalten hat.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung idF ab , normiert:

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Bei einer Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist die Parkometerabgabe nicht zu entrichten (Papierparkscheine - § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, elektronische Parkscheine - § 6 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung), jedoch muss das in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug während der Abstelldauer mit einem vorschriftsmäßig entwerteten Papierparkschein gekennzeichnet oder ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert sein.

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. , , ).

Abwarten der Bestätigungs-SMS bei Buchung eines elektronischen Parkscheines

Aus § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Die Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Auch auf diversen Internetseiten, zB https://www.handyparken.at/parken/ wird darauf hingewiesen, dass der Parkschein erst ab dem Erhalt der Bestätigung in der App bzw. der Bestätigungs-SMS als ausgestellt gilt.

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen (vgl. , s. auch ).

Dies gilt auch dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält, in der die Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wird. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht - wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgehalten - mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa , ).

Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan und Bestätigung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselben Minute - keine sekundengenaue Angabe durch das elektronische Parksystem

Das elektronische Parksystem berücksichtigt keine Sekunden, sondern nur Stunden und Minuten und ist den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht zu entnehmen, dass die Angabe von Sekunden erforderlich ist. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage auf dem PDA die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

Erfolgt die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines innerhalb derselbenMinute und scheint auf dem Gerät des Kontrollorgans - wie im vorliegenden Fall - noch keine Aktivierungsbestätigung auf, so lag zum Beanstandungszeitpunkt noch kein gültiger elektronischer Parkschein vor, auch wenn die Aktivierungsbestätigung nachweislich in derselben Minute erhalten wurde. Der Verwaltungsstraftatbestand gilt damit als verwirklicht (vgl. hiezu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at veröffentlichten Erkenntnisse, z.B. , , , ).

Im vorliegenden Fall war zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan (15:11 Uhr) weder ein Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt noch war ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert.

Die Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Die Bf. muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie fahrlässig gehandelt hat, in dem sie die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.

Dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihr zur Beanstandungszeit ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Informativ wird zum Vorbringen der Bf. in der Beschwerde, dass sie 2 Minuten warten habe müssen, bevor sie die Parkzeit um weitere 2 Stunden elektronisch verlängern habe können, angemerkt, dass nach § 9 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge nur dann zulässig ist, wenn der Abstellplatz des Fahrzeuges gewechselt wird.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass sie das Kraftfahrzeug ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Die belangte Behörde ging bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bf. von durchschnittlichen Verhältnissen aus, da die Bf. hierzu keine Angaben machte.

Die Unbescholtenheit der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz wurde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.

Die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls angemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen (Mindestbetrag: € 10,00). Die Kosten wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500754.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at