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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2020, RV/7500775/2019

Parkometer: Lenkererhebung - neuer Geschäftsführer einer GmbH, Auskunftsersuchen betrifft Zeitraum vor seiner Bestellung, Auskunftsersuchen blieb unbeantwortet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden des O**** V****, geb: **.**.****, [Adresse], gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67,
1. vom , MA67/196700721386/2019 sowie
2. vom , MA67/196700721387/2019,
jeweils wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und werden die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils nach den Worten "Als zur Vertretung nach außen Berufener" die Worte "der Zulassungsbesitzerin" ergänzt werden.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der jeweils verhängten Strafe, zu leisten.

Die T**** GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des erstangefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum:
Ort: 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
X-****1 (A)
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer/in
Firma:
T**** GmbH mit Sitz in [Adresse]
Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen
X-****1 am um 17:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Gaudenzdorfer Gürtel 11 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma
T**** GmbH, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, idgF"

Der Spruch des zweitangefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Datum:
Ort: 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
X-****2 (A)
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer/in
Firma:
T**** GmbH mit Sitz in [Adresse]
Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen
X-****2 am um 21:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Embelgasse 17 und 19 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma
T**** GmbH, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, idgF"

Gegen den Beschwerdeführer wurden jeweils eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurden jeweils 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher jeweils 70,00 Euro.
Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass die T**** GmbH für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG hafte.

Den Straferkenntnissen liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Gegen den Beschwerdeführer scheinen keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuch von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der T**** GmbH.

Der Magistrat der Stadt Wien richtet mit Datum vom bzw an die T**** GmbH eine "Lenkererhebung" (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers), in welcher ausgeführt wurde, die T**** GmbH werde als Zulassungsbesitzer(in) gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie jeweils das im Straferkenntnis genannte mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, sodass es zu dem im Straferkenntnis jeweils genannten Zeitpunkt an dem im Straferkenntnis jeweils näher genannten Ort gestanden sein.
Es werde darauf hingewiesen, dass "das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Diese Aufforderungen wurden der T**** GmbH jeweils nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung am bzw am zugestellt. Am bzw wurden laut Rückschein die Dokumente bei der Geschäftsstelle der Post übernommen.

Diese Aufforderungen blieben unbeantwortet.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ jeweils eine Strafverfügung mit Datum vom gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, in welcher diesem jeweils die Nichtbeantwortung des Auskunftsverlangens zur Last gelegt wurde.

Gegen diese Strafverfügungen erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, er sei zu der Zeit der Strafvergehen nicht Geschäftsführer der T**** GmbH gewesen. Dies sei vielmehr Herr A**** R****, geb. am **.**.**** gewesen.

Mit Datum vom ergingen die angefochtenen Straferkenntnisse. Darin wird ua jeweils ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft Geschäftsführer der T**** GmbH gewesen und daher die gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliche Person. Es handle sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiters anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzulegen und seien aus der Aktenlage auch keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

In seinen Beschwerden wiederholte der Beschwerdeführer jeweils das Vorbringen aus seinen Einsprüchen und führte aus, da R**** A**** "zu dieser Zeit der Geschäftsführer der T**** GmbH war, kann er die Auskunft geben, wer" zur Zeit des Vergehens das Fahrzeug jeweils gelenkt habe. Darüber hinausgehendes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

1. Das auf die T**** GmbH zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-****1 (A) war am um 17:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Gaudenzdorfer Gürtel 11 abgestellt und wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien beanstandet (Abstellen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe).

Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an die T**** GmbH eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ("Lenkerauskunft"), in welcher ausgeführt wurde, die T**** GmbH werde als Zulassungsbesitzer(in) gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-****1 am um 17:37 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1120 Wien, Gaudenzdorfer Gürtel 11 gestanden sei.

Diese Aufforderung wurde der T**** GmbH nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung am zugestellt. Am wurde das Dokument bei der Postgeschäftsstelle behoben.

Weder innerhalb der Frist noch danach erfolgte eine Auskunftserteilung im Sinne der "Lenkerauskunft".

2. Das auf die T**** GmbH zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-****2(A) war am um 21:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Embelgasse 17 und 19 abgestellt und wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien beanstandet (Abstellen ohne Entrichtung der Parkometerabgabe).

Mit Datum vom richtete der Magistrat der Stadt Wien an die T**** GmbH eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ("Lenkerauskunft"), in welcher ausgeführt wurde, die T**** GmbH werde als Zulassungsbesitzer(in) gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X-****2am um 21:16 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1050 Wien, Embelgasse 17 und 19 gestanden sei.

Diese Aufforderung wurde der T**** GmbH nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung am zugestellt. Am wurde das Dokument bei der Postgeschäftsstelle behoben.

Weder innerhalb der Frist noch danach erfolgte eine Auskunftserteilung im Sinne der "Lenkerauskunft".

In seinen Einsprüchen bzw in seinen Beschwerden verwies der Beschwerdeführer auf den vormaligen Geschäftsführer der T**** GmbH, Herr R**** A**** (Einspruch), bzw gab an, dieser könne Auskunft geben (Beschwerde).

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der T**** GmbH war seit (Zeitpunkt der Eintragung der T**** GmbH im Firmenbuch) R**** A****.
Diese Funktion wurde am im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Änderung eingelangt am ).

Seit war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der T**** GmbH.
Diese Funktion wurde am im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Änderung eingelangt am ).

Seit ist B**** D**** handelsrechtliche Geschäftsführerin der T**** GmbH. Diese Funktion wurde am im Firmenbuch eingetragen (Antrag auf Änderung eingelangt am ).

Alleingesellschafter der T**** GmbH war seit (Zeitpunkt der Eintragung der T**** GmbH im Firmenbuch) R**** A****.
Diese Funktion wurde am im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Änderung eingelangt am ).

Seither ist der Beschwerdeführer Alleingesellschafter der T**** GmbH.

Prokurist der T**** GmbH war seit (Zeitpunkt der Eintragung der T**** GmbH im Firmenbuch) der Beschwerdeführer.
Diese Funktion wurde am im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Änderung eingelangt am ).

Seit ist der Beschwerdeführer erneut Prokurist der T**** GmbH. Diese Funktion wurde am im Firmenbuch eingetragen. (Antrag auf Änderung eingelangt am ).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die Fahrzeuge auf die T**** GmbH zugelassen waren, dass dieser die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung) zugestellt wurden und dass diese Aufforderungen unbeantwortet blieben, gründen sich auf die Aktenlage und sind unstrittig.

Die Feststellung, dass die Fahrzeuge zum angeführten Zeitpunkt jeweils durch ein Parkraumüberwachungsorgan beanstandet wurden, gründet sich auf die Aktenlage (Anzeige, Fotos der Fahrzeuge).

Die Feststellungen über Gesellschafter, Geschäftsführer und Prokurist der T**** GmbH gründen sich auf das Firmenbuch.

Die Feststellung über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdeführer in den Straferkenntnissen vorgehalten und blieb unbestritten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs 2 VStG) bestellt sind - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen haften gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Es steht nach den Feststellungen als erwiesen fest, dass der T**** GmbH die Aufforderungen vom und zugestellt wurde.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T**** GmbH während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft war der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die T**** GmbH strafrechtlich verantwortlich.

Wie sich aus § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage in den Aufforderungsschreiben ergibt, hätte die T**** GmbH als Zulassungsbesitzerin und damit der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der T**** GmbH Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem diese die Fahrzeuge zu den in den Aufforderungen genannten Zeitpunkten überlassen gehabt hatte.
Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen.

Seitens der T**** GmbH erfolgte jedoch keinerlei Reaktion, die Aufforderungen blieb somit unbeantwortet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Parkometergesetz, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann ( mwN zur gleichgelagerten Vorgängerbestimmung des § 1a Parkometergesetz 1974).
Sinn der Lenkerauskunft nach dem Parkometergesetz 2006 ist es somit, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen ( mwN ebenfalls zu § 1a Parkometergesetz 1974).
Die gesetzliche Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf; die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen ( mit zahlreichen Nachweisen zur gleichgelagerten Bestimmung des § 103 KFG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (etwa ), einer unvollständigen (), einer unklaren bzw widersprüchlichen () aber auch einer verspäteten Auskunft () der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat ( und ).

Der Auskunftspflicht nach § 2 ParkometerG 2006 wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung von Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Personen selbst feststellen, wer das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt habe, kann jedoch nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden ( zur Vorgängerbestimmung des § 1a ParkometerG 1974).

Nach der Rechtsprechung hat ein Zulassungsbesitzer, der seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen (unbefugt) in Betrieb genommen hat, initiativ alles darzulegen hat, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist, wobei die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist ().

Aus der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nicht nur, dass der Beschwerdeführer innerhalb der der T**** GmbH gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen worden war, sondern auch, dass er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, aus welchen Gründen er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Es ist nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekanntzugeben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 2 ParkometerG 2006 verstößt. Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, dass er auf die Anfragen innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet hat, objektiv ein durch den Schuldspruch der belangten Behörde umschriebenes Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn er einerseits Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekannt gegeben hätte, die seiner Meinung nach im Sinne des § 5 Abs 2 VStG zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass ihn unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft. Ob eine derartige Annahme im Beschwerdefall gerechtfertigt ist, bedarf allerdings keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer die an die T**** GmbH gerichteten Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen. Der dem Beschwerdeführer durch den vom Magistrat der Stadt Wien zur Last gelegte - und von ihm im übrigen in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestrittene - Vorwurf, die fristgerechte Erteilung der verlangten Auskunft unterlassen zu haben, ist daher nicht rechtswidrig (vgl zur gleichgelagerten Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG).

Das Beschwerdevorbringen vermag somit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Da der Beschwerdeführer den Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom und vom nicht (innerhalb der zweiwöchigen Frist) entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.

Es besteht nach der Aktenlage auch kein Grund zur Annahmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nachzukommen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann.
Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen ().

Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Der Beschwerdeführer hat (auch in seinen Beschwerden) keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun und bietet auch der Akteninhalt keinen Hinweis, dass den Beschwerdeführer am Begehen der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist jeweils das Auskunftsersuchen zu beantworten. Auch dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, selbst von R**** A**** die Auskunft zu erhalten, hat er nicht behauptet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu den in den Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers genannten Zeitpunkten Prokurist der T**** GmbH und während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft auch Alleingesellschafter der T**** GmbH war. Es ist daher von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die Beschwerden sind daher (auch) in der Schuldfrage abzuweisen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Taten schädigten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Taten bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war davon auszugehen, dass angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangen (welche eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthielten) jedenfalls ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann daher im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sind durchschnittlich; Sorgepflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Damit erscheinen die verhängten Geldstrafen von jeweils 60,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG keine Folge zu geben

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten der Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG. Danach ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bemessen.

Wien, am

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