Abweisung Wertberichtigung Darlehen mangels Nachweis/Glaubhaftmachung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M., M.B.L., in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Stb, Adresse Ort1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom , betreffend Körperschaftsteuer 2009, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Streitteilen ist die Frage der Zulässigkeit der Wertberichtigung einer Forderung (Darlehen) zum Bilanzstichtag strittig.
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) wurde mit Bescheid vom antragsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt. Im Zuge einer im Jahr 2014 durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass ein von der Bf. der A GmbH am Datum zugezähltes Darlehen in Höhe von Euro 6 Millionen (sowie die darauf entfallenden Zinsen) zum insgesamt mit einem Betrag von Euro 4,202.520,55 wertberichtigt wurde, was einen Verlust in Höhe von Euro Betrag zur Konsequenz hatte. Nach Ansicht der Betriebsprüfung lagen für die Vornahme dieser Wertberichtigung keine zwingenden Gründe vor, weshalb der in der KZ 9140 vorgenommene Abzug neutralisiert wurde.
Die belangte Behörde schloss sich dieser Rechtsansicht an und erließ am unter Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung neben den Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend einen neuen Sachbescheid und setzte darin die Körperschaftssteuer für das Streitjahr mit Euro 80.316,15 fest.
Mit Schriftsatz vom erhob die steuerlich vertretene Bf. (lediglich) gegen den Sachbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen die Nichtanerkennung der Wertberichtigung der vorgenannten Darlehensforderung.
Am wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück; begründend wurde unter Hinweis auf § 17 ZustG ausgeführt, dass - da es sich bereits beim um den ersten Tag der Abholfrist gehandelt habe - die "mit eingebrachte Beschwerde" verspätet sei.
Dagegen richtete sich der mit datierende Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht; meritorisch legte die Bf. dar, dass sich die steuerliche Vertretung in der Zeit vom bis einschließlich auf Betriebsurlaub befunden habe, welcher Umstand durch Anbringen eines Hinweisschildes auf der Kanzleitür auch angezeigt worden war. Da das Büro erst am wieder besetzt gewesen, und das fragliche Poststück am behoben worden sei, wäre die Beschwerde binnen offener Frist eingebracht worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und hielt ihre Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Verfristung aufrecht.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen jeweils datierend mit wurde sowohl die belangte Behörde als auch die Bf. aufgefordert, diverse Fragen im Zusammenhang mit dem Zustellvorgang zu beantworten bzw. diesbezügliche Unterlagen vorzulegen. Nach jeweils fristgerechter Beantwortung derselben, stellte das Gericht am ein Ersuchen an die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bezüglich des Bestehens einer allfälligen "Residenzpflicht", das mit E-Mail vom abschlägig beantwortet wurde.
Am wurde der für die Zustellung an der Adresse der steuerlichen Vertretung in der Zeit von - verantwortliche Mitarbeiter der Österreichischen Post AG vom Gericht einvernommen.
Mit Beschluss vom 03.10. bzw. wurde den Streitteilen sowohl die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen als auch der zwischenzeitlich geführte Schriftwechsel zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Am und wurde die Bf. weiters aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit der Wertberichtigung zu beantworten, Beweismittel vorzulegen bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen; hierauf reagierte die Bf. mit Eingaben vom und , welche Schreiben der belangten Behörde am ins rechtliche Gehör übermittelt wurden. Diese replizierte am .
Schließlich holte das Bundesfinanzgericht von Amts wegen den Akt des LG ZRS Graz zu Aktenzahl (Insolvenzsache A GmbH) ein und setzte die Parteien über dessen Einlangen in Kenntnis; gleichzeitig wurde den Streitteilen freigestellt sich - nach möglicher Einsicht - zu dessen Inhalt zu äußern, all dies binnen 14 Tagen. Die Parteien nahmen am (unabhängig und getrennt voneinander) Einsicht in den gesamten Verfahrensakt; binnen offener Frist erstattete die Bf. eine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen.
Sachverhalt
1.1. Historie der verfahrensrelevanten Firmen:
Bf.
a. Die Bf. - deren Name aus dem griechischen übersetzt soviel wie "Bedeutung" bedeutet - wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Datum (samt Nachtrag vom Datum) unter der Firma "Name", sowie dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort1 gegründet; die Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes Ort1 erfolgte am Datum unter der FN xxxxxxx. Das Stammkapital betrug ursprünglich Euro 35.000, --.
Im Jahr xxxx wurde die Firma umbenannt in "Name" und A, geb. xxxx, übernahm sämtliche Geschäftsanteile; schließlich wurde der Alleingesellschafter per Datum zum handelsrechtlichen Alleingeschäftsführer bestellt.
Mit Notariatsakt vom Datum trat A seine Geschäftsanteile an die B Privatstiftung (FN xxxxxxx) zu einem Preis von Euro Betrag ab. Am selben Tag wurde im Zuge einer außerordentlichen Generalversammlung der Firmenwortlaut in "***Bf1***" geändert, sowie die Erhöhung des Stammkapitals um Euro Betrag auf Euro Betrag beschlossen. Schließlich verpflichtete sich die neue Alleingesellschafterin im Umlaufbeschluss - ebenfalls - datierend mit Datum im Rahmen der Stammkapitalerhöhung ein Agio im Betrag von Euro Betrag unverzüglich an die Bf. zu leisten.
Gemäß Punkt III. des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom Datum sind Gegenstand des Unternehmens
die Planung und Errichtung von Mountainbikerouten in Bundesland, insbesondere in der Umgebung der Kärntner Seen;
• die Schaffung eines durchgehenden Mountainbikeroutennetzes in Bundesland durch Verbindung der größten Kärntner Seen;
die touristische Vermarktung und Verwertung der geschaffenen Mountainbikerouten sowie
Aktivitäten aller Art zur Förderung des Radtourismus, insbesondere des Mountainbiketourismus in Bundesland.
b. Die Umsatzsteuer wurde in den Jahren 2007 - 2011 jeweils mit Euro Betrag festgesetzt; im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftsteuer die Jahre 2007 und xxxx8 betreffend erklärte die Bf. keinerlei Einnahmen bzw. Erträge, es wurden lediglich Betriebsausgaben in geringem Umfang geltend gemacht (Bilanzverlust 2007: Euro Betrag und 2008: Euro Betrag), sodass insgesamt lediglich die Mindestkörperschaftssteuer zur Anweisung gelangte. Im Veranlagungsjahr 2009 wurden im Körperschaftsteuerverfahren unter der KZ 9090 Erträge bzw. Einnahmen in Höhe von Euro Betrag erklärt, welche allesamt aus Zinserträgen resultierten; gleiches gilt für die Jahre 2010 (Zinserträge von gesamt Euro Betrag) und 2011 (Zinserträge von gesamt Euro Betrag).
B Privatstiftung (in der Folge kurz: B Privatstiftung; vormals xxx Privatstiftung)
Mit Stiftungsurkunde vom Datum wurde die xxx Privatstiftung mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort1 gegründet; die Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes Ort1 wurde am Datum zur FN xxxxxxx vollzogen.
Als Stifter fungieren B, geb. xxxx, C, geb. xxxx, A, geb. xxxx und D, geb. xxxx. Mit Ausnahme des Zweitstifters (C) wurden sämtliche Stifter zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstandes bestellt; die Vorstandsfunktion des Erststifters B wurde am Datum gelöscht. Weiters wurde die Umbenennung der Stiftung in "B Privatstiftung" am im Firmenbuch eingetragen (der Name "B Privatstiftung" entstammt der nordischen Mythologie und bedeutet soviel wie der "Bedeutung"). Schließlich wurde E, geb. xxxx, mit Wirkung zum Datum in den Vorstand aufgenommen.
A GmbH (in der Folge kurz: A GmbH)
a. F, geb. xxxx, gründete mit Erklärung vom Datum die A GmbH (Firmenbuch des LG ZRS Graz zu FN xxxxxx mit dem Sitz in der pol. Gemeinde Ort und einem Stammkapital von Euro 35.000), und die A GmbH & Co KG (Komplementärin: A GmbH, Kommanditist: F).
Mit Vertrag vom Datum brachte Letzterer seine Kommanditanteile sowie die jeweils zu einem Drittel in seinem (ideellen) Miteigentum stehenden Anteile an den Liegenschaften vorgetragen in den EZlen xx und xy, je KG NameKG, BG Ort, in die A GmbH ein; da mit F der vorletzte Gesellschafter der GmbH & Co. KG ausgeschieden war, ging gemäß § 142 UGB folglich deren gesamtes Betriebsvermögen auf die A GmbH über.
Mit Vereinbarung vom Datum trat F 99 % seines Geschäftsanteils an die C GmbH (FN xxxxxxx) ab; mit weiterem Vertrag vom Datum ging das verbleibende Prozent auf D, geb. xxxx, über. F scheint im Firmenbuch noch bis Datum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH auf; danach wurde diese Funktion von G, geb. xxxx, wahrgenommen.
Mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom Datum zu Aktenzahl wurde auf Antrag des GF G über das Vermögen der A GmbH der Konkurs eröffnet, wobei lediglich 2 Insolvenzgläubiger (nämlich das Finanzamt Ort einerseits sowie die im gegenständlichen Verfahren vertretungsbefugte Stb andererseits) ihre Forderungen anmeldeten und schlussendlich zu 100 % befriedigt wurden. Die Bf. selbst meldete hingegen keine Forderung, insbesondere nicht jene im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Darlehen, an. Mit weiterem Beschluss des vorgenannten Gerichtes wurde der Konkurs mit Zustimmung der Gläubiger am Datum aufgehoben.
Schließlich beantragte der GF G mit Schriftsatz vom Datum die Löschung der Firma infolge Beendigung des Insolvenzverfahrens, welche Firmenbuchhandlung am Datum vollzogen wurde.
b. Das Eigenkapital der A GmbH betrug zum Bilanzstichtag
- (Jahresabschluss erstellt am Datum): Euro - Betrag
- (Jahresabschluss eingereicht am Datum): Euro - Betrag
- Jahresabschluss eingereicht am Datum): Euro - Betrag.
Trotz negativen Eigenkapitals lag aufgrund des Bestehens von Rangrücktrittserklärungen nach Ansicht des Geschäftsführers keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vor.
C GmbH (in der Folge kurz: C GmbH)
Die C GmbH wurde am Datum mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort3 ins Firmenbuch des Landesgerichtes Ort1 zur FN xxxxxxx eingetragen; zum Zeitpunkt der Gründung wurden die Geschäftsanteile je zu einem Drittel von F, geb. xxxx, G, geb. xxxx und der D Privatstiftung (seit 20.05.xxxx umbenannt in: D Privatstiftung) gehalten. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte in der Zeit vom Zeitraum der Gesellschafter F; weiters vertrat G die Gesellschaft seit Datum selbstständig. Mit Wirksamkeit zum Datum schied die D Privatstiftung als Gesellschafterin aus; ab diesem Zeitpunkt wurden die Geschäftsanteile zu je 50 % von den verbliebenen Gesellschaftern F und G gehalten.
Mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom Datum wurde über das Vermögen der C GmbH zur GZ das Konkursverfahren eröffnet; mit Wirkung zum Datum erfolgte deren amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit.
D Privatstiftung (vormals: D Privatstiftung)
Diese bis zum Datum an der C GmbH beteiligte Privatstiftung wurde am Datum zur FN xxxxxxx im Firmenbuch des Landesgerichtes Ort1 eingetragen, dies mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort1. Als Stifter fungieren A, geb. xxxx, H, geb. xxxxxxx, und I, geb. xxxxxxx, wobei der Erststifter für das der Privatstiftung gewidmete Vermögen von Euro Betrag einen Betrag von Euro 69.000,00 aufbrachte. Weiters war er bis Datum Mitglied des Stiftungsvorstandes und dort seit Datum selbstständig vertretungsbefugt. Schließlich fungiert V, geb. xxxx, seit Datum als Mitglied des Stiftungsvorstandes. Der Name "D Privatstiftung" entstammt im Übrigen dem Suaheli und bedeutet übersetzt "Bedeutung".
E GmbH (in der Folge kurz: E GmbH)
Die E GmbH wurde mit Erklärung vom Datum von der D Privatstiftung PS mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort1 gegründet und unter der FN xxxxxxx in das Firmenbuch des Landesgerichtes Ort1 eingetragen. Ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Zeitraum hielt die Gründerin zwischen 97,44 % und 100 %.
Zwischen dem Zeitraum trat die F AG (xxxxxxx; seit Datum als GmbH geführt) als Mehrheitsgesellschafterin auf (Anteile am Stammkapital zwischen 97,44 % und 100 %); als Minderheitsgesellschafterinnen fungierten die G GmbH, FN xxxxxxx (Anteile am Stammkapital iHv 2,56 % vom Zeitraum) und die H GmbH, FN xxxxxxx (Anteile am Stammkapital iHv 2,56 % vom Zeitraum).
Handelsrechtliche Geschäftsführer der E GmbH waren in der Zeit vom Zeitraum A, bzw. ab dem Datum N, geb. xxxx, der Ehegatte der E, geb. xxxx. Letztere war schließlich zumindest in den Jahren 0000-0000 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin dieser Gesellschaft.
Die E GmbH wurde als übertragende Gesellschaft mit der F AG (xxxxxxx) als übernehmende Gesellschaft gemäß Generalversammlungsbeschluss vom Datum verschmolzen.
Exkurs: Gesellschafter der E GmbH
Bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der D Privatstiftung PS wird auf die Ausführungen unter Punkt II.1.1.E.) verwiesen.
Als Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin F AG (xxxxxxx) agierte vom Zeitraum D; Mitglieder des Aufsichtsrates waren vom Zeitraum U, geb. xxxx, N, geb. xxxx, E, geb. xxxx sowie A, geb. xxxx.
Geschäftsführer der Minderheitsgesellschafterin G GmbH waren vom Zeitraum A (geb. xxxx), ab Datum U (geb. xxxx) sowie vom Zeitraum G (geb. xxxx). Als Mehrheits- bzw. Alleingesellschafterin der ITS International Tax Service GmbH Steuerberatung- und Buchhaltungsgesellschaft agierte in der Zeit vom Zeitraum die "I GmbH" (FN xxxxxxx); diese stand wiederum bis Datum im Alleineigentum des A (geb. xxxx), seit diesem Zeitpunkt ist G (geb. xxxx) deren Alleingesellschafterin; Letztere ist seit Datum auch deren handelsrechtliche Geschäftsführerin. Schließlich wurde die "I GmbH" mit Wirksamkeit zum Datum umbenannt in "Stb", die als steuerliche Vertretung der Bf. fungiert.
1.2. Historie des "Weingutes Name Weingut"
Die A GmbH war aufgrund des Einbringungsvertrages vom Datum - abgeschlossen mit F - zu 1/3 (ideelle) Miteigentümerin der Liegenschaften vorgetragen in den EZlen xx und xy, je KG NameKG, BG Ort; als weitere Miteigentümer traten J (geb. xxxx, wohnhaft in Adresse) sowie K (geb. xxxx, wohnhaft ebendort) auf.
Aufgrund des Schenkungsvertrages vom Datum erlangte die A GmbH das Alleineigentum an den vorgenannten Grundstücken.
Mit Kreditvertrag vom Datum räumte die Bank AG der A GmbH einen nicht revolvierend ausnutzbaren Kredit in Höhe von Euro xx Millionen ein, wobei zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt-und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von Euro xx Millionen mit Urkunde vom Datum die Liegenschaften EZlen xy und xx, je KG NameKG, zum Pfand bestellt wurden. Nachdem die A GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war, machte die Kreditgeberin 2014 ihre Ansprüche gerichtlich mittels Hypothekarklage (Leistung: € 3,244.246,34 s.A.) geltend.
Mit Kaufvertrag vom Datum, abgeschlossen zwischen L als Verkäufer einerseits und der A GmbH als Käuferin andererseits, erwarb Letztere das Alleineigentum an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ xz, KG NameKG, zu einem beiderseits vereinbarten Kaufpreis von pauschal Euro Betrag; gemäß Punkt V. sollte die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes mit Last und Vorteil, Gefahr und Nutzen vereinbarungsgemäß bis spätestens erfolgen.
Die genannten Liegenschaften grenzen unmittelbar aneinander und stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Zur EZ xz gehören 58.889 m² Weingärten, 150.433 m² Waldbestand und 42.461 m² landwirtschaftliche Flächen; die EZ xx umfasst Weingärten im Ausmaß von 16.098 m², landwirtschaftliche Flächen mit 1.387 m² und eine Waldfläche von 3.821 m². Schließlich besteht die EZ xy aus Weingärten im Ausmaß von 22.240 m², 27.864 m² Waldbestand und 9.617 m² sonstigen landwirtschaftlichen Flächen.
Die A GmbH betrieb auf den vorgenannten Flächen ein Weingut mit der Bezeichnung "Name Weingut", wobei die Mehrheitseigentümerin, die C GmbH, ursprünglich beabsichtigte, dort gemeinsam mit der A GmbH einen Handel mit Weinen aufzubauen. Aufgrund diverser Schwierigkeiten der A GmbH sowohl als Produzent als auch Lieferant des Weines (mäßiger Bekanntheitsgrad und Erfolg von Marketingmaßnahmen; Fehlentscheidungen bei der Produktion von Weinen) kam es jedoch im Herbst 2007 zur letzten Abfüllung von Weinen. Der Betrieb des Unternehmens wurde folglich im Jahr 2008 eingestellt.
Mit Wirksamkeit zum wurden sowohl die Weingärten der EZ xy sowie jene der EZ xz (je KG NameKG) auf unbestimmte Zeit an M verpachtet, der diese bis zumindest Datum im vollen Umfang bewirtschaftete. Lediglich die Wald-und Wiesenflächen wurden von der A GmbH im Rahmen des landwirtschaftlich Notwendigen bestellt.
Bereits im Jahr 2009 wurde die E GmbH mit dem Verkauf der vorgenannten Liegenschaften beauftragt, wobei man sich einen Verkaufserlös von Euro x Mio erwartete. Es kann jedoch an dieser Stelle nicht festgestellt werden, welcher Verkaufserlös im Jahr 2009 bzw. zum Bilanzstichtag realistisch erzielbar gewesen wäre, respektive, ob der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Zuzählung des hier strittigen Darlehensbetrages bei ca. Euro x Mio. lag.
Schließlich verkaufte die A GmbH die EZlen xy, xx und xz mit Vertrag vom Datum an die Weingut J GmbH (FN xxxxxxx) zu einem Kaufpreis von Euro Betrag Millionen. Der Ermittlung des Kaufpreises wurde das vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV Name erstattete Gutachten vom zugrunde gelegt; demnach betrugen die Verkehrswerte der
EZ xz Euro Schätzwert,
EZ xx Euro Schätzwert,
EZ xy Euro Schätzwert,
Gesamtwert sohin Euro Schätzwert.
1.3. Zahlungsflüsse und Wertberichtigungen
Zahlungsflüsse
Am Datum unterbreitete die A GmbH der B Privatstiftung ein (schriftliches) Anbot zur Einräumung eines Darlehens im Betrag von maximal Euro x Mio, mit einer Laufzeit bis und einer 6%igen jährlichen Verzinsung. Das Angebot konnte konkludent durch Überweisung des Darlehensbetrages angenommen werden; Sicherheiten (Pfandrechte, Bankgarantie, Bürgschaft etc.) waren nicht angebotsgegenständlich. Die B Privatstiftung überwies in der Folge in mehreren Tranchen zwischen dem Zeitraum insgesamt den angeforderten Betrag auf das von der A GmbH bekannt gegebene Konto, wodurch der Darlehensvertrag zustande kam.
Mit Vereinbarung vom Datum veräußerte die B Privatstiftung die mit Vertrag vom Datum um CHF 55.000,00 erworbenen Anteile an der J AG (Sitz im Fürstentum Liechtenstein, Gesellschaftskapital CHF 50.000,00 = Euro 35.000,00) um Euro xx Mio an die K SA (Sitz British Virgin Islands), wobei die Vertragsteile bezüglich der Entrichtung des Kaufpreises dahingehend übereinkamen, dass einerseits ein Betrag in Höhe von Euro Betrag mit bestehenden Verbindlichkeiten der B Privatstiftung kompensiert wird und andererseits die Verkäuferin 100 % ihrer Anteile an der L doo (Sitz in Savudrija/Kroatien) zum Betrag von Euro Betrag an die Käuferin abtritt, sodass schlussendlich ein Betrag in Höhe von Euro xx Mio am an die B Privatstiftung zur Anweisung gelangte.
Die M NV (Sitz in den Niederlanden) legte der B Privatstiftung am Datum ein Anbot zur Einräumung eines Darlehens über Euro x Mio, einer Laufzeit bis sowie einer jährlichen Verzinsung von 7 %; (neuerlich) konnte das Anbot durch Überweisung des angeforderten Betrages angenommen werden; die B Privatstiftung nahm dieses Angebot (neuerlich) konkludent durch Anweisung des Darlehensbetrages in zwei Tranchen, nämlich am Datum und Datum an. Sicherheiten (Pfandrechte, Bankgarantie, Bürgschaft etc.) wurden nicht gestellt.
Mit Schreiben vom stellte die A GmbH der Bf. nachfolgendes Angebot:
[...]
Nachdem am Datum auf dem Geschäftskonto der B Privatstiftung je Darlehenszuzählungen über Euro x Mio. von der D Privatstiftung PS einerseits und der Bank 2 andererseits erfolgt waren, überwies die B Privatstiftung in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Umlaufbeschluss vom Datum (Erhöhung des Stammkapitals und Leistung eines Agios) am einen Teilbetrag in Höhe von Euro x Mio sowie am Datum einen weiteren Betrag iHv Euro x Mio an die Bf.; die Bf. wiederum nahm am Datum das Anbot auf Darlehensgewährung vom durch Überweisung der geforderten Euro x Mio. an die A GmbH an. Die A GmbH ihrerseits zahlte am Datum das ihr von der B Privatstiftung im Jahr xxxx gewährte Darlehen (samt Zinsen) vorzeitig im Gesamtbetrag von Euro x Mio zurück.
Weiters langte bei der Bf. ein mit datierendes Schreiben der M NV.mit nachfolgendem Inhalt ein:
[...]
Am selben Tag nahm die Bf. die Überweisung auf das im vorzitierten Schreiben genannte Konto vor, wodurch der Darlehensvertrag - ohne Einräumung von Sicherheiten - zustande kam. Die M NV wiederum zahlte am Datum das erst am (end-)fällige Darlehen (inklusive Zinsen) im Betrag von Euro x Mio an die B Privatstiftung zurück.
Weiters unterbreitete auch die C GmbH folgendes Angebot, das die Bf. durch Auszahlung des Darlehensbetrages am (ohne Besicherung) annahm:
[...]
Schließlich langten bei der Bf. noch nachfolgende Angebote zur Darlehensgewährung, nämlich von der B Privatstiftung einerseits sowie A andererseits, ein, die ebenfalls konkludent durch Anweisung der jeweils geforderten Darlehensbeträge, je ohne Bereitstellung von Sicherheiten, von der Bf. angenommen wurden:
[...]
Wertberichtigungen
Zum Bilanzstichtag wurde das der A GmbH am Datum zugezählte Darlehen in Höhe von Euro 6 Millionen (samt Zinsen iHv Euro 303.087,82) zu 2/3, insgesamt mit dem Betrag von Euro 4,202.520,55, wertberichtigt. Der diesbezügliche Jahresabschluss wurde vom Geschäftsführer der Bf., A, am unterzeichnet und am an das Firmenbuchgericht im elektronischen Wege übermittelt. Es kann jedoch an dieser Stelle nicht festgestellt werden, ob die gegenständliche Forderung zum Bilanzstichtag nicht werthaltig gewesen ist, respektive ob diese 2/3 ihres ursprünglichen Wertes verloren hatte. Vor der Wertberichtigung wurden von der Bf. keinerlei Maßnahmen zur Einbringung des Darlehens der A GmbH gegenüber gesetzt (insb. keine Zahlungsaufforderungen, keine gerichtliche Geltendmachung, keine nachträgliche Aufforderung zur Sicherstellung etc.).
In Bezug auf das von der Bf. der M NV am (und erst per fällige) zugezählte Darlehen erfolgten sowohl zum als auch jeweils Einzelwertberichtigungen die (im Rahmen der Erträge erklärten) Zinsen betreffend (Berichtigung 2009: Euro Betrag; Berichtigung 2010: Euro Betrag; Berichtigung 2011: Euro Betrag).
Schließlich erfolgte zum Bilanzstichtag eine weitere Wertberichtigung der gesamten Darlehensforderung die C GmbH betreffend (Gesamtbetrag: Euro Betrag).
[...]
Beweiswürdigung
1.1. Zur Historie der verfahrensrelevanten Firmen:
Zur Bf.
Die diesbezüglichen Feststellungen basieren einerseits auf den von der belangten Behörde vorgelegten Firmenbuchauszügen, sowie andererseits auf einer Einsicht des erkennenden Gerichtes in die in der Urkundensammlung des Firmenbuchs hinterlegten Unterlagen. So geht die Abtretung der Geschäftsanteile von A an die B Privatstiftung samt den dabei vereinbarten Konditionen aus dem Notariatsakt vom Datum hervor; die festgestellte Erhöhung des Stammkapitals sowie die Pflicht zur Leistung eines Agios ergeben sich sowohl aus der Niederschrift über die außerordentliche Generalversammlung der Bf. vom Datum, als auch dem Umlaufbeschluss vom selben Tag. Der Unternehmensgegenstand der Bf. ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt erliegenden als auch in der Urkundensammlung hinterlegten Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom Datum, respektive dessen Punkt III..
Dass die Umsatzsteuer in den Jahren 2007-2011 jeweils mit Euro Betrag festgesetzt wurde, sowie in den Jahren 2007 und 2008 keinerlei Einnahmen bzw. Erträge im Zuge der Veranlagung zur Körperschaftssteuer erklärt wurden, sodass letztlich in diesen Jahren lediglich die Mindestkörperschaftssteuer zur Vorschreibung gelangte, resultiert aus einer Einsicht des Gerichtes in den elektronischen Steuerakt. Was das Körperschaftssteuerverfahren 2009 anlangt gründen sich die diesbezüglichen Feststellungen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auswertungen der Betriebsprüfung, die von der Bf. unbestritten blieben.
Die Namensübersetzung entstammt einer Abfrage im Internet.
Zur B Privatstiftung
Der festgestellte Inhalt der Stiftungsurkunde wurde den im Akt erliegenden Ausfertigungen vom Datum und Datum entnommen. Die Feststellungen zur Eintragung der Stiftung im Firmenbuch, der Löschung der Vorstandsfunktion des Erststifters, der Umbenennung der Stiftung sowie schließlich der Aufnahme der V in den Vorstand basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in das (öffentliche) Firmenbuch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen historischen Daten. Die Namensübersetzung wurde dem Internet entnommen.
A GmbH
Die Fakten der Gründung (sowohl der A GmbH als auch der A GmbH & Co. KG), der Eintragung ins Firmenbuch und der Höhe des Stammkapitals gehen unzweifelhaft aus dem (öffentlichen) Firmenbuch sowie den dort ersichtlichen historischen Daten hervor. Dass am Datum ein Einbringungsvertrag mit dem festgestellten Inhalt abgeschlossen wurde, sowie mit Vereinbarung vom Datum 99 % der Geschäftsanteile auf die C GmbH übertragen wurden, ergibt sich aus dem in der Urkundensammlung des Firmenbuches hinterlegten Einbringungsvertrag datierend mit Datum, sowie dem Antrag auf Änderungen im Stand der Gesellschafter vom Datum an das LG ZRS Graz als Firmenbuchgericht. Dass schließlich das verbleibende Prozent auf D überging, zeigt sich am weiteren Antrag auf Änderungen vom Datum; die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers geht aus den historischen Daten des Firmenbuchs hervor. Die Feststellungen zum Konkursverfahren ergeben sich aus einer Einsicht des Gerichtes in den von amtswegen eingeholten Akt des LG f. ZRS Graz zur GZ Aktenzahl k. Dass schließlich der GF G die Löschung der Firma infolge Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragte, zeigt eine Einsicht ins Firmenbuch, respektive der dortigen Eintragungsnummer 24, samt der dieser Eintragung zugrundeliegenden Antragstellung vom Datum. Das Eigenkapital geht aus den im Akt erliegenden Jahresabschlüssen 2009 und 2010, sowie dem in der Urkundensammlung des Firmenbuchgerichtes hinterlegten Abschluss das Jahr 2008 betreffend hervor.
Zur C GmbH
Hinsichtlich des Werdeganges dieser Gesellschaft (Gründung, Sitz, Gesellschafter, Geschäftsführer, Konkurseröffnung und amtswegige Löschung) bediente sich das erkennende Gericht der im Firmenbuch eingetragenen Daten.
D Privatstiftung PS (ex: SHS PS)
Die Feststellungen zur Historie der Privatstiftung basieren einerseits auf einer Einsicht des Gerichtes in das (öffentliche) Firmenbuch, insbesondere den dort hinterlegten historischen Daten, sowie andererseits auf der Stiftungsurkunde (samt 2. Nachtrag) vom Datum. Die Namensübersetzung entstammt einer Abfrage im Internet.
Zur E GmbH und deren Gesellschafter
Auch die diesbezüglichen Feststellungen gehen aus dem Firmenbuch, insbesondere den dort hinterlegten historischen Daten hervor.
1.2. Zur Historie des "Weingutes Name Weingut"
Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften vorgetragen in den EZlen xx und xy (KG NameKG) zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Liegenschaften in die A GmbH resultieren aus einer Einsicht des Gerichtes in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen des (offene) Grundbuchs; aus diesem geht darüber hinaus hervor, dass die A GmbH aufgrund des Schenkungsvertrages vom Datum das Alleineigentum an den vorbezeichneten Grundstücken erlangte.
Die Feststellungen zur Krediteinräumung durch die Bank AG basieren auf den von der Bf. vorgelegten Schriftsätzen im Zivilverfahren (Klage vom ). Die Behauptung der Bf., wonach lediglich ein Betrag iHv Euro Betrag grundbücherlich sichergestellt worden sei, erweist sich nach Einsicht ins Grundbuch als unrichtig.
Dass die A GmbH mit Kaufvertrag vom Datum weiters das Alleineigentum an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ xz (KG NameKG) zu den festgestellten Bedingungen erwarb, ergibt sich sowohl aus dem Bezug habenden Grundbuchsauszug, als auch aus dem in der Urkundensammlung des Grundbuches hinterlegten Kaufvertrag vom Datum (abgeschlossen mit L).
Lage, Größe und Nutzung der Grundstücke gehen aus dem offenen Grundbuch, sowie dem ebenfalls in der Urkundensammlung hinterlegten Kaufvertrag vom Datum (abgeschlossen zwischen A GmbH und J GmbH) hervor.
Der Betrieb eines Weingutes mit der Bezeichnung "Name Weingut" durch die A GmbH ist zwischen den Parteien unstrittig; dass diese gemeinsam mit der C GmbH einen Weinhandel aufbauen wollte, jedoch Schwierigkeiten auf Seiten der A GmbH im Zusammenhang mit der Produktion und der Lieferung des Weines auftraten, was in einer letztmaligen Weinabfüllung im Herbst 2007 endete, geht aus der Stellungnahme des GF der Bf., A, vom hervor. Die Betriebsschließung im Jahr 2008 bestätigt der GF der A GmbH, G, in seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an das LG für ZRS Graz vom , in dem er dazu wörtlich ausführt, wie folgt: "[…] 2008 wurde entschieden den Betrieb einzustellen und die Liegenschaft zu verkaufen. Der Grund für die Entscheidung lag im Vertrieb (S. 1). […] Die Weinproduktion wurde bereits 2008 eingestellt (S.3)." Auch im Bericht der Insolvenzverwalterin an das LG für ZRS Graz zur GZ Aktenzahl vom wird darauf hingewiesen, dass das Unternehmen bereits "im Jahr 2008 eingestellt wurde" (S.4), sowie weiter: "Die Geschäftsführungsbefugnis von F wurde ca. im Jahr 2008 gelöscht, sodass ab diesem Zeitpunkt G alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens ist. Etwa zeitgleich wurde auch der Betrieb des Weingutes faktisch eingestellt und die Versuche gestartet, dass Weingut zu verkaufen, zumal es unter Berücksichtigung der konkreten Situation nach Ansicht des Geschäftsführers nicht gewinnbringend geführt werden konnte." Die Verfahrensbehauptung der Bf., dass die verfahrensgegenständliche Umschuldung Anfang 2009 unter anderem zum Ziel gehabt habe, den Vertrieb des Weinbaues auszubauen bzw. den Wein national und international (insb. im Süd-Osteuropäischen Raum) zu vermarkten bzw. diese Geldmittel zur Errichtung eines Luxusseminarhotels in Ort verwendet hätten werden sollen (Beschwerde vom , S. 2; Schreiben GF A an die belangte Behörde vom 27.10. und ; Schriftsatz Bf. vom ), ist folglich unrichtig. Richtig ist vielmehr - wie die obigen Beweisergebnisse zeigen - dass die Bf. das strittige Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährte, als der Betrieb der A GmbH bereits eingestellt war.
Beweise für die behaupteten "großen Investitionen in die Baulichkeiten" (Schreiben GF A an die belangte Behörde vom ) wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt, und ist an solchen zu zweifeln: So führt die im Konkurs über das Vermögen der A GmbH bestellte Insolvenzverwalterin in ihrem Bericht vom unter Hinweis auf den Schätzwert der Liegenschaften gemäß Gutachten SV Name aus dem Jahr 2015 (der gesamt Euro Schätzwert betrug) wörtlich aus, wie folgt: "In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie sich diese relativ niedrigen Schätzwerte vor dem Hintergrund der laut Darstellung des Geschäftsführers getätigten Investitionen in der Millionenhöhe-daraus sollen schließlich die derzeit noch aushaftenden Verbindlichkeiten in Höhe von Euro 6 Millionen resultieren-vereinbaren lassen."
Das festgestellte Pachtverhältnis die Weingärten betreffend basiert auf der Präambel des Kaufvertrages vom Datum sowie den Ausführungen des GF der A GmbH im Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom .
Dass der E GmbH bereits im Jahr 2009 der Auftrag zur Verwertung der Liegenschaften erteilt wurde und der festgestellte Verkaufserlös im Raum stand, zeigt sich an den von der Bf. mit Schriftsatz vom vorgelegten Unterlagen (E-Mail-Verkehr NundW vom Oktober 2009 samt Besichtigungsschein).
Die Feststellung, wonach der Wert des Weingutes nicht festgestellt werden kann, gründen auf nachfolgenden Überlegungen des erkennenden Gerichts: Unstrittig ist eine sachkundige Bewertung der Liegenschaften zum Bilanzstichtag bzw. (Datum der Darlehenszuzählung) unterblieben. Dem im Besichtigungsschein genannten Kaufpreis von Euro x Mio liegen keinerlei prüfbare Berechnungen zugrunde bzw. wurden solche nicht offengelegt. Es ist sohin für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Bf. zu dem Schluss gekommen ist, dass der Wert des Weingutes zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. im Herbst 2009 (Datum Besichtigungsschein) Euro 5,5 bis x Mio. erreichen würde. Diese Annahme ist im Übrigen höchst hinterfragenswürdig: Der Kaufpreis der EZ xz, KG NameKG, betrug gemäß Kaufvertrag vom Datum insgesamt Euro Betrag,00. Dieselbe Liegenschaft wurde im Gutachten SV Name vom mit EURO Schätzwert bewertet, wobei zu den darauf errichteten Gebäuden und Objekten ausgeführt wird, dass diese "wertmäßig und wirtschaftlich untergeordnet" seien, sowie wörtlich weiter: "Die Gebäude sind alt, stark vernachlässigt und zum Teil abbruchreif." Investitionen in die Baulichkeiten der EZ xz sind sohin offenbar bis zum Bilanzstichtag unterlassen worden, sodass - bei Richtigkeit der Annahme, dass der Wert des Weingutes die Höhe der Darlehensforderung erreichen würde - die Liegenschaften in den EZlen xy und xx einen Verkehrswert von gesamt ca. Euro 5 Millionen hätten haben müssen (Darlehen Euro x Mio. abzüglich Wert der EZ xz iHv ca. Euro 1 Million ergibt ca. EURO x Mio.); nicht nur, dass dazu weder Vorbringen seitens der Bf. erstattet, noch irgendwelche Beweismittel vorgelegt wurden, bestehen an einem derart hohen Wert erhebliche Zweifel: Im Jahr 2015 betrug - laut SV Name - der Verkehrswert der EZ xx Euro Betrag, jener der EZ xy Euro Schätzwert,00, gesamt sohin Euro Betrag. Wäre die Verfahrensbehauptung der Bf. im Zusammenhang mit dem erwarteten Erlös von EURO 5,5 Mio. (bzw. einem ursprünglichen Wert des Weingutes von EURO x Mio.) richtig, so würde dies bedeuten, dass die beiden vorgenannten Liegenschaften zwischen der Darlehensgewährung und dem (Gutachten DI Name) - trotz behaupteter Millioneninvestitionen - mehr als 75 % des Verkehrswertes verloren hätten. Dies ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes unglaubwürdig. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen im Einbringungsvertrag vom Datum die in die Bf. eingebrachten Liegenschaftsanteile (1/3 an den EZlen xy und xx) lediglich mit einem Wert iHv Euro Betrag in der Einbringungsbilanz enthalten waren; die Grundstücke hatten sohin im Jahr 2005 einen Gesamtwert von ca. Euro Betrag, was - in Zusammenschau mit dem Kaufpreis für die EZ xz im Jahr 2008 - ebenfalls gegen den von der Bf. ursprünglich angenommenen (und bloß behaupteten) hohen Verkehrswert des Weingutes spricht. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass das erkennende Gericht im Zuge der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass der im Jahr 2009 kolportierte Verkaufserlös von Euro 5,5 Mio. bzw. der von der Bf. ins Spiel gebrachte Gesamtwert der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung iHv EURO x Mio. nicht nachgewiesen wurden.
Die Feststellungen zum Verkauf des Weingutes an die J GmbH basieren auf dem im (öffentlichen) Grundbuch hinterlegten Kaufvertrag vom Datum.
1.3. Zu den Zahlungsflüssen und Wertberichtigungen
Dass im Jahr 2008 die A GmbH von der Mutter der Bf. ein Darlehen zu den festgestellten Konditionen erhielt, ist zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich auch aus der im Akt erliegenden und von der Bf. unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellung vom ; gleiches gilt für die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf der J AG. Auch die Darlehensvergabe an die M NV durch die B Privatstiftung steht nach der Aktenlage außer Streit.
Der Inhalt der jeweiligen Darlehensangebote (, , , und ) geht unzweifelhaft aus den von der Betriebsprüfung beigebrachten Urkunden hervor.
Die einzelnen Zahlungsflüsse resultieren einerseits aus den im Akt erliegenden Kontenaufstellungen sowie der bereits erwähnten Sachverhaltsdarstellung vom . Gleiches gilt für die festgestellten Wertberichtigungen.
In Bezug auf die Frage der Werthaltigkeit der gegenständlichen Darlehensforderung zum Bilanzstichtag folgte das erkennende Gericht aus nachfolgenden Überlegungen nicht den - über Name Strecken die bloße Behauptungsebene nicht verlassenden - Ausführungen der Bf.: Eingangs ist auf den Aktenvermerk des GF der Bf., A, datierend mit - der somit im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2009 per (Unterfertigung durch den GF) steht - einzugehen. Zum Berichtigungsbedarf wird darin lediglich pauschal auf die "andauernde Finanz-und Wirtschaftskrise" verwiesen, aufgrund derer - so wörtlich - "davon auszugehen" sei, dass die Werthaltigkeit der Forderung nicht in voller Höhe gegeben und nach Einschätzung der Geschäftsführung eine Wertberichtigung im Ausmaß von 2/3 angebracht sei. Dass die Bf. - wie im späteren Verfahren behauptet - zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses in Kenntnis der "schlechten" finanziellen Lage der A GmbH gewesen sei, bzw. die Darlehensnehmerin auf die Unmöglichkeit der Rückzahlung hingewiesen habe, wird im Vermerk vom mit keiner Silbe erwähnt. Auch über einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Süd-Osteuropäischen Märkte bzw. ein Scheitern des Geschäftsmodells der C A GmbH GmbH liest man darin - im Gegensatz zum Inhalt des am vorgelegten Aktenvermerks des GF G datierend mit über ein Gespräch mit GF A - nichts. Dies verwundert insofern, als von einem redlichen mit den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens vertrauten Geschäftsführer (der noch dazu als Steuerberater tätig war) zu erwarten gewesen wäre, die behauptete Besprechung vom bzw. zumindest die im vorgelegten Aktenvermerk vom enthaltenen Gründe in den Vermerk vom aufzunehmen. Da dies jedoch unterlassen wurde, hegt das erkennende Gericht erhebliche Zweifel daran, ob zwischen den Darlehensvertragsparteien tatsächlich am ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat. Dies umso mehr als - wie die belangte Behörde zu Recht in ihrem Schreiben vom ausführt - im Zuge der Betriebsprüfung ausdrücklich Unterlagen zum Beweis der Wertberichtigungsnotwendigkeit abverlangt wurden (vgl. Mail vom ), und der in Streit stehende Aktenvermerk vom gerade nicht vorgelegt wurde; auch hat die Bf. - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das erkennende Gericht (Beschluss vom ) - weder dessen Original beigebracht, noch die Frage nach dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft der dort am Briefpapier gelisteten Weingüter in der Vereinigung der "Name" beantwortet. Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang weiters ausführt, dass Kooperations-, Vertriebs-und Marketingverträge sowie alle anderen Firmenunterlagen (inklusive dem Originalaktenvermerk vom ) nach rechtskräftigem Abschluss des Konkurses entsorgt worden seien, und deshalb keine Unterlagen mehr vorgelegt werden könnten (Schriftsatz ), so ist dem der Inhalt des Antrages des GF G vom an das Landesgericht für ZRS Graz - sohin nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses über die A GmbH gemäß Beschluss vom - entgegenzuhalten: Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft vom GF G zur Aufbewahrung übernommen wurden; von einer "Entsorgung sämtlicher alter Firmenunterlagen" ist darin keine Rede. Schließlich widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass man ein Beweismittel, das man glaubt in Zukunft zum Zwecke der Dokumentation der Rechtzeitigkeit der mit den Gläubigern geführten Gespräche zu benötigen, nicht im Original, sondern lediglich in Kopie aufbewahrt.
Auch die Argumentation der Bf., wonach die Berichtigung aufgrund der "Finanz-und Wirtschaftskrise" und dem damit einhergehenden Einbruch der Immobilienpreise notwendig gewesen sei, überzeugt nicht: Festgestelltermaßen wurde das strittige Darlehen ohne Leistung von Sicherheiten zugezählt, insbesondere erfolgte keine pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung der Bf. auf den Liegenschaften der A GmbH. Auch wurde weder behauptet, geschweige dem nachgewiesen, dass die Darlehensvertragsparteien (nachträglich) dahingehend übereingekommen wären, dass der Bf. im Falle der Veräußerung der Kaufpreis (bis zur Höhe der Darlehensforderung) gebühren würde (etwa in Form einer Zession odgl.). Mangels Vereinbarung bzw. grundbücherlicher Sicherstellung war es sohin der A GmbH jederzeit rechtlich möglich, frei über einen allenfalls lukrierten Verkaufspreis zu verfügen, respektive bestand für diese keinerlei - erzwingbare - Verpflichtung, auch nur einen Bruchteil des Erlöses an die Bf. abzuführen. Somit erweist sich aber auch die Rechtfertigung für die vorgenommene Wertberichtigung als unglaubwürdig. Weiters lässt die Verfahrensbehauptung der Bf. das Faktum völlig außer Acht, dass die EZlen xy (als Haupteinlage) und xx (als Nebeneinlage) bereits zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe aufgrund der Pfandurkunde vom Datum mit einer Hypothek zugunsten der Bank AG bis zum Höchstbetrag von Euro xx Mio. belastet waren; selbst wenn sohin der von der A GmbH bzw. der Bf. erwartete Verkaufserlös von Euro 5,5 vor dem Bilanzstichtag (bzw. vor dem Bilanzerstellungstag) erzielt worden wäre, wäre daraus - von der Finanz- und Wirtschaftskrise völlig losgelöst - primär immer die Hypothekargläubigerin - und gerade nicht die Bf.- zu befriedigen gewesen. Vereinfacht ausgedrückt konnte die Bf. aufgrund des auf den Liegenschaften haftenden Pfandrechtes auch bei Erreichung des vorgestellten Verkaufspreises nie mit der Gesamtbefriedigung ihrer Darlehensforderung, sondern maximal mit einer bruchteilmäßigen Rückzahlung rechnen. Aus dem Vorgeschilderten zeigt sich sohin zusammenfassend, dass selbst im Falle der Erzielung eines Verkaufserlöses für das Weingut im Ausmaß von Euro 6 Millionen eine Befriedigung der Gesamtforderung der Bf. aufgrund bestehender Vorrechte der Bank AG bzw. mangels pfandrechtlicher Absicherung dieser Forderung auf den Liegenschaften bereits zum Zeitpunkt der Zuzählung des strittigen Darlehens ausgeschlossen war. Die Rechtfertigung der Wertberichtigung mit dem Wertverlust der Liegenschaften aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise stellt sohin insgesamt eine reine Schutzbehauptung dar.
Berücksichtigt man weiters, dass sich der Unternehmenszweck der Bf. - en gros - um die Förderung des Mountainbike- bzw. Radtourismus in Bundesland dreht, stellt sich die Frage, weshalb Darlehen im nicht unbeträchtlichen Ausmaß vergeben werden, für Agenden, die in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit den Unternehmenszielen stehen. Im Vermerk der steuerlichen Vertretung der Bf. wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Umschuldung von der B Privatstiftung auf die Bf. aus dem Grund erfolgt sei, da die Bf. "auch die Beteiligung hat und somit alles in einer Gesellschaft gebündelt war" (Vermerk undatiert mit Überschrift: ***Bf1*** BP 2009-2011, nach AS 75). Die Bf. ist jedoch weder an der A GmbH noch an der M NV beteiligt, weshalb die diesbezügliche Rechtfertigung nicht nachvollziehbar ist.
Schließlich ist bezüglich der Frage der Werthaltigkeit der Forderung auch zu berücksichtigen, dass sämtliche hier maßgeblichen Unternehmen im Jahr der Darlehensvergabe bzw. in den Jahren um die Darlehensvergabe keinen körperschaftssteuerrechtlich relevanten Gewinn erwirtschaftet haben; im Gegenteil: Die Bf. war bis zur Kapitalerhöhung bzw. Leistung des Agios de facto vermögenslos. Wie die vorliegenden Unternehmenszahlen weiter zeigen, übten weder die Bf. (mit Ausnahme der Darlehensvergaben) noch die A GmbH zum Zeitpunkt der Einräumung des strittigen Darlehens eine unternehmensrechtlich relevante Tätigkeit aus. Auch tauchen in bzw. hinter den agierenden Firmen dieselben handelnden Personen (insbesondere A) auf, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Wertberichtigung tatsächlich andere Motive zugrunde lagen, als die im Verfahren behaupteten. Dass
sämtliche schriftlichen Darlehensangebote im Wesentlichen denselben Wortlaut, dieselbe Formatierung und denselben Aufbau haben,
sowohl das Darlehen der B Privatstiftung an die M NV, als auch jenes an die A GmbH jeweils vor Ablauf der Laufzeit an die Privatstiftung zurückbezahlt wurden,
die Darlehen der Bf. sowohl an die A GmbH als auch die M NV teilweise zeitgleich bzw. nur im Abstand weniger Tage zur Bezahlung des Agios zur Auszahlung gelangten,
die verfahrensgegenständliche Wertberichtigung bereits innerhalb weniger Monate nach Zuzählung und bereits zwölf Monate vor Fälligkeit des Darlehens erfolgte,
keinerlei Sicherheiten gefordert bzw. eingeräumt wurden,
sowie die Bf. im Insolvenzverfahren der A GmbH keine Forderung anmeldete
runden das Gesamtbild ab, wonach es der Bf. im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen ist, die Gründe für die Wertberichtigung zu beweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen.
Wenn die Bf. zur Rechtfertigung der Entwertung ua auch auf die Entwicklung des negativen Eigenkapitals der A GmbH verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens - wie aus dem Jahresabschluss 2008 ersichtlich - negativ war.
Die Bf. konnte insgesamt nicht in schlüssiger Weise darstellen, warum gerade im Wirtschaftsjahr 2009 konkret in Bezug auf die in Rede stehende Forderung wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die geltend gemachte Wertminderung rechtfertigen könnten; insbesondere der vom GF A verfasste Aktenvermerk vom enthält keinen Hinweis darauf, welche konkreten Umstände bei der A GmbH aufgrund der dort genannten Finanz-und Wirtschaftskrise eingetreten wären. Was die Wertberichtigung der Höhe nach anlangt wurden von der Bf. überhaupt keine nachvollziehbaren Beweismittel vorgelegt. Insgesamt ist sohin festzuhalten, dass die Bf. ihrer Beweis-bzw. Bescheinigungspflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht nachgekommen ist (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt IV. 1.1.B).
Dass die Bf. keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt hat, ist zwischen den Streitteilen unstrittig und geht auch unzweifelhaft aus dem Akteninhalt hervor.
Die Feststellungen zu den Wertberichtigungen im Zusammenhang mit den Darlehen an die M NV sowie die C GmbH basieren auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Ergebnissen der Betriebsprüfung, die von der Bf. unwidersprochen blieben.
1.4. Zur Grafische Darstellung der Beteiligungsverhältnisse und Zahlungsflüsse
Die grafische Darstellung resultiert aus einer Zusammenschau zwischen den Feststellungen zur Historie der verfahrensrelevanten Firmen bzw. des Weingutes, sowie den Zahlungsflüssen, weshalb auf die diesbezügliche Beweiswürdigung unter den Punkten 1.1.-1.3. verwiesen wird.
Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt 1. (Abweisung)
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 ZustG die Rechtsansicht, dass die am eingebrachte Beschwerde verspätet sei, zumal es sich bereits beim um den ersten Tag der Abholfrist iSd leg. cit. gehandelt habe. Dem kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1).
Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die Zustellung ist nach § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Empfänger ist nach § 2 Z. 1 ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person. Als Empfängerin des verfahrensgegenständlichen Bescheides scheint die Bf., zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung auf; die Zustellung sollte demnach an die Steuerberatungsgesellschaft erfolgen. In diesem Zusammenhang ist § 13 Abs. 4 ZustG zu beachten, wonach in dem Fall, in dem der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden darf. Nunmehr behauptet die steuerliche Vertreterin, dass ihre Kanzlei während der Weihnachtsfeiertage vom - geschlossen und sohin am Tag des Zustellversuches, dem (einem Freitag), unbesetzt gewesen sei. Der Betriebsurlaub sei per Mail und auch mündlich den Klienten gegenüber kommuniziert, sowie mittels eines Hinweisschildes, welches per Klebeband an der Tür befestigt war, nach außen dargetan worden. Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen legte die steuerliche Vertretung Erklärungen einzelner Mitarbeiterinnen, sowie diverse E-Mails vor. Nach Ansicht der Bf. sei demnach unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 ZustG die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag, sohin am wirksam geworden, weshalb von einer Verfristung keine Rede sein könne. Der vom erkennenden Gericht einvernommene Mitarbeiter der Österreichischen Post AG, der im strittigen Zeitraum für Zustellungen an der Adresse der steuerlichen Vertretung zuständig war, gab - sofern für die rechtliche Beurteilung von Relevanz - an, dass er die Sendung am hinterlegt habe, zumal er davon ausgegangen sei, dass sich die steuerliche Vertretung regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten würde; am besagten Tag sei die Kanzleitüre jedoch - im Gegensatz zur Zustellung vom , die problemlos vorgenommen werden konnte - versperrt gewesen. Er könne nicht ausschließen, dass auf der Kanzleieingangstüre im Hausinneren ein Hinweisschild bezüglich des Betriebsurlaubes angebracht gewesen sei, darauf habe er jedoch dann nicht geachtet, wenn die Kanzleitüre unversperrt war; diesfalls habe er das Büro betreten und Zustellungen vorgenommen.
All diese Prämissen vorausgeschickt, ist zur Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Behörde, wenn sie davon ausgehen möchte, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde, von amtswegen verpflichtet ist, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Somit ist der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (; 96,95/19/0981; uvam). Nunmehr hat zwar die belangte Behörde diesbezüglichen Ermittlungen vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unterlassen, die vom erkennenden Gericht durchgeführten Erhebungen zeigen jedoch, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die steuerliche Vertretung im besagten Zeitraum tatsächlich aufgrund eines Betriebsurlaubes nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Selbst der einvernommene Zusteller konnte nicht mit Sicherheit angeben, ob ein Hinweisschild bezüglich der Kanzleischließung an der Eingangstüre angebracht war. Somit ist der belangten Behörde aber jedenfalls der Beweis missglückt, dass die steuerliche Vertretung im besagten Zeitraum regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig war. Fraglich ist jedoch, welchen Einfluss die Abwesenheit eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß 13 Abs. 4 ZustG auf den Zustellvorgang hat. Nach hL und Rechtsprechung hindert nämlich die Abwesenheit eines Vertreters von seiner Kanzlei die Zustellung jedenfalls nicht (Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 13 ZustG Rn 37/1 mwN; ; 14Os74/92; 14Os75/92), da die leg. cit. der ständigen Aufrechterhaltung einer geordneten und stets unbehinderten Zustellmöglichkeit dient; die Pflicht eine ungehinderte Zustellung zu garantieren, greift sohin nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater (sog. "Residenz- oder Kanzleipflicht"; zu den Begriffen s. Walter/Mayer, Zustellrecht, § 4 Anm 11 und § 13 Anm 19 ff). Den berufsmäßigen Parteienvertreter trifft zwar nicht die Pflicht, sich für Zustellungen durch Anwesenheit an der Abgabestelle "Kanzlei" gleichsam "bereit zu halten", es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass behördliche und gerichtliche Zustellungen in der Kanzlei ungehindert vorgenommen werden können (so bereits ; Oberhammer, Zustellvereitelung durch Ortsabwesenheit von Unternehmern, RdW 1997, 384 mwN). Ob sich der Vertreter selbst an der Abgabestelle "Kanzlei" aufhält oder nicht, ist sohin unbedeutend für den Zustellvorgang (Ritz, Zustellung an berufsmäßige Parteienvertreter, ÖJZ 1992, 145); der Tag, an dem ein Angestellter den Empfang bestätigt, ist der Tag der Zustellung (). Eine Hinterlegung wegen einer bloßen Abwesenheit eines Kanzleiinhabers wäre folglich unzulässig, weil eine Übernahme durch einen Angestellten die Rechtswirkungen einer Zustellung auslöst (; , 88/11/0048; , 89/02/0018). Zum Verhältnis des § 13 Abs. 4 ZustG zur Hinterlegung des § 17 leg. cit. vertritt der VwGH die Ansicht, dass § 13 Abs. 4 ZustG im Umfang seines Anwendungsbereiches keinen Raum für die Anwendung des § 17 ZustG lässt. § 17 leg. cit. "käme nur in dem Fall zum Tragen, dass entweder in der Kanzlei kein Angestellter vorhanden ist oder nur ein solcher, der gemäß § 13 Abs. 4 2. HS des Zustellgesetzes von der Entgegennahme von Postsendungen ausgeschlossen ist"; nach der Lehre liegt ein weiterer Grund für die Hinterlegung dann vor, wenn Angestellte des Parteienvertreters die Annahme der Sendung verweigern (; Ritz, aaO). Für den konkreten Fall ist somit vorerst festzuhalten, dass die Kanzlei der steuerlichen Vertretung am unbesetzt war. Zu klären gilt sohin, ob - trotz der lex specialis des § 13 Abs. 4 ZustG - eine Hinterlegung nach § 17 leg. cit. zulässig war. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus nachfolgenden Überlegungen zu bejahen: Wenn nach Ansicht des Höchstgerichtes eine Hinterlegung zulässig ist, wenn in der Kanzlei kein Angestellter vorhanden ist, dem zugestellt werden könnte, so muss dies auch dann gelten, wenn der Parteienvertreter zwar grundsätzlich über Angestellte verfügt, diese aber zum Zeitpunkt des Zustellversuches physisch nicht anwesend sind, sodass der Zusteller weder der steuerlichen Vertretung noch einem Angestellten das Schriftstück aushändigen kann. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Zusteller das Schriftstück am hinterlegen durfte. § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustellG fingiert nunmehr die erfolgte wirksame Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist (gegenständlich dem ). Abs. 3 Satz 4 leg. cit. hingegen schiebt diesen Zeitpunkt jedoch dann hinaus, wenn der Empfänger oder sein Vertreter wegen Abwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Im Sinne der letztgenannten Norm war der Empfänger der Sendung, nämlich die steuerliche Vertretung, aufgrund des Betriebsurlaubes über die Weihnachtsfeiertage von der Abgabestelle abwesend, weshalb insgesamt festzuhalten ist, dass die Zustellung erst am wirksam wurde, und folglich die am eingebrachte Beschwerde rechtzeitig ist.
Zur Wertberichtigung zum
Vorauszuschicken ist, dass die Bf. - als in der Rechtsform einer GmbH errichtete juristische Person - ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt.
Gem. § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Der Teilwert richtet sich nach der Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig.
Nach § 224 UGB gehören zum Umlaufvermögen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Forderungen wie zB Gehaltsvorschüsse, Schadenersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche (Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 156). Die Zuordnung in der UGB-Bilanz gilt mangels eigener Vorschriften im EStG auch für die Steuerbilanz (Doralt/Mayr, aaO, § 6 Tz 153).
Das Umlaufvermögen unterliegt bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 dem strengen Niederstwertprinzip. Es ist auch dann der niedrigere Teilwert anzusetzen, wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt.
Die Bewertung in der Bilanz hat sich nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen (Doralt/Mayr, aaO, § 6 Tz 14 und Tz 179 mwN). Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag sind daher grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Zu berücksichtigen ist hingegen die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse (sogenannte "werterhellende" Umstände). Werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt werden.
Der Teilwert ermittelt sich allgemein nach § 6 Z. 1 EStG 1988 als Betrag, den der Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei eine Betriebsfortführung des Erwerbes angenommen wird (Laudacher in Jakom, EStG-Kommentar13, § 6 Tz 78).
Forderungen können wertberichtigt werden, wobei die Entwertung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist ( mwN). Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Nachweis oder Glaubhaftmachung ist auch für jene Sachverhalte erforderlich, aufgrund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen ist (VwGH 22.04.200 9,2006/15/0213). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und umso größer sind die an den Nachweis einer Teilwertvermutung zu stellenden Anforderungen. Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (Doralt/Mayr, aaO, § 6 Tz 146 mwN; Laudacher in Jakom, aaO, § 6 Tz 80). Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, ist der Bf. der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Entwertung zum nicht gelungen.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit muss darüber hinaus vom Abgabepflichtigen durch tatsächliche Umstände, wie erfolglose Mahnungen, Klagen, notwendig gewordene Anmeldungen im Ausgleichs- und Konkursverfahren oder sonstige beachtliche Bestreitungsgründe des Schuldners bewiesen werden. Eine Wertberichtigung einer Forderung scheint ungerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführt ( 405/1968; uvam). Festgestelltermaßen hat die Bf. keinerlei derartige Maßnahmen gesetzt. Es entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinesfalls den Erfahrungen und Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, dass ein Unternehmer, der eine Leistung erbracht hat, auf die Gegenleistung (großteils) verzichtet, ohne vorher entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruches zu setzen. Jeder Unternehmer würde versuchen, zumindest nachträglich eine Besicherung seiner Darlehensforderung zu erhalten, bzw. den Anspruch im Klagswege geltend zu machen, um über einen (über 30 Jahre) exequierbaren Titel zu verfügen. Während des gesamten Verfahrens wurde jedoch kein einziger Nachweis dafür erbracht, dass die Einbringung des Darlehens überhaupt ernsthaft versucht wurde; selbst im erst Jahre später durchgeführten Insolvenzverfahren meldete die Bf. trotz des beträchtlichen Außenstandes keine Forderung an. Dadurch dass eine Einbringlichmachung durch die Bf. nicht einmal ansatzweise versucht wurde, zeigt sie - aus welchen Gründen auch immer - auf, dass sie offensichtlich am Weiterbestand der Schuldnerin interessiert war.
Auch, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses zahlungsunfähig gewesen wäre - wie von der Bf. zumindest konkludent unter Hinweis auf das negative Eigenkapital behauptet - wurde weder nachgewiesen noch würde dies alleine eine Wertberichtigung zum Bilanzstichtag rechtfertigen.
Das Gericht geht in Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles davon aus, dass die Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass die Forderung zum Bilanzstichtag teilweise uneinbringlich war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
1.2. Zu Spruchpunkt 2. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich unter welchen Voraussetzungen von der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ausgegangen werden darf bzw. wann eine Teilwertabschreibung einer Forderung zulässig ist, existiert ausreichend höchstgerichtliche Judikatur, von der sich das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Entscheidung leiten ließ. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist im Übrigen der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung des Wertberichtigungsbedarfs in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 13 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Residenzpflicht Steuerberater Betriebsurlaub Nachweispflicht Behörde Wertberichtigung Darlehen vor Fälligkeit |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100482.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at