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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2020, RV/6100353/2020

Grundausbildung für den Exekutivdienst - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0008. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschlüssen vom und erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache C.K., Anschr., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom (eingelangt am ) einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (Eigenantrag) und führte in diesem Zusammenhang aus, er lebe seit in einer Lebensgemeinschaft in Adresse1. Die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten sei allein mit der Entlohnung als Polizeischüler nicht möglich, daher seien er und seine Lebensgefährtin bis zum Ende seiner Ausbildung im November 2020 auf die gesetzlich zustehende Unterstützung in Form der Familienbeihilfe angewiesen.

Laut vorgelegtem Familienbeihilfenakt fügte der Beschwerdeführer diesem Antrag folgende Unterlagen bei:

• Amtlicher Vordruck Beih 100, auf dem er seine derzeitige Wohnanschrift mit Adresse1, bekannt gibt;
• Schreiben seiner Mutter, D.K., Adresse2, in dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung als Polizeischüler keinerlei Unterstützung, in welcher Form auch immer, von ihr und ihrem Lebenspartner erhält;

• Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung vom , abgeschlossen zwischen der Landespolizeidirektion Salzburg und dem Beschwerdeführer (Beginn des Dienstverhältnisses );
• Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom an das Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive Graz, wonach die 50 AspirantInnen der Lehrgänge G-PGA45-18-A-S und G-PGA46-18-B-S, mit Wirksamkeit ihren Dienst als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag (exekutivdienstliche Ausbildung) bei der LPD Salzburg angetreten hätten; für diese sei als Ausbildungsstätte für die Grundausbildung vom Bundesministerium für Inneres - Zentrale Grundausbildung (SIAK) das Bildungszentrum Graz festgelegt worden;
• Antrag des FSG Klubs der Exekutive vom an die Polizeigewerkschaft BV 15, Herrengasse 7, 1010 Wien, auf Übernahme und zukünftige Aufnahme von "Polizeischülern" in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in die Verwendungsgruppe E2c - Aspiranten, samt einem Erlass des Bundesministeriums für Inneres betreffend bezugsrechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Sonderverträgen für Vertragsbedienstete des BMI (Aspiranten);
• Erkenntnis des .

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2019 ab.

Diese Entscheidung begründete sie damit, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befinde. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da es sich bei der Ausbildung als Polizeischüler um keine Ausbildung iSd FLAG 1967 handle, werde der Antrag abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde ein.

In diesem Schreiben weist er darauf hin, er habe am die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2019 (gemeint wohl September 2019) beantragt, da er seit Dezember 2018 eine Berufsausbildung absolviere. Er habe am die Polizeigrundausbildung am Bildungszentrum Graz im Rahmen eines durch Sondervertrag nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung begründeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG) begonnen.

Die im angefochtenen Abweisungsbescheid angeführte Begründung, wonach ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (einschließlich Grundausbildung oder Ausbildungsphase/n) bereits als "Berufsausübung" zu werten sei und nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfülle, weshalb in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestehe (vgl. ), gehe ins Leere, da er keine fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung absolviere. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem genannten Erkenntnis sehr deutlich den Unterschied zwischen den im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen aufgearbeitet (der Beschwerdeführer gibt in der Folge einzelne Passagen aus dem genannten VwGH-Erkenntnis wieder). Der VwGH habe in diesem Judikat weiters festgehalten, dass es unstrittig sei, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen seien.

Die Abgabenbehörde habe unzutreffend und rechtswidrig eine Ausbildungsphase der fremden- und grenzpolizeilichen exekutivdienstlichen Ausbildung, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, bei seiner 24-monatigen durchgehenden Ausbildung angenommen. Die 24-monatige - nicht durch Ausbildungsphasen unterbrochene - durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, welche er absolviere, sei als Berufsausbildung anzusehen und begründe den Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

Nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 und Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 führte die Abgabenbehörde begründend aus, laut Erkenntnis des , stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz)Polizisten keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der VwGH in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde (vgl. ).

Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt und spiele es daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Darin verwies er zunächst auf das Vorbringen in der Bescheidbeschwerde und führte anschließend ergänzend Folgendes aus:

Auch die Beschwerdevorentscheidung verkenne, dass die Ergänzungsausbildung, in welcher er sich seit befinde, keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203, habe bloß zum Ergebnis gehabt, dass die Kursunterbrechung des Sohnes des dortigen Beschwerdeführers zur Ausübung des Dienstes als Grenzpolizist eine Berufsausbildungsphase nicht begründet habe. Dies deshalb, da dieser exekutivdienstlich im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich eingesetzt gewesen sei, für diesen Zeitraum keine Ausbildungsunterlagen zur Verwendung gestanden seien und auch kein Unterricht stattgefunden habe und er zur Unterstützung des sicherheitspolizeilichen Bereiches eingeteilt gewesen sei. Ebenso habe dieser Entgelt in der Höhe der jeweiligen Einstufung entsprechend der Entlohnungsstufe bezogen.

Das sei eben hier nicht der Fall:

Der von ihm zu absolvierende Ergänzungslehrgang sei keine Option, sondern Voraussetzung für den Antritt zur Dienstprüfung. Die positive Ablegung der Dienstprüfung sei wiederum Voraussetzung für die Ernennung bzw. Übernahme als Polizeibeamter. Die Ergänzungsausbildung vermittle eine Ausbildung in zusätzlichen Kenntnissen, die für die Dienstprüfung und für die Ausübung des Berufes als Polizist (ohne Einschränkung auf fremdenpolizeiliche Angelegenheiten) mit "Imperium" erforderlich sei. Die Beischaffung der Ausbildungsordnung werde daher beantragt.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom nahm das Bundesfinanzgericht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Ansuchen um Zuerkennung von Familienbeihilfe vom Bezug, wonach er seit in einer Lebensgemeinschaft in Adresse1 lebe (Adresse, Lebensgefährtin F.M.) und teilte ihm Folgendes mit:

Eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister habe ergeben, dass er an der Adresse1, nur von bis mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Seit scheine er im Zentralen Melderegister wieder mit Hauptwohnsitz in Adresse2, auf. An dieser Adresse habe laut ZMR seine Mutter, D.K., ihren Hauptwohnsitz. F.M. sei weiterhin mit Hauptwohnsitz an der Adresse1, gemeldet.

Im Hinblick auf die angeführten Umstände gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Lebensgemeinschaft beendet worden sei und der Beschwerdeführer seit wiederum dem Haushalt seiner Mutter angehöre.

Bezugnehmend auf den im Vorlageantrag vom gestellten Antrag, die Ausbildungsordnung zu beschaffen, gab das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer weiters bekannt, die Grundausbildung für den Exekutivdienst gründe sich auf die Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017. Gemäß § 4 dieser Grundausbildungsverordnung sei ein Ausbildungsplan erstellt worden. Im Zusammenhang mit der Grundausbildung für den Exekutivdienst übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer folgende Unterlagen:
a) Ausbildungsplan zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (Auszug) mit dem Bemerken, der Ausbildungsplan umfasse insgesamt 102 Seiten; übermittelt würden die Seiten 1 bis 12 und 97 bis 100;
b) Erläuterungen zum Ausbildungsplan;
c) Richtlinie zur Grundausbildung für den Exekutivdienst.

Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom , in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt (siehe dazu im Einzelnen den Schriftsatz vom ):

Die Erhebungen des Gerichtes zu seinem Wohnsitz würden nicht bestritten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er mit seiner Lebensgefährtin in Adresse1 gelebt. Er lebe erst wieder seit Auflösung der Lebensgemeinschaft seit Mai 2020 bei seiner Mutter. Er sei sohin im Zeitpunkt der Antragstellung antragslegitimiert gewesen und bleibe dies auch weiterhin, zumal er den Antrag auf Familienbeihilfe im Einvernehmen mit seiner Mutter gestellt habe (und stelle).

Die Polizeigrundausbildung werde durch die Berufspraktika nicht unterbrochen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Ausbildungsplan als auch den Richtlinien zur Grundausbildung für den Exekutivdienst. Die Berufspraktika I und II dienten der Vermittlung von Lernzielen. Sie seien damit Unterricht. Dadurch unterscheide sich die Grundausbildung für den Exekutivdienst von der für den fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst (diesbezüglich werde auf die Entscheidung des verwiesen), da bei letzterer eine Kursunterbrechung zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich vorgesehen sei.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, C.K., geb. am xy1998, steht aufgrund eines mit der Landespolizeidirektion Salzburg abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG).

Er absolviert seit dem genannten Zeitpunkt die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) gemäß Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, am Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in 8052 Graz, Straßganger Straße 280.

Der Beschwerdeführer lebte von Beginn der Polizeigrundausbildung () bis im Haushalt seiner Mutter, D.K., in Adresse2.

Von bis Mai 2020 unterhielt er eine Lebensgemeinschaft mit einer Partnerin in Adresse1.

Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft gehört der Beschwerdeführer seit Mai 2020 wiederum dem Haushalt seiner Mutter in Adresse2, an.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom unter Hinweis auf die mit begründete Lebensgemeinschaft einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab September 2019, gestützt auf seine Ausbildung als Polizeischüler.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2019 ab.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und die vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen.

3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 10 FLAG 1967 lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; […]

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

[…]

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

[…]

Bevor auf die Frage eingegangen wird, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, gilt es auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch (vgl. z.B. , u.a.).

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. , , u.a.). Dies gilt in gleicher Weise im Falle der Einbringung eines Eigenantrages.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom ein Ansuchen um Zuerkennung von Familienbeihilfe gestellt. Aufgrund der Textierung dieses Schreibens in Zusammenhalt mit den beigeschlossenen Unterlagen, kann kein Zweifel obwalten, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ansuchen die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2019 bis November 2020 (also für den Zeitraum der restlichen Dauer der Polizeigrundausbildung) begehrt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die Abgabenbehörde den Antrag für den Zeitraum ab Oktober 2019 abgewiesen. Wenngleich in diesem Bescheid kein Endzeitpunkt genannt ist, so kann dieser Bescheid nur so verstanden werden, dass die Abgabenbehörde damit über den Zeitraum ab Oktober 2019 bis November 2020 abgesprochen hat (siehe dazu die Bescheidbegründung, in der sie ausdrücklich auf die Ausbildung als Polizeischüler Bezug nimmt).

Hat demnach die Abgabenbehörde mit dem bekämpften Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers erst beginnend ab Oktober 2019 entschieden, so bedeutet dies, dass der Antrag des Beschwerdeführers für den Monat September 2019 bislang noch unerledigt ist. Dem Bundesfinanzgericht ist die Entscheidung über den Antrag für diesen Monat nicht möglich, ohne nicht seine Zuständigkeit zu verletzen. Der Zeitraum, über den es gegenständlich abzusprechen gilt, ist also der Zeitraum Oktober 2019 bis November 2020.

a) Zeitraum Oktober 2019 bis April 2020:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 2016/15/0076, , 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre ) - hinsichtlich der wiedergegebenen Judikatur siehe die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0203.

In dem genannten Erkenntnis - Ra 2018/16/0203 - hat sich das Höchstgericht mit der familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase im öffentlichen Dienst befasst und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

"15 […] § 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten "am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase" (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 - in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.

§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge."

Im Hinblick auf das ergangene Erkenntnis ist der Abgabenbehörde beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum nicht gebührt. Der aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer absolviert seit die zwei Jahre dauernde Polizeigrundausbildung. Durch die erfolgreiche Absolvierung der Polizeigrundausbildung ändert sich für den Beschwerdeführer insoferne nichts, als er weiterhin in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund (ver)bleibt. Er wird nach erfolgreicher Absolvierung der 24-monatigen Polizeigrundausbildung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt (Exekutivdienst Verwendungsgruppe E 2b), wobei gemäß Pkt. 9 des abgeschlossenen Sondervertrages die im Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze angerechnet wird. Die Polizeigrundausbildung dient dazu, dem Beschwerdeführer die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis zu vermitteln. Darin liegt laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits die Ausübung eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, das Erkenntnis des , sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, die Ausführungen in dem genannten Erkenntnis besäßen nur Aussagekraft für die fremden- und grenzpolizeiliche exekutivdienstliche Ausbildung und hier bloß für den Zeitraum der "Kursunterbrechung" (Zeit zwischen der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung), so vermag das Bundesfinanzgericht diese Ansicht nicht zu teilen.

Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, hat der VwGH allgemein gültige Aussagen zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase öffentlich Bediensteter getroffen. Die vom Höchstgericht in der Entscheidung getätigten Aussagen gelten nicht nur - wie der Beschwerdeführer vermeint - für den fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst und hier wiederum für den Zeitraum der "Kursunterbrechung" zwischen der Basisausbildung und der Ergänzungsausbildung (siehe dazu die Ausführungen in Rz 18 zweiter Satz "Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge "), sondern besitzen Gültigkeit für den öffentlichen Dienst insgesamt und zwar für die gesamte Ausbildungsphase. Hinsichtlich der im Anschluss an das erlassene VwGH-Erkenntnis ergangenen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes siehe z.B. betr. Ausbildungsphase im Finanzdienst, , , , , , , alle betr. Grundausbildung für den Exekutivdienst u.a.

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag von einer Ergänzungsausbildung, in der er sich seit befinde, und von einem absolvierenden Ergänzungslehrgang spricht, sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar.

Die Polizeigrundausbildung gliedert sich in folgende Teile (siehe dazu den Ausbildungsplan zur Grundausbildung für den Exekutivdienst, der auf Basis des § 4 Abs. 2 der Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, von der Sicherheitsakademie erstellt wurde):

"BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen […]

BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE
Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst […]

VERTIEFUNG - 5 MONATE
Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE
Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt."

Von einer Ergänzungsausbildung bzw. absolvierenden Ergänzungslehrgang ist im gesamten Ausbildungsplan nicht die Rede.

Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hinsichtlich Begründung des Abweisungsbescheides. Der angefochtene Bescheid trägt gar nicht die Begründung, wie sie der Beschwerdeführer anführt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der VwGH habe im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, sehr deutlich den Unterschied zwischen den im Bereich des Bundesministeriums für Inneres vorhandenen exekutivdienstlichen Ausbildungen (fremden- und grenzpolizeilicher Exekutivdienst und Grundausbildung für den Exekutivdienst) aufgearbeitet; er habe in diesem Judikat festgehalten, dass es unstrittig sei, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen seien, gilt es klarstellend Folgendes festzuhalten:

Dabei handelt es sich nicht um Ausführungen des Höchstgerichtes, sondern im VwGH-Judikat wiedergegebene Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom , RV/4100058/2018, gegen das Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, entschieden hat.

b) Zeitraum Mai 2020 bis November 2020:

Einer Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Familienbeihilfe aufgrund Absolvierung der Polizeigrundausbildung gebührt, bedarf es nicht, steht doch dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum schon grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu.

In § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sieht der Gesetzgeber vor, dass d i e Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom ausdrücklich zugesteht, gehört er nach Auflösung der Lebensgemeinschaft seit Mai 2020 wiederum dem Haushalt seiner Mutter an. Anspruchsberechtigt für den Zeitraum Mai 2020 bis November 2020 ist also die Mutter des Beschwerdeführers. Dies gilt allerdings nur unter der Maßgabe, dass auch alle übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - den Antrag auf Familienbeihilfe im Einvernehmen mit seiner Mutter gestellt hat bzw. stellt, bedeutet nicht, dass er auch einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, auf den Anspruch zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Es handelt sich hiebei um den Verzicht zugunsten des anderen Elternteiles. Einen Verzicht zugunsten des Kindes sieht das FLAG 1967 nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des VwGH (siehe oben).

Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg

Salzburg, am

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