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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2020, RV/7103357/2019

Keine Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO nach Aufhebung des Konkurses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Clemens Hans Richter, Esteplatz 4, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren 2018 Steuernummer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (***1***) - in der Folge als Bf bezeichnet - veranstaltete im Oktober 2010 ein Pokerturnier. Am meldete die Bf eine Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.043,83 € an und beantragte, die Gebühr bescheidmäßig festzusetzen. Die belangte Behörde, das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) erließ am einen Bescheid gemäß § 201 BAO und setzte die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.318,83 € fest.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter RV/0743-W/11 vom UFS am abgewiesen. Sowohl der VfGH als auch der VwGH lehnten die Behandlung der Beschwerden in Folge ab.

Per Antrag vom wurde ein Nachsichtsansuchen eingebracht.

Mit Erkenntnis vom RV/7100382/2014 wurde das Nachsichtsansuchen vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen.

2. Verfahren vor der belangten Behörde:

Am wurde im Schreiben des Nachsichtsansuchens gleichzeitig ein Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung) eingebracht.

Der Antrag wurde von der Bf damit begründet, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für die Bf mit erheblichen Härten - nämlich der sofortigen Konkurseröffnung - verbunden wäre.

Zweck des § 212 BAO sei ua, die Sicherung der Einbringlichkeit der Schuld zu gewährleisten, was auch Vorrang vor den beschwerlichen Folgen für einen Abgabenschuldner durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungszeitpunktes hätte. An der Einbringung der betreffenden Abgabe bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Diese Vorrangwirkung komme jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH dann nicht zur Anwendung, wenn eine Abgabe die Wirkung einer Erdrosselungssteuer hat. Daraus leitet die Bf ab, dass ein Rückstand, dessen Eindringlichkeit deshalb gefährdet ist, weil er auf einer exzessiven, für den Abgabepflichtigen nicht tragbaren Besteuerung beruht, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes unter die Gefährdungsklausel fällt ( 74/1745).

Da die Vorschreibung einer Abgabe, die ein Vielfaches des Umsatzes betrage, weder kurzfristig noch auf Dauer tragbar noch mit dem Fortbestand des Unternehmens vereinbar sei, handle es sich bei den antragsgegenständlichen Abgaben um Erdrosselungsabgaben im Sinn der verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Judikatur.

Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH ( 74/1745) könne die belangte Behörde daher das Stundungsansuchen der Bf nicht mit dem Argument abweisen, dass im vorliegenden Fall die Einbringung gefährdet wäre.

Die Bf entrichte regelmäßig sämtliche Abgaben und Gebühren ausgenommen der antragsgegenständlichen regelmäßig fristgerecht.

Auf dieses Verfahren seien ebenfalls die Bestimmungen des § 212a BAO analog anzuwenden, welche der Forderung des VfGH in seinem Erkenntnis vom , G 119/86 auf ein Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen als Ausschluss des rechtsstaatlichen Prinzips Rechnung trage, wonach der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden dürfe.

Es sei daher nicht zulässig, einem Rechtssuchenden den Rechtsweg dadurch abzuschneiden, dass das Unternehmen schon im Vorfeld mit einer Abgabe, die ein Vielfaches ihres Umsatzes ausmacht, in den Konkurs zu treiben, weshalb Zahlungserleichterungen zu gewähren seien.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom das Zahlungserleichterungsansuchen ab. Begründet wurde dies damit, dass das dem Ansuchen der Bf zu Grunde liegende Nachsichtsansuchen in der Zwischenzeit mit Erkenntnis des ) erledigt worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen weggefallen seien.

Am wurde dagegen Beschwerde eingebracht und diese mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde diese im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 212 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kämen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen könne, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet würde. Die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung seien daher das Vorliegen einer erheblichen Härte sowie dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde.

Die Bf gibt Begründungsmängel an, da der Bescheid keine Aussage treffe bezüglich des Vorliegens der erheblichen Härte treffe und es sei daher dem Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welchen Sachverhalts die Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung als nicht gegeben erachte.

Die Bf ist der Meinung, dass der Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO die Abweisung des Nachsichtsantrages durch das BFG nicht entgegen stehe und stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

In der Beschwerdevorentscheidung vom weist die belangte Behörde die Beschwerde ab mit der Begründung, dass mit der abweisenden Erledigung des Nachsichtsansuchens die Grundlage für den Stundungsantrag ebenfalls weggefallen sei. Betreffend die Voraussetzungen des § 212 BAO für eine Stundung, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden sein sollte und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet sei, gab die belangte Behörde an, dass eine Zahlungserleichterung nur dann zulässig sei, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen würden. Die sofortige volle Entrichtung stelle für den Abgabepflichtigen nach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichtshofes dann eine erhebliche Härte dar, wenn dieser hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, ihm nicht zugemutet werden könne (vgl. ua.).

Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören würden, trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hätte also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (). Dem Antragsteller falle die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu, derzufolge er alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen hätte (; ). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ). Wenn der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindestanfordernissen nicht nachkomme, die an den Antrag zu stellen sind, hätte er mit dessen Abweisung zu rechnen ().

Weder im Zahlungserleichterungsansuchen noch in der Beschwerde hätte der Bf konkrete Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation gemacht.

In der Entrichtung selbstzuberechnender und abzuführender Gebühren sei keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO zu erblicken, auch dann nicht, wenn eine Antragsmöglichkeit auf Bescheide gemäß § 201 BAO begründet werden sollte.

Gegen den Bescheid vom bzgl. Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von € 948.318,83 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde noch vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen ().

Der Verfassungsgerichtshof hat mit die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der VfGH trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. Der lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin stellt die Bf zum Vorliegen einer erheblichen Härte allgemein dar, wenn die Belastung der Höhe, dem Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten, den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, den Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen - im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht - gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld (§ 4 BAO), gegenüber den sonst mit Abgabenzahlungen verbundenen finanziellen Beeinträchtigungen und Anspannungen zufolge eine wesentlich bedeutendere sei und zitiert Stoll, BAO 1994, 2246.

Der Fall einer erheblichen Härte werde nach der Judikatur des VwGH unter anderem immer dann vorliegen, wenn die sofortige Einhebung bzw Einbringung der Abgaben gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und den sonstigen Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung bzw am Bestand seiner Einkunftsquelle nicht zugemutet werden könne (vgl ; , 91/17/0041; Ryda/Langheinrich, Zahlungserleichterungen im Rahmen der Abgabeneinhebung, FJ 1999167; Stoll, BAO 1994, 2247).

Die erhebliche Härte sei im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung im Zahlungserleichterungsverfahren zu klären. Als Kriterien seien die Belastung der Höhe nach bedeutend und die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen würden für eine Härte sprechen (vgl UFS Linz , RV/0943-L/09).

Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens könne zur Verneinung der erheblichen Härte fuhren (vgl 975/55; , 2007/17/0118). Eine Verschleuderung des Vermögens dürfe jedoch nicht verlangt werden (vgl ; , 91/17/0041). Auf den gegenständlichen Fall bezogen gab die Bf die Einkommens- und Vermögenssituation bekannt und gab an, dass derzeit die Bf über keine liquiden Mittel, die ihr die sofortige volle Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeit ermöglichen würden, verfüge. Das Bankkonto der Beschwerdeführerin bei der CA Bank weise per einen Saldo von EUR 424,52 auf. Entsprechende Beilagen wurden übermittelt.

Die Beschwerdeführerin verfüge derzeit über kein Anlagevermögen und erziele auch keine Erträge. Die Ertragssituation entspreche jener der Jahre 2016 und 2017. Somit würde die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellen.

Desweiteren gab die Bf an, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei.

Für die Annahme einer Gefährdung müssten Anhaltspunkte tatsächlicher Art gegeben sein. Bloße Vermutungen für die Annahme der Gefährdung würden nicht ausreichen (vgl -0158). Ein bloß möglicher Abgabenausfall, wenn die Möglichkeiten nicht begründet sind, genüge für die Annahme der Gefährdung nicht. Es müssten Tatsachen vorliegen, die das konkrete Risiko des Ausfalles in einem das übliche Gläubigerrisiko übersteigenden Maße ins Bewusstsein rücken würden.

Die belangte Behörde hätte in der Beschwerdevorentscheidung keine Umstände festgestellt, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit hinweisen würden. Durch die Gewährung der Zahlungserleichterung würde sich die Einbringlichkeit nicht verschlechtern.

Es sei offensichtlich, dass die Entrichtung derzeit nicht möglich ist, andernfalls bestünde auch keine Notwendigkeit eine Zahlungserleichterung zu beantragen, und keine Möglichkeit eine solche zu gewähren. Hingegen bestehe zu einem späteren Zeitpunkt jedenfalls keine geringere Aussicht auf die Einbringung der Abgaben, da die Bf plane, zu einem späteren Zeitpunkt wieder Erträge zu erzielen, dh insbesondere eine Veranstaltung durchzuführen, wenn die Möglichkeit dazu besteht.

Es wurden daher die Anträge auf Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gestellt sowie, die Stundung zu gewähren.

Mit Beschluss vom am Handelsgericht Wien zu Aktenzeichen 6 S 93/19x wurde das Konkursverfahren gegen die Bf. mit Wirksamkeit ab eröffnet.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde ein Haftungsbescheid gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO an den Geschäftsführer Hrn. GF, für die aushaftenden Abgabenschulden in Höhe von 962.468,85 € erlassen. Die dagegen am eingebrachte Beschwerde ist noch in Bearbeitung.

Am wurde der gegenständliche Fall dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegt. Die belangte Behörde stellte in ihrem Vorlagebericht den Sachverhalt dar und gab in ihrer Stellungnahme an, dass die Zahlungserleichterung von der Bf in Verbindung mit dem Nachsichtsansuchen vom beantragt worden sei, um den Rechtsweg auszuschöpfen und für diese Zeit eine Zahlungserleichterung zu erhalten. Das Nachsichtsansuchen wurde mit Erkenntnis vom des Bundesfinanzgerichtes, Zahl RV/7100382/2014, erledigt. Daher sei die Grundlage für den Stundungsantrag mit Erledigung des Nachsichtsansuchens weggefallen.

Da alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien und das Nachsichtsverfahren rechtskräftig beendet wurde, liege kein Grund für eine weitere Stundung vor. Begründet wurde dies damit, dass der Abgabepflichtige im Ansuchen nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen habe, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet sei (; , 2001/15/0056); dies habe er "konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" (; , 2000/17/0252; Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212, Rz 3)

Erhebliche Härte bedeute nach Stoll (BAO, 2248) eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212, Rz 7).

Es sei Sache der Bf, die Kartenpokerspiele so zu organisieren, dass die Glückspielabgabe ordnungsgemäß entrichtet werden könne (siehe dazu , Rn 35, 36). Eine durchaus im Vorfeld zumutbare Vorsorge für die Entrichtung der Abgabenschuld sei im konkreten Fall von der Bf unterlassen worden.

Eine erhebliche Härte liege daher nicht vor.

Obwohl § 212 Abs. 1 BAO darauf abstellt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben "durch den Aufschub" nicht gefährdet wird, sei nach ständiger Rechtsprechung eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen, wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist (z.B. ; , 94/14/0036; , 2001/15/0056; , 2003/15/0112). Daher seien Zahlungserleichterungen zB bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ausgeschlossen (), (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212, Rz 11).

Wenn die Bf ausführt, die Abweisung des Nachsichtsansuchens stehe einer Zahlungserleichterung nicht entgegen, so sei auf den eigenen Antrag im Nachsichtsansuchen zu verweisen, worin die Bf selbst schon ausgeführt hätte, dass die Verpflichtung zur sofortigen vollen Entrichtung mit der sofortigen Konkurseröffnung verbunden wäre. Wenn nun auch eine Nachsicht nicht gewährt wurde und die Beträge daher endgültig zur Entrichtung anstehen, sei aber auch aus den mit dem Vorlageantrag vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen nicht abzuleiten, dass die Bf überhaupt in der Lage wäre, die Gebühren zu entrichten.

Mit Beschluss vom des Handelsgerichtes Wien zu Aktenzeichen 6 S 93/19x sei das Konkursverfahren gegen die Bf. eröffnet worden. Der Beginn der Wirkungen der Eröffnung des Konkurses sei per eingetreten. Somit sei eine Gefährdung der Einbringung der Abgabenschuld gegeben. Auch ohne Zahlungsaufschub wäre die Einbringlichkeit im konkreten Fall ohnehin schon gefährdet.

Da nun alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien und das Nachsichtsverfahren rechtskräftig beendet worden wäre, liege kein Grund für eine weitere Stundung vor. Da keine erhebliche Härte vorliege und ebenso die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet sei, wäre kein Grund für eine weitere Stundung gegeben, wodurch die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung nicht gegeben seien. Demzufolge wurde die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

In der Folge wurde mit Beschluss vom , bekannt gemacht mit Beschluss vom , die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig. Es erfolgte eine Verteilung an die Massegläubiger.

Nach Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes beim - die Beschwerde einbringenden - Parteienvertreter der Bf, wurde die Auskunft erteilt, dass eine neuerliche Vollmacht nach der Konkurseröffnung nicht mehr erteilt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf veranstaltete im Oktober 2010 ein Pokerturnier und meldete Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.043,83 € an und beantragte, die Gebühr bescheidmäßig festzusetzen. Die belangte Behörde erließ am einen Bescheid gemäß § 201 BAO und setzte die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.318,83 € fest.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter RV/0743-W/11 vom UFS am abgewiesen. Sowohl der VfGH als auch der VwGH lehnten die Behandlung der Beschwerden in Folge ab.

Per Antrag vom wurde ein Nachsichtsansuchen eingebracht.

Mit Erkenntnis vom RV/7100382/2014 wurde das Nachsichtsansuchen vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen.

Am wurde mit dem Nachsichtsansuchen gleichzeitig ein Antrag auf Zahlungserleichterung/ Stundung eingebracht.

Der Antrag wurde von der Bf damit begründet, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für die Bf mit erheblichen Härten - nämlich der sofortigen Konkurseröffnung - verbunden wäre. Gleichzeitig wurde seitens der Bf argumentiert, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet wäre.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom das Zahlungserleichterungsansuchen ab. Begründet wurde dies damit, dass das dem Ansuchen der Bf zu Grunde liegende Nachsichtsansuchen in der Zwischenzeit mit Erkenntnis des ) erledigt worden sei.

Am wurde dagegen Beschwerde eingebracht und diese mit Beschwerdevorentscheidung am abgewiesen, zumal die Bf keine Umstände dargelegt hätte, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könnte und in der Entrichtung selbstzuberechnender und abzuführender Gebühren keine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO von der belangten Behörde erblickt wurde.

Gegen den Bescheid vom bzgl. Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von € 948.318,83 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde noch vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen ().

Der Verfassungsgerichtshof hat mit die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Der VfGH trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. Der lehnte die Behandlung der Beschwerde ab.

Im Vorlageantrag vom stellte die Bf die Einkommens- und Vermögenssituation dar und gab an, dass derzeit die Bf über keine liquiden Mittel, die ihr die sofortige volle Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeit ermöglichen würden, verfüge und daher die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld eine erhebliche Härte darstellen würde, während die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei.

Mit Beschluss vom am Handelsgericht Wien zu Aktenzeichen 6 S 93/19x wurde das Konkursverfahren gegen die Bf. mit Wirksamkeit ab eröffnet.

Mit Beschluss vom des Handelsgerichtes Wien zu Aktenzeichen 6 S 93/19x wurde das Konkursverfahren gegen die Bf eröffnet.

In der Folge wurde mit Beschluss vom , bekannt gemacht mit Beschluss vom , die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig. Es erfolgte eine Verteilung an die Massegläubiger.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des elektronisch vorgelegten Finanzamtsaktes evident. Die Inhalte der vom Bundesfinanzgericht angestellten Recherche aus dem Firmenbuch bzw. der Insolvenzdatei sind ebenfalls eindeutig und für den gegenständlichen Fall einschlägig von Bedeutung.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch den Gebührenbescheid, die Bescheidbeschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag und die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 212 BAO idgF

(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des

Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

§ 1024 ABGB idgF

Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO ist nur dann zulässig, wenn alle gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen müssen also kumulativ erfüllt sein.

Der Abgabepflichtige hat daher im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (zB ; , 2003/15/0112; , 2008/13/0224), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs 1 offenkundig sind ( ) - siehe dazu Ritz, BAO6, zu § 212 Rz 1. Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist ( ; , 2001/15/0056); dies hat er "konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" ( ; , 2000/17/0252).

Der Argumentation der belangten Behörde, dass auf Grund der abweisenden Erledigung des Nachsichtsansuchen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterungsansuchen weggefallen sei, kann nicht gefolgt werden, weil es sich dabei nicht um die selbe Thematik handelt. Auch wenn die Abgabenschuld nicht nachgesehen wird, kann sie durchaus gestundet werden.

Festzustellen ist vielmehr, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt u n d durch die Gewährung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist. Fehlt nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Die Bf argumentiert widersprüchlich, da sie zum einen zwar behauptet, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist, zum anderen aber dahingehend, dass sie selbst in ihrem Antrag vom einräumt, dass durch die Nichtgewährung der Stundung sie in den "Konkurs getrieben" würde. Dadurch erscheint die Einbringlichkeit schon deutlich gefährdet.

Obwohl nach Ritz, BAO6 zu § 212 BAO Rz 11 § 212 Abs 1 darauf abstellt, dass die Einbringlichkeit der Abgaben "durch den Aufschub" nicht gefährdet wird, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen, wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist (zB ; , 94/14/0036; , 2001/15/0056; , 2003/15/0112). Daher seien Zahlungserleichterungen zB bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen ausgeschlossen ( ).

Viel eindeutiger allerdings ist der weitere Verlauf im gegenständlichen Fall durch die Eröffnung des Konkurses. Durch die Aufhebung des Konkursverfahrens steht nun schließlich hinlänglich fest, dass die Abgabenschuld sehr wohl gefährdet war und nunmehr sogar nicht mehr einbringlich ist.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103357.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at