Parkometerabgabe; die Abfrage durch den Meldungsleger und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgen in derselben Minute
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005,idgF, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 9/2006 idF LGBl für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Grailichgasse 3, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt 17:47 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass ein gültiger Parkschein für den genannten Tatzeitpunkt existiere: "Parkschein 319519638 17:47; Strafverfügung (17:47)
P /17:47 19:00 60 Minuten 2,20 EUR 319519638 Vienna". Er stelle den Antrag, die Strafverfügung einzustellen.
Mit Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Im Begründungsteil führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen Normen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) aus, dass der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung zufolge die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 17:47 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden sei. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.
Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 17:47:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 17:47:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht und sei daher die objektive Tatseite gegeben (Verweis auf das Erkenntnis des ).
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass die Übertretung bei gebotener, zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre und die Verschuldensfrage daher der Aktenlage nach zu bejahen sei. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass die Parkometerabgabe durch den Parkschein Nr. 319519638 um 17:47 Uhr entrichtet worden sei. Der Tatbestand der Abgabenverkürzung sei damit nicht erfüllt. Er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, den Parkschein per SMS im Auto sitzend zu buchen und auf die SMS-Bestätigung zu warten. Dies habe er auch im gegenständlichen Fall getan. Die SMS-Bestätigung habe er ebenfalls um 17:47 Uhr erhalten und sodann das Fahrzeug verlassen. Die von der Behörde zitierte BFG Entscheidung RV/7500838/2015 greife in diesem Fall nicht, da sich der Lenker in diesem Fall nach eigenen Angaben vor Erhalt der SMS vom Fahrzeug entfernt habe. Auf Grund der genannten Umstände sei der Tatbestand der Abgabenverkürzung nicht gegeben. Deshalb bemühe sich die Behörde ja auch in 3 Seiten, durch Vermutungen, Hypothesen und Unterstellungen einen solchen Tatbestand zu konstruieren. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Der Bf. stellte sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Grailichgasse 3, ab.
Die Abfrage durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgten um 17:47 Uhr und somit innerhalb derselben Minute. Zum Abfragezeitpunkt (Augenblick) durch den Meldungsleger war der elektronisch aktivierte Parkschein im System der Parkraumüberwachung noch nicht registriert.
Das Fahrzeug war somit zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bf. befand sich zum Beanstandungszeitpunkt nicht im oder unmittelbar beim Fahrzeug.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos sowie aus der Übersicht der Transaktionen m-parking Wien.
Der Bf. bestreitet, eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen zu haben, da zum Beanstandungszeitpunkt 17:47 Uhr ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen sei. Er habe die Bestätigungs-SMS im Fahrzeug abgewartet.
Dass die Abfrage vom Kontrollorgan um 17:47 Uhr vorgenommen wurde, ergibt sich aus den auf dem PDA-Gerät (Personal Digital Assistant) erfassten Anzeigedaten.
Zufolge der Übersicht über die Transaktionen m-parking steht fest, dass der vom Bf. elektronisch aktivierte Parkschein im System um 17:47 Uhr registriert wurde.
Auf den vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit aufgenommenen drei Fotos ist eindeutig erkennbar, dass sich niemand im oder neben dem Fahrzeug befindet. Durch Einsichtnahme in die im Verwaltungsakt aufliegenden Fotos ist somit erwiesen, dass der Bf. - entgegen seiner Behauptung - die Bestätigungs-SMS nicht im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug abgewartet hat.
Für das Bundesfinanzgericht ist kein Grund ersichtlich, den Angaben des auf Grund seines abgelegten Diensteides unter Wahrheitspflicht stehenden Meldungslegers in der Anzeige nicht zu folgen, zumal es für das Kontrollorgan technisch gar nicht möglich ist - wie im Folgenden noch dargestellt wird, eine Anzeige zu buchen, wenn zuvor vom System bereits ein elektronischer Parkschein registriert wurde.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
• Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens, Warten auf Bestätigungs-SMS
Die Parkometerabgabe ist gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entrichten.
Die Verpflichtung, die Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält.
Überprüfung der elektronischen Parkscheine mit PDA-Gerät
Die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung überprüfen mit dem PDA-Gerät (Personal Digital Assistant), ob für ein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Kraftfahrzeug über das elektronische Parksystem die Abgabe entrichtet wurde und erfassen auf diesem Gerät auch die Anzeigedaten.
Die Beanstandungszeit wird durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt. Sämtliche Serverzeiten werden bei der Fa. Atos von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Dadurch kann eine Genauigkeit von maximal 10 Millisekunden Abweichung erreicht werden.
Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Die auf den PDA-Geräten vorgegebene Uhrzeit ist durch die Kontrollorgane nicht abänderbar. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger. Eine Störung lag zur Beanstandungszeit nicht vor und wurde vom Bf. auch nicht behauptet.
Abfrage durch das Kontrollorgan und Aktivierung des elektronischen Parkscheines in derselben Minute
Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan in der Minute der Abfrage die Meldung "Kein Parkschein" erhält und der den elektronischen Parkschein Aktivierende in derselben Minute die Bestätigung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten (vgl. , , ).
Das Bundesfinanzgericht vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hierzu die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse , , , uvm.).
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe ist in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen (vgl. , vgl. weiters die Erkenntnisse des , und vom , RV/7500429/2019,).
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Meldungsleger (noch) kein gültiger elektronischer Parkschein im Parkraumüberwachungssystem aufschien und somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. aber das Fahrzeug bereits verlassen und war das Fahrzeug somit "abgestellt" iSd. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.
Somit ist der objektive Tatbestand für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne die Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten, die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.
Der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Damit ist auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Milderungsgründe (keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig) wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.
Die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls angemessen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500650.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at