Parkometerabgabe: zur Beanstandungszeit lag unbestritten kein gültiger Parkschein vor; Einwand der Doppelbestrafung; Einwand betreffend § 96 StVO 1960
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des Bf., ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom , MA67/000/2019, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 26, Nebenfahrbahn, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst festgehalten, dass die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit ohne einen gültig entwerteten Parkschein bzw. ohne Aktivierung eines gültigen elektronischen Parkscheines unbestritten geblieben sei.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung sowie der Tatanlastung der Strafverfügung ersichtlich sei.
§ 25 Abs. 1 StVO 1960 besage, dass, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sei, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) könne. Die Kurzparkzone dürfe nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen
Mit sei das Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes zur Kurzparkzone erklärt worden.
Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb des ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO 1960) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO 1960) angebracht seien.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.
Innerhalb von Kurzparkzonen könnten auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde.
Die Ausführungen des Bf. würden jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen lassen. Die Behörde sei daher auch nicht gehalten, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.
Die Verletzung der durch § 96 Abs. 2 StVO ausgesprochenen Verpflichtung der Behörde, alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich seien, begründe für sich allein aber noch keine Gesetzwidrigkeit jener Verordnung zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs, bei denen die Kontrolle nach § 96 Abs. 2 StVO unterblieben sei.
Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten, Ausgehen von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und bringt nach Zitierung des § 25 Abs. 1 StVO vor, dass aus dessen Formulierung abzuleiten sei, dass sich Kurzparkzonen nur auf solche Verkehrsflächen beziehen könnten, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt sei. Für Verkehrsflächen, auf denen das Parken zur Gänze verboten - also auch für eine noch so kurze Zeit gar nicht erlaubt - sei, komme eine zeitliche Beschränkung dieses von Anfang an verbotenen Parkens nicht in Betracht. Das Bundesgesetz stehe über dem Landesgesetz oder einer Gemeindeverordnung. Allfällig dort unrechtlich anders geregelte Vorschriften könnten somit als gesetzeswidrig erachtet werden.
Aus der Formulierung des § 96 lit. 2 StVO, wonach die Behörde mindestens alle fünf Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen habe, ob sie noch erforderlich seien und nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art zu entfernen habe, könne abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Behörden dazu auffordere, regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Werde von der Behörde eine Kontrolle verabsäumt, so sei auch die gesetzliche Grundlage für die Verordnung erloschen. Da hier weiters abgeleitet werden könne, dass keine Verordnung für immer bestehen könne oder solle, sei anzunehmen, dass die kundgemachte Verordnung mit Ablauf der gesetzlichen Kontrollfrist ungültig werde. Das kundgemachte Verkehrszeichen stehe dann zwar unerlaubter Weise - da der Straßenerhalter eine Demontage verabsäumt habe - am gegenständlichen Ort, sei aber ungültig und könne daher keine Strafen mehr nach sich ziehen.
Unbestritten sei im Straferkenntnis der Behörde geblieben, dass die zuständige Behörde die Überprüfung nach § 96 StVO verabsäumt habe. Es sei daher als erwiessen anzusehen, dass er das Tatbild verwirklicht habe.
Die Behörde behaupte in ihrem Straferkenntnis, dass durch die zur Bestrafung zugrundeliegende Handlung die Interessen an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen in nicht unerheblichem Maße geschädigt worden seien.
Zum Tatzeitpunkt sei die gesamte Abstellfläche, auf die sich das "Parken verboten" bezogen habe, ungenutzt gewesen. Schon allein daraus könne abgeleitet werden, dass zu diesem Zeitpunkt keinerlei Verkehrsbeeinträchtigungen vorgelegen haben könnten. Zudem sei das Fahrzeug am äußersten Ende abgestellt und somit auch kurzfristig niemandem im Wege gestanden, wodurch ebenfalls für die kurze Zeit des Haltens keine Interessen geschädigt hätten werden können. Ganz im Gegenteil sei anzunehmen, dass das "Parken verboten" - Halten erlaubt - dem Hotel und den Gästen zum Aus- und Einsteigen diene oder auch um kurze Rückfragen im Hotel zu tätigen. Somit könne auch gegenüber dem Hotel keinerlei schädigende Handlung abgeleitet werden.
Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention sehe ein Doppelbestrafungsverbot und ein Doppelverfolgungsverbot vor. Dies bedeute, dass man wegen derselben Sache von einem Staat oder einer Behörde nicht zweimal bestraft und auch nicht zweimal, also in zwei verschiedenen Verfahren, verfolgt werden dürfe.
Er stelle daher den Antrag auf ungekürzte Akteneinsicht in betreffendem Verfahren und ihm gemäß § 44 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 8 AVG einen Ausdruck aller bestehenden Aufzeichnungen auszufolgen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, lediglich in einer eventuellen und im Hinblick auf die Geringfügigkeit einer allenfalls dennoch gegebenen Übertretung in Anwendung des § 21 VStG vorzugehen. Weiters stellte der Bf. einen Antrag auf Löschung aller seiner Daten iSd EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Mit Schreiben des zugestellt am , wurden dem Bf. die verfahrensrelevanten Aktenteile (Anzeige des Meldungslegers sowie zwei von diesem angefertigte Fotos) in Kopie zur Einsichtnahme übermittelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:20 Uhr, in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 26, Nebenfahrbahn, abgestellt.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch lag ein gültiger elektronisch aktivierter Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit durch den Bf. blieb unbestritten. Unbestritten blieb weiters, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten.
Straßenverkehrsordnung 1960:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Rechtliche Würdigung:
Der Bf. hat das Fahrzeug in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schottenring 26, Nebenfahrbahn, ohne einen für die Beanstandungszeit gültigen Parkschein abgestellt; er hat daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe) begangen.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Parkverbot
Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Kurzparkzone könne sich nur auf solche Verkehrsflächen beziehen, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt sei.
Dieses Vorbringen übersieht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird (, , , vgl. weiters ).
Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte im Erkenntnis vom , VfGH B 644/01, keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug. Der Straßenverkehrsordnung sei keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält.
Es ist aus diesem Grund für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind ( mwN; mwN).
Doppelbestrafung
§ 22 Abs. 2 VStG normiert:
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Auszug :
"Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder. Im Rahmen dieses Abgabenerfindungsrechtes kann die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht in Widerspruch zu Bundesgesetzen gerät und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls kann sich die Regelung einer Abgabe als missbräuchlich erweisen, wenn nämlich die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muss (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0500, mit weiteren Nachweisen).
Auf dem Boden dieser Kompetenzlage (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7967, und vom , Slg. Nr. 12.668) enthält das Parkometergesetz - als ein Abgabengesetz im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes - an die Allgemeinheit gerichtete Verpflichtungen zur Leistung von Geld; darüber hinaus wird ein bestimmtes Verhalten den Normadressaten nur vorgeschrieben, soweit es der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient. Die abgabenrechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung an die Gebietskörperschaft, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, setzt nach § 1 Stmk ParkGebG voraus, dass die Verkehrsfläche eine solche ist, die im Bereich einer Kurzparkzone liegt. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht."
In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebührenliegt liegt demnach keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt werden (vgl. auch die Erkenntnisse des und vom , RV/7501009/2018).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass auch bei weitergehenden Einschränkungen (zB gebührenpflichtige Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot) der Tatbestand des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung erfüllt ist.
Überprüfung der Notwendigkeit einer Kurzparkzone
Dem Bf. ist insoweit zuzustimmen, als § 96 Abs. 2 StVO bestimmt, dass die jeweils zuständige Behörde alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen hat, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.
Dabei ist nicht nur der Zustand der Verkehrszeichen zu überprüfen, sondern auch die Notwendigkeit zugrunde liegender Anordnungen im Gesamten neuerlich zu hinterfragen.
Die mit dem Hinweis auf diese Bestimmung der Straßenverkehrsordnung vertretene Ansicht, infolge Verabsäumung der Überprüfung durch die Behörde sei auch die gesetzliche Grundlage für die Verordnung erloschen, kann jedoch der Beschwerde des Bf. nicht zum Erfolg verhelfen, da das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung hat anzuzweifeln, dass die zuständige Behörde ihrer Verpflichtung gesetzeskonform nachgekommen ist.
Geringfügigkeit der Verwaltungsübertretung, Anwendung des § 21 VStG
§ 21 VStG ist am außer Kraft getreten.
§ 45 VStG, in Kraft getreten am , normiert:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes) unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten ().
Um eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. ; ; ).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt geringfügiges Verschulden iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa , , , ).
Im vorliegenden Beschwerdefall bieten der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Es kann daher nicht von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 ausgegangen werden.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (, , ). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Verkürzungs- und Hinterziehungsanfälligkeit ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat.
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, ging die Behörde, entsprechend der Judikatur des VwGH, von durchschnittlichen Verhältnissen aus (, ).
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens die vom Magistrat der Stadt Wien mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Bf. hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500380.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at