Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2020, RV/7300034/2020

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1Adr*** vom gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ: ***0***, mit welchem die Beschwerde des ***Bf1*** vom gegen den abweisenden Gnadenbescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom gemäß § 156 Abs. 1 und 5 Finanzstrafgesetz (FinStrG) als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Gnadenbescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ: ***01*** wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers ***Bf1*** (=Bf.), vom um gnadenweise Nachsicht der mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , ***SN***, verhängten Geldstrafe in Höhe von 42.000 Euro, die zur Gänze aushaftet, gemäß § 187 FinStrG als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Bf. durch Hinterlegung mit Abholfrist ab zugestellt.

Am langte beim Bundesministerium für Finanzen eine mit datierte Beschwerde des Bf. gegen den abweisenden Bescheid vom ein, welche in der Folge mit Bescheid vom als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , in der wie folgt ausgeführt wurde:

"..ich erhebe fristgerecht Beschwerde gegen ihren Bescheid zur Geschäftszahl ***0*** und begründe diese wie folgt:
Durch die Aufhebung der Fristen Corona bedingt, als auch durch die Ausgangsbeschränkungen hat es länger gedauert Ihnen das zukommen zu lassen als beabsichtigt war.

Durch diese elementare Ausnahmesituation ersuche ich um Wiedereinsetzung in das Verfahren oder - und Annahme meiner Beschwerde vom , als auch ersuche ich Sie mir einen Dolmetsch zur Verfügung zu stellen, ersuche um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ersuche um Rechtsmittelbeistand.

Ich bleibe in meiner Argumentation gleich und verweise diesbezüglich auf mein Schreiben vom …"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten (in Finanzstrafverfahren) für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 108 Abs. 3 BAO der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Wie sich aus dem im Strafakt enthaltenen Zustellnachweis ergibt, wurde der angefochtene Gnadenbescheid samt Rechtsmittelbelehrung dem Bf. nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustellG) zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der festgelegt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Der Bescheid wurde als "nicht behoben" an das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg retourniert.

Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister hat der Bf. seit April 2015 durchgehend seinen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr***.

Der den Kriterien des ZustG entsprechende und damit ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine, den Beweis über die Gültigkeit der Zustellung schaffende öffentliche Urkunde; ein Gegenbeweis ist zwar grundsätzlich möglich (zB ; , 2004/16/0197; , NZ 2008, 151), doch ist es diesfalls Sache des Empfängers, geeignete Umstände zur behaupteten Ungültigkeit des Zustellvorganges vorzubringen (vgl. ; , 95/19/0764).

Eine (allfällige) Abwesenheit iSd letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend ist (vgl. § 16 Abs. 1 ZustG), dh von kurzfristigen, periodischen Abwesenheiten einmal abgesehen (insbesondere berufsbedingte Abwesenheit während des Tages), nicht immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt, so zB während eines mehrtägigen Urlaubs (vgl. zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren17, E 1 16, 17).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. jedoch nicht einmal behauptet, zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Hinterlegung des Bescheides ortsabwesend gewesen zu sein, sodass seitens des Bundesfinanzgerichtes auch nicht erforderlich war, den Bf. bezüglich eines allfälligen Auslandsaufenthaltes bzw. einer Ortsabwesenheit aufzufordern, geeignete Nachweise hiefür zu erbringen.

Soweit der Bf. im Hinblick auf die COVID-19-Krise mit seinem Vorbringen "Durch die Aufhebung der Fristen Corona bedingt, als auch durch die Ausgangsbeschränkungen hat es länger gedauert Ihnen das zukommen zu lassen als beabsichtigt war." eine Fristunterbrechung ins Treffen bringt, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß § 265a Abs. 1 FinStrG ua. der Lauf von Rechtsmittelfristen dann unterbrochen wird, wenn die Frist mit Ablauf des noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von bis zum Ablauf des fällt, wobei diesfalls die genannten Fristen mit neu zu laufen beginnen.

Gegenständlich wurde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt und durch die Aktenlage bestätigt wird - der bekämpfte Gnadenbescheid am gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist die Beschwerdefrist somit am (und damit auch vor dem ) abgelaufen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass ein allfälliger Antrag auf Wiedereinsetzung (in den vorigen Stand) nicht in die Kompetenz des Bundesfinanzgerichtes fällt.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 150 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300034.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at