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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.11.2020, RV/7103731/2020

Zurückweisung eines Vorlageantrages - ersatzlose Aufhebung schon durch die BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und Kapitalertragsteuer 2014 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit am zugestellten Haftungsbescheiden des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1-12/2013 und 1-12/2014 herangezogen.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht und sinngemäß die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt.

Mit am zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Dagegen wurde dennoch mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Nachstehende Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes finden sich im Beschluss des Bundesfinanzgerichts, RV/7105070/2017.

Jede Beschwerde setzt begrifflich eine beschwerdeführende Partei (Bf) und deren "Beschwer" voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der Bf besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( 86/16/0125; , 2012/04/0143) in deren Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes.

Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der Bf an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorliegen einer Beschwer, d.h. eines Rechtsschutzbedürfnisses des Rechtsmittelwerbers. Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel unzulässig ().

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt der Beschwerde bereits durch die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide völlig entsprochen. Das Verwaltungshandeln stand nach der Beschwerdevorentscheidung somit bereits im Einklang mit dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin, die damit von der sie belastenden "Beschwer" befreit wurde.

Es bestand daher kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin mehr.

Der Vorlageantrag vom war deshalb als unzulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 5 BAO zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung ergibt sich aus dem Gesetzestext in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für eine Revision besteht im gegenständlichen Fall ebenfalls kein Rechtschutzinteresse.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103731.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at