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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2020, RV/7103156/2020

Säumniszuschlag, Einwendungen gegen die zugrundeliegenden Nachforderungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft Köhler & Partner GmbH, Waldgasse 23, 8680 Mürzzuschlag, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , Steuernummer N-1, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt folgende erste Säumniszuschläge fest, da die Umsatzsteuern 2010-2012 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien:


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Abgabe
Zeitraum
Frist
Betrag
Säumniszuschlag
Umsatzsteuer
2010
9.280,58
185,61
Umsatzsteuer
2011
19.665,46
393,31
Umsatzsteuer
2012
8.815,63
176,31

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In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom in Anlehnung an die Beschwerdevorentscheidung vom ab.

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Mit Schreiben vom beantragte die Bf. rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verwies auf die bisherigen Ausführungen.

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Sowohl der Bf. als auch der Amtsbeauftragte verzichteten mit jeweiligem Schreiben vom auf die Teilnahme an der für den anberaumten mündlichen Verhandlung, in der somit lediglich der Beschluss erging, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Die Einwendungen des Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ). Allerdings wurde im gegenständlichen Fall über die gegen die zugrundeliegenden Umsatzsteuern eingebrachte Beschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom ohnehin bereits rechtskräftig entschieden (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum jeweiligen Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle der Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme des Abgabenfestsetzungsverfahrens und Herabsetzung der betreffenden Umsatzsteuern - zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103156.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at