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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2020, RV/7100671/2018

Berufsausbildung (Maturaschule) nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2016 bis April 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Bf. Bf. wurde nach dem Tod des Vaters im Mai 2013 die Obsorge für seine mj. Schwester M., geb. xxx, übertragen.

Die Schwester hatte von bis einen Lehrvertrag als Einzelhandelskauffrau bei der B. Aktiengesellschaft.
Am brach sie ihre Lehrausbildung ab.

Die Familienbeihilfe wurde daraufhin mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom für den Zeitraum Februar 2016 bis April 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, da die Schwester des Bf. die Lehre im Jänner 2016 abgebrochen habe, bestehe für den genannten Zeitraum Februar 2016 bis April 2017 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Dagegen brachte der Bf. am eine Beschwerde ein und führte begründend aus, dass seine Schwester M. vom bis die Maturaschule Dr. Rampitsch besucht habe.

Vorgelegt wurde die Entscheidung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien vom mit der M. X. zur Externistenreifeprüfung zugelassen wurde. In 14 Gegenständen wären Zulassungsprüfungen abzulegen gewesen.

Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung der Maturaschule Dr. Rambitsch vom , mit der bestätigt wurde, dass M. X. von bis als Maturaschülerin inskribiert und an der Maturaschule mit durchschnittlich 20 Wochenstunden eingeschrieben gewesen sei.

Im Schreiben vom gaben M. und der Bf. bekannt, M. hätte die mündliche Teilprüfung in Biologie absolviert und die Schule im Februar 2017 abgebrochen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte aus:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -Fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und
dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antritt.

Ihre Schwester M. hat von bis die Maturaschule Dr. Rampitsch inskribiert. Laut eigenen Angaben wurde die Schule mit abgebrochen. Weiters wurde dem Finanzamt bekanntgegeben, dass M. keine Prüfungen abgelegt hat bzw. kein Prüfungszeugnis vorgelegt werden kann. Daher geht das Finanzamt davon aus, dass die Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Der Bf. brachte fristgerecht den Vorlageantrag am ein, in dem er ausführte, dass es für ihn und seine Schwester nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Familienbeihilfe zurückzahlen sollen. Seine Schwester habe 1 Jahr die Schule Rampitsch besucht und eine Prüfung abgelegt. Sie hätten die Schulgebühr bezahlt. Sie hätten Änderungen immer gemeldet und mehrmals nach den Bedingungen für die Familienbeihilfe gefragt, wobei ihm gesagt worden sei, dass seine Schwester entweder die Lehre oder die Schule besuchen müsse. Der Rückzahlungsbescheid hätte ihn überrascht, da sein Schwester doch eine Maturaschule besucht habe. Sie habe diese jedoch nicht positiv abgeschlossen.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom wurde von der Externistenprüfungskommission eine Bestätigung vom vorgelegt, aus der hervorgeht, dass M. zwar am zur mündlichen Prüfung in Biologie angemeldet war, aber nicht angetreten ist.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag mit Vorlagebericht vom , welcher dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, dem BFG vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Schwester des Bf. M., geboren xxx, brach am ihre Lehrausbildung ab.

Die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag waren vom Finanzamt in Unkenntnis des Lehrabbruches ursprünglich für Februar 2016 bis April 2017 gewährt worden.

Mit dem im gegenständlichen Verfahren strittigen Bescheid wurden vom Finanzamt die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2016 bis April 2017 rückgefordert.

Dagegen brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein.

Vorgelegt wurde die Entscheidung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien vom mit dem M. X. zur Externistenreifeprüfung zugelassen wurde. In 14 Gegenständen wären Zulassungsprüfungen abzulegen gewesen.

Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung der Maturaschule Dr. Rambitsch vom , mit der bestätigt wurde, dass M. X. von bis als Maturaschülerin inskribiert gewesen sei. M. X. sei an der Maturaschule mit durchschnittlich 20 Wochenstunden eingeschrieben gewesen.

Laut dem Schreiben von M. X. vom brach sie die Schule im Februar 2017 ab.

Laut der Bestätigung der Externistenkommission vom war M. Krippel zu der mündlichen Biologieprüfung am angemeldet, ist aber nicht angetreten.

Die getroffenen Feststellungen ergaben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Bf.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG 1967).

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Schwester des Bf. ihre Berufsausbildung ernstlich und zielstrebig betrieben hat und folglich im Zeitraum vom Februar 2016 bis April 2017 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bestand.

Im Zuge des Vorhalteverfahrens legte der Bf. eine Bestätigung der Maturaschule Dr. Rambitsch vom vor, in der bestätigt wurde, dass Frau M. X. vom bis als Maturaschülerin inskribiert war.

Auf Grund einer Entscheidung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien vom wurde der Unterricht des Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie festgelegt.

Laut der Bestätigung der Externistenkommission vom hat sich M. X. zwar zu der mündlichen Biologieprüfung am angemeldet, ist aber nicht angetreten. Zu weiteren Prüfungen war sie nicht angemeldet.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl , , , und ) manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 insbesondere im kumulativen Vorliegen folgender Merkmale:

regelmäßiger Besuch der vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
Antritt zu den erforderlichen Prüfungen,
Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen und
Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes durch die Berufsausbildung.

Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Dazu ist es auch erforderlich, die vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen anzutreten. Zudem muss die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl , , , und ). Der Ausbildungserfolg wird durch den positiven Abschluss erreicht.

Im Zusammenhang mit Maturaschulen judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Maturaschüler durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen muss, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen ( , und ).

Laut der Bestätigung der Externistenkommission vom hat sich M. X. zwar zu der mündlichen Biologieprüfung am angemeldet, ist aber nicht angetreten.
Zu einer anderen Prüfung war die Bf. nicht angemeldet.
Laut den Ausführungen der Schwester hat sie sich entschieden, die Schule im Februar 2017 abzubrechen.

Im vorliegenden Fall konnte also für den gesamten Rückforderungszeitraum Februar 2016 bis April 2017 keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht werden. Auch hat die Schwester des Bf. laut eigener Aussage die Ausbildung im Februar 2017 abgebrochen.

Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen im Sinne der oa. Rechtsprechung somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsquellen und VwGH Erkenntnisse eindeutig sind und keine Zweifel bestehen lassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at