Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.06.2020, RV/2100374/2018

Verspätete Einbringung einer Beschwerde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, StNr. ***1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat einer elektronischen Zustellung gemäß § 5b FOnV 2006 zugestimmt. Der angefochtene Bescheid zur Einkommensteuer 2014 erging am und wurde dem Bf. am nächsten Tag in die Databox zugestellt.

Am wurde eine Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid elektronisch eingebracht. Darin wurde ausgeführt: "Meine Ehefrau hat fälschlich den Alleinverdienerabsetzbetrag angekreuzt, obwohl sie keine 6000€ verdient hat. Darum möchte ich ihn beantragen und um Neuberechnung des Bescheides für 2014 bitten!!!!"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt zurückgewiesen, weil die Beschwerdefrist schon abgelaufen sei.

Am stellte der Bf. den Vorlageantrag und begründete sein Begehren wie folgt: "Ich beantrage hiermit eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht! Meine Lebensgefährtin hat erst im Jänner dieses Jahres den Steuerausgleich für 2014 gemacht, somit konnte ich nicht wissen, dass sie den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht bekommt. Ansonsten hätte ich den beantragt!"

Rechtlich ist dieser Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 Bundesabgabenordnung [BAO]).

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 108 Abs. 2 BAO). Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Erledigungen, wie zB Bescheiden, erfolgt dies regelmäßig durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 BA0).

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Fest steht, dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des zu Ende war und die gegenständliche Beschwerde beinahe 2 Jahre nach dem Ergehen des angefochtenen Bescheides, am eingebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Beschwerdefrist daher längst abgelaufen.

Das Finanzamt wies den Bf. bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf die Verspätung hin (ebenso im Vorlagebericht) und ist der Bf. diesen Ausführungen in keiner Weise entgegengetreten, wobei den Ausführungen des Finanzamtes die Wirkung von Vorhalten zukommt (vgl. ; ; ). Anhaltspunkte für einen Zustellmangel bzgl. des Einkommensteuerbescheides 2014 liegen nicht vor.

Daher hat auch das Bundesfinanzgericht von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist auszugehen und war die Beschwerde zwingend nach § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren hat daher zu unterbleiben.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, weil es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, sondern um eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge der nicht fristgerechten Einbringung einer Beschwerde, wobei die Verspätung nicht strittig war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100374.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at