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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2020, RV/7500230/2020

Parkometerabgabe - Aktivierung von 15-Minuten-Gratisparkscheinen in unmittelbarer zeitlicher Reihenfolge (2 Minuten); behauptete Vornahme eines Ortswechsels

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin S., zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 59 - 61, beanstandet, da nach dessen Wahrnehmungen elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend ohne Vornahme eines Ortswechsels aktiviert wurden.

Das Kontrollorgan hielt Folgendes in der Anzeige fest: "Erste Wahrnehmung um 14:34 Delikt-Text: Mehrere elektr. Gratis-PSe zeitlich kombiniert."

Die im Zuge der Beanstandung mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (§ 50 Abs. 6 VStG) nicht entrichtet und wurde somit gegenstandslos.

In der Folge wurde dem Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges von der Behörde mit Anonymverfügung vom wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben.

Über Ersuchen des Bf. wurden diesem von der Magistratsabteilung 67 am die Beanstandungsfotos übermittelt.

Weiters teilte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. mit Schreiben vom Folgendes mit:

"Eine Überprüfung ergab, dass ein elektronischer Parkschein sowohl für die Zeit von 14:28 Uhr bis 14:43 Uhr als auch von 14:45 Uhr bis 15:00 Uhr aktiviert war, wobei das Fahrzeug zwischen den beiden Buchungen laut eigener dienstlicher Wahrnehmung und Anzeigenotizen durch den Meldungsleger nicht ortsverändert wurde.

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheines mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung)…"

Der Bf. ersuchte die Behörde mit E-Mail vom wegen "Beweisprüfung" um Verlängerung der Frist. Er habe zwischen dem Ausfüllen der 15-Minuten-Parkscheine eine Ortsveränderung durchgeführt und bitte um Übermittlung von Beweisen bzw. Beweisfotos mit Zeitstempel, welche die Anonymverfügung rechtfertigen.

Die Behörde teilte dem Bf. mit Schreiben vom mit, dass bereits mit E-Mail vom umfangreich die Möglichkeiten bei Erhalt einer Anonymverfügung aufgezeigt worden seien. Es werde daher auf das neuerliche Schreiben des Bf. keine weitere Stellungnahme erfolgen. Sollte die Ansicht bestehen, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt sei, so bestehe lediglich die Möglichkeit, die Anonymverfügung nicht zu begleichen (Verweis auf § 49a Abs. 6 VStG) und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben.

Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass sein Kfz zwischen den beiden Kurzparkscheinen ortsverändert worden sei. Da auf den übermittelten Bildern vom nicht ersichtlich sei, dass er zwischen den Kurzparkscheinen keine Ortsveränderung durchgeführt habe, bitte er erneut um Übermittlung diesbezüglicher Beweisfotos bzw. Aufzeichnungen.

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf. um Übermittlung aller Beweisbilder mit Uhrzeit.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. an, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 59 - 61, abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden vorgeschrieben.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am Einspruch und brachte vor, dass der Organwalter befangen gewesen sei, da gegen diesen von ihm eine Beschwerde und Anzeige aufliege. Dieser habe ihn nach dem Ausstellen der Anonymverfügung mit vollem Namen angesprochen. Er habe angegeben, sich seine Daten "besorgt zu haben", da er gegen ihn eine Beschwerde verfasst habe. Außerdem sei ihm von der zuständigen Bearbeiterin, Frau F., die Akteneinsicht nur eingeschränkt gewährt worden. Auf Nachfrage seien zwar am (gemeint wohl: 2020) "Beweisfotos" übermittelt worden, jedoch nicht der von ihm mehrmals geforderte dazugehörige Zeitstempel.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden vorgeschrieben. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz: VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst festgehalten, dass der Bf. die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit nicht bestritten, jedoch eingewendet habe, zwischen den Buchungen der beiden Parkscheine eine Ortsveränderung des Fahrzeuges durchgeführt zu haben.

Aus den Angaben des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans im Notizteil der Organstrafverfügung gehe hervor, dass das Fahrzeug zum ersten Mal um 14:34 Uhr an der gegenständlichen Tatörtlichkeit abgestellt wahrgenommen worden sei.

Wie dem Kontoauszug bei m-parking entnommen werden könne, sei der erste elektronische 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nr. 306 450 117 um 14:28 Uhr gebucht worden (sei somit bis 14:43 Uhr gültig gewesen), der zweite elektronische 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. 306 454 065 sei unmittelbar darauf, um 14:45 Uhr, gebucht worden.

Die zeitliche Kombination von Gratisparkscheinen in obiger Weise sei als unzulässig zu beurteilen.

Was unter "unmittelbar" zu verstehen sei, werde in der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht dezidiert angeführt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes würden elektronische Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit nachfolgenden 15-Minuten-Parkscheinen oder kostenpflichtigen Parkscheinen bei wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (Verweis auf , , ). Dieser Auffassung werde auch hier gefolgt, weil anders der Sinn und Zweck des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erreichbar wäre.

Der Sinn des Verbotes der Kombination von Fünfzehn-Minuten-Gratisparkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aufeinanderreihens von 15-Minuten-Gratisparkscheinen liege ua. darin, die Überprüfung der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen; Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren sei, sei bereits ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Ansonsten könnte man durch die Aneinanderreihung von Gratisparkscheinen die grundsätzliche Entgeltlichkeit des Abstellens ad absurdum führen.

Im Übrigen mache auch ein eventuell erfolgter zwischenzeitlicher Standortwechsel des Fahrzeuges das laut § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung unzulässige Aneinanderreihen von zwei 15-Minuten-Parkscheinen nicht zulässig (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheines mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge sei gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung unzulässig.

Zum Einwand, die anlässlich der Beanstandung aufgenommenen Fotos seien dem Bf. ohne "Zeitstempel" übermittelt worden, werde bemerkt, dass ein digitales Foto über keinen Stempel verfügen könne.

Bezüglich des Aufnahmezeitpunktes sei darauf hinzuweisen, dass sich die Organe der Landespolizeidirektion Wien bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Mit diesem PDA würden gleichzeitig mit der Ausstellung eines Organmandates oder Erstattung einer Anzeige auch ein oder mehrere Fotos angefertigt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am Beschwerde und wandte darin ein, dass sein Fahrzeug auf Grund von Erledigungen beim Ausfüllen des ersten Parkscheines in erheblichem Abstand zum folgenden Abstellort stadtauswärts auf derselben Straßenseite gestanden sei. Im Anschluss habe er eine Ortsveränderung durchgeführt und sein Fahrzeug auf Höhe der Simmeringer Hauptstraße 59 - 61 abgestellt, um 14:45 Uhr einen weiteren Parkschein ausgefüllt und das Fahrzeug verlassen.

Weiters brachte der Bf. erneut vor, dass ihm nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt worden sei. Er ersuche um Übermittlung sämtlicher damit in Verbindung stehender Unterlagen. Insbesondere bitte er um Übermittlung des Notizteiles der Organstrafverfügung sowie um Bekanntgabe der Uhrzeiten und dementsprechende Beweise bezogen auf die Aufnahme der Beweisfotos. Im Übrigen wolle er die Behörde darüber informieren, dass ein digitales Foto sehr wohl über einen Zeitstempel verfügen könnte.

Darüber hinaus brachte der Bf. zum wiederholten Mal vor, dass der Organwalter befangen gewesen sei, da gegen diesen von ihm eine Beschwerde und Anzeige aufliege.

Der Organwalter sei bei einem vorangegangenen Vorfall bzw. Gespräch am von ihm gefilmt worden und er habe ihn informiert, dass eine Ortsveränderung zwischen dem Ausstellen von Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit in Ordnung sei. Dies gehe durch die Video- und Tonaufnahmen hervor.

Bei Nichteinstellung des Verfahrens bitte er um Durchführung einer Verhandlung mit Verfahrenshilfe.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde zunächst durch den Beschwerdeführer folgendes vorgebracht:

"Ich stand vor der Beanstandungszeit (14:52 Uhr) und vor dem Ausfüllen des zweiten Parkscheines um 14:45 Uhr mindestens 100 m (geschätzt) in Richtung Justizanstalt stadtauswärts auf der gleichen Seite.

Ich habe den zweiten Gratisparkschein erst gelöst, als ich nach Verlassen des ersten Parkplatzes das Fahrzeug auf der Höhe Simmeringer Hauptstraße 59 - 61 abgestellt hatte.

Der Grund für meinen Parkplatzwechsel war, dass ich spontan beim Felber einen Kaffee trinken wollte.

Zum Einwand der Befangenheit des Kontrollorgans weise ich auf meine Vorgeschichte mit dem Kontrollorgan am hin (GZ. MA67/196701203840/2019).

Weiters verweise ich diesbezüglich auf meine Ausführungen in der Beschwerde.

Ich habe gegen das Kontrollorgan eine Beschwerde an die Polizei verfasst, da er sich damals neben mein Fahrzeug ganze 15 Minuten hingestellt hat und bis zum Ablauf des Parkscheines gewartet hat.

Ergänzend möchte ich noch vorbringen, dass ich bis jetzt alle meine Parkometerstrafen bezahlt habe und nicht vorbelastet bin. Ich nutze auch regelmäßig kostenpflichtige Parkscheine.

Außerdem weise ich auf das Erkenntnis des , 93/03/0276."

In der Verhandlung vor dem BFG wurde nach dem überwiegend wiederholenden Vorbringen des Bf., Herr Z, Kontrollorgan der MA 67 der Landespolizeidirektion Wien, als Zeuge und zwar zu folgendem Beweisthema vernommen:

Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 59 - 61.

Nach den Wahrnehmungen des Meldungslegers wurden elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend ohne Vornahme eines Ortswechsels aktiviert (Notiz: "Erste Wahrnehmung um 14:34 Delikt-Text: Mehrere elektr. Gratis-PSe zeitlich kombiniert.").

Der Zeuge gab hierzu vor Gericht Folgendes an:

"Ich habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug während meines Kontrollgangs wahrgenommen. Laut meiner externen Notiz war es 14:34 Uhr. Das war meine erste Wahrnehmung. Ich habe dann in der Nähe weiter kontrolliert. Es handelte sich um ein Fahrzeug mit einem Schwechater Kennzeichen. Da der Lenker dieses Fahrzeuges einen alten Parkschein hatte, habe ich ihm gesagt, wo er einen neuen Parkschein kaufen könne und ich habe gewartet, bis der Lenker wieder beim Fahrzeug zurück war. In dieser Zeit konnte ich das Fahrzeug des Beschwerdeführers beobachten. Bis der Lenker mit dem Schwechater Kennzeichen vom Abstellort wegfuhr, dauerte es ungefähr 5 bis 7 Minuten. Dann habe ich meinen Kontrollgang bis zur U 3 Zippererstraße fortgeführt, bin auf die gegenüberliegende Parkspur gewechselt und habe dort weiter kontrolliert. Auf Grund der geraden Straßenführung war mir weiterhin eine Beobachtung des hier in Rede stehenden Fahrzeuges möglich. Ich habe das Fahrzeug dann wieder wahrgenommen innerhalb der Gültigkeit des zweiten Parkscheines. Der Abstellort war ident zum Abstellort der ersten Wahrnehmung. Daraufhin habe ich das Strafmandat ausgestellt."

Auf die Frage der Richterin nach einer stattgefundenen Ortsveränderung - wie vom Bf. mehrfach vorgebracht - gibt der Zeuge an, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde.

Auf die Frage der Richterin gibt der Zeuge an, dass die im Verwaltungsakt einliegenden Fotos im Zuge der Beanstandung (14:52 Uhr) gemacht wurden.

Der Zeuge führt noch weiters aus, dass er sich die Position von Fahrzeugen merke, in denen ein Gratisparkschein hinterlegt ist. Das Kennzeichen merke er sich nicht immer.

Der Zeuge bringt vor, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass er den in Rede stehenden Vorfall die ganze Zeit mit einer Dash-Kamera gefilmt hätte. Er frage sich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dem Gericht ein derartiges Beweismittel vorenthält.

Der Bf. entgegnet hierzu, dass er im Fahrzeug zwar eine derartige Kamera habe. Es sei jedoch verboten, öffentliche Plätze zu filmen. Die Kamera würde situationsbedingt zum Einsatz kommen. Leider gäbe es keine Videoaufnahme über den Vorfall, sonst hätte er diese als Beweismittel verwendet.

Über den streitgegenständlichen Vorfall habe der Bf. weder Videoaufnahmen noch eine Handy-Aufnahme.

Auf die Frage des Bf. an den Zeugen, ob er für jedes ausgestellte Organstrafmandat eine Provision bekomme, antwortet das Kontrollorgan mit "nein".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:52 Uhr in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 59 - 61, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der genannten Örtlichkeit blieb unbestritten.

Für das Fahrzeug wurde am um 14:28 Uhr der Parkschein Nr. 306 450 117 (15-Minuten-Gratisparkschein) und um 14:45 Uhr der Parkschein Nr. 306 454 065 (15-Minuten-Gratisparkschein) elektronisch aktiviert.

Zwischen Ablauf des ersten 15-Minuten-Gratisparkscheines (14:43 Uhr) und der Aktivierung des weiteren 15-Minuten-Gratisparkscheines (14:45 Uhr) lagen zwei Minuten.

Damit steht unbestritten fest, dass der Bf. die elektronischen 15-Minuten-Gratisparkscheine unmittelbar aufeinander folgend aktiviert hat, ohne den Abstellplatz geändert zu haben bzw. eine Ortsveränderung vorgenommen zu haben.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht m-parking und dessen niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der Bf. bringt vor, sein Fahrzeug beim Ausfüllen des ersten Parkscheines (Anm.: Parkschein Nr. 306 450 117, 15-Minuten-Gratisparkschein) in erheblichem Abstand zum folgenden Abstellort stadtauswärts auf derselben Straßenseite abgestellt zu haben und behauptet, im Anschluss habe er eine Ortsveränderung durchgeführt und das Fahrzeug auf Höhe der Simmeringer Hauptstraße 59 - 61 abgestellt, um 14:45 Uhr einen weiteren Parkschein (Anm.: Nr. 306 454 065, 15-Minuten-Gratisparkschein) ausgefüllt und das Auto danach verlassen.

Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (vgl. ua. , , , ).

Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen.

Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. , , VwGH Ra 2019/14/0153, , ).

Die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, ist nicht ausreichend, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen und kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht bleiben (vgl. , , , , , bis 0018, /0426vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur), wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden (zB , , vgl. auch Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie ).

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige oder weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. , , , , ).

Zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Behörde ist in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist ( vgl. , , , ).

Die Anzeige ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein taugliches Beweismittel (vgl ua. , ).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht es nicht als rechtswidrig an, wenn die Verwaltungsbehörden den normativen Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, wenn dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden. Nach den vorstehenden Ausführungen wäre es im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren somit Aufgabe des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was nachweislich für seine allfällige Entlastung spricht.

Der Bf. hat jedoch lediglich vorgebracht, dass sein Fahrzeug auf Grund von Erledigungen beim Ausfüllen (gemeint wohl: bei der Aktivierung) des ersten Parkscheines in erheblichem Abstand zum folgenden Abstellort stadtauswärts auf derselben Straßenseite gestanden sei. Im Anschluss habe er eine Ortsveränderung durchgeführt und das Kfz auf Höhe der Simmeringer Hauptstraße 59 - 61 abgestellt. Danach habe er um 14:45 Uhr einen weiteren Parkschein ausgefüllt und das Fahrzeug verlassen.

Dieses Vorbringen ist durch die Notiz des Meldungslegers insofern widerlegt, als der Meldungsleger das Fahrzeug an der Örtlichkeit Simmeringer Hauptstraße 59 - 61 zum ersten Mal bereits um 14:34 Uhr wahrgenommen hat.

Als Zeuge unter Wahrheitspflicht durch das Gericht befragt, ob und aus welchem Grund er sich sicher sein könne, dass der Bf. sein Fahrzeug zwischen dem Ausstellen (Aktivieren) der beiden Gratisparkscheine nicht ortsverändert habe, gab dieser an, er könne sich deshalb so genau erinnern, weil er in dem fraglichen Zeitraum einen anderen in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug des Bf. abgestellten PKW (und zwar einen schwarzen Audi mit Schwechater Kennzeichen) auch kontrolliert habe. Zum Nachweis dafür legte der Zeuge dem Gericht einen sog. M-parking- Auszug mit dem betreffenden Kennzeichen sowie Tatort und Tatzeit, die sich mit dem beschwerdegegenständlichen Daten decken, vor.

Bei den Meldungslegern handelt es sich um besonders geschulte Organe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, Vorgänge im Straßenverkehr, insbesonderer im ruhenden Verkehr richtig wahrzunehmen und zutreffend wiederzugeben (vgl , 1013, 1015/76, , , ).

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so wird diese Argumentation vom Verwaltungsgerichtshof als durchaus schlüssig angesehen (, VwSlg 9602 A/1978, , ).

Es ist der belangten Behörde daher kein Verfahrensfehler unterlaufen, wenn sie ihre Beweiswürdigung auf die schlüssigen Angaben des Meldungslegers gestützt hat.

Die Anzeige ist zufolge § 46 AVG als taugliches Beweismittel anzusehen (, , ).

Festgehalten wird noch, dass Meldungsleger auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht unterliegen und sie im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen (vgl. ).

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung anzunehmen, dass sich der Meldungsleger bei seinen Wahrnehmungen geirrt haben könnte, zumal er die Fahrzeuge im ruhenden Verkehr beobachtet und zudem seine Wahrnehmungen auch in der Verhandlung als Zeuge vor Gericht durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar untermauert hat. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten aus und sieht die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, wonach der Bf. die bereits näher bezeichneten elektronischen Parkscheine unmittelbar aufeinanderfolgend ohne Vornahme einer Ortsveränderung aktiviert hat.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Abschnitt 3 - Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. …

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung:

Aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt sich, dass im Fall, dass das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheins entrichtet wird, die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ebenfalls unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Kombination von elektronischen Gratisparkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. auch § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung).

Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit (vgl. , ).

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Lösung zB von einem 15-Minuten-Parkschein und einem weiteren Parkschein - hier ein kostenpflichtiger Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Minuten - ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt wird.

Nach der Rechtsprechung des BFG wird die Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (vgl. zB , ).

Liegen - wie im vorliegenden Fall - zwischen Ablauf des ersten elektronisch aktivierten Parkscheines (Aktivierung um 14:28 Uhr, Ende der Gültigkeit: 14:43 Uhr) und dem weiteren elektronisch aktivierten Parkscheines (14:45 Uhr) nur zwei Minuten, so wurden die Parkscheine unmittelbar aufeinander aktiviert und liegt dadurch somit ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor.

Die Aktivierung eines 15-Minuten-Gratisparkscheines und die Aktivierung eines weiteren 15-Minuten-Gratisparkscheines ist nach geltender Rechtslage nur zulässig, wenn der Abstellplatz zuvor tatsächlich verändert wird (vgl. ). Genau diesem Umstand konnte der Bf. weder nachweisen noch vor dem BFG glaubhaft machen und ist es ihm letztlich nicht gelungen, den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen. Aus diesem Grund vermag auch das durch den Bf. ins Treffen geführte VwGH-Erkenntnis, Zl. 93/03/0203 vom mit dem darin verfestigten Grundsatz "in dubio pro reo" seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hiernach ist dieser Grundsatz nämlich keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch immer Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben, was im vorliegenden Fall aus den umfassend getroffenen Erwägungen nicht der Fall ist.

Zu den weiteren Beschwerdeeinwendungen:

• Zeitstempel auf Fotos

Den Kontrollorganen stehen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sog. PDA's (Personal Digital Assistant) zur Verfügung. Mit den Geräten wird ua. überprüft, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters werden für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen (Notizen) eingegeben und die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen ausgedruckt. Ebenso werden im Zuge der Beanstandung in aller Regel ein bis maximal drei Fotos angefertigt.

Im Zuge einer Beanstandung wird die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt. Sämtliche Server-Zeiten werden bei der FA. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Diese Zeitmessung gilt gleichermaßen für die Transaktionen beim Handy-Parken.

Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server.

Die auf diese Weise dem Meldungsleger auf dem PDA-Gerät vorgegebene Beanstandungszeit ist durch das Organ somit nicht abänderbar, wodurch ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen werden kann.

Im Fall einer Störung des Systems erfolgt zudem eine Meldung an den Meldungsleger. Eine Störung lag zum Beanstandungszeitpunkt nicht vor.

Es ist daher ein Zeitstempel auf den Fotos nicht erforderlich.

Es bleibt dem Meldungsleger überlassen, ob und wie viele Fotos er im Zuge der Beanstandung anfertigt, da bereits die Anzeige nach der Judikatur des VwGH ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl. für viele ).

• Befangenheit des Organwalters

Das Vorbringen bezüglich die Befangenheit des Organwalters ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.

Der Meldungsleger hat - nicht wie vom Bf. in seiner Beschwerde vorgebracht - die Anonymverfügung, sondern die Organstrafverfügung ausgestellt.

Die Anonymverfügung wird von der Behörde (MA 67) ausgestellt, wenn die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist (§ 50 Abs. 6 VStG) entrichtet wird.

Wenn der Bf. weiters - unter Hinweis auf den in der mündlichen Verhandlung geschilderten "Vorfall" vom rügt, dass der "Organwalter" angegeben habe, sich seine Daten "besorgt zu haben", da er (der Bf.) gegen ihn eine Beschwerde verfasst habe, so ist auch dieser Einwand für das Gericht nicht zielführend und vermag die Unbefangenheit des Kontrollorgans aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen.

Auf den vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos ist weder der Meldungsleger noch der Bf. zu sehen und ist daher davon auszugehen, dass der Meldungsleger den Bf. im Zuge der Beanstandung nicht persönlich beim Fahrzeug angetroffen hat, was auch der Bf. in seiner Beschwerde einräumt.

Im Übrigen kann der Meldungsleger auf dem PDA-Gerät lediglich abfragen, ob für das beanstandete Fahrzeug zur Beanstandungszeit ein gültiger elektronischer Parkschein vorliegt. Weitere Daten zur Person des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges können vom Meldungsleger nicht abgefragt werden.

• Vollständige Akteneinsicht

In der Regel besteht der Verwaltungsakt zunächst aus der Anzeige des Kontrollorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und allenfalls aus einer von der Behörde vorgenommenen Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und dessen Beantwortung.

Die Fotos wurden dem Bf. auf dessen Ersuchen hin bereits nach Erlassung der Anonymverfügung und vor Erlassung der Strafverfügung durch die belangte Behörde zur Kenntnis übermittelt.

• Datenschutz

Zu den Einwendungen des Bf. betreffend Datenschutz wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Datenschutzgesetz verwiesen, wonach § 19 VStG zwar keine ausdrückliche Ermächtigung iSd § 8 Abs. 4 Z 1 DSG beinhaltet, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben ist (Z. 2 leg.cit.).

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/05/0048, ist nur durch die Sammlung solcher Daten in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich und werden dadurch die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) nicht verletzt. Zweck und Inhalt der Datenanwendung sind von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt und ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG zulässig (vgl. ).

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht:

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung ().

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu verschaffen, sorglos im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehandelt. Er hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (, ).

Die Strafe hat sich vor allem am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt u.a. das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Die verhängte Geldstrafe entspricht ca. 16 % des gesetzlichen Strafrahmens und ist damit an der unteren Grenze angesiedelt.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines besteht.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, sowohl die Allgemeinheit als auch den Bf von der (erneuten) Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen sind, wurden sie im angefochtenen Straferkenntnis somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnissen und Beschlüssen obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 8 Abs. 4 Z 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
§ 8 Abs. 4 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
§ 7 Abs. 1 DSG, Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise







VwGH, Ra 2019/14/0153
































ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500230.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at