Keine Vorsteuererstattung, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Verkauf im Folgejahr stehen und die ursprünglich beabsichtigte Vermietung nicht nachgewiesen werden kann.
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0121. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 07-12/2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die zu erstattenden Vorsteuern betragen wie im angefochtenen Bescheid unverändert Null Euro.
Gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 535,15 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (=Bf.) ist ein in ***1Stadt-Deutschland*** in Deutschland ansässiger Unternehmer, der einen Handel mit Textilien betreibt.
Mit Eingaben vom beantragte er für den Zeitraum 07-12/2018 die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 6.502,28 Euro und mit Eingabe vom für den Zeitraum 06-12/2018 die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 333,16 Euro.
Der Antrag vom wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen, da der Erstattungsbeitrag unter dem Mindestbetrag von 400,00 Euro liegt.
Die Zurückweisung wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Vom Erstantrag ist eine Rechnung eines österreichischen Bau- und Planungsunternehmens (=BauGmbH) über 28.155,78 Euro netto plus 5.631,16 Euro erfasst. Die Rechnung bezieht sich auf Arbeiten beim Bauvorhaben ***Stadt Österreich*** ***Adresse***, ***Modemarke***.
Dieses Objekt liegt im ***EKZ-Österr.*** in Österreich. Es handelt sich dabei um ein, das von der ***ModeGmbH-Österr.1*** geführtes Modegeschäft, das ua. die Marke ***Modemarke*** vertreibt.
Die Rechnung ist allerdings an das vom Bf. in Deutschland unter dem Namen "***Mode*** ***Modemarke***" adressiert.
Als UID des Leistungsempfängers war hingegen die österreichische Umsatzsteueridentifikationsnummer (=UID) ATU***xxxx*** ***ModeGmbH-Österr.1*** angeführt.
Die ***ModeGmbH-Österr.1*** wurde ***xx/09/2018*** im Firmenbuch eingetragen.
Die Rechnung der Bau GmbH ist die größte Rechnung des Erstattungsantrages, die übrigen Rechnungen sind meist Kleinbetragsrechnungen oder beziehen sich auf die Beherbergung in einem beim Einkaufszentrum liegenden Hotel.
Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ***ModeGmbH-Österr.1*** ist ***Gf.***, ebenfalls in ***1Stadt-Deutschland*** wohnhaft.
Das Finanzamt forderte den Bf. mit E-Mail vom zur Beantwortung nachstehender Fragen auf:
1)
Handelt es sich bei der Rechnung der Bau GmbH um die Vorbereitung für eine Betriebsstätte im Einkaufszentrum mit zukünftigen oder bereits laufenden nicht erklärten Umsätzen in Österreich bzw. liegt schon eine Betriebsstätte in Österreich vor.
Ist ein etwaiges Unternehmen des Bf. mit Adresse ***Stadt Österreich*** im Inland zur Umsatzsteuer und Ertragsteuer zu registriert?
Bitte um detaillierte Klarstellung, damit nachvollzogen werden kann, ob es sich überhaupt um einen Erstattungsfall handelt.
Bitte um Vorlage des Mietvertrages "***Stadt Österreich***".
2)
Die Rechnung der Bau GmbH weist für den Leistungsempfänger die ATU7***xxxx*** aus, das ist die UID der ***ModeGmbH-Österr.1*** und nicht der ***Mode*** in ***1Stadt-Deutschland***!
Der Leistungsempfänger ist vom Rechnungsaussteller in der Rechnung zu berichtigen.
3)
Die Rechnung ***Elektronikmarkt*** lautet (vermutlich richtigerweise) auf ***Modemarke*** in ***Stadt Österreich***-nicht auf die deutsche Firma und ist daher dieser nicht zuzurechnen.
4)
Wie heißen die Dienstnehmer des Bf. in Österreich?
Bitte Name /Adresse/Geburtsdatum der Dienstnehmer angeben und die bezughabenden Dienstverträge vorlegen.
5)
Wird/wurde laufend und in den Vorjahren über deutsche Homepage http://***linkDeutschland*** die Lieferschwelle für Versandhandel nach Österreich in Höhe von 35.000 Euro überschritten?
Bitte geben Sie die Höhe der Umsätze nach Österreich bekannt.
Der Bf. antwortete darauf mit Schriftsatz an das Finanzamt vom wie folgt:
Es sei richtig, dass die Rechnung der Bau GmbH die Einrichtung eines Ladenlokals zum Inhalt hat.
Diese Arbeiten und die komplette Einrichtung habe der Bf. erworben und habe diese an den Betreiber des Ladenlokals vermieten wollen.
Er habe aber in der Folge davon Abstand genommen und die Einrichtung verkauft.
Am ***aa/09/2018*** die ***ModeGmbH-Österr.1***, ***in Stadt Österreich***, gegründet worden.
Von dieser GmbH werde Umsatzsteuer und Ertragsteuer gemeldet und abgeführt.
Die ***ModeGmbH-Österr.1*** beschäftige fünf festangestellte Mitarbeiter.
Der Mietvertrag werde nachgereicht.
Die Rechnung der Bau GmbH weise folglich den falschen Leistungsempfänger aus und werde berichtigt nachgereicht werden.
Hinsichtlich der Rechnung ***Elektronikmarkt*** sei der Bf. der Empfänger der Lieferung.
Die Rechnung weise die Mobiltelefonnummer des Bf. auf und sei mit seiner Mastercard ***1Stadt-Deutschland*** bezahlt worden.
In einem weiteren E-Mail des Finanzamtes wurde der Bf. beauftragt,
die Ausgangsrechnung über den Verkauf der kompletten Einrichtung an die GmbH zu übermitteln.
Der Bf. wurde gefragt, warum er die Veräußerung im Inland nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe.
Auf Grund der vorliegenden Belege könne angenommen werden, dass der Bf. selbst in Österreich unternehmerisch tätig sei. Diesfalls wäre das vereinfachte Erstattungsverfahren nicht für ihn zugänglich.
Es werde um genaue Darstellung des Sachverhaltes gebeten.
Mit E - Mail vom 13.012020 antworte die Bf. wie folgt:
Im Anhang werde die korrigierte Rechnung der Bau GmbH mit der UID des Bf. sowie einem Kontoauszug des Bf., woraus hervorgehe, dass die Rechnung von ihm bezahlt wurde, übermittelt.
Des Weiteren werden alle Belege mit dem Code 10 eingescannt übermittelt.
Diese Beträge habe der Bf. mit seiner Kreditkarte bzw. die Kleinbeträge in bar gezahlt.
Somit sei der Nachweis erbracht, dass die Kosten vom Bf. und nicht von der ***ModeGmbH-Österr.1*** bezahlt wurden.
Das Finanzamt gab in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge, in dem es den Erstattungsbetrag für den Zeitraum 07-12/2018 mit 535,15 Euro festsetzte.
Hinsichtlich der Sequenznummern 18, 22 und 23 sei die Erstattung zu versagen, da dem Bf. auf Grund seiner Geschäftstätigkeit für die erworbenen Gegenstände kein Vorsteuerabzug zustehe.
Aus der Sicht des Finanzamtes habe der Bf. für kurze Zeit den Shop in ***Stadt Österreich*** selbst betrieben, weshalb er selbst eine Betriebsstätte in Österreich innehatte. Die Innehabung einer Betriebsstätte in Österreich schließe aber die Anwendung des Erstattungsverfahrens aus.
Hinsichtlich des vom Bf. behaupteten Verkaufes der Geschäftsausstattung an die ***ModeGmbH-Österr.1*** habe es der Bf. trotz Aufforderung unterlassen, die Ausgangsrechnung vorzulegen.
Dieser Verkauf hätte vom Bf. als steuerpflichtiger Umsatz im Inland versteuert werden müssen, was bis dato nicht geschehen sei.
Auch dieser Verkauf der Geschäftsausstattung als steuerpflichtiger Umsatz im Inland schließe die Vergütung der Vorsteuern im vereinfachten Erstattungsverfahren aus.
Mit dem am beim Finanzamt eingegangenen Schriftsatz stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Der Bf. verwies darauf, keine Betriebsstätte in Österreich zu betreiben. Gleichzeitig legte er die Kopie der Rechnung vom über den Verkauf der Geschäftsausstattung an die ***ModeGmbH-Österr.1*** mit Sitz in Österreich über einen Betrag von 140.000 Euro netto ohne Verrechnung von Umsatzsteuer bei.
In der Rechnung wurde darauf hingewiesen, dass der Verkauf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstelle.
Rechtslage:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird (BGBl. Nr. 279/1995 in der für die Beschwerde maßgeblichen Fassung).
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
Berechtigte Unternehmer
§ 1. (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1.keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; (…)
§ 19 Abs. 1 UStG 1994
Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des
§ 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.
Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
- der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne
des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes
Im Beschwerdefall erwarb der Bf. in Österreich eine Geschäftsausstattung und Gegenstände in Österreich zur Einrichtung eines Geschäftslokales in einem österreichischen Einkaufszentrum.
Er beantragte die Vorsteuern aus diesen Anschaffungen zu erstatten.
Zusätzlich machte er Vorsteuern im untergeordneten Ausmaß aus Nächtigungskosten in einem Hotel beim Einkaufszentrum geltend.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Bf. auf Grund dieser Anschaffungen eine Betriebsstätte in Österreich betreibe und folglich auch Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Erstattungsverordnung in Österreich tätige, was die Die Anwendbarkeit der Verordnung ausschließe.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt folglich die Vergütung der Vorsteuern im Erstattungsverfahren.
Dazu kam, dass der Bf. die erworbene Geschäftsausstattung bereits im März 2019 an die ***ModeGmbH-Österr.1*** veräußerte. Das Finanzamt würdigte diesen Verkauf ebenfalls als schädlichen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Erstattungsverordnung.
Der Bf. stellte für den Verkauf der Geschäftsausstattung keine Umsatzsteuer in Rechnung und behandelte den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
Dazu ist auszuführen:
Der Verkauf der Geschäftsausstattung stellt einen im Inland steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 dar.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nur vorliegen, wenn ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt.
Eine solche grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung liegt hier zweifelsfrei nicht vor.
Jene Gegenstände, die der Bf. im Inland erworben hat und für die er die Erstattung von Vorsteuern beantragte, können nicht Gegenstand einer innergemeinschaftliche Lieferung sein, auch wenn diese vielleicht in einem Gesamtpaket verkauft wurden.
Sollte der Bf. im Zuge dieses Verkaufes der Geschäftsausstattung andere Gegenstände von Deutschland an die ***ModeGmbH-Österr.1*** geliefert haben (was auf Grund der Höhe des Verkaufspreises anzunehmen ist), liegt schon mangels der Einheitlichkeit des Lieferortes keine Einheitlichkeit der Leistung vor, die eine innergemeinschaftliche Lieferung für alle veräußerten Gegenstände bewirkt..
Für die einzelnen Lieferungen ist eine gesonderte Beurteilung vorzunehmen.
In diesem Fall wäre außerdem von einem innergemeinschaftlicher Verbringen der Gegenstände durch den Bf. nach Österreich und dem anschließenden steuerpflichtigen Verkauf im Inland auszugehen.
Für eine Lieferung im Inland, wie die vorliegende Veräußerung der Geschäftsausstattung, geht die Steuerschuld auch nicht gemäß § 19 Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über.
Das Erstattungsverfahren ist daher nicht anwendbar.
Der Bf. brachte vor, dass er ursprünglich die in Österreich für die Geschäftsausstattung erworbenen Gegenstände vermieten habe wollen.
Für diese Vermietungsabsicht liegen aber keine nach außen erkennbaren Anhaltspunkte vor.
Die bloße Behauptung der Vermietungsabsicht reicht jedenfalls nicht aus, die strittigen Vorsteuern aus den vorliegenden Erwerben und Aufwendungen steuerlich einer allenfalls beabsichtigten Vermietung zuzurechnen.
Für den Nachweis der ernsthaften Absicht der späteren Einnahmenerzielung aus der Vermietung der Geschäftsausstattung müssen bereits bindende Vereinbarungen oder sonstige über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände als klar erwiesen angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. ) und objektiv nachweisbar sein (vgl. ), wobei die maßgeblichen Handlungen so beschaffen sein müssen, dass sie von jedem unbefangenen Dritten als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit angesehen werden (vgl. ).
Ob diese Voraussetzungen in den Streitjahren vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. ).
Es ist erforderlich, dass sich der auf die Vermietung gerichtete Entschluss "nach außen hin" - über die Sphäre der beteiligten Vertragspartner hinaus - vor allem auch gegenüber dem Abgabengläubiger klar und eindeutig manifestiert.
Gerade im Hinblick darauf, dass der Bf. in Deutschland einen Warenhandel mit Textilien betreibt, lässt einen unbefangenen Dritten nicht erkennen, dass die vom Bf. in Österreich getätigten Anschaffungen nicht für die Errichtung einer Betriebsstätte in Österreich zum Zwecke des Betriebes eines Modegeschäftes, sondern mit der Absicht diese zu vermieten getätigt wurden.
Da im Beschwerdefall weder eine nach außen erkennbar gewesene bindende Vereinbarung vorlag, noch aus der Aktenlage sonstige über die Behauptung der Vermietungsabsicht hinausgehende Umstände als klar erwiesen angesehen werden können, konnte nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bf. im Jahr 2018 und den Folgejahren die Absicht hatte, die Geschäftsausstattung zu vermieten.
Da die strittigen Vorsteuern im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Verkauf im Folgejahr stehen und die behauptete ursprüngliche Vermietungsabsicht mangels entsprechender Kundmachung nicht nachgewiesen wurde, ist die beantragte Erstattung der Vorsteuern zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.
Gegenüber der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich eine Nachforderung von 535,15 Euro.
Hinweis: Der begehrte Vorsteuerabzug kann allenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen im Wege der Veranlagung berücksichtigt werden.
Zum Spruchpunkt Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wurde auf der Sachverhaltsebene gewürdigt, dass die vorsteuerbehafteten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Umsatz im Inland stehen und deshalb die Vergütung der Vorsteuern nicht im vereinfachten Erstattungsverfahren erfolgen kann. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100708.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at