Parkometer - nach dem Beweisverfahren wurde der Parkausweis im Original verwendet.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA67/Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2. VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/Zahl, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) für schuldig befunden, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug habe sich eine Farbkopie des § 29b StVO - Ausweises mit der Nummer Nr befunden. Der Bf. habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschriften § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 09/2006, idgF verletzt.
Dem Bf. wurde vorgeworfen, diese Verwaltungsübertretung am um 15:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Brudermanngasse 15, begangen zu haben.
Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für die begangene Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe iHv € 60,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt und gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Verfahrenskosten iHv € 10,00 festgesetzt.
Begründend wurde im Straferkenntnis ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Farbkopie des § 29b StVO Ausweis mit der Nummer Nr.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung ausgelastet.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt Ihren § 29b StVO-Ausweis im Original in Klarsichtfolie hinterlegt haben.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Das meldungslegende Organ hat die Merkmale, anhand derer es die Kopie des § 29b StVO-Ausweises erkannt hat (oberer Rand knapp bis zur Schrift ausgeschnitten, alle Ecken kantig und nicht rund, am Foto sichtbar und im Feld für Ausstellende Behörde (,Copy') in der Anzeige vermerkt und drei Fotos zur Dokumentation angefertigt (siehe Beilagen).
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Aus der Regelung ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen hat. Die Ausnahmebestimmung konnte daher nicht zur Anwendung gelangen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kuızparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Mangelndes Verschulden ist nicht hervorgekommen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Gegen das oben dargelegte Straferkenntnis erhob der Bf. Beschwerde und führte begründend aus:
"1.) Ich weise die Unterstellung, dass eine Farbkopie in meinem Pkw gelegen hat als unkorrekt, falsch und unwahr entschieden zurück und verweise auf die an Sie geschickten Schreiben vom 06.03. und !!! Original Parkausweis § 29b Nr. Nr hinter der Windschutzscheibe im Kfz Innenbereich!!!
2.) Ich führe daher diese Beschwerde, da ich ein Telefongespräch am mit Herrn A. führte, wo er mir bestätigte, dass er die Einholung beim Sozialamt mich als Inhaber des genannten Parkausweises Nr. Nr sei (Anmerkung BFG: kaum leserlich), daher habe ich ihm eine Kopie meines Originalparkscheines zur Wahrheitsfindung für beigelegt!!!
3.) Sollte keine sofortige Einstellung erfolgen, beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ich meine Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen kann!!
In der mündlichen Verhandlung am führte der Bf. nach Vorlage von seinem Original-Parkausweis aus, es sei eindeutig erkennbar, dass dieser eckige Kanten hat und auf den Seiten aufgrund der Schutzfolie, in der er sich befand, weiße Flächen sichtbar sind. Er habe zum Zeitpunkt der Beanstandung am den Original-Parkausweis in das Kfz eingelegt. Er mache keine Manipulationen an Dokumenten und er habe das auch dem Magistrat telefonisch und in einem Schreiben mitgeteilt.
Die Richterin befragte die Zeugin (Meldungslegerin) zu den Merkmalen des Ausweises, worauf diese ausführte, bei dem beanstandeten Ausweis seien die Kanten eckig und nicht rund gewesen, bis zur Schrift sei die Kopie ausgeschnitten gewesen, auf der linken Seite sei ebenfalls ein Stück weiße Fläche sichtbar gewesen, dh der Ausweis sei nicht sorgfältig ausgeschnitten worden. Außerdem ziehen sich über den Ausweis Querlinien und Rollstuhlzeichen. Ihr sei bei der Überprüfung des gegenständlichen Parkausweises (für Behinderte) aufgefallen, dass die Rollstuhlzeichen nicht sichtbar gewesen seien. Sie könne jedoch nicht ausschließen, dass diese mangelnde Erkennbarkeit auf den Umstand zurückzuführen sei, dass sich der Ausweis in einer Schutzfolie befunden hatte. Der ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Parkausweis wies nicht diese Rundungen auf, die im Zuge der Beanstandung als Begründung für das Vorliegen einer Kopie herangezogen wurden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in Kraft getreten am , lautet:
§ 3
(1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
(3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. , , , , ).
Die Befreiung von der Entrichtung der Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes ist somit unabdingbar an das Einlegen des Behindertenausweises im Original geknüpft. Entspricht eine Person, die im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO ist, nicht diesem Gebot, so hat sie damit die Möglichkeit vertan, das Fahrzeug ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen (, ).
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat".
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) ist auf den Bf. zugelassen.
Das Fahrzeug wurde unstrittig von dem Bf. am um 15:08 Uhr in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Brudermanngasse 15, abgestellt.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit der Parkausweis gemäß § 29b StVO mit der Ausweis-Nr. Nr hinter der Windschutzscheibe sichtbar hinterlegt.
Der Parkausweis wurde auf den Bf. ausgestellt.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist es für das Bundesfinanzgericht erwiesen, dass sich im Fahrzeug des Bf. das Original des vorerwähnten Ausweises und nicht eine Kopie desselben befunden hatte.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zudem aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Aussagen des meldungslegenden Organs und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, wonach sich ergeben hat, dass der Original-Parkausweis (§ 29b StVO) keine Abrunden und seitlich die beanstandenden weißen Flächen aufwies. Dazu kommt, dass die Zeugin nicht mehr ausschließen konnte, dass sie die kleinen Rollstuhlzeichen auf dem Ausweis nur deshalb nicht erkennen konnte, da sich dieser in einer Schutzfolie befunden hat.
Nach all diesen Feststellungen ist somit erwiesen, dass es sich bei dem vom Bf. verwendeten Parkausweis (§ 29b StVO) tatsächlich um das Original handelte. Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe weder hinterzogen noch fahrlässig verkürzt.
Das Strafverfahren ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 29b Abs. 2 bis 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500446.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at