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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.08.2020, RV/4100248/2020

Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, dieses vertreten durch ORätin AmtsV BA MA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid erfährt keine Änderung.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 (ANV) die Anerkennung von katastrophenbedingten Aufwendungen iHv 1.487,59 € als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988).

Im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid blieb diesem Begehren die Anerkennung versagt.

In der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde führte die Bf aus, dass sie durch Blitzeinschlag am einen Schaden an ihrem Wohnhaus erlitten habe. An diesem Tage habe ein Unwetter geherrscht; so habe etwa die X Versicherung eine Unwetterwarnung mit der Warnstufe "rot" herausgegeben. Die Stadtwerke Y hätten ob der bestehenden Wetterlage zu zahlreichen Sturm- und Blitzschäden ausrücken müssen. Sie (Bf) habe sich sowohl telefonisch als auch persönlich beim Finanzamt erkundigt, ob denn der erlittene Schaden, also jener Betrag, welcher die Entschädigungsleistung durch den Versicherer überstiegen habe, als Katastrophenschaden iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu qualifizieren sei. Diese Frage sei zunächst positiv beantwortet worden. Zudem habe ihr auch die Arbeiterkammer dieselbe Auskunft erteilt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 außergewöhnliche Schadensereignisse beinhalten würde, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfielen, in der Regel verheerende Folgen nach sich zögen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen würden. Die Zuerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als agB komme daher grundsätzlich nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenkatastrophen und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag in Betracht. Ein einzelner Blitzeinschlag würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der schadenbegründende Blitzeinschlag sei allerdings als außergewöhnliches Ereignis zu werten, weshalb jene Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, welche die Versicherungsentschädigung übersteigen würden, als agB mit Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen seien.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte darin aus, dass die Ausführungen der Finanzbehörde unzutreffend seien. Ob der Schadenseintritt durch einen oder mehrere Blitzeinschlägige zur selben Zeit in das gleiche Objekt verursacht werde, erweise sich als irrelevant. So würden etwa bei einem Felssturz, welcher ein Gebäude beschädige, auch nicht die Anzahl der Steine gezählt werden. Ebenso würde auch ein einzelner Baum ausreichen, um etwa ein Hausdach zu zerstören; der Begriff der "Katastrophe" im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 sei gegenständlich jedenfalls erfüllt.

Mit Datum ersuchte das Finanzamt die Bf um Übermittlung einer Darstellung des Schadensereignisses, welches am durch Blitzeinschlag in das Wohnhaus verursacht worden sei. Weiters wurde die Bf aufgefordert, die Rechnungen und Zahlungsbelege im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung sowie den bezughabenden Schriftverkehr mit der Gebäudeversicherung, insbesondere den Nachweis von Ersatzleistungen beizulegen sowie darzustellen, woraus sich der geltend gemachte Betrag von 1.487,59 € konkret zusammensetze.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In ihrem Vorlagebericht führte die Behörde im Punkt "Stellungnahme" wörtlich nachstehendes aus:

"Die Aufwendungen zur Beseitigung der durch den Blitzschlag in das Eigenheim der Bf bedingten Schäden können zwar außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, wurden aber nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht, und sind daher nicht nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 6 absetzbar. Siehe dazu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

Die vom FA abgeforderten Nachweise über den Schadenseintritt als solchen wurden nicht vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (). Es wird beantragt die Beschwerde abzuweisen."

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Bf aufgetragen, eine Reihe sachverhaltsrelevanter Fragen zu beantworten sowie dem BFG die geforderten Nachweise in Bezug auf den Schadenseintritt bzw. die Schadensqualität zu übermitteln. So wurde etwa um Bekanntgabe ersucht, welche Schäden der Blitzeinschlag am Wohnhaus konkret verursacht habe, wie sich der geltende gemachte Betrag für die Schadensbeseitigung zusammensetze, in welcher Höhe von Seiten des Versicherers Ersatz geleistet worden sei, etc.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte die Bf dem ua. Gericht mit, dass der Blitzeinschlag folgende Schäden verursacht habe:

"Garteneingangstür (gesamte Elektronik für Türöffner und Gegensprechanlage, Garteneinfahrtsmotor und Steuerung (gesamte Elektronik), Garagentor (Antriebsmotor), Telefon (Festnetztelefon Apparat, Internet; die Reparatur der Telefonleitung wurde von A 1 erledigt am ), verschmorte Automaten im Zählerkasten, Fernsehapparat (Totalschaden), 2 Receiver (Totalschaden), sämtliche Bewegungsmelder mit Flutlichtanlagen rund um das Haus (Totalschäden), SAT-Anlage (SAT- Spiegel und Kopf, Totalschaden), Pumpe für Schwimmbad (Totalschaden), Türe des Panzersicherungskasten, welche durch die Druckwelle aus der Verankerung in der Hauswand gerissen und 3 Meter weggeschleudert wurde sowie die vollständig zerstörten Panzersicherungen wurden von den Stadtwerken repariert".

Den eingetretenen Gesamtschaden bzw. die Aufwendungen für dessen Beseitigung gab die Bf mit 4.220,59 € an und belegte diesen mit den zugrundeliegenden Rechnungen. Die Bf gab zudem bekannt, dass der Gebäudeversicherer (Z Versicherung) eine Versicherungsentschädigung iHv insgesamt 2.733 € geleistet habe.

Die Bf führte in ihrer Vorhaltebeantwortung weiters aus, dass der tatsächlich erlittene Schaden weitaus höher ausgefallen sei, zumal in der Folge diverse Haushaltsgeräte, welche den Blitzschlag zunächst "überlebt" hätten, durch die eingetretene Überspannung im Laufe der Zeit reparaturbedürftig geworden seien.

Über die vorliegende Beschwerde hat das Gericht erkannt:

D Gericht stellte fest, dass am eine Gewitterzelle die Stadt Y traf (Quelle: Berichterstattung Kurier Online in https://kurier.at/chronik/oesterreich/***) und zahlreiche Feuerwehreinsätze auslöste.

Unbestitten ist, dass im Zuge dieser Gewitterfront ein Blitzschlag am Wohnhaus der Bf bzw. an der Außenanlage einen Sachschaden herbeiführte. Das durch die entsprechenden Belege nachgewiesene Ausmaß des erlittenen Schadens belief sich auf insgesamt 4.220,59 €. Durch den Blitzschlag wurde ua. die Elektronik im Eingangsbereich (Garteneingangstür, Garagentor) sowie die Fernsprechanlage, der Zählerkasten sowie ein Fernsehgerät samt zwei Receiver und SAT Anlage zerstört. Ebenso unbrauchbar wurden die Pumpe für das Schwimmbad sowie die Bewegungsmelder im Außenbereich des Wohnhauses.

Die Versicherung leistete eine Entschädigung in Höhe von 2.733 €, sodass der Bf letztendlich ein aus Eigenmitteln zu tragender Schaden von 1.487,59 € erwuchs. Ob diverse qualitativ hochwertige Haushaltsgeräte infolge des Blitzschlages früher reparaturbedürftig wurden als üblich, kann weder verifiziert noch falsifiziert werden. Dieser Umstand bleibt daher bei der Ermittlung der Schadenshöhe mangels nachgewiesener Kausalität außer Ansatz.

In rechtlicher Hinsicht hält das Gericht zum vorliegenden Sachverhalt fest:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

"1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 leg. cit. dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 6 1. Teilsatz EStG 1988 können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden:
"- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- …"

Die angeführte Aufzählung ist demonstrativ; auch elementare Schäden aufgrund von Sturm, Hagelunwetter und Blitzeinschlag werden unter gewissen Voraussetzungen als Naturkatastrophen angesehen, welche unter § 34 Abs. 6 leg. cit. subsumierbar sind (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer HB, § 34 Rz 21).

Strittig ist, ob die durch Blitzschlag verursachten Schäden am Gebäude bzw. an den Außenanlagen der Bf als Katastrophenschäden im Sinne der soeben zitierten Bestimmung zu qualifizieren sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur gilt als Katastrophenschaden ein Ereignis, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dingeherausfällt, in der Regel verheerende Folgen nach sich zieht von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen wird (). Durch den Katastrophenschaden muss durch höhere Gewalt eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt werden, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist ().

Dass ein Blitzschlag ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, welches aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt, ist für das erkennende Gericht notorisch. Dass ein derartiges Ereignis im vorliegenden Fall verheerende Folgen gehabt hätte und von Seiten der Allgemeinheit im Blickwinkel einer objektiven Betrachtungsweise als schweres Unglück zu qualifizieren wäre, vermag das Gericht allerdings nicht zu erkennen.

Im Lichte des § 34 Abs. 6 EStG 1988 macht es einen Unterschied, ob durch (direkten oder indirekten) Blitzschlag etwa Zählerkasten und diverse am Stromkreis hängende Elektrogeräte bzw. elektronische Anlagen infolge der eintretenden Überspannung Schaden nehmen oder, ob der Blitzschlag (direkter Blitzschlag, welcher in das Gebäude unmittelbar einschlägt) eine Feuersbrunst verursacht, welche in der Folge das gesamte Gebäude oder ein Teil desselben vernichtet. Dass nach dem subjektiven Empfinden der Geschädigten durch Blitzschlag verursachte Schäden an elektronischen Geräten und Anlagen durchaus als "Katastrophe" angesehen werden, erscheint in Anbetracht der Heftigkeit eines Einschlages und der damit verbundenen zerstörerischen Wirkung als nachvollziehbar. Ungeachtet dessen erfüllen aber derartige Schäden weder die Vorgaben der zur Thematik "Katastrophenschäden" ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur, noch lassen sich diese nach der Verkehrsauffassung als derartige Elementarschäden qualifizieren.

Überdies ist anzumerken:

Eine außergewöhnliche Belastung wegen Katastrophenschäden iSd Abs 6 kommt nur in Betracht, wenn sämtliche allgemeine Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 vorliegen; es müssen daher, wie ausgeführt, die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (; vgl Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 58).

Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (, 1990, 436; , 95/15/0024, 1999, 40; ).

Die Bf gab an, dass das Wohnhaus mit keiner Blitzschutzanlage (Blitzableiter) versehen war. Begründet wurde die Nichtinstallierung eines derartigen Systems mit dem Argument, dass sich auf ihrem Grundstück eine Trafostation der Stadtwerke Y befinde, welche der beste Blitzschutz sei. Ein Blitzeinschlag treffe zumeist den Trafo. Ob bei Privatgebäuden eine Blitzschutzanlage installiert wird oder nicht, obliegt dem jeweiligen Gebäudeeigentümer. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Installierung einer derartigen Anlage besteht nicht. Im vorliegenden Fall hatte die Bf bzw. ihr Rechtsvorgänger (verstorbener Gatte) es nicht für notwendig erachtet, das Gebäude mit einem Blitzschutz auszustatten, welcher Schäden der hier vorliegenden Art mit größter Wahrscheinlichkeit hintanhalten hätte können. Wenn ein Gebäudeeigentümer es in Kauf nimmt, dass durch Fehlen eines geeigneten Blitzschutzes ein potenziell höheres Schadenrisiko durch Blitzeinschlag besteht, so kann von einer Zwangsläufigkeit der agB durch einen erfolgten Schadenseintritt nicht mehr gesprochen werden.

Festzuhalten ist, dass eine Trafostation jedenfalls nicht als tauglicher Ersatz für eine Blitzschutzanlage angesehen werden kann. Zu einem funktionierenden Blitzschutzsystem gehören Auffangeinrichtungen und Ableitungen, die die freigesetzte Energie, die bei einem direkten Blitzschlag entsteht, zur Erdungsanlage weiterleiten. Die Bauteile des Blitzschutzsystems bilden einen Faradayschen Käfig aus metallischen Leitungen. Nur ein sach- und fachgerecht angebrachtes Blitzschutzsystem, welches neben dem äußeren Blitzschutz in Form der Blitzableiter auch einen inneren Blitzschutz (Überspannungsschutz) aufweist, welcher die elektronischen Geräte bei Einschlag vor einer gefährlichen Überspannung wirksam schützt, kann als taugliches Mittel zur Verhinderung von Blitzschäden angesehen werden. Gerade ein - hier offensichtlich nicht angebrachter - Überspannungsschutz ist (abgesehen vom Ziehen des Steckers der elektronischen Geräte bei bestehender Unwettergefahr) das Mittel der ersten Wahl, wenn es gilt, etwa durch indirekten Blitzschlag verursachte Schäden hintanzuhalten. Bei einem indirekten Blitzschlag schlägt der Blitz nicht in das Gebäude direkt ein, sondern erfolgt der Einschlag außerhalb des Gebäudes (mitunter auch in größerer Entfernung), etwa in den Boden, in einen Strommasten, etc. Durch die ausgelöste Überspannung im Stromnetz können elektronische Geräte, welche am Stromnetz hängen, massive Schäden erleiden.

Ob gegenständlich ein direkter oder indirekter Blitzschlag schadenskausal war, bleibt für die steuerliche Beurteilung des Falles letztendlich irrelevant. Die hier vorliegende Qualität des Schadens kann nicht als "Katastrophenschaden" beurteilt werden; zudem wäre ein derartiger Schaden mit größter Wahrscheinlichkeit durch geeignete Vorkehrungen (Blitzschutzsystem) zu verhindern gewesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Begründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Blitzeinschlag als Katastrophenschaden
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100248.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at