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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2020, RV/7500255/2020

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft, der Bf. war im maßgeblichen Zeitraum noch Geschäftsführer der GmbH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Regensburg, Deutschland, vom ,gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.


Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 10:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße 12, zur Anzeige gebracht, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Das Fahrzeug war laut Halterauskunft des Kraftfahrzeug-Bundesamtes vom zur Beanstandungszeit auf die Fa. T. GmbH, München, zugelassen.

Die Magistratsabteilung 67 stellte im Zuge von durchgeführten Ermittlungen fest (Schreiben des Kreisverwaltungsreferates der Landeshauptstadt München vom ), dass Bf. (Beschwerdeführer, kurz Bf.) ab und MG ab Geschäftsführer der näher bezeichneten Firma sind.

Weiters ergaben die Ermittlungen, dass der Bf. mit als Geschäftsführer der Firma ausschied (https://www.unternehmensregister.de, Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 123, Bekannt gemacht am: ).

Am richtete der Magistrat der Stadt Wien an die Fa. T. GmbH, p.A. Bf., Regensburg, Deutschland, ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."


Das behördliche Schriftstück wurde vom Bf. am nachweislich übernommen und die Übernahme auf dem internationalen Rückscheinbriefe bestätigt.

Binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

In der Folge wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person des/der Zulassungsbesitzer(s)/in (T. GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 10:34 Uhr auf der Elisabethstraße bei Hausnummer Höhe 12, gestanden sei, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.


In seinem dagegen erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass er nicht Geschäftsführer der T. GmbH sei. Die Behörde würde Herrn G. unter der Adresse Neumühlstraße 8, 94419 Reisbach, Deutschland, erreichen. Er habe wohl das Fahrzeug gefahren. Die Behörde möge ihm bitte keinerlei Post mehr zusenden.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ausgeführt, dass der Bf. laut Auszug aus dem Firmenregister des Amtsgericht München bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T. GmbH gewesen sei. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei am zugestellt worden. Der Bf. sei sohin zu diesem Zeitpunkt als zur Vertretung nach außen Berufene für die Einhaltung oder Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen.

Trete ein Wechsel in der verantwortlichen Person während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ein, so sei der neue als zur Vertretung nach außen Berufene grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung für die Einhaltung der der juristischen obliegenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekanntgegeben worden. Der Bf. habe somit seiner Verpflichtung nicht entsprochen und den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung des Parkometergesetzes verwirklicht. Die dem Bf. angelastete Übertretung sei als erwiesen anzusehen. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun. Auch aus der Aktenlage seien keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom Beschwerde und brachte vor, dass die Behörde zur Kenntnis nehmen möge, dass er nicht Geschäftsführer der T. GmbH sei. Es handle sich nicht um sein Fahrzeug. Er sei nicht gefahren und sei seit Jahren nicht mehr in Wien gewesen. Die Behörde möge sich an Herrn G., K-Straße, 95051 Regensburg, wenden und von weiteren Briefen an ihn absehen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:



Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war zur Beanstandungszeit die Fa. T. GmbH.

Der Bf. und MG waren Geschäftsführer der Fa. T. GmbH; der Bf. ab und MG ab .

Es war kein verantwortlich Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt.

Der Bf. schied mit als Geschäftsführer aus (Unternehmensregister Deutschland, Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 123, Bekannt gemacht am: ).

Der Magistrat der Stadt Wien richtete an die Fa. T. GmbH, p.A. des Bf. als einer der zur Vertretung nach außen berufenen Personen der Zulassungsbesitzerin (T. GmbH) am ein Lenkerauskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt einen Hinweis über die Rechtsfolgen des Nichterteilens bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde vom Bf. nachweislich am Dienstag, den übernommen (Unterschrift auf dem internationalen Rückscheinbrief).

Die zweiwöchige Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) begann somit am Dienstag, den zu laufen und endete am Dienstag, den .

Der Bf. hat binnen der zweiwöchigen Frist keine Lenkerauskunft erteilt.

Rechtlich folgt daraus:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für
dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe
zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das
Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten
muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach
Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen
nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 9 VStG 1991 normiert:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) … (6) …

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."


Rechtliche Beurteilung:

Bei Auskunftsverlangen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. , , ergangen zur vergleichbaren und nach der Judikatur des VwGH anzuwendenden Vorgängerbestimmung § 1a Parkometergesetz 1974) um - wenn auch Pflichten begründende und Anordnungscharakter aufweisende - nicht bescheidförmige Akte der Hoheitsverwaltung.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Slg. 10.505, , , ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. , unter Verweis auf ).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. , , ).

Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt (vgl. ).

Bei einer juristischen Person sind, wenn keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt ist, die zur Vertretung nach außen Berufenen der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl , , , ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG), auch wenn die Lenkeranfrage nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH selbst ergangen ist (vgl. ). Dies gilt in gleicher Weise für die vertretungsbefugten Organe einer eingetragenen Personengesellschaft und nach Ansicht des BFG auch für Lenkerauskunftsersuchen iSd § 2 Wiener Parkometergesetz 2006.


Der Bf. vertritt die Ansicht, dass er zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht verpflichtet gewesen sei. Er sei nicht Geschäftsführer der Fa. T. GmbH. Die Behörde möge sich an MG wenden.

Aus den nachfolgend angeführten Gründen trifft die Ansicht des Bf. nicht zu:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Bf. laut Auszug aus dem Firmenregister des Amtsgerichts München bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T. GmbH war.

Weiters ist erwiesen, dass das an den Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (T. GmbH) am ergangene Auskunftsersuchen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nachweislich am Dienstag, den vom Bf. übernommen wurde.

Entscheidend für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht der Abstellzeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, sondern der Zeitraum, in dem die Auskunft betreffend die Überlassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu erteilen gewesen wäre.

Tritt ein Wechsel in der verantwortlichen Person während der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ein, so ist der neue als zur Vertretung nach außen Berufene grundsätzlich ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung für die Einhaltung der der juristischen obliegenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.

Der Bf. war zum Zeitpunkt des mit datierten Auskunftsersuchens (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) einer der zwei zur Vertretung nach außen Berufenen Personen der Zulassungsbesitzerin (T. GmbH).

Bei einer juristischen Person sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG erfolgt ist, beide Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich.

Es bleibt der Behörde überlassen, wen sie für die Verwaltungsübertretung strafrechtlich verantwortlich macht.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. . Gemäß § 5 Abs. 1 VStG obliegt es dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn im konkreten Fall kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht (vgl. ).

Es wäre somit am Bf. gelegen gewesen, iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die Erteilung der Lenkerauskunft nicht möglich war.

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, wonach ihm an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Vielmehr hat sich der Bf. darauf beschränkt vorzubringen, dass er nicht Geschäftsführer der hier in Rede stehenden Firma sei und sich die Behörde an MG wenden möge.

Die Verschuldensfrage war somit zu bejahen.


Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen
bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. als zum Beanstandungszeitpunkt () noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T. GmbH der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt hat. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt.

Der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger
Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe mit 60 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen Berufenen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991










§ 9 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991




§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500255.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at