Parkometerabgabe; ordnungsgemäße Kundmachung einer Kurzparkzone; Kurzparkzone nicht ersichtlich, Ortsunkundigkeit, § 17 AVG sieht keine Übermittlung von Kopien an den Beschuldigten im Postweg vor.
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3996/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11, 4020 Linz, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom , MA67/000/2019, unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Hofgasse 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. ein Einspruch eingebracht und die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurden dem Bf. die Anzeigeangaben und die zwei vom Kontrollorgan zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom ersuchte der Bf. die Behörde um Übermittlung von Fotokopien des gesamten Aktes. Danach werde er eine entsprechende Rechtfertigung erstatteten.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien in der näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde zur Begründung betreffend die vom Bf. gewünschte Akteneinsicht auf § 17 Abs. 1 AVG 1991 hingewiesen, wonach die Behörde den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten habe. Die Parteien könnten sich davon an Ort und Stelle bei der Behörde Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. § 17 Abs. 1 AVG lege der Behörde aber nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakten an eine von der Partei gewünschte Behörde zum Zweck der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht zu übersenden oder Aktkopien an den Einschreiter zu übermitteln.
Die Behörde habe ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, nicht ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht habe, dann könne diese Unterlassung nicht der Behörde angelastet werden.
Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten, ohne entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlasse er dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe.
Mangels Stellungnahme des Bf. sei das Verwaltungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen und sei der im Spruch näher ausgeführte und ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in der Anzeige als erwiesen angesehen worden.
Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, bei Beginn des Abstellens in einer Kurzparkzone die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse auf Grund fehlender Angaben durch den Bf.).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und stellt folgende Anträge: Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Bf. macht eine Verletzung des Parteiengehörs und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel des Verfahrens vor der belangten Behörde geltend. Er habe mit eingeschriebener Eingabe seines Rechtsvertreters vom Aktenkopien gegen Kostenbekanntgabe angefordert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass binnen 14 Tagen nach Einlangen der Aktenkopien eine schriftliche Rechtfertigung eingebracht werden würde. Die belangte Behörde habe auf dieses Schreiben nicht reagiert, vielmehr ohne weiteres Parteiengehör das Straferkenntnis erlassen. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei daher mit einem Verfahrensmangel belastet, schon aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig.
Er lebe in Dorf, Oberösterreich, und sei in Wien weder ortskundig noch kenne er die Regelungen betreffend gebührenpflichtige Parkzonen in Wien.
Der Bereich, in dem er sein Kraftfahrzeug abgestellt habe, sei in keiner Weise als gebührenpflichtiger Parkbereich gekennzeichnet. Weder befände sich im gegenständlichen Straßenbereich ein entsprechendes Verkehrszeichen noch sei durch blaue Markierungen kenntlich gemacht, dass es sich hier um einen gebührenpflichtigen Bereich handle.
Die Vorgangsweise der Stadt Wien, offensichtlich ganze Bezirke für gebührenpflichtig zu erklären, ohne dies durch entsprechende Hinweisschilder für Ortsunkundige ersichtlich zu machen, sei gesetzwidrig. Er behalte sich vor, diesbezüglich nach Ausschöpfung des Instanzenzuges eine Überprüfung dieser Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Erschwerend komme noch hinzu, dass für Ortsunkundige, aber auch Reisende aus dem EU-Ausland nicht ersichtlich sei, wo man die notwendigen Parkscheine kaufen könne und die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen sich nicht mit den Zeiträumen, in denen Gebührenpflicht angeordnet werde, decken. Dies führe zu einer Benachteiligung Ortsunkundiger, aber auch zu einer unionsrechtlich verpönten Diskriminierung von EU-Bürgern.
Zur Ersichtlichmachung der örtlichen Verhältnisse lege er Lichtbilder vor und bitte um deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung.
Als ihm durch eine entsprechende Verständigung der Behörde bekannt geworden sei, dass er sich offensichtlich in einen gebührenpflichtigen Bereich gestellt habe, habe er dann das Fahrzeug unverzüglich in einer Tiefgarage abgestellt und verweise dazu auf die beiliegenden Kurzparktickets zweier Wiener Tiefgaragen.
Es widerspreche dem Vertrauensgrundsatz aber auch der Verpflichtung der Behörde, Verordnungen auch entsprechend kundzumachen, wenn man ganze Bezirke für gebührenpflichtig erkläre, ohne dies für einen Ortsfremden in irgendeiner Weise ersichtlich zu machen. Auf der Grundlage derartig nicht gehörig kundgemachter Verordnungen dürfe eine Bestrafung rechtmäßig nicht erfolgen.
Weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens behalte er sich ausdrücklich vor.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
In der am 29. Oktober über Antrag des Bf. am Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Bf. an, dass er zum Beanstandungszeitpunkt mit Verwandten zum Gasthaus "Silberwirt" gefahren sei. In der Hofgasse habe es noch zwei freie Parkplätze gegeben. Er habe sich umgeschaut und keinen Hinweis auf eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gesehen.
In anderen Ländern Europas und in Amerika sei die Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet oder durch Parkscheinautomaten ersichtlich. Er sei der Ansicht, dass jeder Bürger ein Recht darauf habe, dass (im Abstellbereich) ersichtlich ist, ob eine Parkgebühr zu bezahlen sei. Es könne nicht sein, dass man sich vorher mit dem System der Parkgebührenregelung genau auseinandersetzen müsse.
Es sei auch nicht ersichtlich, wo man Parkscheine kaufen könne.
Der Vertreter des Bf. führte aus, dass er den Bf. seit mehr als 35 Jahren als besonders gesetzestreuen Menschen kenne. Der Bf. halte die bestehende Parkgebührenregelung in Wien aus den dargelegten Gründen für gesetz- und verfassungswidrig und sehe auch eine europarechtswidrige Einschränkung der Personenfreizügigkeit gegeben, da insbesondere Ortsfremde und EU-Bürger anderer Mitgliedstaaten von der Regelung besonders betroffen wären.
Über Befragen durch die Richterin nach der genauen Fahrtroute erklärte der Bf., dass er von der Westbahn gekommen, beim Schloss Schönbrunn vorbeigefahren und dann ziemlich geradeaus weitergefahren sei. Er sei beim Hotel "Schwarzer Adler" vorbeigekommen, danach rechts abgebogen und um einen Häuserblock herum zum "Silberwirt". Dort habe sich eine Baustelle befunden. Dann habe er zwei freie Parkplätze gesehen. Er habe weder am Anfang noch am Ende ein Verkehrsschild gesehen.
Die Richterin verweist auf die herrschende Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis des /0056.
Abschließend beantragte der Bf., seiner Beschwerde Folge zu geben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Hofgasse 1, ohne einen gültigen Parkschein abgestellt.
Der Abstellort hat sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden, gültig vonMontag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr (Parkdauer: 2 Stunden).
Beweiswürdigung:
Die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit durch den Bf. blieb unbestritten.
Unbestritten blieb auch, dass im Fahrzeug zur Beanstandungszeit weder ein Papierparkschein hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert war.
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 43 Abs 1 lit b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genannten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt. Für Geschäftstraßen gelten Sonderregelungen.
Rechtsgrundlagen:
§ 25 StVO 1960. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Rechtliche Beurteilung:
Kennzeichnung und Kundmachung von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ist das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone (§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006).
Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" ().
Dem Einwand des Bf. in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, dass sich im Bereich des Abstellortes in der Hofgasse kein Hinweis auf eine gebührenpflichtige Kurzparkzone befände, weder durch ein entsprechendes Verkehrszeichen, noch durch eine Bodenmarkierung, wird entgegengehalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstraßen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriften umgrenzenden Gebiet erfasst (vgl. , , vgl. auch die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbesondere ).
Durch das eigene Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. , Zl. 98/17/0178, , ).
§ 25 Abs. 2 StVO 1960 enthält die Bestimmung, dass Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden können.
Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist aber allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO 1960 abzuleiten und nicht aus der normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung wird durch die Kann-Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 nicht berührt (vgl. ; ; ; ; )
Da nach der genannten höchstgerichtlichen Judikatur weitere Kennzeichnungen nicht erforderlich sind, geht somit das Vorbringen des Bf., dass im gegenständlichen Straßenbereich ein entsprechendes Verkehrszeichen, blaue Markierungen oder Parkscheinautomaten gefehlt hätten, ins Leere.
Kundmachung der Verordnungen
Gem. § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß.
§ 44 Abs. 1 StVO 1960, Kundmachung der Verordnungen, normiert:
Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Für die Bezirke 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. ist eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet (Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom30.07.2007, MA 46 - Allg/11984/07), die Aufstellung der Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" an den Außengrenzen ist ausreichend.
Dass an den Außengrenzen der gegenständlichen Bezirke 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 20. die entsprechenden Vorschriftszeichen fehlen, ist nicht anzunehmen und wurde vom Bf. auch gar nicht behauptet.
Gesetzwidrigkeit/Verfassungswidrigkeit der Parkgebührenregelung
Der Bf erachtet die in Wien bestehende Parkgebührenregelegung aus den vorstehend genannten Gründen (keine ausreichende Kennzeichnung des gebührenpflichtigen Parkbereichs infolge Fehlens von Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen) als gesetz- und verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , B 210/65, ZVR 1966/273, festgestellt, dass eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen gem. § 52 Z 13d und 13e hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ist (vgl. auch Pürstl, StVO, Kommentar, § 25 StVO). Die Behörde kann Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen (§ 25) ausführen, hiebei handelt es sich jedoch nicht um eine Verpflichtung der Behörde. Auch dann, wenn die Behörde von dieser Kann-Vorschrift keinen Gebrauch macht, wird die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht berührt.
Im Erkenntnis vom , B 291/94, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Kurzparkzonenverordnung gehörig kundgemacht ist, wenn die den Beginn und das Ende einer Kurzparkzone anzeigenden Vorschriftszeichen gem. § 52 Z 13d und 13e bei jeder Einfahrt bzw. jeder Ausfahrt in die bzw. aus der Kurzparkzone angebracht werden.
Auf Grund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes teilt das Bundesfinanzgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen der Parkraumbewirtschaftung der Stadt Wien, soweit sie im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen, nicht.
Auch die vom Bf. monierte europarechtswidrige Einschränkung der Freizügigkeit des Personenverkehrs, weil insbesondere Ortsfremde und EU-Bürger anderer Mitgliedstaaten von der Regelung betroffen wären, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen. Durch den im gegenständlichen Fall verwirklichten Sachverhalt wird der Anwendungsbereich des Unionsrechts in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht nicht eröffnet. Es liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor.
Erkennbarkeit von Kurzparkzonen
Gemäß § 31 Abs. 1 StVO 1960 gehören Straßenverkehrszeichen zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt ().
Dem Bf. ist beizupflichten, dass in der Nähe des Abstellortes die Kurzparkzone nicht gesondert gekennzeichnet war. Dies ändert aber nichts daran, dass er sich durch besondere Beobachtung der auf dem Weg zum Abstellort angebrachten Verkehrszeichen vergewissern hätte müssen, sich nicht in einer Kurzparkzone zu befinden. Zugegebenermaßen erfordert es von Verkehrsteilnehmern eine hohe Aufmerksamkeit, auf Fußgänger, den Fahrzeugverkehr und die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen, aber eben auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten.
Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem - wenn auch nicht ortskundigen - Bf. beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen dürfen.
Verletzung des Parteiengehörs:
§ 17 AVG idF ab normiert:
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 AVG (arg "bei der Behörde" iVm "an Ort und Stelle") ergibt sich, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen (vgl , ).
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verpflichtet die Behörde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keinem Fall, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden ().
Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie - oder ein Aktenteil - nicht übersendet wird, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei- bzw. deren Vertreter - weiter die Möglichkeit hat, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (, , , , , , , ).
Insoweit der Bf. eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist ihm entgegengehalten, dass die Behörde im vorliegenden Fall dem Bf. mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Anzeigeangaben sowie zwei Anzeigefotos übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt hat (§§ 40 und 42 VStG).
Von dieser Möglichkeit hat der Bf. nicht Gebrauch gemacht.
Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde auf seine Anforderung von Aktienkopien nicht reagiert habe, sondern vielmehr ohne weiteres Parteiengehör das Straferkenntnis erlassen habe, ist festzuhalten, dass der Bf. jederzeit bei der Behörde in den Verwaltungsakt Einsicht nehmen und Kopien anfertigen lassen hätte können. Auch diese Möglichkeit hat der Bf. nicht in Anspruch genommen.
Der Vorwurf, dass die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt habe, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel des Verfahrens vorliege, geht daher ins Leere.
Informationen betreffend den Erwerb von Parkscheinen, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen etc.
Im Erkenntnis vom , 96/17/0456, stellte der VwGH fest, dass sich Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, über die einschlägigen Vorschriften zu informieren haben. Dazu gehört es auch, Erkundigungen darüber einzuholen, wo und wann Parkscheine am Zielort erworben werden können.
Zahlreiche Internetseiten enthalten bezüglich Parkvorschriften in Wien, Verkaufsstellen von Parkscheinen, Kennzeichnung von Kurzparkzonen etc. wichtige Informationen (www.wien.gv.at, www.oaemtc.gv.at , www.vienna.at).
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der die Bf. sein Kraftfahrzeug abstellte, zur Beanstandungszeit gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht war.
Der Bf. war somit verpflichtet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Hofgasse 1, zu Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unstrittig ohne Parkschein an der angegebenen Tatörtlichkeit abgestellt und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl zB Slg. N.F. Nr. 5486/A, , Slg. N.F. Nr. 7528/A, ). Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht ist einem Lenker bei Inanspruchnahme eines Parkplatzes zuzumuten (, ).
Mit dem Vorbringen der Ortsunkundigkeit und dem Vorbringen, dass er die Regelungen betreffend gebührenpflichtige Parkzonen in Wien nicht kenne, gibt der Bf. selbst zu, die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt zu haben.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Bf. sowie den bis € 365,00 reichenden Strafrahmen ist die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe - unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - durchaus angemessen und keineswegs zu hoch (vgl. die Erkenntnisse des ; , ), zumal die verhängte Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafsatzes angesetzt wurde. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt das Gericht der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 52 Z 13d und 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 16 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 31 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 48 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 17 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 40 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 42 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | VwGH 08.04.2919, Ra 2018/03/0124 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500384.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at