Keine Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2013, die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2014, 2015 und Einkommensteuer 2014, 2015, und die vermeintlichen Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015, beschlossen:
1. Die Beschwerdevorentscheidung vom , betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, wird aufgehoben.
2. Der Vorlageantrag vom , betreffend die Beschwerde gegen a) die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, b) die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015, c) die vermeintlichen Bescheide, betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass das Bundesfinanzgericht (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde vom gegen a) die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, b) die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015, c) die vermeintlichen Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015, nicht zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Datum , , ergingen an den Beschwerdeführer die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015.
Auf Grund neuer Lohnzettel verfügte die Abgabenbehörde im Jahre 2019 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2013, 2014, 2015 und erließ gleichzeitig neue Sachbescheide. Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 und der neue Einkommensteuerbescheid 2013 sind jeweils mit datiert, die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2014, 2015 und die neuen Einkommensteuerbescheide 2014, 2015, weisen jeweils das Ausfertigungsdatum auf.
Gegen sämtliche angeführten Bescheide brachte der Beschwerdeführer (mit jeweils getrennten Schriftsätzen vom für die einzelnen Jahre) Bescheidbeschwerde ein. In diesen Schriftsätzen erhob der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013, 2014, 2015.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2013 keine Folge.
Über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, die neuen Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013, 2014, 2015, sprach die Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht ab.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die von ihm erhobene Beschwerde gegen a) die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, b) die neuen Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und c) die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Gegensatz zu den Beschwerdeschriftsätzen erfolgte der Vorlageantrag für alle drei Jahre in einem Schriftsatz.
Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters im letzten Satz aus:
"Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht wird angeregt."
Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde den Beschwerdeschriftsatz betreffend das Jahr 2013 samt ergangenen Bescheiden 2013 sowie weiters die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014, 2015 und die neuen Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 sowie den eingebrachten Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor. In diesem Bericht teilte die Abgabenbehörde mit, eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 und die neuen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 läge ihr nicht vor. Aus diesem Grund seien auch keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2014 und 2015 erlassen worden. Anspruchszinsen seien von der Abgabenbehörde nicht festgesetzt worden.
Da der Beschwerdeschriftsatz betreffend das Jahr 2013 auf Seite 8 einen abrupten Abbruch zeigte, erfolgte seitens des Bundesfinanzgerichtes am fernmündlich eine Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde.
Die Abgabenbehörde übermittelte in der Folge am den Beschwerdeschriftsatz betreffend das Jahr 2013 in seiner vollständigen Fassung (der Beschwerdeschriftsatz umfasst insgesamt 11 Seiten) und teilte mit, im Rahmen der Suche nach dem vollständigen Beschwerdeschriftsatz betreffend das Jahr 2013 seien auch die Beschwerdeschriftsätze betreffend die Jahre 2014 und 2015 zum Vorschein gekommen. Da diese Beschwerdeschriftsätze erst jetzt bekannt geworden seien, seien für diese Jahre keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen worden.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerdeschriftsätze betreffend die Jahre 2014 und 2015 am dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Mit Bescheid vom verfügte die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2013 und fertigte gleichzeitig einen neuen Sachbescheid für das Jahr 2013 aus. Desgleichen nahm die Abgabenbehörde auch das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 auf und setzte für diese Jahre die Einkommensteuer neu fest. Dies erfolgte jeweils mit Bescheiden vom .
Anspruchszinsenbescheide für 2013, 2014 und 2015 ergingen seitens der Abgabenbehörde nicht.
Mit für die einzelnen Jahre getrennten Schriftsätzen vom brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015 sowie Beschwerde gegen die neuen Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015, ein. Darüber hinaus erhob er in diesen Schriftsätzen auch Beschwerde gegen Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013, 2014, 2015.
In den eingebrachten Beschwerden wurde weder ein Antrag auf Unterbleiben von Beschwerdevorentscheidungen gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Die angefochtenen Bescheide wurden auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach die Abgabenbehörde ausschließlich über die Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2013 ab, nicht hingegen über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013. Lediglich in der zur Beschwerdevorentscheidung ergangenen gesonderten Begründung äußerte sich die Abgabenbehörde auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013. Desgleichen erfolgte auch keine Beschwerdevorentscheidung über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013.
Auch über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 und die Beschwerde gegen die neuen Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 sowie die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2014 und 2015 ergingen seitens der Abgabenbehörde keine Beschwerdevorentscheidungen.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die von ihm eingebrachte Beschwerde gegen a) die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, b) die neuen Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und c) die Anspruchszinsenbescheide 2013, 2014, 2015, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde den Beschwerdeschriftsatz betreffend das Jahr 2013 in unvollständiger Fassung samt den angefochtenen Bescheiden für 2013, die angefochtenen Bescheide für 2014 und 2015 sowie den Vorlageantrag betreffend alle drei Jahre dem Bundesfinanzgericht vor.
Am erfolgte seitens der Abgabenbehörde die Vorlage des vollständigen Beschwerdeschriftsatzes 2013 sowie die Vorlage der Beschwerdeschriftsätze für die Jahre 2014 und 2015.
Der Beschwerdeführer regte im Vorlageantrag im Wege seines Rechtsvertreters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
2. Beweiswürdigung:
Der vorhin festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die von der Abgabenbehörde nachträglich vorgelegten Aktunterlagen und erteilten Auskünfte. Dass über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, die neuen Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und die "Bescheide" betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde und Anspruchszinsen für die Jahre 2013, 2014, 2015, nicht festgesetzt wurden, ergibt sich für das Gericht nicht nur aus den vorgelegten Aktunterlagen, sondern wurde von der Amtsvertreterin in einem am geführten Telefonat auch bestätigt.
3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 262 Abs. 4 BAO).
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Auf Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat gemäß § 265 Abs. 2 BAO jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom , nicht jedoch auch über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013 entschieden und auch keine gesonderte Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013 erlassen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung haben jeweils für sich Bescheidqualität und jeder dieser Bescheide ist für sich einer Beschwerde zugänglich und für sich rechtskraftfähig (vgl. ).
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde inhaltlich rechtswidrig (vgl. , u.a.). Aus diesem Grund kommt auch im Streitfall eine Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2013 derzeit nicht in Betracht, da die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013 bisher nicht mit Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde und keiner der Fälle des § 262 Abs. 2, 3 oder 4 BAO vorliegt (vgl. , , mit Hinweis auf ).
Es ist gegenständlich geboten, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2013 entstanden ist, ohne dass vorher über das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013 entschieden wurde. Dies ist nur durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2013 möglich (vgl. , ).
Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom scheidet der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 aus dem Rechtsbestand aus (§ 264 Abs. 7 BAO).
Über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und die vermeintlich ergangenen Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, 2014, 2015, wurde von der belangten Behörde bislang keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Unabdingbare Voraussetzung für einen Vorlageantrag ist das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. , ). Da nach § 264 Abs. 5 BAO keine Kompetenz der belangten Behörde zur Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages besteht, ist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die genannten Bescheide vom Bundesfinanzgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich insgesamt um einen verfahrensleitenden Beschluss, der gemäß § 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbar ist, da dadurch das Rechtsmittelverfahren nicht abschließend erledigt wird, sondern lediglich der belangten Behörde ermöglicht wird, rechtmäßig das Rechtsmittelverfahren weiter zu führen, zumal die eingebrachten Beschwerden in vollem Umfang weiterhin aufrecht sind (vgl. , ).
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen a) die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2013, 2014, 2015, b) die Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015 und c) die vermeintlichen Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für 2013, 2014, 2015, zu entscheiden haben.
Der Beschwerdeführer regt im Vorlageantrag im Wege seines Rechtsvertreters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Eine derartige Anregung vermittelt aber keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dem Rechtsvertreter, der den Vorlageantrag eingebracht hat, der Unterschied zwischen einer Anregung und einem Antrag ohnedies sehr genau bekannt ist. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn ein Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe dazu § 264 Abs. 4 lit. f, § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO).
Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 nicht zulässig.
Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100441.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at