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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.05.2020, RV/7500768/2019

Keine zum Tatzeitpunkt gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im gegenständl. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, betreffend einer Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/ZahlZZZZ/2019,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 12,00 Euro (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe von 60,00 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens von 10,00 Euro, Gesamtsumme somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straße1 13 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob unter Anführung der GZ. MA67/ZahlZZZZ/2019 Einspruch und brachte vor, der Betrag für die Verlängerung des Parkpickerls für das gegenständliche Fahrzeug sei von ihm am überwiesen worden. Die überweisende Bank habe ihm versichert, dass der Betrag am 3.7. bei der belangten Behörde eingelangt sei. Den von ihm erbetenen Beleg, dass das nicht der Fall gewesen sei, um bei seiner Bank regressieren zu können, habe er von der Behörde nicht erhalten.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:14 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straße1 13 gegenüber, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Parkkleber-Bescheid für das gegenständliche Fahrzeug mit ausgestellt worden sei. Die Übertretung sei jedoch bereits am erfolgt.

Die Verlängerung eines Parkklebers könne auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (RO-Brief vom ) und führte zur Begründung aus, die Behörde habe ihm trotz mehrmaliger Ersuchen keine Unterlagen darüber geben können oder wollen, dass die Bezahlung des Parkklebers nicht am 3.7. bei ihr eingelangt sei. Vielmehr werde festgestellt, dass der Bescheid am 4.7. ausgestellt worden sei. Zum Einen habe er aber keinen Bescheid erhalten und außerdem erscheine ihm nicht die Ausstellung eines Bescheides, sondern der Zahlungseingang, relevant - zumindest in Zeiten eines digitalen Parkklebers. Er ersuche also nochmals um einen Beleg für den Zahlungseingang damit er gegebenenfalls bei seiner Bank regressieren könne. Er glaube das stehe ihm zu. lm Übrigen müsste seiner Meinung nach der neue Bescheid vom bis ausgestellt sein.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 20:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straße1 13 gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Dem Bf. wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4./5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz in der Zeit von bis erteilt.

Der mit Antrag auf Verlängerung zu überweisende Betrag wurde vom Bf. am zur Anweisung gebracht, und die Ausnahmebewilligung wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum bis erteilt.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 und § 45 Abs. 4a StVO 1960 lauten:

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

Rechtliche Würdigung:

Unbestritten blieb, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug am um 20:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Straße1 13 gegenüber, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde dem Bf. keine Unterlagen über den Zahlungseingang der von ihm durchgeführten Überweisung für das Parkpickerl übermittelt hatte, und dass seiner Meinung nach der neue Bescheid für den Zeitraum bis Gültigkeit haben sollte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Allfällige Einwände gegen den Inhalt bzw gegenständlich gegen die Gültigkeitsdauer des Bescheides über die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung des näher bezeichneten gegenständlichen Kurzparkzonenraumes bzw der näher bezeichneten Bezirke sind nicht Gegenstand des hier angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrats, und können der beim Bundesfinanzgericht anhängigen gegenständlichen Beschwerde daher bereits grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat der Bf. nicht die nötige Sorgfalt walten lassen, da er nicht (genau) auf die Bewilligungsdauer der ihm gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung geachtet hat.

Sein Einwand, dass er am die Überweisung für das Parkpickerl in dem Glauben veranlasst hat, das Parkpickerl hätte daher ab Gültigkeit, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Bf. hätte bewusst sein müssen, dass das Parkpickerl erst ab Ausstellung des Bescheides, somit ab , Gültigkeit haben kann.

Zu welchem Zeitpunkt der Überweisungsbetrag auf dem Konto der Behörde eingelangt ist, ist in einem Fall, wo die Gültigkeitsdauer mit dem Bescheid (bescheidmäßig) festgesetzt wird, nicht von Relevanz.

Auf dem Anschreiben des aktenkundigen Bescheides wird hervorgehoben:

"Da die Gültigkeitsdauer am Parkkleber nicht aufgedruckt ist, bewahren Sie bitte dieses Blatt auf!

GZ: GZ

Geltungsbereich: 4./5. Bezirk

Kennzeichen: Kennz

Gültig von bis .

…"

Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bf. hat im gegenständlichen Fall insoweit fahrlässig gehandelt, als er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, auf den Ablauf des alten Parkpickerls zu achten bzw. rechtzeitig für dessen Verlängerung, das heißt also für die Verlängerung der o.a. Ausnahmebewilligung zu sorgen.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl ).

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung
der Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro als schuld- und tatangemessen, da diese sich ohnehin im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen im untersten Bereich bewegt.

Eine Geldstrafe von 60,00 Euro entspricht bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen ca. 17 % der Höchststrafe.

Im vorliegenden Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat, nämlich das Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe, das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt der oben angeführten Rechtlage. Demzufolge weicht das vorliegende Erkenntnis im Übrigen nicht von der hL und hRspr ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500768.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at